Die Grafen von Sayn

(Quelle: Hellmuth Gensicke: Landesgeschichte des Westerwaldes)

(Abschrift erstellt durch: Rolf Willmanns)


In Urkunden Erzbischof Arnolds von Köln für Siegburg über Güter zu Remagen und zu Gymnich begegnen zuerst 1139 die Grafen Heinrich I. von Sayn (1139-1169) und sein Bruder Eberhard I. von Sayn (1139-1176). In der Umgebung der Burg besaß dieses Geschlecht nur eine kleine Grundherrschaft. Umso auffälliger ist es, dass beide Brüder vom ersten Auftreten an stets den Grafentitel führen. An ein Grafengeschlecht aus wilder Wurzel ist kaum zu denken. Andererseits ist im Engersgau um Sayn kein Platz für ein weiteres altes Grafengeschlecht. Kaum eine Wegstunde ist die Burg von dem wiedischen Grafengericht auf dem Schönfeld entfernt. Außer dem Hof Sayn ist vielleicht nur der allerdings erst 1264 im Besitz der Nachkommen bezeugte St.-Albanshof zu Bendorf hier alter Besitz der Grafen. Aber die Urkunden des Mainzer Albanstiftes, das vielleicht als Vorbesitzer in Frage kommt, helfen nicht weiter. Frühe Beziehungen zum Mainzer Erzstift sind zwar vorhanden, doch ist davon wenig zur Aufhellung der Herkunft des Geschlechts zu erwarten. Gemeinsame Zeugenschaften der Sayner Grafen mit den Herren von Isenburg lassen vermuten, dass die Brüder hier erst durch eine Heirat Graf Eberhards mit einer Isenburgerin Fuß gefasst haben. Erhärtet wird diese Annahme dadurch, dass wir in der nächsten Generation bei den Söhnen Eberhards nicht nur die saynischen Vornamen bei Heinrich II. (1172-1205) und Eberhard II. (1172-1205), sondern auch isenburgische Vornamen bei Bruno (1180-1208) und Gerlach (1202-1222) finden. Für eine solche Verwandschaftsbeziehung dürfte wohl auch sprechen, dass die übernächste Isenburger Generation die saynischen Vornamen Heinrich und Eberhard übernahmen. Eine Ehe Eberhards I. von Sayn mit einer Tochter oder Enkelin des Arnsteiner Schwiegersohnes Reinbold von Isenburg würde auch den Anteil an der Ganerbschaft Metternich, den um 1180 die Grafen Heinrich und Eberhard und 1206 Graf Heinrich III. von Sayn besaß, erklären.


Häufig finden wir die Brüder im Reichsdienst, do 1147 Graf Heinrich I. bei König Konrad II. Besonders aber unter Kaiser Friedrich I., dem Graf Eberhard auch nach Italien folgte. Schon damals haben die Grafen wohl auch die Vogteien Urmitz und Irlich, die sie 1202 besaßen und die später als Reichslehen bezeugt sind, vom Reich zu Lehen getragen. Aus Reichsgut stammt auch der Hof Engers, den sie 1202 und der Patronat zu Engers, den sie 1204 besaßen. Unter den Stiftungsgütern der Abtei Sayn finden wir 1202 außer zwei Stücken zu Ahrweiler und Hemmessen bei Ahrweiler, die wohl erst später aus Saffenberger Erbe erworben worden waren, und dem Zehnten zu Mensfelden, wo die Grafen von Sayn eine Grundherrschaft besaßen, deren Herkunft unbekannt ist, Güter zu Weitersburg, Thür, Heimbach und Bendorf. In Heimbach und Bendorf aber waren vorher die Pfalzgrafen Besitzer von Fronhöfen, die sie zur Stiftung des Klosters Laach verwandt hatten (1221 schenkt Graf Heinrich von Sayn Güter zu Mensfelden dem Kloster Dierstein, 1233 war seine Schwester Agnes von Blieskastel an Mensfelden beteiligt, deren Tochter Imagina 1252 es ihrem Gemahl Gerlach Herrn von Limburg zubrachte). In Thür hatte Graf Wilhelm von Gleiberg, aus dem Luxemburger Stamm der Pfalzgrafen, vor 1152 dem Erzbischof Albero von Trier einen Hof verkauft. Thür selbst aber lag in der „Pellen“, der alten Pfalzgrafschaft auf dem Maifeld, die zum Hochgericht auf dem Mendiger Berg gehörte. Dieses Hochgericht besaß 1230 Graf Heinrich III. von Sayn, als er dem Kloster Sayn seine Pfalzrechte von den Gütern zu Thür erließ und 1232, als er Leute der Laacher Höfe zu Kruft von der Berufung an dieses Gericht befreite und gleichzeitig auf Abgaben von der Vogtei und Pfalzrechte an Gütern des Klosters Laach zu Winningen verzichtete. In Winningen können wir saynische Vogtrechte erst seit 1221 nachweisen. Der Sayner Besitz zu Thür 1202 rechtfertigt die Annahme, dass die Grafen von Sayn damals bereits auch die Pellenz besessen haben. Schon 1230 hatten aber auch die Grafen von Virneburg einen Anteil an der Pellenz, da auf dem Mendiger Berg am Gericht „Heinrich Crul“, Walpode der Grafschaft Virneburg, und der saynische Keller mit den Heimbergern saßen, obwohl 1230 Graf Heinrich von Sayn die Pfalzrechte besaß und 1232 eindeutig Herr des Gerichtes war. Spätere Nachrichten machen es wahrscheinlich, dass die Virneburger ihren Anteil von den Grafen von Sayn zu Lehen trugen Graf Johann von Sayn erhielt 1327 nach seines Bruders Tod dessen pfälzische Lehen, darunter die Grafschaft Virneburg 1338. Von der Pfalz trug 1398 Sayn zwar nur die Burg Virneburg, von der ein Turm Eigengut der Grafen von Virneburg war, zu Lehen, während seit 1371 die Grafen von Virneburg selbst von der Pfalz die große und kleine „Palentz“ mit den Gerichten: Bubenheim, Mendig, off der Tunnen (Lonnig), Fell, Münstermaifeld, Brohl, Masburg, Beltheim, Alflen, Sabershausen zu Lehen trugen, wovon sie seit 1335 an Trier Münstermaifeld, Lonnig und Bubenheimerberg verpfändet hatten. Da 1371 im Besitz der Virneburger auch das Gericht auf dem Mendiger Berg erscheint, das 1230 und 1232 Graf Heinrich von Sayn besaß, gehen wir wohl kaum fehl, wenn wir das 1248 unter den verlorenen saynischen Besitzungen erscheinende Virneburg mit der Grafschaft in der „Pellens“ gleichsetzen. Erst im 14.Jahrhundert ist es wohl den Virneburgern gelungen eine direkte Belehnung von der Pfalz mit diesen Stücken zu erhalten und den saynischen Zwischenlehnsherren auszuschalten. Die Annahme einer Abstammung der Grafen von Virneburg von den Sayner Grafen lässt sich nicht halten. Für die älteren Besitzverhältnisse der Burg gewinnen wir vielleicht aus der Geschichte der Grundherrschaft Honnef einiges Licht. In einem angeblichen Original von 1042 begegnet ein Bern von Virneburg, wohl als Besitzer und Herr der Burg. In Honnef besaß Dietrich Luf von Kleve, Graf von Hülchrath, aus sayn-löwenburgischer Erbschaft 1322 die Hälfte der Kirche, die andere Hälfte der Kirche mit Erbgut des Wern, eines Sohnes des Grafen Hauld, hatte Erzbischof Hermann von Köln (1089-1099) von jenem Wern erworben, der so zur Hälfte neben den Besitzvorgängen der Sayner Grafen beteiligt war. Doch lassen sich über Verwandschaftsbeziehungen dieser Personen, die vielleicht mit den Padbergern zusammengehören noch keine Angaben machen.


Pfalzgraf Siegfried, der Adoptivsohn Pfalzgraf Heinrichs von Laach, hatte 1112 angeordnet, dass er selbst Vogt des Klosters Laach bleiben und von seinen Söhnen oder Erben derjenige ihm folgen solle, der die Güter um den See besäße. Wenn Graf Heinrich von Sayn 1232 Vogtei und Pfalzrechte über Güter des Klosters Laach zu Kruft und Winningen besaß, so nur als Rechtsnachfolger des Pfalzgrafen. Verwandtschaftliche Beziehungen der Grafen von Sayn zu den Pfalzgrafen, die dieses erklären könnten, lassen sich nur vermuten, nicht aber beweisen. Auch ohne deren Annahme können wir die Stellung der Sayner Grafen erklären. Früher als auf dem Maifeld sind Grafenrechte der Sayner Grafen im Auelgau bezeugt. Ein Vertrag der Grafen mit dem Abt von Siegburg bestimmte 1182, dass die Grafen von Sayn keinen Bürger der Stadt Siegburg an ihr Gericht außerhalb der Stadt ziehen dürfen. Da gleichzeitig für Dienste den Grafen von den Siegburger Vogteigütern Graf Engelberts von Berg, den Höfen Menden und Kümpel Hafergefälle zugesprochen werden und die ausschließliche Gerichtsgewalt des Abtes im Bann seiner Grundherrschaft Pleis anerkannt wird, haben die Grafen von Sayn 1182 die Grafschaft im Auelgau besessen. Unter den Lehen Graf Heinrichs III. von Sayn wird 1247 eine „comitia de Hademare“ genannt, die (Arnoldi und Vogel), da sich saynische Rechte um Hadamar nicht nachweisen lassen, dort auch kein Platz für die Grafschaft war, später jedoch die Grafen von Nassau eine Anzahl Vogteien über Vogtleute an ihr Haus Hadamar gezogen hatten, als eine Freigrafschaft über Reichsleute erklärten. Einen Fingerzeig gibt die Urkunde von 1327, in der das Kloster Vilich einen Hof bei „Hademar“ an der Strasse zwischen Siegburg und Bonn erwarb, da unter dessen Grundstücken auch eines bei dem Galgen lag, mag es wohl angehen, jene Gerichtsstätte von 1327 mit der „comitia“ des Jahres 1247 zusammen zubringen. Wer Lehnsherr derselben war, erfahren wir nicht, wahrscheinlich aber die Pfalzgrafen, die seit dem Ende des 10. Jahrhunderts die Grafenrechte im Auelgau innehatten. Als Pfalzgraf Heinrich I. (1045-1060) seinen Sitz an die Mosel verlegte, setzte es in den niederrheinischen Gauen Untergrafen ein, so ist 1047-1076 ein Graf Sikko im Bonngau bezeugt, der auch den Zülpichgau innehatte. Auch im Auelgau mag damals schon ein Untergraf eingesetzt worden sein, wenn uns auch erst unter Pfalzgraf Hermann II. (1065-1085) ein Graf Hermann im Auelgau 1068 bezeugt ist, in dem man wohl den Vater des Pfalzgrafen Heinrich von Laach sehen darf. Ob die beiden saynischen Grafenbrüder Verwandte, wofür manches spricht, oder nur Nachfolger jenes Hermann waren, muss dahingestellt bleiben. Sicher haben sie jedoch schon 1139 bei ihrem ersten Auftreten in Urkunden der Abtei Siegburg im Auelgau, von dieser Grafschaft den Grafentitel geführt. Als Untergrafen der Pfalzgrafen im Auelgau haben sie im Laufe des 12. Jahrhunderts auch in der „Pellenz“ die gleiche Stellung eingenommen. Die Vorfahren der Brüder müssen wir zunächst im Auelgau suchen. Die Ungunst der Überlieferung hat uns zwar keinen Namen bewahrt, doch ist eine Abstammung von den Diezer Grafen, die zuerst (Ledebur) zu beweisen versuchte, mehr als unwahrscheinlich. Auch eine Verwandtschaft mit dem Grafen von Berg, die (von Stamberg) vermutete, hat außer dem Vornamen Eberhard, der auch bei jenen erscheint und der Nachbarschaft des Besitzes nichts für sich. Eher könnte ein Eberhard von Freusburg, der vor 1131 lebte, zur Verwandtschaft der Grafenbrüder gehört haben, da Graf Heinrich III. von Sayn um 1220 dessen später Erbe wurde. Auch Beziehungen zu den Grafen von Katzenelnbogen, die 1147 und 1157 mit Sayner Grafen zusammen genannt werden, könnten in jene frühe Zeit zurückreichen (1147 Graf Heinrich von Sayn, Pfalzgraf Hermann bei Rhein und sein Stiefbruder Graf Heinrich von Katzenelnbogen, 1157 Graf Heinrich von Katzenelnbogen, Eberhard von Sayn und sein Bruder Heinrich), wofür auch räumlich in Siegburg ein Anknüpfungspunkt gegeben wäre. Der Besitz der Grafschaft Auelgau erklärt auch das frühe Auftreten der Sayner in Urkunden der Kölner Erzbischöfe 1139, 1147 und 1169, während die Verbindungen zum Erzstift Trier, die 1152 zum Lehnsauftrag der Burg Sayn an dieses führten, wohl erst nach dem Bau jener Burg geknüpft wurden.


Darüber hinaus besaßen die Grafen bereits früh ein Lehen von der Abtei Prüm, da um 1190 ihr Lehen mit Kenten (Kreis Bergheim) vermehrt wurde, doch lässt die Lage dieser Lehnstücke: Bedburg (Kreis Rheinbach), Hertene (Edern bei Linnich, Kreis Jülich), Bundende bei Bedburg und Kirchherten (Kreis Bergheim), „Klienburch“, Geveldorf (Kreis Jülich), Aul bei Lissendorf (Kreis Daun) und Jüggen (Kreis Grevenbroich), die 1222 zum größten Teil der Herren von Millendonk von Sayn zu Lehen trug, eher an Saffenberger Erbe denken.


Ein Allod Hesigisdorp bei Halle an der Saale, das 1190 Graf Heinrich von Sayn Köln überließ, bietet auch keinen Anhaltspunkt, so dass wir uns damit begnügen müssen. dass die Stellung der Grafen von Sayn bei ihrem ersten Auftreten 1139 auf dem Besitz der Grafschaft im Auelgau, der Burg Sayn und vielleicht auch schon der „Pellenz“, als Untergrafen der Pfalzgrafen, beruht.


Zuletzt sind in diesem Zusammenhang einige späte Besitzungen der Sayner Grafen zu behandeln, deren Herkunft dunkel ist. Die Burg Weltersburg im Westerwald verdanken die Grafen von Sayn vielleicht jener frühen Eheverbindung mit den Isenburgern. Da bei der Aufzählung der Lehen Graf Heinrichs von Sayn Weltersburg 1247 nicht genannt wird, war sein Anteil daran, der an seinen Neffen Graf Eberhard von Eberstein gekommen war und von dessen Eltern 1253 dem Grafen Johann von Sponheim überlassen wurde, wohl Eigengut. Zumal auch Gerlach Herr von Isenburg 1331 seinen Anteil, als er ihn dem Erzstift Trier zu Lehen auftrug, als Eigengut bezeichnete. Da bereits 1220 ein Wigand von Weltersburg in einer Urkunde Heinrichs Herr von Isenburg als Zeuge begegnet, hat wohl schon dieser Ahnherr Gerlachs jenen Teil an Weltersburg besessen. Die Burg unfern der alten wichtigen Köln-Frankfurter-Strasse, der später von den Nachbarn keine Gemarkung zugestanden wird, war vielleicht ursprünglich vom Reich, oder im Auftrag des Reiches zum Schutz der Strasse angelegt worden. Der saynische Anteil bleib bei der Sponheimer Erbteilung 1265 mit Vasallen und Leuten bei der Grafschaft Sayn (Graf Johann von Sayn trug 1340 sein Schloss Weltersburg für 1'000 Goldgulden König Johann von Böhmen, als Graf von Luxemburg, zu Lehen auf und verpflichtete sich es ihm in Kriegszeiten offen zu halten), bis er 1355 als Pfand für die Mitgift der Kunigunde von Sayn ihrem Gemahl Herr Johann von Westerburg verschrieben wurde. Die Herren von Westerburg behaupteten sich nicht nur im saynischen Anteil, sondern konnten darüber hinaus im 15. Jahrhundert auch den Isenburger Teil an sich bringen (Von Gerlach von Isenburg-Arenfels 1371 seinen Schwiegersöhnen Graf Wilhelm von Wied und Salentin von Isenburg überlassen, doch begegnet Salentins Anteil nur noch in Lehnsreversen gegen Trier 1440, 1504, 1535, fehlt jedoch 1458. Im tatsächlichen Besitz war Wied-Isenburg 1415, 1423, 1428, das 1488 seine Rechte den Grafen von Leiningen-Westerburg überließ).


Unklar ist auch die Herkunft der Vogtei Rossbach, die im 14. Jahrhundert zuerst als saynischer Besitz bezeugt ist, als Graf Johann von Sayn und seine Gemahlin Lyse 1357/59 an die Grafen von Wied die Dörfer Selters und Rossbach mit dem Banne verpfändete, die diese jedoch erst von Rorich von den Erlen und Johann von Geislar einlösen sollten. Das Peterspatrozinium zu Rossbach lässt vielleicht eine trierische Grundherrschaft vermuten, da Sayn seinen Beziehungen zu jenem Erzstift im 12. Jahrhundert verdanken könnte. Graf Wilhelm von Wied belehnte noch 1390 Henne des Vogts zu Rossbach Sohn mit Vogtheide und Vogteiland zu Rossbach, die früher Cloppestein besessen. Doch kann die wiedische Pfandschaft nur Lehnsrechte umfasst haben, da 1389 Arnold von Geislar Johanns Sohn seine Frau Heile mit Einwilligung Heinrichs von Helfenstein, Herr zu Sporkenburg, auf Haus, Hof und Kirchsatz zu Rossbach nebst Herrschaft, Gericht, großem und kleinem Zehnten bewittumte (Geringfügige Rechte hatte hier auch Salentin von Isenburg, die er 1346 mit Marienhausen an Trier verkaufte und Isenburg-Grenzau noch 1499 12 Albus Gefälle aus dem Gericht Rossbach). Mit Bewilligung Johanns von Helfenstein, Herr Sporkenburg zu, kaufte 1459 Gerlach von Breitbach von Arnold von Geislar dieses Lehen, wurde jedoch darüber mit Sayn, das Rossbach nach Arnolds Tod um 1460 einziehen wollte, in eine Fehde verwickelt, in deren Verlauf Gerlach im Bunde mit Johann Maffard von Heddesdorf die Kirche zu Rossbach belagerte, eine reiche Brandschatzung nahm und auch seine Rechte behaupten konnte. Auf Grund einer Vollmacht seines Vaters und seiner Brüder wurde am 1.3.1461 Johann von Helfenstein-Mühlenbach vom Grafen von Sayn mit dem Anteil an Rossbach, dem Lehen, das vordem Arnold von Geislar von den Stämmen von Helfenstein gehabt, belehnt. Die Beteiligung beider Helfensteiner Linien am Rossbacher Besitz lässt dieses Verhältnis vor ihre Trennung um 1320 zurückdatieren. Da Adolf von Breitbach-Bürresheim das Lehen ohne Wissen des Lehnsherren in fremde Hand gebracht hatte, wurde es ihm wegen „Felonie“ entzogen. Johann von Helfenstein ließ sich darauf am 24.3.1523 von Sayn belehnen, ein Scheinkauf brachte jedoch am gleichen Tag Kirchsatz, Zehnten, Zehnthof, Renten und Güter mit saynischer Genehmigung an Dietrich vom Stein, der alles den Grafen von Sayn überließ (Ansprüche der von Breitbach an Johann von Helfenstein schlichtete 1531 Erzbischof Johann von Trier dahin, das dieser zur Einlösung des Lehens bei Sayn helfen sollte und die von Breitbach belehnte, die er 1531, da Sayn nicht nachgab, mit einer Geldrente abfinden musste. Ebenso erfolglos waren Ansprüche von Helfenstein-Mühlenbach auf den Rossbacher Zehnten 1541), die seitdem die Vogtei allein besaßen. Die Vogtei umfasste 1531 und später stets Ober- und Niederrossbach. In Elgert, Hilgert und Wiedlischhausen war 1530 der Zehnten Helfensteiner Lehen, auch gehörten diese Dörfer noch 1569 zum Kirchspiel Rossbach und wurden erst kurz vor 1582 von den Grafen von Wied, die mit ihren gräflichen Rechten dort gegenüber der Vogtei die Landeshoheit behauptet hatten, abgetreten, während Sayn Rossbach auf Grund der Vogtei dem Grafschaftsverband entfremden konnte.


Noch dürftiger fließen die Quellen über die Vogtei Freilingen, die die Grafen von Sayn um 1300 innehatten. Schon damals war diese Vogtei, deren Herkunft und Umfang dunkel ist, mit dem Bann Maxsain verbunden, mit dem sie bald völlig verschmolz. Eine späte Erinnerung waren der Vogthafer und Vogtrecht der Grafschaft Sayn 1793 zu Freilingen


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