Die Reichsritterschaft

(Quelle: Hellmuth Gensicke: Landesgeschichte des Westerwaldes)

(Abschrift erstellt durch: Rolf Willmanns)


Die Entwicklung des ständischen Staates seit dem 15. Jahrhundert führte in den Kurfürstentümern Trier und Köln zur Einrichtung von Landständen, denen auch die Ritterschaft angehörte. Eine landständische Verfassung mit bäuerlich-patriarchalischem Charakter findet sich daneben nur in der Grafschaft Sayn, in den bergisch-niederrheinische Einflüsse bereits eine Rolle spielen. Die Grafen von Nassau (Die Ritterschaft entrichtete seit 1542 Steuern) und Wied (So erkannten sie vom Hof genannt Bell 1595 ihre wiedische „Landtsassen“ -eigenschaften an und hatten seit 1587 nachweisbar ihren Gerichtstand vor der Kanzlei), die Herren von Isenburg und Westerburg betrachteten den niederen Adel ihrer Territorien ebenfalls als landsässig (Noch zu Beginn des 18. Jahrhunderts klagten die westerwäldischen Reichsstände, dass die Burg Friedberg ihre Landsassen ihrer Landeshoheit entziehen wolle). Als das Erzstift Trier seit 1532 auch die landständische Ritterschaft besteuerte, suchte diese nach einer Schaukelpolitik zwischen Landesherr und Kaiser den Anschluss an die reichsritterschaftliche Bewegung. Zum letzten Mal bewilligte 1556 die Trierer Ritterschaft dem Kurfürsten die gleichmäßige Besteuerung ihrer Untertanen, zahlte seit 1557 dann ihre Steuern an den rheinischen Kreis und entzog sich seit dem Ende des Jahrhunderts auch der Zuständigkeit des Hofgerichts. Doch blieben diese Bestrebungen keineswegs unwidersprochen. Seit 1576 hing ein Prozess zwischen dem Kurstaat und der Ritterschaft um deren Unabhängigkeit am Reichskammergericht. Nach einer Verschärfung der Gegensätze zu Beginn des 18. Jahrhundert, wurden im ritterschaftlichen Vergleich vom 2.7.1729, kurz nachdem Franz Georg von Schönborn, dessen Geschlecht selbst zur Reichsritterschaft gehörte, das Erzstift übernommen hatte, der Ritterschaft nahezu alle Ansprüche erfüllt und ihre Unabhängigkeit bestätigt.


Entwickelt hatte sich die reichsritterschaftliche Bewegung um den Kern des alten Reichsguts im oberen Rheintal und der Wetterau zu Beginn des 16. Jahrhunderts vor allem unter persönlicher Führung Franz von Sickingens. Als Karl V. 1544 die Ritterschaft am Rheinstrom vom Hagenauer Forst bis an das Erzstift Trier beschreiben ließ, forderte diese den angeblich alten Zusammenhang der Ritterschaft von Basel bis an das Land zu Jülich. Ein kaiserliches Kredenzschreiben von 1547 erging dann auch an die Reichsritterschaft vom Hagenauer Forst bis ans Erzstift Köln, in der Wetterau und Westerwald und 1547 findet sich zuerst als vierter Ort der rheinischen Ritterschaft Wetterau, Westerwald und Rheingau (An Reste der Reichsministerialität konnte die Bewegung in unserm Raum nicht anknüpfen, da seit dem Verlust Hammersteins 1374 das Reich sich jeder engeren Beziehung zum niederen Adel des Westerwaldes begeben hatte), aus dem sich zu Ende des 16. Jahrhunderts der Kanton Mittelrhein der Reichsritterschaft entwickelte.


Dieser Bewegung kam vor allem zustatten, dass die ritterliche Gesellschaft sich über die territorialen Grenzen hinaus stark verbunden fühlte und als entscheidender Faktor, der vorher schon bei der Auflösung der Ministerialität eine bedeutende Rolle gespielt hatte, die Tatsache, dass die meisten der Familien in mehreren Territorien begütert und angesessen waren. Entscheidenden Auftrieb erhielt die Ritterschaft gerade am Mittelrhein dadurch, dass ihr dort der Zugang zu allen Kapiteln, vor allem auch den Domkapiteln offen stand, der ihr im Kölner Domkapitel versagt blieb, während selbst die Kurfürsten von Mainz und Trier seit dem Anfang des 16. Jahrhunderts zumeist selbst der Ritterschaft entstammten.


Der Besitzstand der Ritterschaft hat sich zur Neuzeit hin nur mäßig verändert. Seit dem 16. Jahrhundert hat die Besitzform der Unterherrschaft, die in den, gegenüber den mittelrheinischen, erheblich großräumiger niederrheinischen Territorien mit ihrem landsässigen und landständigen Adel weit verbreitet war, auch hier Fuß gefasst. Zunächst im kurkölnischen Gebiet, wo diese Einrichtung in Dattenberg an alte grundherrliche Rechte anknüpfen konnte, und in der Herrschaft Schönstein, in der sie als Verwaltungsform eines kölnischen Amtes auftritt, dann auch im Kurtrierischen. Nachdem das Erzstift Ende des 16. Jahrhunderts Hartenfels als Unterherrschaft ausgethan, schuf im 17. Jahrhundert die Verleihung von Molsberg an die von Walderdorff und der Herrschaft Arenfels an die von der Leyen hier ähnliche Rechtsverhältnisse.


Nur für einige bisher schon unabhängige Gerichte, Dörfer und Burgen konnte sie Ritterschaft auf Grund ihres Anschlusses an die Reichsritterschaft die Reichsunmittelbarkeit durchsetzen und behaupten. Vor allem an der unteren Lahn, die auch landschaftlich solche engräumigen Lösungen begünstigte, konnten die Freiherrn von Stein in Schweighausen und Frücht, die von Staffel in Nievern und die Ganerben des Gerichtes Winden ebenso wie die Ganerben von Langenau sich Zwergterritorien schaffen.


Johann Gottfried vom Stein, von der älteren Linie des Geschlechts, die Schweighausen bereits mit Landeshoheit seit vor 1361 besaß, konnte von den Grafen Ernst Kasimir von Nassau-Diez und Ludwig von Nassau-Saarbrücken 1613 für 2'000 Gulden dazu noch das Dorf Frücht, das ihm schon 1609 versprochen worden war, erwerben und seine Nachkommen beide Dörfer als reichsritterschaftliches Gebiet behaupten.


Eine Anwartschaft auf Nievern erteilten 1629 die Inhaber der Grafschaft Sponheim dem Damian von der Leyen, dem Augustin von Staffel 1629 die Vogtei überließ, in deren Besitz seitdem, trotz später erneuerter Ansprüche der von Staffel (Von Philipp Adam von Staffel, dem letzten seines Geschlechts 1672 an Freiherr Ludwig Christoph vom Stein abgetreten), die von der Leyen blieben.


Nach dem Aussterben der von Langenau 1613 vereinigten die von Eltz-Langenau die ganze Burg in ihrer Hand. Durch eine Erbtochter kam Langenau an die von Eltz-Rübenach, die es 1635 an den Freiherrn Johann Adolf Wolff genannt Metternich von Gracht verkauften. Von dessen Enkel erwarb am 9.8.1696 Johann Franz von Marioth aus einer Lütticher Industriellenfamilie die Burg. Die von Marioth, die Bahnbrecher des Eisenbergbaus und Gründer zahlreicher Hütten im Lahngebiet, besaßen Langenau bis sie 1847 mit Franz Joseph Ferdinand von Marioth erloschen.


Nach langem Kampf mit dem Erzstift Trier konnten auch die Helfensteiner Erben die Herrschaft Mühlenbach und den Anteil am Gericht Horchheim in diesem Rahmen behaupten. Johann von Helfenstein-Sporkenburg, der 1508 von den Mühlenbacher Vettern den Anteil an der Vogtei Immendorf zurück erhalten konnten, verkaufte am 6.11.1532 seinen Hof zu Arensberg an den Zollschreiber Christoph Eschenfelder zu Koblenz, der ihn am 7.1.1533 dem Erzbischof Johann von Trier überließ, von dem Johann ihn am 4.3.1533 als Lehen zurück erhielt. Nach Johanns Tod belehnte Kurtrier Christoph Eschenfelder mit dem Hof (Für den Hof erhielt Christoph Eschenfelder am 27.12.1540 die Vogtei Kärlich, am 14.3.1555 jedoch erneut den Hof, in dessen Besitz er trotz Einspruch der Abtässin von Herford am 16.3.1555 eingeführt wurde), dem aber nur ein Viertel Hofgerichtsbarkeit von der Mühlenbacher Linie zugestanden wurde. Doch waren Vogtei und das aus dem Meieramt herrührende Erblehen des Hofes im Laufe der Zeit so weitgehend verschmolzen, dass Trier zu dem von Johann von Helfenstein erworbenen Viertel des Hofes auch ein Viertel der Hochgerichtsbarkeit beanspruchte. Zum offenen Streit kam es 1574 nach einem Hochgerichtsverfahren (Trier ließ den Galgen abhauen und den Leichnam des Hingerichteten vors Schloss Mühlenbach fahren). Ein Prozess am Reichskammergericht hatte keinen Erfolg, da Trier 2579 erklärte, dass für Johann von Helfenstein als trierischen Lehnsmann das Reichskammergericht nicht kompetent sei (Prozess 1575; Antwort Kurtriers 2.1579 auf königliche Mahnung vom 27.11.1578). Während des Streites starb im Sommer 1579 Herr Johann von Helfenstein und Trier ließ Immendorf und Arenberg auf Grund des Schutzverhältnisses von 1465 in Pflicht nehmen. Doch konnte nach anfänglichen Schwierigkeiten (Der Herzog von Jülich hatte 16.9.1579 der Abtässin geraten das erledigte Lehen einzuziehen. Kurtrier forderte am 8.3.1580 ein Viertel des Hochgerichts bei Jülich als Schirmherr von Herford. Ausserdem war am 13.1.1580 ein Hans von Helfenstein aus Ostpreußen als Prätendent aufgetaucht und am 20.3.1580 belehnt worden, doch hatte dieser kein Geld zum Prozess gegen Kurtrier) Otto von Rolshausen als Gatte der Wilhelma von Helfenstein, Johanns Tochter erster Ehe, am 22.3.1580 von Herford Hof und Kirchsatz zu Arenberg und Güter zu Immendorf als Erblehen erhalten. Mit der Witwe seines Schwiegervaters, Elisabeth von Helfenstein, geb. von Nassau, führte er den Prozess um die Landeshoheit zu Arenberg und Immendorf erfolgreich gegen Kurtrier. Für 5'000 Gulden verzichteten 1589 auch die Vormünder der Christina Catharina von Helfenstein, Johanns Tochter zweiter Ehe, auf Arenberg und Immendorf. die Höfe zu Horchheim, Niederlahnstein, Ehrenbreitstein und Oberfell, doch erneuerte diese selbst mit Hilfe Kurtriers ihre Ansprüche und teilte nach dem Tode Ottos von Rolshausen am 9.6.1604 das Helfensteiner Erbe mit dessen Sohn erster Ehe Friedrich von Rolshausen. Otto Kinder zweiter Ehe mit Margaretha vom Stein, Adolf und Anna Magdalena legten dagegen zwar Verwahrung ein. Adolf konnte auch eine Mitbelehnung, aber keinen Anteil am Besitz der Herrschaft Mühlenbach, erhalten. Während der Streitigkeiten starben Friedrich und Adolf von Rolshausen. Nach einem Vertrag vom 12./22.7.1626 kam das Lehen je zur Hälfte an Steffen von Wrede als Gemahl der Wilhelma Dorothea von Rolshausen und Otto Nicolaus von Steinkallenfels wegen seiner Gemahlin Christina Catharina von Helfenstein. Während die eine Hälfte seitdem im Besitz der von Wrede (Lehnsinhaber Steffen von Wrede 1626 gestorben vor 1629; Johann Heinrich von Wrede 1636-1668; Jobst Bernhard von Wrede 1689-1706 gestorben 1708; Karl Philipp und Ferdinand von Wrede 1711, 1731, 1758; Philipp Hermann Friedrich von Wrede 1775 gestorben 20.2.1793; Carl Engelbrecht von Wrede 1802) blieb, brachte Maria Elisabeth, die Tochter des Otto Nicolaus von Steinkallenfels die andere ihrem Gatten Johann Wilhelm Vogt von Hunolstein zu (Johann Wilhelm Vogt von Hunolstein + 1665, seine Witwe Maria Elisabeth 1668, ihr Sohn Franz Freiherr Vogt von Hunolstein 1681). Vor 1713 hat Johann Lothar von Heddesdorf diese Hälfte zum Teil durch seine Heirat mit Maria Philippina Freiin von Hunolstein, zum Teil durch Kauf von den Miterben an sich gebracht. Doch verkaufte er sie am 17.10.1715 an die Witwe des Jost Bernhard von Wrede. Die Lehnshoheit über die Herrschaft hatte schon vorher 1692 die Äbtissin von Herford dem Erzbischof von Trier für 4'500 Gulden überlassen und damit den letzten Rest des Herforder Besitzes hier aufgegeben.


Im Norden unseres Raumes schlossen sich die von Hatzfeld mit der von dem Edelherrn von Wildenburg ererbten Herrschaft Wildenburg ebenfalls der Reichsritterschaft an. Schon bald nach dem Anfall der Herrschaft hatten die von Hatzfeld sich in mehrere Linien geteilt. Johannes V. (+ 1478) Sohn Johann VIII. (1478- + 1508) hatte sieben Söhne, von denen Johann die Linie Wildenburg-Weisweiler, Franz Wildenburg-Merten und Hermann Wildenburg-Werther stifteten. Davon erlosch die Mertensche Linie 1681 mit Daniel, dessen Schwester, Gemahlin eines von Merode, nach langem Prozess abgefunden wurde. Merten und Allner und die Besitzungen in der Herrschaft Wildenburg fielen an die Linie Werther auf Vorderschloss Wildenburg, die auch von Schönstein genannt wurde, seitdem 1589 Hermann Schönstein als kölnisches Lehen an seine Linie gebracht hatte. Wegen des Fürstentums Trachenberg wurde diese Linie 1803 in den preußischen Fürstenstand erhoben und 1821 die Standesherrschaft Wildenburg-Schönstein für sie errichtet. Die Linie Weisweiler, die 1634 in den Reichsgrafenstand erhoben wurde hatte auf Oberschloss Wildenburg ihren Sitz.


Gottfrieds VIII. von Hatzfeld, Herr zu Wildenburg (1428- + 1458), Sohn Georg (1471-1519) hatte zwei Söhne, Johann und Gottfried, die ebenfalls besondere Linien stifteten. Davon behielt Johanns Linie Wildenburg-Schönstadt neben dem Titel nur geringen Besitz in der Herrschaft Wildenburg (Johann Gebhard von Hatzfeld 1590 und Johann Daniel von Hatzfeld 1662 Mitherren zu Wildenburg) und erlosch 1783 mit Friedrich Karl Kasimir. Der weitaus bedeutendste Zweig des Geschlechts waren Gottfrieds Nachkommen. Sein Sohn Wilhelm, der am 17.7.1570 starb, hatte durch Heirat mit Katharina von Seelbach (1546-1582) Krottorf an sich gebracht, wonach sich seine Linie nannte. Damit war zugleich ein ernsthafter Gegner ausgeschaltet, hatten doch die von Seelbach zu Krottorf um 1515 und verschärft seit 1553 versucht ihren Besitz der Wildenburger Landeshoheit zu entziehen. Seine Enkel, von denen besonders Melchior als kaiserlicher General (+ 1658) bekannt ist, wurden 1641 als Grafen von Gleichen in den Reichsgrafenstand erhoben. Reicher Besitz in Franken, Schlesien und Böhmen entfremdete den 1748 in den Reichsfürstenstand erhobenen Zweig der Heimat. Als er am 23.5.1794 mit Fürst Friedrich Karl Franz erlosch, fiel der Anteil an der Herrschaft Wildenburg an die beiden dort mitbeteiligten Linien Weisweiler und Schönstein.


Trotz der Spaltung in mehrere Linien haben die von Hatzfeld es verstanden die Territorialpolitik der Herren von Wildenburg erfolgreich weiter zu führen und sich einen fest geschlossenen Block an der mittleren Sieg zu schaffen. Seit alters waren an der Westgrenze der Herrschaft die zehn Ackerhöfe strittig, die Sayn zum Kirchspiel Morsbach und zur Herrschaft Homburg beanspruchte, Wildenburg aber für Wildenburger Allodialbesitz hielt. Am 8.11.1604 trat Graf Georg von Sayn-Wittgenstein, als er von Graf Wilhelm von Sayn-Wittgenstein den saynischen Teil der Herrschaft Homburg erwarb, diesem seinen Anteil an der Lehnshoheit über das Kirchspiel Friesenhagen und die zehn Ackerhöfe ab. Graf Wilhelm von Sayn-Wittgenstein überließ seinerseits am 22.1.1607 den von Hatzfeld, Herren zu Wildenburg, alle landesherrliche Obrigkeit mit Ausnahme des Lehnsbandes, wofür ihm die Hälfte einer Schuld von 12'000 Gulden erlassen wurde. Darüber hinaus konnten die von Hatzfeld am 1.2.1607 einen Verzicht auf die zehn Ackerhöfe und eine Anerkennung ihrer Reichsunmittelbarkeit von Graf Wilhelm von Sayn-Wittgenstein erhalten.


In den kölnischen Ämtern blieb der Adel landsässig, auch in der Grafschaft Sayn geriet zwar die landständische Verfassung später in Verfall, doch konnte der Adel, soweit er nur dort angesessen war, seine reichsritterschaftlichen Bestrebungen nicht durchsetzen (Streit zwischen Grafen Sayn und der rheinischen Ritterschaft in Sachen der von Bicken und von Holdinghausen 1580; im 17. Jahrhundert Streit zwischen Herzog Johann von Sachsen (1681-1686) und Carl von Seelbach zu Mauden). Noch 1746 verzichteten die von Hövel auf ihre Ansprüche und wurden mit Junkerthal landsässig. Auch im nassauischen und wiedischen blieben die Bemühungen des Adels im wesentlichen fruchtlos. In Weltersburg konnten die von Reifenberg und von Brambach mit Hilfe ihrer Pfandrechte eine unmittelbare Stellung usurpieren, die von Westerburg jedoch nicht anerkannt wurde. Nur im Kurfürstentum Trier wurde 1729 der Adel als persönlich frei anerkannt und seine Güter der Trierer Gerichtsbarkeit und Steuerbarkeit entzogen, doch blieben seine Hintersassen der Gerichtsbarkeit und Steuer des Erzstifts unterworfen. Diese Besitzungen umfassten nur selten, so zu Sporkenburg, Dernbach, Langwiesen und Härtlingen, Maisenburg, Neuroth, Schönberg, Wahnscheid, Westert und Witzelbach geschlossene Höfe, sonst lagen sie meist im Gemenge unter Bauerngütern. Im 17. und 18. Jahrhundert erlosch eine ganze Anzahl der ritterschaftlichen Geschlechter, so dass zum Kanton Mittelrhein 1789 nur noch der Graf von Metternich-Winneburg wegen Sporkenburg und Niederelbert, der Graf von der Leyen wegen Nievern, der Graf von Walderdorff wegen seines Besitzes im Amt Montabaur, der Freiherr, seit 1790 Graf, Boos von Waldeck, die Freiherren von Eyss, von Wrede, vom Stein, von Marioth, von Heddesdorf und von Sohlemacher und die Grafen von Hatzfeld in unserem Bereich gehörten, die sich fast durchweg in diesen Rechten bis zur Aufhebung der Reichsritterschaft 1806 behaupteten.


E n d e


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