Führung und Abänderung
der
Familien- und Vornamen
in
Preußen.
Ein Nachschlagewerk für
Behörden,
Rechtsanwälte usw.
Von
Ernst Müser,
Polizeikommissar-Anwärter
in Düsseldorf
Düsseldorf
1913
Druck
und Verlag von L. Schwann
V o r w o r t
Die
vorliegende Arbeit verfolgt den Zweck, an Hand der reichhaltigen Judikatur des
Kammer-, Reichs- und Oberverwaltungsgerichts, der zahlreich ergangenen
Ministerialerlasse und sonstigen Bestimmungen das Namensrecht in Preußen,
insbesondere die Behandlung der Namensänderungs- Anträge seitens der
zuständigen Behörden zu erläutern. Da es für die letzteren zuweilen nicht sehr
leicht ist, sich durch die vielen teils aufhebenden , teils abändernden und ergänzenden
Vorschriften hindurchzufinden, so erscheint es zweckmäßig, denjenigen Behörden
und Beamten, die mit der in Rede stehenden Materie zu tun haben, ein bequemes
Hilfsmittel an die Hand zu geben, das ihnen schnell auf die ihnen zweifelhaften
Fragen Antwort gibt.
Zur
Kontrolle des Lesers bezüglich der Ausführungen des Verfassers dienen die am
Schluss chronologisch zusammengestellten, im Texte selbst angezogenen
Bestimmungen und Entscheidungen usw. konnten jedoch nur die wichtigsten
herausgegriffen werden. Die mit einem
Stern (*) versehenen Entscheidungen sind im Anhang abgedruckt.
Der
Verfasser
Abkürzungen:
a.a.O. = am angegebenen Ort
A.G.B.G.B. = Ausführungsgesetz des B.G.B.
A.L.R. = Allgemeine Landrecht in Preußen
B.G.B. = Bürgerliches Gesetzbuch
E.G. B.G.B. = Einführungsgesetz des B.G.B.
G.S. = Gesetzsammlung
H.G.B. = Handelsgesetzbuch
J.M.Bl. = Justiz Ministerial Blatt
Kab.Order = Kabinetsorder
K.G = Kammergericht
M.Bl. = Ministerialblatt
Min.Erl. = Ministerial Erlass
O.V.G. = Oberverwaltungsgericht
R.G. = Reichsgericht
R.Str.G. = Reichsstrafgesetz
R.Str.G.B. = Reichsstrafgesetzbuch
R.Z.P.O. = Reichszivilprozessordnung
Str.G.B = Strafgesetzbuch
Verf. = Verfügung
§ 1.
Was ist ein Name?
Die Definition
der Wortes „Name“ ist nicht so einfach, wie es im ersten Augenblick den
Anschein haben könnte. Wir können daher auch auf die Frage: Was ist ein Name?
die verschiedensten Antworten erhalten.
Herrmann z.B. (Archiv für die
zivilistische Praxis Bd. 45 Seite 155 f.) sieht den Namen an als den „Erzeuger
des ganzen Bildes der Persönlichkeit, welches die Angabe unzähliger einzelner
Kennzeichen und Merkmale nicht erzeugen könnte, als Repräsentant der Person,
dessen Bedeutung und Wert das innerste und letzte Motiv zu den wichtigsten und
verhängnisvollsten Handlungen, auch zur Ausbildung und Erhaltung von
Rechtsinstituten und Eingehung von Rechtsgeschäften, z.B. Fideikommissen,
milden Stiftungen , Annahme an Kindes Statt usw. gewesen sei“.
Süpfle (Das Namenrecht nach dem
B.G.B. Seite 7) sagt: „Durch den „Namen“ kennzeichnet man ein Einzelwesen zur
Unterscheidung von einem anderen. Der Name ist das kürzeste und sicherste
Bezeichnungsmittel einer Persönlichkeit“
Nach Rehbein (das B.G.B. Bd. 1 Seite 24 Anm.
1) ist der Familienname wie der Vorname ein Stück der natürlichen Person und
ein Stück der Rechtsperönlichkeit, insofern er rechtlich von Bedeutung ist. Die
rechtliche Bedeutung des Namens liege darin, dass die Rechtsfähigkeit sich an
jeden Menschen, die einzelnen Rechte an die einzelne Person, das durch den
Namen bezeichnete Individuum, knüpfen.
Der
Name ist überhaupt, wie Otto Abel seine
Schrift über „Die deutschen Personennamen“ beginnt, das Eigenste, was der
Mensch besitzt. Durch ihn wird er, noch ehe sich Vernunft und Verstand bei ihm
einstellen, als ein geistiges Wesen ausgezeichnet vor dem Tiergeschlecht, das
(im allgemeinen) keine Namen hat; durch ihn scheidet er sich aus der ganzen
Gattung als ein besonderes aus. Mit dem Namen, den er erhält, führt ihn, den
noch sprachlosen, wimmernden Säugling, die Kirche in ihre Gemeinschaft ein. An
dem Laut dieses Namens erwacht sein Selbstbewusstsein, und wenn schon längst
Gras über seinem Hügel wächst, lebt das Andenken an ihn fort in seinem Namen.
§ 2.
Ursprung und Bedeutung der Vor- und Familiennamen.
„Die
Namen sind so alt wie das Menschengeschlecht. Der gesellige Verkehr und damit
das Bedürfnis, die einzelnen schnell und sicher zu bezeichnen, von einander zu
unterscheiden, die Erinnerung an sie zu erhalten, erzeugte sie,“
Als
sich das Leben unserer Altvorderen noch in den einfachsten Verhältnissen
abspielte, genügte für jeden ein einziger Name, und dieser war deutsch. Nachdem
sich aber das Christentum in Deutschland Bahn gebrochen hatte und als das
deutsche Leben mit anderen Einflüssen der antiken Kultur befruchtet wurde,
kamen auch fremde Namen bei uns in Aufnahme. Die Kinder der alten Deutschen
erhielten den Namen bald nach der Geburt. Das neugeborene Kind wurde in den
Schoss des Vaters gelegt. Der Vater nahm es auf, begoss es mit Wasser und legte
ihm den Namen bei (Weinhold:
Altnordisches Leben Seite 262 ff.). Die alten Germanen waren nun nach Neigung
und Bedürfnissen ein kriegerisch gesinntes Volk, der Kampf war ihre
Hauptleidenschaft. Tazitus erzählt von ihnen, dass sie den Frieden schmähten
und um keinen Preis tatenlos zu Hause sitzen mochten. Wenn daheim keine
Aussicht auf Krieg war, so gingen sie in andere Länder und boten dort
kriegsführenden Fürsten ihre Dienste an. Wenn sich aber keine Gelegenheit zum
Kampfe mit Menschen bot, dann suchten sie Ersatz auf der Jagt im Kampfe mit
Bären, Wölfen und Auerochsen. Sie gaben daher ihren Kindern gern Namen, aus
denen uns Kampf und Waffen, Mut, Kraft und Klugheit, aber auch Besitz und
Vermögen, Ehre, Dankbarkeit, Milde, Freigiebigkeit (Gastfreundschaft war ihre
Haupttugend), Sanftmut und freundschaftliche Gesinnung entgegen klingt.
Vergleiche mit Namen wie: Ger = Wurfspieß; Gerbald = der Speer-Kühne, Gerbern =
Speer-Kind, Gerbrant = der Speer-Glänzende usw.; Mutwald = der mutige Walter,
Muthard = mannfesten Mutes, Eckart = der Schwertstarke; Reinhold und
Reinholdine (weiblich) = der Rat-Walter bzw. die kluge Walterin; Edmund = der
Besitzschützer, Ewald = der Besitzwalter, Erhart = der Ehrenfeste; Milburga =
die milde Beschützerin; Gebhard und Gebharda (weiblich) = der (die)
Gabenkräftige; Pilgrim = der sanfte Krieger; Libwin = der gute Freund.
Selbstverständlich spielten die Namen der Tiere, wie: Eber, Wolf, Bär, Adler,
Rabe usw., als Personennamen eine Hauptrolle. Diese Namen gleichen, wie Otto Abel sagt, den Versteinerungen
urweltlicher Tiere; aus den Umwälzungen der Jahrtausende sind sie übrig
geblieben als Zeugen von dem, was längst gewesen, Denkmäler von dem ältesten
Leben unseres Volkes, wie jene von dem Sein der ältesten, lebendigen
Erdenwesen.
Ähnlich
den deutschen Namen zeigen die griechischen ein ideales Gepräge, in denen sich
in reichlichem Masse Gemüt und Phantasie widerspiegeln. Die römischen Namen
dagegen verraten meist nüchternen, realen Sinn.
Als nun
mit fortschreitender Kulturentwicklung Handel und Wandel zunahmen und immer
verwickeltere Verhältnisse eintraten, da reichte ein einzelner Name nicht mehr
aus, es musste noch ein zweiter, ein Beiname, hinzutreten, der die genauere
Kennzeichnung eines jeden ermöglichte. Aus diesen zunächst unvererblichen
Beinamen, die vom Namen des Vaters, von der Tätigkeit oder von einer bestimmten
Eigenschaft einer Person hergenommen wurde, entwickelten sich später im 12. und
13. Jahrhundert erbliche Familiennahmen.
Die Römer mit ihren schon früh stark ausgeprägten Rechtsverhältnissen hatten
bereits seit den ältesten Zeiten der Republik regelmäßig drei Namen, den nomen
gentilicum, der das Geschlecht (gens) bezeichnete, dem der Namensträger
angehörte, den cognomen zur Bezeichnung der Familie und den vor den
Geschlechtsnamen tretenden Vornamen (praenomen). Zuweilen trat auch noch ein
vierter, ein Beiname (agnomen) hinzu, der durch besondere Umstände
(Unglücksfall, berühmte Tat) erworben wurde. Bei unseren Vorfahren finden wir
Familiennamen zuerst in Urkunden und anderen Schriftstücken rechtlicher
Bedeutung; hieraus pflanzte sich ihr Gebrauch allmählich ins gesamte
bürgerliche Leben fort. Es ist daher leicht erklärlich, dass sich die Bildung
der Familiennamen zuerst in solchen Gegenden vollzog, in denen die Rechts- und
Verkehrsverhältnisse schon ein gewisses Stadium erreicht hatten. Der breite
Strom der Antike über die abendländische Bildung ergoss sich in Deutschland
zunächst über die Gegenden am Rhein und der oberen Donau. Hier in West- und
Süddeutschland lag auch in den Zeiten der Blüte des alten Deutschen Reiches der
Schwerpunkt der gesamten staatlichen Entwicklung, hier sind daher auch die
Rechts- und Verkehrsverhältnisse für die Bildung von Familiennamen am frühesten
reif geworden (im 12. Jahrhundert), Von hier breitete sich die Sitte im 13. und
14. Jahrhundert immer weiter nach den Städten Mittel- und Norddeutschland bis
an das platte Land aus. Die Juden wurden durch den Erlass vom 11. März 1812 zur
Annahme fester Familiennamen genötigt. Unter der Regierung des Königs Georg IV.
von Hannover mussten die Ostfriesen noch im Jahre 1826 durch eine Königliche
Verordnung darauf hingewiesen werden,
„dass
ein jeder einen Stamm- oder Familiennamen künftighin führen, auch den Namen,
den er jetzt hat, behalten und ohne ausdrückliche Genehmigung Unseres
Kabinetsministerii denselben willkürlich abzuändern nicht berechtigt seyn soll,
so wie auch die Söhne jederzeit denjenigen Familiennamen beibehalten müssen,
welcher von ihrem Vater geführt wird“.
Als
Eigentümlichkeit verdient hier noch erwähnt zu werden, dass bis zu dieser
Verordnung in Ostfriesland dem Rufnamen der Kinder der Rufname des Vaters in
entsprechender Abänderung als Stammname beigefügt wurde: „Jan Tammen“ nannte
seine Tochter nicht etwa „Trine Tammen“, sondern „Trine Jansen“; „Hinrich
Harms“ nannte seinen Sohn nicht „Klas Harms“, sondern „Klas Hinrichs“; auch kam
es vor, dass der Stammname des Vaters als Rufname seines Kindes wiederkehrte.
Der Sohn des „Oltmann Evers“ hieß „Evert Oltmanns“, der des „Sweer Reiners“
„Reiner Sweers“. Ebenso war es keine Seltenheit, dass aus irgendwelchen
familiären Gründen dem eigentlichen Namen des Kindes ein Zusatzname angehängt
wurde. Der Sohn des „Jan Mennen“ wurde „Focke Eschen Jansen-Aden“ der des „Jan
Remmers“ „ Remmer Jansen-Sathoff“ benannt. Diesem Wirrwarr wurde durch die
obige Verordnung endlich energisch Einhalt geboten.
Wir
sehen also, dass sich der Gebrauch fester, vererblicher Familiennamen ganz allmählich
zu einem festen Grundsatze ausgebildet hat.
Wenden
wir uns nun der Bedeutung der
Familiennamen zu.
Der
Schatz der deutschen Familiennamen zerfällt in zwei Klassen. Die Namen der
ersten Klasse zeigen die Herkunft an, und zwar entweder durch den Vornamen des
Vaters (Bezeichnung als Sohn oder Tochter des Vaters oder durch Bildung der
genitivischen Form auf n, wie: „Otten“, „Thielen“, oder auf s, wie:
„Friedrichs“, „Heinrichs“ usw., oder durch Anfügung des Wortes –sohn oder –sen,
wie: „Mendelsohn“, “Wilmsen“, oder durch den Namen des Heimatortes oder –landes
(vgl. Namen wie: Leipziget, Ulmer, Lindenburger, Bayer, Schwabe, Sachs).
Die
Namen der zweiten Klasse kennzeichnen die Personen in Bezug auf Beruf (Abt,
Bischof, Richter, Vogt), Gewerbe (Müller, Wagner, Schneider, Meier, Brauer),
oder physische und moralische Eigenschaften (Grosse, Kurze, Langbein,
Breithaupt, Kluge, Wunderlich, Hitzig). Auch nannte man die Person nach dem
gebräuchlichsten Hausrat und Werkzeug (Krug, Pfannstiel, Tischbein, Knieriem),
nach Münzen (Dreier, Pfennig, Heller, Kreuzer), nach Kleidungsstücken
(Lederhose, Holzschuh, Wams), nach Speisen und Getränken (Rindfleisch,
Roggenbrot, Butterbrot, Dünnebier, Sauermost), nach Namen der christlichen
Feste (Ostern, Pfingsten, Himmelfahrt), nach Tages- und Jahreszeiten. Sogar
Namen, die einen vollständigen Satz bildeten, wurden geprägt (Haltaufderheide,
Haueisen, Schenkbier, Setzesand, Bleiimhaus, Schaffrath usw.).
Neben
diesen deutschen Familiennamen haben wir aber auch eine große Menge
fremdsprachiger.
Zur
Zeit der Reformation bestand unter den Gelehrten die Sitte, ihren biederen
deutschen Namen, wie z.B. Schneider, in den lateinischen Sartorius, Krämer in
Mercator, Schwarzert in den griechischen Melanchthon umzuwandeln. Es entsprach
dies der ganzen damaligen wissenschaftlichen Richtung, welche sich mit
Begeisterung mit der griechischen und römischen Literatur beschäftigte, das
Leben der klassischen Völker zu einem Meisterbilde menschlicher Vollkommenheit
idealisierte und dasselbe literarisch, politisch und sozial nachzubilden sich
bemühte. Zu dieser Zeit erfolgte auch die Rezeption des römischen Rechtes,
allerdings aus dem zwingenden Grunde, weil bei dem Übergang von der
mittelalterlichen Naturalwirtschaft zur modernen Geldwirtschaft die immer mehr
in sich zersplitternden deutschen
Stadt- und Landrechte nicht mehr ausreichten und die Staatsgewalt zu schwach
war, den neuen Bedürfnissen des Rechtslebens gerecht zu werden (vgl. Prof. Bornhaks Aufsatz: „ Die Bedeutung des
römischen Rechts“ in „Gesetz und Recht“ Jahrgang 1907 Heft 16).
Mit
diesen unter dem Einfluss des Humanismus latinisierten und gräzisierten Namen
dürfen jedoch nicht die lateinischen, griechischen und alt- und
neutestamentlichen Namen hebräischer Herkunft verwechselt werden, die sich mit
dem Eindringen des Christentums bei uns eingebürgert haben. Diese Namen sind
vielfach durch Lautveränderungen der deutschen Sprache angepasst worden, so
dass ihr Ursprung zuweilen kaum noch zu erkennen ist. Namen wie Ambrosius
wurden in Brose, Brösel, Brösike, Brösken umgewandelt. Aus Andreas wurde Drees,
Drewes, Dreseke, Dresel oder Anders, Ander, Enders, Anderl, Enderle; aus
Antonius Tonius, Tönnies, Dönniges; aus Gregorius Greger, Grieger, Krieger; aus
Jakobus Kobus, Kopp, Köppke; aus Nikolaus Klaus, Klaas, Kloose oder auch
Nickel, Niegel.
Aber
auch durch andere Umstände schlichen sich viele fremdsprachige Namen bei uns
ein: z.B. durch die Verpflanzung vertriebener Salzburger nach Litauen unter
Friedrich Wilhelm I., der Zillertaler unter Friedrich Wilhelm III. nach
Schlesien, die Aufhebung des Edikts von Nantes durch den französischen König
Ludwig XIV., wodurch sich viele protestantische Franzosen (Hugenotten) um ihres
Glaubens willen genötigt sahen, nach Deutschland, Niederlanden und England zu
flüchten, durch die Ansiedlungsversuche der Hohenzollernschen Fürsten in Westpreußen und der Mark, durch das Freizügigkeitsgesetz, ferner aber auch
durch das hochgesteigerte Wachstum der Industrie, des Handels und Verkehrs, die
technischen Errungenschaften auf dem Gebiete des Eisenbahn- und
Dampfschifffahrtswesens, die einen lebhaften Austausch der Bevölkerung
ermöglichten, u. a. m.
Man
sieht also, welch großen Raum unter unseren Familiennamen auch die aus fremden
Sprachen uns überkommenen einnehmen.
§ 3.
Das Recht am Namen und sein Schutz.
Der
Familienname war vor dem Inkrafttreten des B.G.B. weder reichsrechtlich noch
durch das gemeine und preußische Recht geschützt. Gesetzliche Bestimmungen
bestanden nur zum Schutze des Gebrauchs einer kaufmännischen Firma und von
Warenzeichen. Doch hatte schon früher die Rechtsprechung des Reichsgerichts die
Führung des Familiennamen als ein im Wege der Zivilklage verfolgbares
Privatrecht anerkannt (Entsch. des R.G. Band II Nr. 39 Seite 145, Band 45 Seite
171, Band XXIX Nr. 32 Seite 123; Entsch. vom 5. April 1883).
Nach
dem römischen Recht war die Namengebung dem Privatwillen des einzelnen
überlassen und infolgedessen auch die Änderung des Namens ohne staatliche
Genehmigung zulässig (vgl. c. Unica Cod. de mutatione nominis IX, 25). Bis in
den Anfang des 19. Jahrhunderts galt daher auch in Deutschland nach dem
rezipierten römischen (gemeinen) Recht der Satz, dass jedermann seinen Namen
willkürlich ändern und vertauschen könne, wenn keine betrügerische Absicht
dabei zugrunde liege. Auch in Preußen war nach dem Allgemeinen Landrecht die
willkürliche Annahme von Familiennamen, die nicht „fremde“ Namen waren, d.h.
solche, die bereits von anderen gebraucht wurden, allgemein gestattet. Als
diese Rechtslage den im Laufe der Zeit verwickelter gewordenen
Verkehrsverhältnissen nicht mehr entsprach, erging der Königliche Verordnung
vom 30. Oktober 1816 (G.S. Seite 216), die jedem die Führung eines ihm nicht
zukommenden „fremden oder erdichteten“ Namen verbot, selbst wenn dieser Name
ohne betrügerische Absicht geführt wurde. Wer von jetzt ab sich eines ihm nicht
zukommenden Namens bediente, machte sich strafbar (vgl. Urteil des K.G. vom 3. Dezember 1903*). Dieser Pflicht zur Führung eines bestimmten
Familiennamens, der, wie die Kabinetts Order vom 15. April 1822 und der
Allerhöchste Erlass vom 12. Juli 1867 bestimmten, steht andererseits aber auch
das Recht eines jeden an dem von ihm
pflichtmäßig zu führenden Namen gegenüber.
Wie wir
auch schon im § 2 dieses Werkes sahen, hat sich der Gebrauch fester, sich
vererbender Familiennamen ganz allmählich zu einer Sitte entwickelt. Diese
Sitte ist wegen des öffentlichen Interesses und infolge der den Namen
beiliegenden Bedeutung, nämlich ein Einzelwesen zur Unterscheidung von einem
anderen zu kennzeichnen, zu einem Bestandtheil der Rechtsordnung geworden.
Die
Rechtssprechung des Reichsgerichts lässt daher keinen Zweifel darüber, dass die
Namenführung Gegenstand eines Streites vor den ordentlichen Gerichten sein kann
(Erk. des R.G. vom 5. April 1883). Belanglos ist hierbei, ob ein adeliger oder
bürgerlicher Name in Betracht kommt. Aber auch schon angesichts der oben
erwähnten Bedeutung des Familiennamens dürfte es ohne weiteres klar sein, dass
derselbe seine Bestimmung nur dann erfüllen kann, wenn er gegen Verletzung und
unbefugte Eingriffe von seiten der außerhalb der Familie stehenden Personen
geschützt ist, wenn ihm also gegen einen Dritten, welcher unbefugt denselben
Namen führt, ein Verbietungs- und Klagerecht auf Unterlassung dieser Anmaßung
zusteht.
Der §
12 des B.G.B. hat nun jedem ein gesetzliches Klagerecht gegen dem gegeben, der
ihm das Recht auf den Gebrauch seines (ihm zukommenden) (Es gibt nämliche, wie das O.V.G. in seinem Urteil vom 18. Juni 1901* ausgesprochen hat, kein Recht an einem
schon mit der Geburt erworbenen unrichtigen Namen. Hat z.B. der Vater schon vor
der Geburt seines Kindes seinen Namen unbefugterweise geändert, so hat diese
Handlungsweise, weil widerrechtlich, weder auf das Namensrecht des Vaters noch
auf das seines Kindes Einfluss). Vergleiche auch Urteil des Kammergerichts vom 3. Dezember 1903,* vom 21. Dezember
1903.*) Namens bestreitet oder unbefugt den gleichen Namen führt. Die
Motive zum 1. Entwurf des B.G.B. erkannte ein praktisches Bedürfnis zum
gesetzlichen Schutz des Namens gegen unbefugte Führung durch Dritte nicht an.
Es heißt in ihnen wörtlich:
„Wenn
das Gesetz einer Person die Befugnis beilegt, einen bestimmten Familiennamen zu
führen, so kann es nicht zweifelhaft sein, dass dadurch für die betreffende
Person ein subjektives Privatrecht auf Führung dieses bestimmten Familiennamens
begründet wird und dass dieses Recht einen absoluten Charakter hat. Daraus
folgt, dass, wenn das Recht auf Führung eines bestimmten Familiennamens durch
Widerspruch beeinträchtigt wird, der Berechtigte auf Feststellung seines
Rechtes, den bestimmten Familiennamen zu führen bzw. auf Schadensersatz klagen
kann. Da der Schadensersatz durch Herstellung desjenigen Zustandes zu leisten
ist, welcher vorhanden sein würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand
nicht eingetreten wäre, so kann der Berechtigte, sofern im übrigen die
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen, auf diesem Wege auch
die Beseitigung der das Recht auf Führung des Familiennamens beeinträchtigenden
Widerspruches erwirken, da in diesem Falle gerade in der Beseitigung des
Widerspruches die Herstellung des früheren Zustandes liegt. Eine andere Frage
ist, ob auch dann, wenn der das Recht auf Führung eines bestimmten
Familiennamens beeinträchtigende Widerspruch sich nicht als eine zu dem
Anspruche auf Schadensersatz berechtigende unerlaubte Handlung darstellt, der
Verletzte verlangen kann, dass derjenige, welcher die Beeinträchtigung bewirkt
hat, zur Unterlassung weitere Beeinträchtigungen verurteilt werde. Ein
Bedürfnis, diese Frage durch das Gesetz zu entscheiden, ist jedoch nicht
anzuerkennen. Die hier in Betracht kommenden Fälle sind selten und von geringer
praktischer Wichtigkeit. Regelmäßig wird der Verletzte seinen Zweck, den sein
Recht beeinträchtigenden Widerspruch zu beseitigen, zudem auf dem Wege der
Feststellungsklage erreichen können. Um so weniger ist es angemessen, in der
hier fraglichen Beziehung positiv einzugreifen, als es sich in Wirklichkeit um
eine allgemeinere Frage handelt, welche sich auch bei allen anderen im
Gesetzbuche nicht speziell geregelten absoluten Rechten erhebt.
Verschieden
von der vorstehend behandelten Frage ist die, ob das Recht auf die Führung
eines bestimmten Familiennamens, auch den weiteren Inhalt hat, dass der
Berechtigte gegen denjenigen, welcher unbefugterweise den gleichen Namen führt,
um dieser Tatsache willen auf die Unterlassung dieser Namensführung klagen
kann. Ein derartiges privatrechtliches Verbietungsrecht als Ausfluss des
Rechtes, einen bestimmten Familiennamen zu führen, lässt sich jedoch aus
allgemeinen Grundsätzen, insbesondere aus dem absoluten Charakter jenes
Rechtes, nicht ableiten. Auch ist die positive Anerkennung eines solchen
Verbietungsrechtes durch ein Bedürfnis nicht verboten; vielmehr ist es Sache
des öffentlichen Rechts, darüber zu bestimmen, inwieweit und mit welchen
Mitteln der unbefugten Führung eines Namens entgegengetreten werden soll.
Anders liegt die Sache in dem Falle, wenn die unbefugte Führung eines
bestimmten Namens objektiv geeignet ist, den Schein falscher
Familienzugehörigkeit zu erregen. In diesem Falle stellt das Recht, auf
Unterlassung dieser Namensführung zu klagen, sich, näher betrachtet, nicht als
ein Ausfluss des Rechtes, den Namen einer bestimmten Familie zu führen, sondern
als Ausfluss der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie dar. Es handelt sich
um die Frage, ob die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie als ein
Statusrecht und ob es als eine Verletzung desselben anzusehen ist, wenn ein
anderer unbefugterweise sich als dieser Familie angehörend bezeichnet. Eine
solche Anmaßung der Zugehörigkeit zu einer gewissen Familie kann aber nicht nur
durch die unbefugte Führung des Namens dieser Familie, sondern auch in anderer
Art, z.B. durch die unbefugte Führung des Wappens dieser Familie, erfolgen. Da
mit der Lösung dieser Frage Theorie und Praxis erst in neuerer Zeit eingehender
sich befasst haben, ohne in dieser Beziehung bislang zu einem festen Resultate
und zu einer Einigung über das Wesen des hier in Rede stehenden Rechtes gelangt
zu sein, so ist es als bedenklich erachtet, der wissenschaftlichen Entwicklung
durch eine gesetzliche Entscheidung der Frage vorzugreifen, zumal auch die
bestehenden Gesetzbücher einer solchen Entscheidung sich enthalten haben und
nicht zu besorgen ist, dass aus dem Schweigen des Gesetzes eine erhebliche
Gefährdung der Rechtssicherheit sich ergeben werde“.
Die
Denkschrift zum II. Entwurf proklamierte jedoch, der Kritik folgend, die den Standpunkt
der Motive zum I. Entwurf völlig missbilligte und entschieden eine gesetzliche
Regelung des Namensschutzes verlangte, den Satz, dass jeder an seinem Namen ein Recht habe und den Schutz desselben
verlangen könne (Als Name gilt sowohl
der Familienname als auch der Vornamen, das das B.G.B. allgemein vom „Namen“
spricht.) Dieser Gedanke wurde auch im § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuch,
die folgende Fassung erhielt, niedergelegt:
„Wird
das Recht zum Gebrauche eines Namens dem Berechtigten von einem anderen
bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein
anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem
anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“
Das
Gesetz gewährt nunmehr dem Namensberechtigten Rechtsschutz in mehrfacher
Hinsicht:
1)
gegenüber demjenigen, der das Recht bestreitet, durch Klage auf Feststellung
seines Rechtes gemäß § 256 R.Z.P.O. Die Klage ist gegen den zu richten, der ihm
das Recht zum Gebrauch seines Namens bestreitet. Auch muss er an der
alsbaldigen Feststellung seines Rechtes ein rechtliches Interesse haben. Eine
Zivilklage gegen den Staat und dessen Organe auf Anerkennung des Rechts, einen
bestimmten Namen zu führen, ist dagegen unzulässig (Entsch. des R.G. vom 1.
Juni 1897).
2) bei
schuldhafter Verletzung seines Rechts, d.h. wenn die Verletzung bewusst
rechtswidrig oder fahrlässig geschieht, begründet letztere außerdem als
unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. B.G.B. einen Anspruch auf Schadenersatz.
Voraussetzung dabei ist jedoch immer, dass Kläger einen Schaden erlitten hat. –
„Durch diese Schutzmittel“, so sagt die Denkschrift zum Entwurf des B.G.B.
„geschieht jedoch dem praktischen Bedürfnisse keine Genüge. Das Gesetz gewährt
daher dem Berechtigten im Anschlusse an die Praxis nicht nur für den Fall, dass
ihm sein Recht bestritten wird, sondern – was praktisch ungleich wichtiger ist
– auch dann einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und das Recht,
auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen zu klagen, wenn er in seinem
Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen
gebraucht.“
Es ist
ihm also 3. die Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung gegenüber demjenigen
gegeben, der das Namensrecht durch unbefugten Gebrauch desselben Namens
verletzt. Die Führung des Namens muss jedoch geeignet sein, den Schein der
Zugehörigkeit zu der Familie des Klägers zu erregen (Entsch. des R.G. Bd. 29
Seite 124 ff.). Ebenso ist diese Klage im Falle des Vorliegens eines rein
vermögensrechtlichen Interesses gegeben.
Endlich
(4.) ist noch die Klage auf Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen gemäß §
890 R.Z.P.O. zulässig. „Diese Klage will bewirken, dass der Beklagte verurteilt
wird, in Zukunft jede Beeinträchtigung des Rechtes des Klägers zu unterlassen.
Auch hier muss der Kläger sich auf ein persönliches, vermögensrechtliches oder
familienrechtliches Interesse berufen können. Diese Klage ist praktisch von der
größten Wichtigkeit. Denn durch § 890 R.Z.P.O. ist die Möglichkeit gegeben, den
Beklagten einmal, falls er der Verpflichtung, die Beeinträchtigung zu
unterlassen, zuwiderhandelt, wenn einer jeden Zuwiderhandlung zu einer
Geldstrafe bis zu 1'500 Mark oder zur Strafe der Haft bis zu sechs Monaten und
weiter zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung
entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit zu verurteilen.“ Diese Klagen
(insbesondere die 2., 3. und 4.) können miteinander verbunden erhoben werden.“
Auch die juristischen Personen werden durch § 12 B.G.B. geschützt, obgleich
dieser im Titel „Natürliche Personen“ steht (Endemann, Einführung in das
Studium des B.G.B § 41, II).
Das
Pseudonym dagegen genießt nicht den Schutz des § 12 B.G.B. Die Wissenschaft hat
sich schon häufig um die Berechtigung eines gesetzlichen Schutzes des
Pseudonyms gestritten. Vor einigen Schriftstellern, wie z.B. Gierke, Endemann,
Kohler, Ihering, wird diese Berechtigung anerkannt. Dagegen Planck, Cosack,
Rehbein haben sich gegen einen
Rechtsschutz ausgesprochen. Letzterer bemerkt z.B. sehr treffend, dass das
Pseudonym kein Name sei, weil es die Person nicht bezeichnet, sondern im
Gegenteil verdecken solle. Aus diesem Grunde ist das Pseudonym, wenn zwar seine
Benutzung im Privatverkehr (der Dichter, Maler, Bildhauer usw.) nichts
einzuwenden ist, im Verkehr mit Behörden durchaus unzulässig und strafrechtlich
verboten. Ein Min.Erl. vom 28. Mai 1840, der sich allerdings nur auf
Schauspieler bezieht, weist die letzteren darauf hin, dass für sie eine
Ausnahmen von der Kab.Order vom 15. April 1822 nicht bestehe, und dass sie sich
im Falle der unbefugten Führung eines fremden Familiennamens strafbar machten.
Auch die Benutzung des Pseudonyms als Firmenname hat das Königliche Landgericht
I Berlin als unzulässig bezeichnet (Erlass vom 14. November 1907). „Als
Künstler- und Schriftstellername sei das Pseudonym zwar verständlich, jedoch
habe der Handel mit seinem Gebote der Wahrheit für solche Verkoppelungen weder
Sinn noch Bedürfnis, da heiße es mit offenem Visier auf den Plan treten und mit
seiner gesetzlich kontrollierbaren Persönlichkeit für seine Verpflichtungen
einzustehen“.
Die
Reichstagskommission der II. Lesung des Entwurfes zum B.G.B. (Protokolle Bd. I
Seite 45) vertrat auch den Standpunkt, dass nur der Familienname, nicht aber
das Pseudonym privatrechtlichen Schutz genieße. Jedoch ist der Inhaber eines
Pseudonyms, je nach Lage des Falles, immerhin geschützt durch die Vorschriften
des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb und den § 31 des Reichsgesetzes vom
19. Juni 1901, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und
Tonkunst. Diese beiden Gesetze beziehen sich jedoch, ebenso wenig wie die
Vorschriften des H.G.B. nebst Einführungsgesetz nicht auf das Recht am Familiennamen,
sondern nur auf das Geschäft, und gehören deshalb auch nicht dem Namensrecht
an.
§ 4.
Besondere Bestimmungen über den Erwerb und die Führung
I. des Familiennamens.
a) Namen der ehelichen,
b) der unehelichen Kinder
Der Familienname
wird durch die Geburt erworben und durch Eintragung in das Geburtsregister
beurkundet.
Das
B.G.B. bestimmte im § 1616 bezüglich der ehelichen Kinder:
„Das
Kind erhält den Familiennamen des Vaters.“
Im §
1706 bezüglich der unehelichen Kinder:
„Das
uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.“
Führt
die Mutter infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen, so erhält das Kind
den Familiennamen, den die Mutter vor ihrer Verheiratung geführt hat. Der
Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem
Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen erteilen; die
Erklärung des Ehemannes sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der
Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das uneheliche
Kind erhält also den Namen der Mutter und, wenn diese verheiratet ist, ihren
Mädchennamen, nicht den des Vaters, selbst dann nicht, wenn dieser freiwillig
oder unfreiwillig infolge Verurteilung seine Vaterschaft anerkannt hat, ohne
die Mutter zu heiraten. Ist die Mutter aber von adeliger Herkunft, so erhält
das uneheliche Kind nach § 641 Teil II Titel 2 A.L.R. nur den bürgerlichen,
nicht den adeligen Namen und das Wappen der Mutter. (Wird es durch nachfolgende Ehe legitimiert, so erlangt es zwar die
Rechte und Verbindlichkeiten eines ehelichen Kindes, doch bleibt es immer
unadelig geboren und ist stets von solchen Rechten ausgeschlossen, welche
adelige Geburt erfordern).
Der Ehemann der unehelichen Mutter kann dem
Kinde durch Erklärung vor dem Standesbeamten und mit Einwilligung der Mutter
und des Kindes (Für einen Minderjährigen,
der das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat der Vormund allein die
betreffende Erklärung abzugeben; bei älteren, in der Geschäftsfähigkeit nur
beschränkten Minderjährigen, kann dagegen die Erklärung entweder von dem
Vormund allein oder von dem Minderjährigen persönlich mit Einwilligung des
Vormundes abgegeben werden (Min.Erl. vom 9. Mai 1901)) dem letzteren seinen
Namen sogar dann beilegen, wenn er nicht der Vater des Kindes ist und, wie das
Amtsgericht Cöln entschieden hat, wenn die Mutter schon inzwischen gestorben
ist. Jedoch werden nähere rechtliche Beziehungen zwischen dem Kinde und dem
Ehemanne seiner Mutter hierdurch nicht begründet. Ein adeliger Ehemann ist
nicht ohne landesherrliche Genehmigung berechtigt, den Adel bzw. das
Adelsprädikat auf das Kind zu übertragen (Verf. vom 14. Mai 1900, M.Bl. Seite
173). Die Erklärung und öffentliche Beglaubigung erfolgen, wenn die Geburt des
Kindes im Geburtsregister eines preußischen Standesbeamten eingetragen ist oder
wenn die Erklärung bei der Eheschließung vor einem preußischen Standesbeamten
erfolgt ist, vor dem Standesbeamten, sonst vor dem Amtsgericht des Wohn- oder
gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Ehemannes (A.G.B.G.B. Artikel 68 § 2; vgl.
auch Min.Erl. vom 2. Februar 1901).
Ein
uneheliches Kind und dessen Vater gelten, wie § 1589 letzter Absatz B.G.B.
sagt, nicht als verwandt. Dagegen hat das uneheliche Kind zu der Mutter und
deren Verwandten die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.
Das
uneheliche Kind kann auf zweierlei Weise die rechtliche Stellung eines
ehelichen Kindes und damit (zwar ist dies im B.G.B. nicht ausdrücklich gesagt)
den Familiennamen des Vaters erwerben:
1.
infolge der Legitimation durch nachfolgende Ehe,
2.
durch Ehelichkeitserklärung der Staatsgewalt (per rescriptum principis).
Es
bestehen hierüber folgende gesetzliche Vorschriften:
§ 1719
B.G.B. „Ein uneheliches Kind erlangt dadurch, dass sich der Vater mit der Mutter
verheiratet, mit der Eheschließung die rechtliche Stellung eines ehelichen
Kindes.“
Art.
208 E.G. B.G.B.: „Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten des
B.G.B. geborenen unehelichen Kindes bestimmt sich von dem Inkrafttreten des
B.G.B. an nach dessen Vorschriften; für die Erforschung der Vaterschaft, für
das Recht des Kindes, den Familiennamen des Vaters zu führen, sowie für die
Unterhaltspflicht des Vaters bleiben jedoch die bisherigen Gesetze maßgebend.
Inwieweit
einem vor dem Inkrafttreten des B.G.B. außerehelich erzeugten Kinde aus einem
besonderen Grunde, insbesondere wegen Erzeugung im Brautstande, die rechtliche
Stellung eines ehelichen Kindes zukommt und inwieweit der Vater und die Mutter
eines solchen Kindes die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt
sich nach den bisherigen Gesetzen.
Die
Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für ein nach den französischen oder den
badischen Gesetzen anerkanntes Kind.“
Art.
209: „Inwieweit ein vor dem Inkrafttreten des B.G.B. legitimiertes oder an
Kindes Statt angenommenes Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes
hat und inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher
Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen“.
§ 1723
B.G.B.: „Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines Vaters durch eine
Verfügung der Staatsgewalt für ehelich erklärt werden.
Die
Ehelichkeitserklärung steht dem Bundesstaate zu, dem der Vater angehört; ist
der Vater ein Deutscher, der keinem Bundesstaate angehört, so steht sie dem
Reichskanzler zu.
Über
die Erteilung der einem Bundesstaate zustehenden Ehelichkeitserklärung hat die
Landesregierung zu bestimmen.“
§ 1725:
„Der Antrag muss die Erklärung des Vaters enthalten, dass er das Kind als das
seinige anerkenne.“
§ 1726:
„Zur Ehelichkeitserklärung ist die Einwilligung des Kindes und, wenn das Kind
nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, die Einwilligung der Mutter
erforderlich. Ist der Vater verheiratet, so bedarf er auch der Einwilligung
seiner Frau.
Die
Einwilligung hat dem Vater oder der Behörde gegenüber zu erfolgen, bei welcher
der Antrag einzureichen ist: sie ist unwiderruflich.
Die
Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn die Mutter zur Abgabe
einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Das Gleiche gilt von der Einwilligung der Frau des Vaters.“
§ 1730:
„ Der Antrag sowie die Einwilligungserklärung der im § 1726 bezeichneten
Personen bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.“
§ 1736:
„Durch die Ehelichkeitserklärung erlangt das Kind die rechtlichen Stellung
eines ehelichen Kindes (mithin auch en
adeligen Namen des Vaters (§ 603 Allgemeines Landrecht II, 2)).“
§ 1737:
„Die Wirkungen der Ehelichkeitserklärung erstrecken sich auf die Abkömmlinge
des Kindes; sie erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Vaters. Die Frau
des Vaters wird nicht mit dem Kinde, der Ehegatte des Kindes wird nicht mit dem
Vater verschwägert.
Die
Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem
Kinde und seinen Verwandten ergeben, bleiben unberührt, soweit nicht das Gesetz
ein anderes vorschreibt.“
Die
gemäß § 1723 die Ehelichkeitserklärung aussprechende Behörde ist in Preußen der
Justizminister; wenn es sich jedoch um Annahme eines adeligen Namens handelt,
ist die Genehmigung des Königs erforderlich (Allgemeine Verordnung vom 16.
November 1899 Art. 13, G. S. Seite 562). Im Gegensatz zu der Legitimation durch
nachfolgende Ehe brauchen sich bei der Ehelichkeitserklärung die Eltern nicht
zu heiraten. Die Form der Ehelichkeitserklärung wird deshalb stets dann
gewählt, wenn der Vater verhindert ist, die Mutter zu heiraten.
Während
infolge der Legitimation durch nachfolgende Ehe das Kind in jeder Beziehung,
namentlich auch in Ansehung des Erbrechts, die Stellung eines ehelichen Kindes
erhält, reichen die Wirkungen der Legitimation durch Ehelichkeitserklärung bei
weitem nicht so weit; es entsteht lediglich ein verwandtschaftliches Verhältnis
zwischen dem Kind bzw. dessen Abkömmlingen und dem Vater.
c) Namen der aus nichtigen Ehen stammenden Kinder.
Ein
Kind aus einer nichtigen Ehe gilt nach § 1699 B.G.B. in dem Falle für ehelich
und hat demgemäß den Familiennamen des Vaters zu führen, wenn nicht beide Ehegatten
die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt haben, sofern nicht die
Nichtigkeit der Ehe auf einem Formmangel beruht und die Ehe nicht in das
Heiratsregister eingetragen ist.
Art.
207 E.G. B.G.B. bemerkt hierzu ergänzend:
„Inwieweit
die Kinder aus einer vor dem Inkrafttreten des B.G.B. geschlossenen nichtigen
oder ungültigen Ehe als eheliche Kinder anzusehen sind und inwieweit der Vater
und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich
nach den bisherigen Gesetzen.“
d) Namen der Findelkinder.
Findelkinder
oder Findlinge sind, wie schon der Name sagt, aufgefundene, von ihren Eltern
ausgesetzte Kinder. Auch die Findelkinder erwerben mit ihrer Geburt einen
Familiennamen; da aber ihre Eltern unbekannt sind, so muss ihnen ein neuer Name
gegeben werden.
Wer ein
neugeborenes Kind findet, ist nach § 24 des Personenstandgesetzes vom o6. Febr.
1875 verpflichtet, hiervon spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der
Ortspolizeibehörde zu machen. Die letztere hat die erforderlichen Ermittlungen
vorzunehmen und dem Standesbeamten der Bezirks von deren Ergebnis behufs
Eintragung in das Geburtsregister Anzeige zu machen.
Die
Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des Auffindens,
die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider
und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des Kindes, sein
vermutliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt oder Person, bei
welcher das Kind untergebracht worden ist, und die Namen, welche ihm beigelegt
werden.
Wer
gibt nun dem Kinde die Namen? Das B.G.B. und das Personenstandsgesetz enthalten
hierüber keine Bestimmungen. Die verschiedentlich aufgestellte Behauptung, dass
die Ortspolizeibehörde hierzu berechtigt sei, ist falsch.
Nach §
16 der Vormundschaftsordnung vom 05. Juli 1875 ist der Standesbeamte, in dessen
Bezirk das Kind gefunden wurde, verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht
unverzüglich Anzeige zu erstatten. Der gemäß a. a. O. alsdann vom Gericht
bestelltem Vormund dürfte allein zur Namensgebung berechtigt sein.
Der
Familienname des Findelkindes wird in der Regel nach dem Orte bzw. der Strasse,
wo es aufgefunden ist, bestimmt.
Wenn
später die eheliche oder uneheliche Abstammung des Kindes ermittelt wird, so
bietet § 26 des Personenstandsgesetzes eine Handhabe, ihm im
Berichtigungsverfahren den rechtlichen Familiennamen beizulegen.
e) Namen der angenommenen Kinder.
Die
Annahme an Kindes Statt ist ein Rechtsgeschäft, wodurch jemand einen anderen, der
von anderen Eltern abstammt, die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes
verschafft. Die Annahme erfolgt durch einen vom Amtsgericht zu bestätigenden
Vertrag (§ 1741 B.G.B.). Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn ein
gesetzliches Erfordernis fehlt (§ 1754). Erfordernis ist z.B., dass der
Annehmende keine ehelichen Abkömmlinge hat (§ 1741 a.a.O.), dass er das 50.
Lebensjahr vollendet hat und mindestens 18 Jahre älter ist als das Kind (§ 1744
a.a.O.). Von den Erfordernissen des § 1744 kann jedoch der Justizminister
Dispens erteilen, von der Vollendung des 50. Lebensjahr jedoch nur, wenn der
Annehmende volljährig ist. Ist der Annehmende ein Deutscher, der keinem
Bundesstaate angehörte, so steht die Bewilligung dem Reichskanzler zu (§ 1745
a.a.O.). Wer verheiratet ist, kann nur mit Einwilligung seines Ehegatten an Kindes Statt annehmen
oder angenommen werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der
Ehegatte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein
Aufenthaltsort dauernd unbekannt ist (§ 1746 a.a.O.). Ein eheliches Kind kann
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur mit Einwilligung der Eltern, ein
uneheliches bis zum gleichen Alter nur mit Einwilligung der Mutter angenommen
werden (§ 1747). Der Annahmevertrag kann nicht durch einen Vertreter
geschlossen werden. Hat das Kind nicht das 14. Lebensjahr vollendet, so kann
sein gesetzlicher Vertreter den Vertrag mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts schließen (§ 1750 a.a.O.). Durch die Annahme erhält das
Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (§ 1757) und damit seinen Familiennamen. Wird das
Kind von einer verheirateten Frau angenommen, so erhält es den Familiennamen,
den die Frau vor ihrer Verheiratung geführt hat (Mädchennamen). Das Kind
darf dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen hinzufügen, sofern nicht im
Annahmevertrag etwas anderes bestimmt ist (§ 1758). Ein Vertrag, der eine
Annahme an Kindes Statt überhaupt nicht beabsichtigt, sondern nur zum Schein
vereinbart ist, um auf diesem Wege die Namensänderung des angeblichen
Adoptivkindes zu erreichen, ist unwirksam (Beschluss
des K.G. vom 08. Juli 1901 *). Cosack
(Lehrbuch des deutschen bürgerlichen Rechts § 26a II, 4) behauptet, dass
der Namensträger seinen Namen in anderer als gesetzlich zulässiger Weise, weder
durch Vertrag noch von Todes wegen, auf einen andern übertragen kann. Ist der
Annehmende adelig, so erwirbt das Kind nach preußischem Landrecht (§ 684 II, 2)
nur mit besonderer Königlicher Genehmigung dessen Adel. Der Antrag hierauf ist
an den Minister des Königlichen Hauses bzw. an das Heroldsamt zu richten
(Erlass vom 16. August 1854, G.S. Seite 516). Wenn jedoch nur der Name, nicht
auch der Adel und das Wappen des Annehmenden geführt werden sollen, so ist die
Königliche Genehmigung nicht erforderlich (J.M.Bl. 1843 Seite 306). Das von
einem Bürgerlichen angenommene adelige Kind führt seine adeligen Namen neben
dem des Annehmenden weiter (§ 685 A.L.R. II, 2)
Die
Wirkungen der Annahme an Kindes Statt erstrecken sich auch auf die Abkömmlinge
des Kindes. Auf einen zur Zeit des Vertragsabschlusses schon vorhandenen
Abkömmling und dessen später geborene Abkömmlinge erstrecken sich die Wirkungen
nur, wenn der Vertrag auch mit dem schon vorhandenen Abkömmling geschlossen
wird (§ 1762 a.a.O.). Die Wirkungen erstrecken sich jedoch nicht auf die
Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem
Kinde, der Ehegatte des Kindes wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert (§
1763). Das durch die Annahme an Kindes Statt begründete Rechtsverhältnis kann
durch einen gleichfalls vom Amtsgericht zu bestätigenden Vertrag aufgehoben
werden (§ 1768 a.a.O.). Mit der Aufhebung des Vertrages verlieren das Kind und
diejenigen Abkömmlinge desselben, auf welche sich die Aufhebung erstreckt, das
Recht, den Familiennamen der Annehmenden
zu führen.
f) Namen der in Blutschande oder Ehebruch erzeugten Kinder.
Da nach
§ 1310 bzw. 1327 B.G.B. eine zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen
voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader
Linie geschlossene Ehe verboten und nichtig ist, so ist ein von den Ehegatten
vor Abschluss der Ehe in Blutschande
erzeugtes und geborenes, jedoch durch die nachfolgende Ehe legitimiertes Kind
als ein Kind aus einer nichtigen Ehe anzusehen. Vergleiche daher § 4c dieses
Werkes. Eine Ehelichkeitserklärung ist nach § 1732 a.a.O. nicht zulässig, weil
zur Zeit der Erzeugung des Kindes die Ehe zwischen den Eltern verboten war.
Bezüglich
des Ehebruchs bestimmt § 1312 a.a.O.:
„Eine
Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen einem wegen Ehebruchs geschiedenen
Ehegatten und demjenigen, mit welchem der geschiedene Ehegatte den Ehebruch
begangen hat, wenn dieser Ehebruch in dem Scheidungsurteil als Grund der
Scheidung festgestellt ist. Von dieser Bestimmung kann Befreiung bewilligt
werden.“ Wenn diese erteilt ist, ist die Ehe gültig und damit das Kind ehelich;
ist sie jedoch versagt, dann ist auch die Ehe nichtig und das Kind wie ein Kind
aus nichtiger Ehe zu behandeln. Eine Ehelichkeitserklärung eines im Ehebruch
erzeugten Kindes ist, wie auch Süpfle
(Das Namenrecht nach dem B.G.B.) bestätigt, zwar zulässig, weil das B.G.B. ein
Verbot derselben nicht ausspricht, doch kann die Ehelichkeitserklärung, weil
Gnadensache, nach § 1734 a.a.O. stets versagt werden, auch wenn ihr ein
gesetzliches Hindernis nicht entgegensteht.
Anträge,
welche darauf gerichtet sind, einem im Ehebruch erzeugten Kinde den
Familiennamen des unehelichen Vaters beizulegen, waren früher der
ministeriellen Kognition unterworfen (siehe
Erlass vom 09. August 1867*), der Erlass vom 20. Januar 1910 – I b 3060 –
hat jedoch die Entscheidung dem Regierungspräsidenten bzw. dem
Polizeipräsidenten in Berlin zugewiesen.
g) Namen der Ehefrau.
Mit dem
Ausspruch des Standesbeamten, dass er die Verlobten kraft Gesetzes für
rechtmäßig verbundene Eheleute erklärt (§ 1318 B.G.B.), erwirbt die Frau den
Familiennamen des Mannes. Bei einer Missheirat und morganatischen Ehe bekommt
die Frau jedoch den adeligen Namen und Titel des Mannes nicht (Entscheid des
R.G. Band II Seite 147). Die Frau hat die Heiratsurkunde mit dem Familiennamen
des Mannes unter Hinzufügung ihres bisherigen Familiennamens hinter dem Worte
„geborene“ zu unterschreiben, also z.B. „Henriette Schneider geborene Neuberg“
(Geschäftsführung der Standesämter, Vordruck I 16 I 1907). Doch hat die
Anwendung des Familiennamens der Braut die Nichtigkeit des Aktes nicht
unbedingt zu Folge (Min.Erl. vom 25. Sept. 1877). In Familien polnischer
Herkunft hat sich bei Namen, die auf ki
oder ky endigen, vielfach die Sitte
erhalten, dass die weiblichen Familienmitglieder diesen Namen mit der Ablautung
ka führen. Hierin ist nach Urteil
des K.G. vom 18. Nov. 1901 bei entsprechender Familiensitte nicht die Führung
eines falschen Namens zu finden. Der Min.Erl. vom 09. Sept. 1898 bestimmt zwar,
dass eine Umwandlung der Schlusssilbe der mit ki oder ky endigenden Namen bei
Ehefrauen und Töchtern in ka bei standesamtlichen Beurkundungen in der Regel zu
unterbleiben und nur dann stattzufinden habe, wenn ein ausdrücklicher Antrag
vorliege, und zugleich der Nachweis erbracht werde, dass es sich um einen Namen
polnischen Ursprungs handele, dessen Eigenart sich in der Veränderung der
Endsilbe erhalten habe. Ist dieser Nachweis jedoch erbracht, so sind weder die
Frau und Töchter eines polnischen Vaters verhindert, den Namen ihres Vaters mit
der Endung a zu führen, noch ist der Standesbeamte berechtigt, die Eintragung
des Namens in dieser Form in das Standesregister abzulehnen.
Die
Frage, welchen Namen die geschiedene Ehefrau zu führen berechtigt ist, hat das
B.G.B. dahin entschieden, dass sie den Familiennamen des Mannes behält; sie
kann aber auch ihren eigenen Familiennamen und, wenn sie vor Eingehung der geschiedenen
Ehe bereits verheiratet und in dem Ehescheidungsurteil nicht allein für
schuldig erklärt war, den Namen des früheren Mannes wieder annehmen. Der Mann
kann ihr jedoch, wenn sie allein für schuldig erklärt ist, die Führung seines
Namens untersagen (§ 1577 a.a.O.).
§ 1577
B.G.B. lautet wörtlich:
„Die
geschiedene Frau behält den Familiennamen ihres Mannes. Die Frau kann ihren
Familiennamen wieder annehmen. War sie vor Eingehung der geschiedenen Ehe
verheiratet, so kann sie auch den Namen wieder annehmen, den sie zur Zeit der
Eingehung dieser Ehe hatte, es sei denn, dass sie allein für schuldig erklärt
ist. Die Widerannahme des Namens erfolgt durch Erklärung gegenüber der
zuständigen Behörde. Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form
abzugeben.
Ist die
Frau allein für schuldig erklärt, so kann der Mann ihr die Führung seines
Namens untersagen. Die Untersagung erfolgt durch Erklärung gegenüber der
zuständigen Behörde; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form
abzugeben. Die Behörde soll der Frau die Erklärung mitteilen. Mit dem Verluste
des Namens des Mannes erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.“
Zur
Entgegennahme der hier erwähnten Erklärungen und öffentlichen Beglaubigungen
ist der Standesbeamte zuständig, wenn die Ehe vor einem preußischen
Standesbeamten abgeschlossen ist, sonst das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Erklärende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (A.G.B.G.B. Art. 68
§ 1; vergleiche auch Urteil des K.G. vom 20. Aug. 1901). Dieses Verfahren kommt
jedoch nicht zur Anwendung, wenn die Scheidung der Ehe unter der Herrschaft des
alten Rechts (vor 1900) bereits rechtskräftig erfolgt ist, dann greifen die
Bestimmungen des A.L.R. Platz. „Nach dem A.L.R. hatte der Mann nur einen
Anspruch darauf, dass der geschiedenen und für schuldig erklärten Frau sein
Name aberkannt werde; er musste also auf Aberkennung des Namens klagen. Erst mit der Rechtskraft des
Urteils, durch welches der Frau der Name des Mannes aberkannt wurde, verlor sie
denselben. Nach dem B.G.B. aber hat der Mann ein Verbietungsrecht gegen die
Frau mit der Wirkung, dass die Frau durch die Erklärung des Mannes gegenüber
der zuständigen Behörde seinen Namen unmittelbar verliert und ihren
Mädchennamen wiedererhält. Wenn die Frau den Namen des Mannes trotzdem
weiterführt, so kann der Mann auch hier klagen; aber die Klage aus § 12 B.G.B.
geht in diesem Falle nicht auf Aberkennung des Namens, sondern auf Unterlassung
der Führung des ihr nicht mehr zustehenden Namens“ (Beschluss des K.G. vom 03.
Juni 1901).
Die Eingehung
einer nichtigen Ehe bewirkt für die Frau keine rechtliche Namensänderung. Zum
Schluss sei hier noch erwähnt, dass nach dem Min.Erl. vom 31. Juli 1869
unverehelichten weiblichen Personen ausnahmsweise und aus besonders wichtigen
Gründen mit Allerhöchster Genehmigung die Annahme des Prädikats „Frau“
gestattet werden kann.
h) Namen des Ehemanns.
Süpfle behauptet, die Praxis
nehme an, dass es einem verheirateten Manne gestattet sei, seinem Namen den
seiner Frau beizufügen. Er bezieht sich hierbei auf einen Entscheid des R.G.
Band XVI Seite 60. Diese erklärt jedoch nur für zulässig, dass ein
Einzelkaufmann seine Firma in der Weise bezeichnet, dass er seinem
Familiennamen den seiner Frau hinzufügt. Dies ist zwar nach Artikel 16 Abs. 2
H.G.B. gestattet und dient im Geschäftsleben zur näheren Bezeichnung der Person
und des Geschäftes. Aber im allgemeinen ist es nicht jedem erlaubt, seinem
Familiennamen den seiner Frau hinzuzufügen, also einen
i) Doppelnamen
zu führen.
Der
Zirkularerlass vom 06. August 1869 – I A 6684 – bestimmt, dass die Annahme von
Doppelnamen in der Regel nicht zu gestatten sei. Ebenso betont der Min.Erl. vom 15. April 1890 * nochmals
ausdrücklich, dass die seitherige Sitte, wonach Erwerber von Bauernhöfen ihre
Familiennamen mit dem Stättennamen vertauschten, nicht ferner geduldet sei.
Diese in Westfalen früher vielfach geübte Sitte ist angesichts der Kab.Order
vom 15. April 1822 strafbar. Da Doppelnamen geeignet sind, sehr leicht
Verdunkelungen des Personenstandes herbeizuführen, so sind die
Verwaltungsbehörden verpflichtet, bei unrechtmäßiger Führung von Doppelnamen
gegebenenfalls energisch einzuschreiten.
Werden
in besonderen Fällen Anträge auf Annahme von Doppelnamen gestellt, die von den
Regierungspräsidenten für begründet erachtet werden (wenn es sich z.B. darum
handelt, einen aussterbenden Namen der Familie zu erhalten), so kann von ihnen
die Entscheidung des Ministers des Innern eingeholt werden (Min.Erl. vom 12.
April 1905).
Es ist
jedoch dort, wo auf dem Lande, wie z.B. in Westfalen usw. Doppelnamen
gebräuchlich sind, gestattet, dass dem gesetzlichen Namen in einer Klammer, und
zwar im Text der Personenstands- Urkunde, nicht am Rande, der herkömmlich zur
Bezeichnung dienende Name beigefügt wird (Min.Erl. vom 29. Oktober 1874). Z.B.
kann der Ehemann Heinrich Han, der auf den Nehmschen Hof heiratet, mit
„Heinrich Han (genannt Nehm)“ und die Ehefrau mit „Anna Han, geb. Nehm“,
eingetragen werden.
Ein an
Kindes Statt angenommenes Kind ist ohne weiteres nach § 1758 B.G.B. berechtigt,
dem neuen Familiennamen seinen früheren hinzuzufügen.
k) Anstößig klingende Namen.
Die
Entstehung der anstößig und wunderlich klingenden Namen ist zu Teil auf die
alte noch heute vielfach bei Gasthäusern, Apotheken usw. geübte Sitte
zurückzuführen, jedem Hause durch ein über der Haustür angebrachtes Bild, z.B.
eines Affen, Hundes, Esels, Schafkopfs, ein bestimmtes Kennzeichen zu geben,
das auch von den des Lesens unkundigen Leuten schnell verstanden werden konnte.
Dieses Kennzeichen fand dann später häufig als Familienname des betreffenden
Hausbesitzer Verwendung. Andere beleidigend oder lächerlich klingende Namen,
wie z.B. Großmaul, Hanswurst, sind vielleicht im Scherz oder bei schlechter
Laune geprägt worden.
Dass
derartige Namen ihren Trägern meistens nicht sehr angenehm sind und ihnen
zuweilen viel Ärger und Verdruss bereiten können, dürfte ohne weiteres klar
sein.
Deshalb
sind Anträge, die auf Abänderung derartig anstößiger Namen gerichtet sind, in
der Regel zu genehmigen, und zwar besonders dann, wenn, wie sich der Min.Erl.
vom 15. November 1883 ausgedrückt, die Kundschaft des Antragstellers aus
sogenannten kleinen Leuten besteht oder wenn er Gesellen und Lehrlinge hält,
kurzum, wenn es im Interesse seines besseren Fortkommens liegt.
Die
Ansicht Kollracks (a.a.O. Seite 39),
dass Namensänderungsanträge z.B. auch dann für genügend begründet anzusehen seien, wenn der Name einer Familie
durch irgendeine ehrlose Handlungsweise eines ihrer Mitglieder verunglimpft
sei, dürfte nur dann richtig sein, wenn es sich um einen sogenannten typischen
Namen, nicht aber um einen alltäglichen, wie z.B. Meier, Schultze, Lehmann,
Müller usw., handelt. Bei solchen Namen dürfte von erschwerten
Erwerbsverhältnissen oder sonstigen tatsächlichen Nachteilen infolge der Verfehlungen
eines Familienmitgliedes für die anderen Angehörigen wohl kaum die Rede sein
können. Persönliche unangenehme Erinnerungen werden sich stets schwer vermeiden
lassen und durch eine Namensänderung auch nicht behoben werden.
Vornamen,
die einen unanständigen, sittenlosen oder den Staat und die Religion
beleidigenden Charakter haben, gelten als anstößig und sind daher nach dem
Min.Erl. vom 15. Dezember 1885 und Nr. 14 Abs. 4b der Geschäftsführung der
Standesämter (Verordnung I. 16. I. 1907) vom Standesbeamten abzulehnen.
II. Über den Erwerb und die Führung des Vornamens.
Nach §
22 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom 06. Februar 1875 soll die Eintragung des Geburtsfalles in das
Geburtsregister, u.a. auch die Vornamen des Kindes enthalten. Standen die
Vornamen zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich,
längstens aber binnen zwei Monaten nach der Geburt, anzuzeigen, widrigenfalls
die zur Anzeige Verpflichteten gemäß § 68 a.a.O. Strafe zu gewärtigen haben.
Der
Regel nach muss also die Eintragung des Geburtsfalles auch die Vornamen
enthalten. Nur wenn diese zur Zeit der Anzeige noch nicht feststanden, dürfen
sie nachträglich angemeldet werden. Die Eintragung der Vornamen erfolgt alsdann
nach wie vor Ablauf der zweimonatlichen Anzeigefrist durch den Standesbeamten,
ohne Mitwirkung der Gerichte, am Rande der ersten Eintragung (Erlass vom 05.
Februar 1880).
Ist die
Eintragung der Vornamen erst erfolgt, dann können sie auch innerhalb der
zweimonatlichen Frist weder durch Zufügung weiterer noch durch die Eintragung
anderer Vornamen geändert werden, es sei denn, dass die Eintragung unrichtig
bewirkt ist (Min.Erl. vom 05. November 1876).
Bei
Verzögerung der Anzeige über drei Monate hinaus darf die Eintragung nur mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde
erfolgen (§ 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes).
Aus den
Worten des § 22 a.a.O.: „Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige
noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei
Monaten nach der Geburt anzuzeigen“, erhellt, dass die Beilegung der Vornamen
ein von den Vorgängern auf dem Standesamte völlig getrennter Akt ist. Das
Gesetz will loyalerweise jedem die Möglichkeit geben, die standesamtliche
Beurkundung entweder nach oder vor der Taufe des Kindes erfolgen zu lassen. Im
letzteren Falle dürfen aber dem Kinde in der Taufe andere als die in dem
Standesregister eingetragenen rechtlich allein gültigen Vornamen nicht
beigelegt werden (Min.Erl. vom 19. Febr 1875).
Die
Wahl des Vornamens steht bei ehelichen Kindern den Eltern zu. Können diese sich
über den oder die Namen nicht einigen, so ist der Wille des Vaters
ausschlaggebend, da diesem gemäß § 1354 B.G.B. die Entscheidung in allen das
gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zusteht. Ist aber
der Vater gestorben, für tot erklärt oder an bzw. in der Ausübung der
elterlichen Gewalt verhindert oder beschränkt, so hat die Mutter allein das
Recht der Namensgebung (vgl. § 1684, 1685 B.G.B.). Auch bei unehelichen Kindern
fällt der Mutter die Entscheidung zu (vgl. § 1705 B.G.B.). Ist bei ehelichen
Geburten Vater und Mutter, bei unehelichen die Mutter gestorben, oder sind die
Eltern zur Vertretung des Kindes nicht berechtigt, so bestimmt der Vormund die
Vornamen (vgl. § 1773 B.G.B.). Bei Findelkindern steht diese Aufgabe ebenso wie
bezüglich des Familiennamens gleichfalls dem bestellten Vormund zu.
Es
entsteht nun die Frage: Welche Vornamen gelten als zulässig? Der Min.Erl. vom
27. März 1875 antwortet hierauf: „Die Frage, welche Vornamen als zulässig zu
betrachten sind, ist durch das Gesetz bezüglich der Standesregister so wenig
geregelt, wie es bezüglich der Kirchenbücher der Fall war; jedenfalls wird die
Eintragung unanständiger oder anstößiger Vornamen abzulehnen sein. Im
Berichtigungsverfahren (§§ 65, 66 des Personenstandsgesetzes) kann ein einmal
eingetragener ungeeigneter Vorname nicht wieder beseitigt werden“ vgl. auch
Min.Erl. vom 15. Dezember 1885, Das früher in dem linksrheinischen Teil der Rheinprovinz
geltende Gesetz vom 11. Germinal XI (01. April 1803), wonach in die
Standesregister als Vornamen nur eingetragen werden sollen «les noms en usage dans les différens
calendriers et ceux des personnages connus de l’histoire ancienne“ ist durch Gesetz
vom 23. Mai 1894 (G.S. Seite 79) aufgehoben.
Wird
die Eintragung eines Vornamens vom Standesbeamten abgelehnt, so kann er gemäß §
11 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes zur Eintragung durch das zuständige
Amtsgericht angewiesen werden.
Bezüglich
der Eintragung fremdsprachlicher Namen bemerkt der Min.Erl. vom 11. März 1898,
dass die Anwendung solcher Schriftzeichen, die im Deutschen überhaupt nicht
vorhanden seien, wie z.B. bei russischen, türkischen oder chinesischen Namen,
den Standesbeamten nicht zugemutet werden können. Derartige Namen sollten in
Zukunft in deutsche Standesregister
nicht anders eingetragen werden als durch Wiedergabe ihres Klanges in deutschen
Buchstaben.
Handele
es sich jedoch nur darum, den im Deutschen üblichen gotischen und lateinischen
Buchstaben kleine Zeichen, wie Punkte, Striche, Häkchen, hinzuzufügen, so sei
es Pflicht der Standesbeamten, diese kleinen Zeichen besonders deutlich
einzutragen.
In den
Landesteilen mit polnisch redender Bevölkerung sollen diejenigen Vornamen, welche
in beiden Sprachen eine verschiedene Form haben, zwar in deutscher Schreibweise
in die Register eingetragen, jedoch die polnische Form in Klammer beigefügt
werden (Min.Erl. vom 27. Juli 1875, 11 März 1898 und K.G. Beschluss vom 11.
Juni 1900).
Dass
der Vorname auch dem Schutz des § 12 B.G.B. genießt, haben wir bereits im § 3
dieses Werkes gesehen. Aus diesem Rechtsschutz folgt aber auch die Pflicht
eines jeden, den ihm zukommenden Vornamen zu führen. Wer sich einem zuständigen
Beamten gegenüber eines ihm nicht zukommenden Vornamens, auch bei richtiger
Angabe des Familiennamens, bedient, macht sich nach § 360 Ziff. 8 R.Str.G.B.
strafbar (Urteil des R.G. vom 17. September 1897). Die Ansicht, dass auch die
willkürliche Veränderung des Vornamens, ebenso wie die des Familiennamens, mit
dem öffentlichen Recht und der öffentlichen Ordnung unvereinbar ist, hat sich
in Deutschland erst Anfang der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts Bahn
gebrochen. Die Richtigkeit dieser Erkenntnis findet in einer Verfügung des
Königl. Bayrischen Staatsministeriums des Innern vom 08. März 1866, die hier
auszugsweise wiedergegeben sein mag, vollste Anerkennung:
„Die
Führung bestimmter Namen bezweckt, jede einzelne Person von allen anderen,
insbesondere auch in Beziehung auf Rechte und Pflichten, sicher und dauernd zu
unterscheiden, und ist durch die Erwägung geboten, dass der geordnete Zustand
jedes Staates die beständige gleichmäßige Unterscheidung aller ihm angehörigen
Personen erfordert und diese bei verschiedenen staatlichen Einrichtungen
vorausgesetzt wird. Jenem für das Rechts- und Familienleben sowie die
öffentliche Ordnung höchst wichtigem Zweck genügt aber der Familienname nicht
in ausreichendem Maßstabe, sondern die unterscheidende Kenntnis eines einzelnen
Mitgliedes einer Familie und dessen Unterscheidung von anderen, den gleichen
Familiennamen führenden Personen wird erst durch die Verbindung des Vornamens
mit dem Familiennamen erreicht. Es erscheint daher die willkürliche Veränderung
des Vornamens, ebenso wenig wie die des Familiennamens, mit dem öffentlichen
Recht und der öffentlichen Ordnung unvereinbar.“
§ 5.
Namensänderung.
Die
noch jetzt gültige Allerhöchste Kabinetts Order vom 15. April 1822 (G.S, Seite
108) bestimmt, dass bei Vermeidung einer Geldbusse von 50 Talern oder
vierwöchiger Haft niemandem ohne landesherrliche Erlaubnis (jetzt Genehmigung
des Regierungspräsidenten) gestattet sei, seinen Familiennamen oder Geschlechtsnamen
zu ändern, wenn auch durchaus keine unlautere Absicht dabei zugrunde liege. Die
Allerhöchste Kabinetts Order erstreckt sich jedoch nur auf preußische
Staatsangehörige, nicht auf Angehörige anderer Staaten. Wird deswegen ein
früherer preußischer Staatsangehöriger in einem fremden Staate naturalisiert
und nimmt dort eine Änderung seines Namens vor, die nach dem dortigen Rechte
wirksam ist, so ist der neue Name der richtige und, weil er der richtige ist,
auch bei späterer Rückkehr nach Preußen hier straflos zu führen (locus regit
actum). Das Recht auf Führung des geänderten Namens kann auch nicht durch
spätere Wiederaufnahme in den preußischen Staatsverband beseitigt werden (Urteil des K.G. vom 13. Juni 1904*).
Unter „Änderung“ im Sinne dieser Kabinetts Order ist jede schriftliche
Abweichung von dem richtigen Namen zu verstehen; denn der Zweck der Kabinetts
Order, die Verdunkelung der Personenidentität zu verhindern, kann nur dann
erreicht werden, wenn der Zwang besteht, den richtigen Namen auch richtig zu schreiben (Urteil des K.G. vom 12.
April 1900 bzw. Min.Erl. vom 06. Juni
1900*, Urteil des O.V.G. vom 18. Juni 1901*).
Eine
„Änderung“ liegt aber nur dann vor, wenn ein neuer Name mit dem Vorsatze
angenommen ist, denselben statt des bisherigen beständig zu führen (Urteil des K.G. vom 04. März 1897 bzw. Min.Erl. vom 06. Juni 1900*). Die vorübergehende Annahme eines fremden
Namens ist nicht strafbar, dagegen ist die Angabe eines falschen Namens einem
zuständigen Beamten gegenüber nach § 360 Ziff. 8 R.Str.G.B. stets strafbar.
Ein
Zurückgreifen auf den alten Namen nach erfolgter Namensänderung sieht das
Kammergericht in seinem Urteil vom 31.
März 1898* als eine neue Namensänderung an. Hätte der Betreffende nämlich
das Recht, den alten Namen weiterzuführen, dann wäre keine Namensänderung
erfolgt, sondern es wäre das Recht verliehen, einen zweiten Namen zu führen.
Die
Führung eines anderen als des durch Abstammung erworbenen Namens stellt sogar
dann eine Änderung des Familiennamens dar, wenn sie von Geburt an erfolgt ist.
Daran ändert sich selbst in dem Fall nichts, wenn schon der Vater seinen Namen
unbefugt geändert hat (Urteil des K.G.
vom 03. Dezember 1903* und 21.
Dezember 1903*, und Urteil des
O.V.G. vom 18. Juni 1901*).
Bestraft
kann aber nur werden, wer in Kenntnis seines wahren Namens einen falschen
gebraucht. Wer von der Richtigkeit des gebrauchten Namens überzeugt ist, bleibt
straflos, selbst wenn sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht (Urteil des K.G.
vom 02. November 1908 und Urteil des
O.V.G. vom 18. Juni 1901*).
Das
Verfahren bei der Genehmigung von Namensänderungsanträgen regelt der Min.Erl. vom 09. August 1867*. Die
Entscheidung über Namensänderungsanträge ist, abgesehen von den Fällen, in
denen es sich um die Änderung eines adeligen Namens oder um die Annahme
adeliger Prädikate handelt (Dann ist die
Allerhöchste Entscheidung einzuholen; jedoch nur dann, wenn es sich um eine
Änderung in einen anderen adeligen, nicht in einen bürgerlichen Namen handelt (Urteil des K.G. vom 31. März 1898*).),
durch den Allerhöchsten Erlass vom 12. Juli 1867 den Bezirksregierungen – jetzt
Regierungspräsidenten – übertragen. Zuständig ist derjenige
Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat,
und wenn derselbe in Preußen überhaupt keinen Wohnsitz hat, derjenige
Regierungspräsident, in dessen Bezirk er zuletzt gewohnt hat.
Der Min.Erl. vom 09. August 1867* macht
bezüglich der Behandlung der Namensänderungs -Anträge auf die Beachtung
folgender Gesichtspunkte aufmerksam:
Punkt 1. Die Genehmigung sei
nicht zu erteilen, ohne dass hinreichende Gründe für den betreffenden Antrag sprechen.
Die
Tatsache, dass der Name Meyer sehr verbreitet ist, kann z.B. als ein
ausreichender Grund nicht angesehen werden (Erlass des Ministeriums des Innern
vom 17. Dezember 1895). Als hinreichender Grund ist ferner nicht anzusehen,
wenn es sich z.B. wesentlich darum handelt, zum Zwecke des leichteren
Fortkommens oder mit Rücksicht auf die antisemitische Bewegung einen die
jüdische Abstammung kennzeichnenden Namen mit einem anderen zu vertauschen
(Min.Erl. vom 12. März 1894).
Auch
der Übertritt eines Juden zum Christentum ist an sich noch kein ausreichender
Grund zur Namensänderung, selbst dann nicht, wenn der Antrag in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Taufe gestellt worden ist. (Min.Erl. vom 25. September 1903*).
Ein Anspruch
auf die gewünschte Namensänderung steht übrigens niemandem zu; vielmehr hängt
die Genehmigung von dem freien Ermessen der zuständigen Behörde ab.
Punkt 2 bestimmt, dass sich die
Behörden in Anbetracht dessen, dass nach der gerichtlichen Praxis nur der
Gebrauch eines unrichtigen Familiennamens
verpönt, dagegen die – nicht in betrüglicher Absicht erfolgte – Änderung des Vornamens straflos sei, lediglich mit
der Änderung von Familiennamen zu befassen
hätten. Dagegen seine Anträge auf Genehmigung zur Änderung von Vornamen einfach durch Hinweisung auf
jene gerichtliche Praxis, solange sich diese nicht ändere, zu erledigen.
Dieser
Standpunkt ist nach dem Erlass vom 15.
August 1898* verlassen, nachdem durch Urteil des R.G. vom 17. September
1897 die Strafbestimmung im § 360 Ziff. 8 Str.G.B. auch auf die unrichtige
Angabe von Vornamen für anwendbar erklärt worden ist. Demgemäß sind auch die
Bestimmungen über die Änderung von Familiennamen auf die Änderung von Vornamen
zur Anwendung zu bringen und die zur Genehmigung der Änderung von Familiennamen zuständigen Behörden auch
für die Genehmigung der Änderung von Vornamen
für zuständig erklärt.
In dem
oben erwähnten Urteil vom 17. September 1897 wird des weiten ausgeführt: „Nach
dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sei unter dem Worte „Name“ nicht bloß der
Familienname, sondern der Vorname in Verbindung mit dem Familiennamen zu
verstehen. Dafür, dass das Wort „Name“ im § 360 Ziff. 8 eine andere Bedeutung
habe, insbesondere allein auf den Familiennamen zu beziehen sei, gewähre das
Gesetz selbst keinen Anhalt. Für das Gegenteil spreche vielmehr der
vorauszusetzende Zweck der fraglichen Bestimmung, durch welche der nahe
liegenden Möglichkeit entgegengewirkt werden sollte, dass die Identifizierung
bestimmter Personen seitens der zuständigen Beamten gegebenenfalls mittels
falscher Namensangabe vereitelt oder erschwert werde. Dass der Vorname für
solche Identifizierungen vielfach von wesentlicher Bedeutung sein könne, ergebe
sich aus den selbst in kleineren Ortschaften häufig vorkommenden
gleichlautenden Familiennamen bei verschiedenen Familien“ (vgl. auch § 4, II
dieses Werkes). Auch in der im Min.Erl. vom 27. August 1877 gegebenen
Bestimmung, dass eine Änderung der in einer Geburtsurkunde eingetragenen
Vornamen, sei es durch Abänderung derselben, sei es durch Hinzufügung weiterer
Vornamen, auch innerhalb der im § 22 des R.G. vom 06. Februar 1875 eingeräumten
Frist für ausgeschlossen zu erachten sei, liegt ein Verbot der willkürlichen
Vornamensänderung.
Im Punkt 3 heißt es weiter: „Die Kontrolle
der Führung fester Familiennamen erfolgt wesentlich im polizeilichen Interesse.
Es ist daher bei Prüfung der bestehenden Anträge vorzugsweise darauf das
Augenmerk zu richten, ob denselben Bedenken polizeilicher Natur entgegenstehen,
namentlich, ob die Gewährung zu Verdunkelungen von Familiennamen führen könne,
ob mit Rücksicht auf die Führung des Betreffenden ein Missbrauch der
nachgesuchten Erlaubnis zu besorgen sein möchte und dergleichen.
Indessen
ist daneben auch auf das Privatinteresse der beteiligten Familie insofern
Rücksicht zu nehmen, als da, wo ein solches ersichtlich ist, die nächsten
Angehörigen desjenigen, von dem oder für den die Genehmigung nachgesucht wird,
darüber zu hören sind, ob sie dem Antrage ihrerseits zustimmen.“
Punkt 4 bestimmt, dass in
denjenigen Fällen, wo es sich um die Änderung des Namens von Minorennen
handele, die Erklärung der Vormundschaftsbehörde über den Antrag einzuholen
sei. Da aber dem Vormundschaftsgericht nur den bevormundeten, nicht auch den
unter elterlicher Gewalt stehenden Minderjährigen gegenüber eine dauernde
allgemeine Aufsicht obliegt, so ordnete der Erlass des Ministers des Innern vom 24. Juli 1903* - Ib 4259 – an,
dass die Erklärung der Vormundschaftsbehörde nur in denjenigen Fällen
einzuholen sei, in welchen es sich um die Änderung des Namens eines bevormundeten Minderjährigen handele.
Punkt 5 lautet: „ Wird die
Annahme des Namens einer bestimmten Familie beabsichtigt, so ist dazu die
Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn da, wo ein Privatinteresse der
beteiligten Familie ersichtlich ist, festgestellt wird, dass von dieser nicht
ein begründeter Widerspruch erhoben werden kann, und es sind deshalb die
nächsten männlichen Mitglieder dieser Familie über den Antrag zu hören“. Der
Antragsteller hat hinsichtlich der Unterschrift polizeilich beglaubigtes
Einverständnis – Erklärungen der nächsten männlichen Verwandten derjenigen
Familie, deren Namen anzunehmen beabsichtigt wird, beizubringen. Sofern die
nächsten männlichen Verwandten derjenigen Familie, deren Name anzunehmen
beabsichtigt wird, ihr Einverständnis mit der Namensänderung verweigern, kann
der Regierungspräsident ohne Bericht an den Herrn Minister selbständig entscheiden (Erlass vom 22. Februar 1910, Ib 3253).
Punkt 6: „Durch die Allerhöchste
Order vom 13. Mai 1822 ist der Minister des Innern ermächtigt worden, die von
den zum Christentum übertretenden Juden bei der Taufe anzunehmenden
Familiennamen ohne weiteres zu bestätigen.
Diese
Ermächtigung geht nunmehr auf die Königliche Regierung über, so dass die
Genehmigung in solchen Fällen nur dann zu versagen sein wird, wenn sich etwa
aus der Wahl des Namens selbst besondere Bedenken ergeben.“
Aus
dieser Bestimmung lässt sich jedoch nicht, wie es vielfach geschehen ist, die
Behauptung konstruieren, dass die zum Christentum übertretenden Juden im
allgemeinen berechtigt seien, sich bei der Taufe einen neuen Familiennamen
beizulegen. Diese Auffassung ist irrig, da den Juden durch die Instruktion vom
25. Juni 1812 nur hinsichtlich des ersten von ihnen anzunehmenden Namens die
freie Auswahl gestattet war, während Veränderungen ihres einmal gewählten
Namens nicht anders als Namensänderungen der Christen behandelt, d.h. nur aus
triftigen Gründen genehmigt werden sollen (Min.Erl.
vom 25. September 1903*). Der Übertritt eines Juden zum Christentum ist
aber, wie wir gesehen haben, nicht als ein triftiger Grund zur Namensänderung anzusehen.
Der
Min.Erl. vom 18. Mai 1900 bestimmt vielmehr, dass Anträgen, welche auf die
Genehmigung der Namensänderung von Personen jüdischen Glaubens oder jüdischer
Herkunft bzw. auf die Bestätigung des von einem zum Christentum übergetretenen
Juden bei der Taufe angenommenen Familiennamens
gerichtet sind, seitens der Regierungspräsidenten nicht ohne vorher
einzuholende Ermächtigung des Ministers des Innern Folge zu geben sei. Ebenso
ist bei Anträgen auf Genehmigung jüdischer Vornamen
zu verfahren (Min.Erl. vom 11. April 1904).
Die im Punkt 7 gegebene Vorschrift, wonach
Anträgen, welche darauf gerichtet sind, einem im Ehebruch erzeugten Kinde den
Familiennamen des unehelichen Vaters beizulegen, nicht ohne Ermächtigung des
Ministers des Innern zu willfahren sei, ist, wie bereits erwähnt (§ 4 f), durch
den Erlass vom 20. Januar 1910 dahin abgeändert worden, dass über derartige
Anträge in Zukunft die Regierungspräsidenten bzw. der Polizeipräsident in
Berlin selbständig Entscheidung zu
treffen haben. Von der Änderung des Familiennamens des Antragstellers werden
außer der Ehefrau auch alle Deszendenten und deren Familienangehörige, soweit
sie den bisherigen Namen geführt haben, gleichmäßig erfasst (Min.Erl. vom 23. August 1900*). Da
sich dieser Rechtssatz durch eine gesetzliche Vorschrift aber nicht belegen
lässt, so ist den Namensänderungsanträgen stets nur dann Folge zu geben, wenn
der Antragsteller ausdrücklich seine Ehefrau und die minderjährigen, unter
elterlicher Gewalt stehenden Kinder in den Antrag einbezieht und zustimmende
Erklärungen der volljährigen sowie der gesetzlichen Vertreter der nicht unter
elterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Deszendenten und
Familienangehörigen beibringt. In der zu erteilenden Genehmigungsurkunde sollen
alle Personen, auf welche sich die Namensänderung erstreckt, einzeln mit Namen
und Geburtsdaten namhaft gemacht werden. Wenn einer der Beteiligten in einem
anderen Regierungsbezirke als der Antragsteller selbst seinen Wohnsitz hat, so
ist das Einverständnis des betreffenden Regierungspräsidenten vor der
Genehmigung einzuholen und, falls es erteilt worden ist, in der
Genehmigungsurkunde zum Ausdrucke zu bringen (Min.Erl. vom 23. August 1900*).
Da der
Name im wesentlichen eine öffentlich-rechtlichen Charakter trägt, so kann auch
über die dem öffentlichen Recht angehörige Frage, ob jemand seinen Namen ändern
darf, nur nach dem Recht und nur von den Behörden desjenigen Staates
entschieden werden, welchem jemand nach seiner ganzen Persönlichkeit –
einschließlich der Wehr- und Steuerkraft – angehört.
Bezüglich
der Namensänderungsanträge von sujets mixtes ist zwischen der Königlich
Preußischen und der Großherzoglich Hessischen Staatsregierung eine vorherige
Verständigung vereinbart worden (Min.Erl. vom 19. Januar 1891. Bei
Namensänderungsanträgen von Personen, welche neben der preußischen die bayrische
Staatsangehörigkeit besitzen, haben sich die Regierungspräsidenten wegen
Erlangung der Zustimmung des Bayrischen Staates unter Mitteilung der
entstandenen Verhandlungen mit dem Königlich Bayrischen Staatsministerium des
Innern direkt in Verbindung zu setzen (Min.Erl. vom 32. Mai 1910 – Ib 3540 -).
In dem Erlass vom 18. November 1891 macht
der Minister des Innern die Regierungspräsidenten darauf aufmerksam, dass
Anträgen, die auf die Neuannahme, Weiterführung oder Abänderung eines mit dem
Vorwort „von“ versehenen (zuweilen als Zubehör eines nichtadeligen) Namens
gerichtet sind, nicht ohne weiteres stattzugeben, sondern, wenn sich dieselben
nicht von vornherein zur Abweisung eignen sollten, an ihn zu berichten sei.
Den
Polen soll die Namensänderung erleichtert werden. Bei der Naturalisation
ausländischer Polen soll auf Änderung des Namens hingewiesen werden. Als neuen
Namen ist möglichst eine genaue Übersetzung des Namens ins Deutsche zu wählen
oder wenn dieses nicht angängig, eine deutsche Benennung, welche sich in
anderer Weise erkennbar an den polnischen Namen anschließt. (Min.Erl. vom 31.
Juli 1908).
Namensänderungsanträge
von aktiven Offizieren sind ebenfalls dem Herrn Minister zur Entscheidung
vorzulegen (Min.Erl. vom 12. April 1905).
Die
Beurkundung der Namensänderung erfolgt auf Antrag eines Beteiligten und auf
Grund der vorgelegten, die Änderung des Familien- bzw. Vornamens genehmigenden
Verfügung der zuständigen Behörde durch Eintragung eines entsprechenden
Randvermerks in das Standesamtsregister. Einer Genehmigung zur Eintragung der
Änderung, namentlich der der Aufsichtsbehörde, bedarf es nicht (Erlass vom 12.
März 1887).
Der
Antrag auf Beischreibung eines Vermerks in die Standesamtsregister ist seitens
der Regierungspräsidenten vor Erteilung der Genehmigung zur Namensänderung
einzufordern und demnächst den zuständigen Standesämtern mit der
Benachrichtigung über die Namensänderung zu übersenden (Min.Erl. vom 16. Januar
1901). Der Antrag muss ordnungsmäßig beglaubigt sein.
Da die
aus dem Osten der Monarchie nach dem Westen zuwandernden Familien sich aber
häufig durch Kinderreichtum und durch die Neigung, den Wohnsitz oft zu
wechseln, auszeichnen, so dass im Falle der Genehmigung etwaiger
Namensänderungsanträge derartiger Personen bisweilen für fünf oder mehr
Standesämter ein besonderer Antrag auf Beischreibung des Genehmigungsvermerks
eingefordert, gestellt und weitergegeben werden muss und hierdurch für die
Beteiligten wie für die Behörden unverhältnismäßig viel Arbeit und Mühe
entsteht, so hat der Herr Minister des Innern auf Vorstellung des Herrn
Regierungspräsidenten in Münster im Erlass vom 22. April 1910 – Ia 865 –
erklärt: „Es sei sachlich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich das einzelne
Standesamt an Stelle der jedesmaligen Mitteilung des Antrages der Beteiligten
mit der amtlichen Erklärung der die Namensänderung verfügenden
Landespolizeibehörde, dass der Antrag auf Beischreibung eines Vermerks in das
Standesregister bei ihr gestellt sei, begnügt. Dass in diesem Sinne verfahren
werde, ist bereits von verschiedenen Regierungspräsidenten den ihnen
unterstellten Standesämtern nahe gelegt worden. (Eine allgemeine Anweisung der
Standesbeamten hat nämlich der Herr Minister abgelehnt).
Die
landespolizeilich genehmigte Änderung des an und für sich richtig eingetragenen
Familien – Namens kann niemals den Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens im
Sinne der §§ 65, 66 des Personenstandsgesetzes vom 06. Februar 1875 bilden
(Min.Erl. vom 12. März 1887).
Zum Schluss
sei noch erwähnt, dass zu den von den Landespolizeibehörden ausgestellten
Genehmigungsurkunden (Formular Nr. 63 hierzu ist durch den Erlass vom 28.
August 1909 – Ib 4343 -, mitgeteilt) zur Änderung von Familiennamen nach
Tarifstelle 42 zum Stempelsteuergesetz vom 26. Juni 1909 ein Stempel von 100
Mark, sofern damit eine Namensvermehrung verbunden ist, ein Stempel von 200
Mark zu verwenden ist. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit oder aus
Billigungsgründen kann der Stempel bis auf 5 Mark ermäßigt werden (Die Ermäßigung darf nur dann stattfinden,
wenn ein Zeugnis von der obrigkeitlichen Behörde darüber beigebracht wird, dass
der Antragsteller sich in dürftigen Vermögensverhältnissen befindet. Dieses
Zeugnis oder eine Abschrift ist zu den Akten zu nehmen. (Bekanntmachung des
Finanzministers vom 13. Februar 1896). Namensvermehrung und Namenswechsel
bei adeligen Namen sind mit ¼ der Sätze der Tarifstelle 60 Buchstabe a zu
versteuern. Erfolgt die Namensvermehrung und der Namenswechsel in Verbindung
mit einer Standeserhöhung, so kommt außerdem der für letztere in der
vorerwähnten Tarifstelle verordnete Stempelbetrag zu Erhebung.
Befreit
sind Namensänderungen, bei denen es sich um die Umwandlung eines
fremdsprachigen in einen deutschen Namen handelt.
Genehmigungen
zur Änderung von Vornamen unterliegen nach Tarifstelle 10 a.a.O. einer
Stempelabgabe von 3 Mark.
Zur
Vermeidung von Weiterungen empfiehlt es sich stets, wenigstens die höheren
Stempelbeträge vor Erteilung der Genehmigungsurkunde von dem Antragsteller einzufordern.
§ 6.
Adelige Namen.
Das
B.G.B. hat die dem öffentlichen Recht angehörigen Vorschriften des A.L.R. über
den Erwerb und den Verlust des Adels sowie über die Befugnis zur Führung
adeliger Prädikate unberührt gelassen (das A.G.B.G.B. hat im Artikel 89 die §§
641, 684 des II. Titels sowie den IX. Titel von der Aufhebung des II. Teiles
des A.L.R. ausgenommen), jedoch im Artikel 55 E.G.B.G.B. die privatrechtlichen
Bestimmungen der Landesgesetze aufgehoben (Min.Erl.
vom 14. Mai 1900*). Die adeligen Namen werden deswegen von den Bestimmungen
des B.G.B. nur insoweit betroffen, als es sich um den Gebrauch des Namens, nicht aber um die Zugehörigkeit
zum Adel und die Berechtigung zur Führung des Adelsprädikates handelt; denn
diese letzteren Fragen gehören dem öffentlichen Recht der Einzelstaaten an
(Beschluss des K.G. vom 13. Januar 1902; siehe auch Urteil des K.G. vom 02. Mai
1904). – In Preußen gehört das Recht, den Adel zu verleihen, anzuerkennen, zu
bestätigen oder zu erneuern zu den Staatshoheitsrechten (Beschluss des K.G. vom
13. Januar 1902; auch Urteil des K.G. vom 20. Oktober 1902 und Urteil vom 02.
Mai 1904). Die Bearbeitung dieser Staatsangelegenheiten ist dem Heroldsamte in
Berlin überwiesen (Allgemeine Verfassung vom 13. Juni 1855, J.M.Bl. Seite 175).
Auch ist das Heroldsamt befugt, im Falle der Nichtanerkennung eines Adels diese
Entscheidung gegen den Beteiligten durchzusetzen und auf die Beseitigung der
Adelsprädikate, wo sie zu Unrecht urkundlich zur Anwendung gekommen sind, bei
den in Betracht kommenden, zuständigen Behörden (standesamtlichen
Aufsichtsbehörden, Gerichten, Polizeibehörden usw. hinzuwirken (Urteil des K.G.
vom 20. Oktober 1902), dagegen sind die dem Privatrecht angehörigen Fragen, ob
jemand Mitglied einer bestimmten adeligen Familie ist oder ob er sich durch
unbefugte Führung eines Adelsprädikates strafbar gemacht hat (§ 360 Ziffer 8
R.Str.G.), von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden (Urteil des K.G. vom
13. Januar 1902). – Mitglieder einer Familie, deren Titel und Wappen unbefugt
von Dritten geführt wird, können dieses im Wege der Zivilklage verhindern
(Urteil des R.G. vom 07. Mai 1880). – Das A.L.R. bezeichnet den Adel als den
ersten Stand im Staate (II. 9. § 1). Durch Artikel 4 der Verfassungs- Urkunde
vom 31. Januar 1850 sind alle Standesvorrechte, vorbehaltlich der Rechte der
vormals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen, aufgehoben (Die Nationalversammlung hatte beschlossen, den Adel überhaupt
abzuschaffen; die Verfassungs-Urkunde begnügte sich jedoch lediglich mit der
Abschaffung der Standesvorrechte) (Arndt,
Verfassungs-Urkunde für den preußischen Staat Seite 69 Anmerkung 3) und damit
auch die früher zwischen dem niederen Adel und dem Bürgerstande bestehenden
politischen und staatsbürgerlichen Standesunterschiede beseitigt. Nur die
Ehrenrechte, wie Führung des Adelsprädikats, des Wappens und einiger andere aus
seiner sozialen Stellung entstammenden Vorrechte sind ihm geblieben (von Bitter, „Adel“. – Man unterscheidet
den niederen und den hohen Adel. Zum letzteren gehören die regierenden
deutschen Fürsten und die Mitglieder der ehemals reichsständischen und
landesherrlichen, 1806 mediatisierten Familien, sodann die Mitglieder der
diesen durch Beschluss der vormaligen deutschen Bundesversammlung oder durch
Landesgesetz gleichgestellten Häuser und die Mitglieder des vormaligen
Reichsadels, zu denen auch die Familien der vormals reichsunmittelbaren
Ritterschaft zählen. Diesen ist außer anderen Rechten das Recht der
Ebenbürtigkeit verblieben, d.h. das Recht der Mitglieder dieser Häuser unter
sich, mit souveränen Häusern standesgemäße Ehen abzuschließen (von Bitter a.a.O.), alle anderen Ehen
gelten als Missheiraten. – In der gerichtlichen Praxis herrschen übrigens über
die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ehe eines dem hohen Adel
angehörigen Mannes als eine Missheirat anzusehen sei, verschiedene Ansichten.
Während auf der einen Seite behauptet wird, jede Ehe eines Mannes vom hohen
Adel mit einer nicht zum hohen Adel gehörenden Frau sei eine Missheirat, wird
andererseits vielfach die Ansicht vertreten, dass die Ehen mit Frauen vom
niederen Adel als gleiche Ehen anzusehen seien, sofern nicht die in der
einzelnen Familie bestehenden Hausgesetze oder die Hausobservanz entgegenstehe.
Auf jeden Fall sind jedoch die Ehen hochadeliger Männer mit Frauen bürgerlichen
Standes als Missheiraten zu betrachten (Urteil des R.G. vom 07. Mai 1880).
Durch die von einem Mitgliede des hohen Adels mit einer Frau des Bürgerstandes
vollzogene Ehe tritt die Frau nicht in den Stand des Mannes ein, sie behält
vielmehr ihren bisherigen Stand bei. Sie nimmt daher auch nicht teil an den
Standesvorrechten des Mannes, ist namentlich nicht berechtigt, den fürstlichen
oder gräflichen Titel, das Geschlechtswappen als Zeichen und Ausdruck des
Ranges und Standes ihres Mannes und der Zugehörigkeit zur hochadeligen Familie
zu führen. Das Gleiche gilt von den aus solchen Ehen hervorgegangenen Kindern.
Diese können jedoch dann, wenn das Hausgesetz oder die Familie es gestatten,
Titel und Namen des hochadeligen Vaters erwerben. – Der hohe Adel wird somit
regelmäßig nur durch eheliche Abstammung von einem hochadeligen Vater aus einer
ebenbürtigen Ehe erworben. – Den niederen Adel bilden alle nicht zum hohen Adel
gehörigen adeligen Familien, auch diejenigen der landsässigen Fürsten. – Der
niedere Adel wird in der Regel durch eheliche Abstammung von einem adeligen
Vater erworben, aber auch infolge Legitimation durch nachfolgende Ehe, durch
Verleihung des Landesherrn (Min.Erl. vom
14. Mai 1900*; Urteil des K.G. vom 02. Mai 1904), ferner (ebenfalls mit
Genehmigung des Landesherrn) durch Annahme an Kindes Statt und
Ehelichkeitserklärung. – Die bürgerliche Frau, die von einem dem niederen
Adelsstande angehörigen Manne geheiratet wird, erhält den Stand des Mannes und
damit auch seinen Adel (Titel und Namen). Die aus solcher Ehe hervorgehenden
Kinder erwerben ebenfalls den Adel (Titel und Namen) des Vaters. – Durch den
Nichtgebrauch des Adels wird dieser an sich nicht aufgehoben, jedoch muss bei
Nichtgebrauch in zwei Geschlechtsfolgen für den Fall der Widerannahme der
Nachweis der Berechtigung erbracht werden (A.L.R. II, 9 § 94, 95, Anhang § 120;
vgl. auch Urteil des K.G. vom 02. Mai 1904). – In Preußen ist die Befugnis zur
Führung des Adelsprädikates, das einen Nichtpreußen – auch ehemaligen Preußen –
von seinem Landesherrn rechtmäßig erteilt ist, von einer Anerkennung oder
Genehmigung nicht abhängig, falls es sich nicht um Aufnahme (oder
Wiederaufnahme) des Nichtpreußen in den preußischen Staatsverband handelt
(Urteil des K.G. vom 02. Mai 1904 und vom 19. September 1904). Um jedoch der
missbräuchlichen Führung nichtpreußischer Adelsprädikate zu begegnen, bestimmt
der Erlass vom 29. Oktober 1893: „Vor der Naturalisation nichtdeutscher
Adeliger ist, falls Zweifel hinsichtlich der Berechtigung zur Führung des Adels
obwalten oder Bedenken gegen die Übertragung des betreffenden ausländischen
Adelstitels nach Preußen vorliegen sollten, fortan die Entscheidung des
Ministers des Innern einzuholen. Den in den preußischen Staatsverband aufgenommenen
Personen ist die Führung der im Auslande erworbenen Adelsprädikate in anderer
als der ihnen verliehenen Form, namentlich in deutscher Übersetzung, ohne
besondere landesherrliche Genehmigung innerhalb Preußens zu versagen. – Die aus
dem preußischen Untertanenverbande austretenden, aber im Lande verbleibenden
Personen. welche einen ausländischen Titel erwerben, sind gemäß § 18 des
Indigenatsgesetzes vom 01. Juni 1870 zur Erbringung des Beweises dafür
anzuhalten, dass sie binnen sechs Monaten nach Aushändigung der
Entlassungsurkunde in einem anderen Staate die Angehörigkeit erworben haben. –
Falls sie diesen Beweis nicht erbringen und sonach nicht aufgehört haben,
preußische Untertanen zu sein, sind sie wegen Anmaßung des Adels nach § 360
Ziffer 8 Str.G.B. zu verfolgen“ (vergleiche auch Urteil des K.G. vom 19.
September 1904). – Der polnische Adel darf in Preußen nur dann geführt werden,
wenn der Adelsträger in den preußischen Adel aufgenommen ist oder seine
adeligen Vorfahren beim Anfalle einer heimatlichen Provinz an Preußen dem
Könige als Adel gehuldigt haben (Urteil
des K.G. vom 13. August 1902*).