Das Mühlengewerbe

- Ein wichtiges Gewerbe zur Zeit unserer Vorfahren -

(von Hannelore Neffgen)


Das Mühlengewerbe hatte seit alters her bis ins 19. Jahrhundert hinein in der Rechtsordnung und im Gewerbeleben eine Sonderstellung. Wirtschaftlich waren die Getreide- und die Öl- oder Schlagmühlen entscheidend für die Ernährung der Bevölkerung - jedenfalls bis zur Einführung der Kartoffel (die deshalb auch von den Müllern als unwillkommene Konkurrenz betrachtet wurde). Rechtlich machte es die technische Eigenart der Müllerei mit ihren für damalige Verhältnisse komplizierten maschinenartigen Vorrichtungen und den umfangreichen Bauten wie Wasserdämmen, Wehren, Gräben, Schleusen und Mühlrädern wegen der Kostspieligkeit der Anlagen notwendig, die Mühlenbetriebe auf Kosten der Gesamtheit einzurichten.


In der fränkischen Zeit gehörten die Gewässer der sogen. Markgenossenschaft, also den Grundstücksnachbarn, und deshalb hing die Nutzung eines Wasserlaufs von ihrer Zustimmung ab. Darum hing die Nutzung eines Wasserlaufs zur Bewässerung, Schifffahrt oder Mühlenbetrieb vom Genossenschaftswillen und Gemeindebeschluss ab, die die Grundlage der zunächst markgenossenschaftlichen, später grundherrlichen und schließlich staatlichen Wasserhoheit und des Wasserrechts bildeten.


Die Mühlen genossen als wichtiges Hilfsmittel für die Lebensmittelzubereitung und hinsichtlich ihrer Lage an einsamen Orten, meist in Gehölzen und Weidegründen, seit jeher einen erhöhten Rechtsschutz. Die mittelalterlichen Rechtsbücher zählen die Mühlen ausdrücklich zu den befriedeten, gegen jede Gewalttat geschützten Sachen (“Mühlenfrieden”) und ahnden den Friedensbruch mit schweren Strafen nach dem Sachsenspiegel, z.B. mit dem Tod durch Rädern.


Mit dem 10. Jahrhundert verschwand der selbständige Kleinbesitz der Markgenossenschaften, und an seine Stelle trat der Großgrundbesitz. Die Mühlen wurden - mit Knechten betrieben- Teil der Fronhöfe der Grundherren, die sich die Rechte an dem genossenschaftlichen Besitz, der “Allmende”, aneigneten und sie blieben es bis zum 12. Jahrhundert. Danach wurden sie gegen jährliche Abgaben an Pächter verliehen, die sie auf eigene Kosten betrieben.


Mit der Ausbildung des Territorialstaates im 12. Jahrhundert kam es zu einer staatlichen Mühlenhoheit, die zusammen mit dem Mühlenbann für das Mühlengewerbe bis ins 19. Jahrhundert eine völlig neue Rechtsgrundlage schuf. Kennzeichen der neuen Rechtslage war der Wasser - und Mühlenzins, die für die Benutzung des Wassers an landesherrliche Finanzverwaltung, die Rentkammer, zu leistende Abgabe.


Es gab zweierlei Mühlen: die herrschaftlichen, die Eigentum des Landesherren waren, und die Eigentums - oder Privatmühlen von Privatpersonen, die in aller Regel weltlichen und geistlichen Herren gehörten.


Private und landesherrliche Mühlen wurden gewöhnlich nicht in eigener Regie, sondern entweder in Erbpacht oder in Zeitpacht betrieben. Im Hadamarischen ( im unteren Westerwald ) war die Erbleihe die vorherrschende Form der Verpachtung, bei der der Pächter das Nutzungsrecht an der Mühle vererben konnte. Der Müller konnte aber auch als Pächter jederzeit vom Vertrage zurücktreten.


Der Erbleihbrief spezifizierte die Bedingungen, unter denen eine Mühle erblich verliehen wurde. Neben der einmaligen Erbleihgebühr war die Zahlung des jährlich, meist zu Martini, an die herrschaftliche Kellerei zu entrichtenden Pachtzins aus einer nach “Malter” ( Getreidemaß ) berechneten Menge Korn für das Pachtverhältnis maßgebend. Zu dieser Fruchtpachtabgabe waren je nach Größe der Mühle ein bis zwei Mühlenschweine sowie Gänse und Eier für die Hofhaltung zu entrichten.


Es kam besonders im 18. Jahrhundert vor, dass die Müller den Antrag stellten, ihre Naturalpacht in eine Geldpacht zu verwandeln. Denn, wenn wegen Trockenheit im Sommer oder wegen Hochwasser die Mühle nicht mahlen konnte, wenn wegen Überschwemmung oder Eisgang Wehr und Mühle beschädigt worden waren, und wenn wegen Missernten oder Plünderungen der einsam gelegenen Mühlen in Kriegszeiten das Getreide knapp wurde, waren die Müller oft nicht imstande, den Pachtzins in natura zu erstatten. Das Missliche war, dass die Müller keinen Rechtsanspruch auf Pachtnachlass hatten, wenn sie einmal unverschuldet im Gebrauch der Mühle behindert worden waren. Allerdings ließ der Landesherr meist doch etwas von der Pachtsumme nach, falls sie untertänigst darum nachsuchten und die von ihnen beigebrachten Gutachten, etwa des Landeskellers, begründet erschienen; das änderte aber grundsätzlich nichts daran, dass das ein landesherrlicher Gnadenakt war.


Der Erbpächter hatte die laufenden Unterhaltungskosten für Gebäude, Einrichtung und Wasserbauten mit Ausnahme außerordentlicher Reparaturen auf eigene Kosten zu tragen. Dies war in den Mühlenbriefen festgelegt. Während die Unterhaltung der meist nur aus Holz und Lehm in Fachwerkbauweise errichteten Mühlengebäude keine größeren Kosten verursachte, erforderte die Reparatur und Wiederherstellung von Mühlenwehren bedeutend höhere Kosten.


Die Mühlengebäude hatten bescheidene Ausmaße. Durchweg lagen Wohnhaus und Mühlenraum unter einem meist mit Stroh gedeckten Dach. Hinzu kamen die Stallungen für Schweine, Kühe, Esel und Pferde. Fast alle Müller betrieben als Nebengewerbe die Landwirtschaft.