A n h a n g

 

 

Zirkularerlass: Berlin, 9. August 1867.

 

Die steigende Zahl der Gesuche, in denen um die Genehmigung zu Namensänderungen gebeten wird, hat Veranlassung gegeben, die auf diesen Gegenstand bezügliche Gesetzgebung, namentlich auch in Rücksicht auf die neuen Landesteile, einer näheren Erörterung zu unterwerfen. Es hat sich dabei herausgestellt, dass dieselbe in den verschiedenen Landesteilen sehr verschiedenartig gestattet ist. Soweit die Verschiedenheiten materieller Natur sind, werden sie dadurch ihre Ausgleichung finden, dass nach der bereits erfolgten Einführung des Preußischen Strafgesetzbuchs in den neuen Landesteilen vom 1. September dieses Jahres ab der von der unbefugten Annahme von Titeln, Würden, Adelsprädikaten und Namen handelnde § 105 desselben in der gesamten Monarchie zur Anwendung kommen wird.

 

Eine andere Verschiedenheit der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen besteht darin, dass die Erteilung der Genehmigung zu Namensänderungen in den alten Landesteilen – soweit hier nicht eine Delegation der Befugnis an einzelne Behörden stattgefunden hatte – und in einigen der neuen Landesteile dem Landesherrn zustand, während in den übrigen neuen Landesteilen die Genehmigung von dieser oder jener Behörde erteilt werden dürfte.

 

Um in Beziehung die erforderliche Gleichmäßigkeit herbeizuführen, haben des Königs Majestät auch den Antrag des Staatsministeriums mittels des in beglaubigter Abschrift beifolgenden und demnächst durch die Gesetzsammlung zur Publikation gelangenden Allerhöchsten Erlass vom 12. vom Monat zu bestimmen geruht, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung zu Namensänderungen, abgesehen von denjenigen Fällen, in denen es sich um die Annahme eines adeligen Namens oder um die Annahme adeliger Prädikate (siehe auch Erlass vom 18. November 1891 – I A 10 583 -) handelt – in welchen Fällen die Allerhöchste Entscheidung auch fernerhin einzuholen ist -, fortan von den Bezirksregierungen erteilt werden soll.

 

Indem ich die Königliche Regierung hiervon in Kenntnis setze, finde ich mich veranlasst, in Bezug auf die Gesichtspunkte, welche bei der nunmehr der Königlichen Regierung obliegenden Entscheidung über die eingehenden Anträge auf Genehmigung von Namensänderungen zu beachten sind, folgendes zu bemerken:

1. Die Genehmigung wird nicht zu erteilen sein, ohne dass hinreichende Gründe für den betreffenden Antrag sprechen.

2. In den alten Landesteilen galt bisher die Allerhöchste Order vom 15. April 1822 (G.S. S. 108), wonach es niemand gestattet sein soll, ohne unmittelbare landesherrliche Erlaubnis seinen Familien- oder Geschlechtsnamen zu ändern. Konform der Fassung dieser Allerhöchsten Order, hat die gerichtliche Praxis angenommen, dass auch der § 105 Str.G.B. nur den Gebrauch eines unrichtigen Familiennamens verpöne, dass dagegen die – nicht in betrüglicher Absicht erfolgende – Änderung des Vornamens straflos sei. Mit Rücksicht hierauf wird sich die Königliche Regierung lediglich mit der Änderung von Familiennamen zu befassen, dagegen Anträge auf Genehmigung zur Änderung von Vornamen einfach durch Hinweisung auf jene gerichtliche Praxis, solange sich diese nicht ändert oder nicht durch gesetzliche Vorschriften aufgehoben wird, zu erledigen haben (geändert durch Erlass vom 15. August 1898 – I A 7651 -).

3. Die Kontrolle der Führung fester Familiennamen erfolgt wesentlich im polizeilichen Interesse. Es ist daher bei Prüfung der betreffenden Anträge vorzugsweise darauf das Augenmerk zu richten, ob denselben Bedenken polizeilicher Natur entgegenstehen, namentlich ob die Gewähr zu Verdunkelungen von Familiennamen führen könnte, ob mit Rücksicht auf die Führung des Betreffenden ein Missbrauch der nachgesuchten Erlaubnis zu besorgen sein möchte und dgl.

Indes ist daneben auch auf das Privatinteresse der beteiligten Familie insofern Rücksicht zu nehmen, als da, wo ein solches ersichtlich ist, die nächsten Angehörigen desjenigen, von dem oder für den die Genehmigung nachgesucht wird, darüber zu hören sind, ob sie dem Antrage ihrerseits zustimmen.

4. In denjenigen Fällen, wo es sich um die Änderung des Namens von Minorennen (und zwar Bevormundeten; vgl. Erlass vom 24. Juli 1903 – Ib 4259 -) handelt, ist die Erklärung der Vormundschaftsbehörde über den Antrag einzuholen.

5. Wird die Annahme des Namens einer bestimmten Familie beabsichtigt, so ist dazu die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn da, wo ein Privatinteresse der beteiligten Familie ersichtlich ist, festgestellt wird, dass von dieser nicht ein begründeter Widerspruch erhoben werden kann, und es sind deshalb die nächsten männlichen Mitglieder dieser Familie über den Antrag zu hören.

6. Durch die Allerhöchste Order vom 13. Mai 1822 ist der Minister des Innern ermächtigt worden, die von den zum Christentum übertretenden Juden bei der Taufe anzunehmenden Familiennamen ohne weiteres zu bestätigen. Diese Ermächtigung geht nunmehr auf die Königliche Regierung über, so dass die Genehmigung in solchen Fällen nur dann zu versagen sein wird, wenn sich etwa aus der Wahl des Namens selbst besondere Bedenken ergeben.

7. Dagegen können Fälle eintreten, welche geeignet erscheinen, der ministeriellen Kognition unterworfen zu werden. Hierher gehören z.B. Anträge, welche darauf gerichtet sind, einem im Ehebruche erzeugten Kinde den Familiennamen des unehelichen Vaters beizulegen. In dergleichen Fällen ist dem Antrage nicht zu willfahren, ohne vorher meine Ermächtigung einzuholen (geändert durch Erlass vom 20. Januar 1910 – Ib 3060 -).

Der Minister des Innern.

An sämtliche Königliche Regierungen, ausschließlich derjenigen zu Kiel und Schleswig.

 

 

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Ministerial Erlass vom 15. April 1890, betr. die Führung von

Familiennamen mit Rücksicht auf die Erwerbung von Bauernhöfen.

 

Mitte dieses Jahres. Auf den gefl. Bericht vom 22. Februar dieses Jahres – I 1139 -,

 

betr. Beschwerde des Hofbesitzers W.M., genannt T. zu B., wegen versuchter Änderung seines Familiennamens, erwidere ich Ew. Hochwohlgeboren im Einverständnisse mit dem Herrn Justizminister ergebenst nachstehendes:

 

Die in meinem Erlass vom 13. August 1888 getroffene Anordnung, dass die seitherige Sitte, wonach Erwerber von Bauernhöfen ihre Familiennamen mit dem Stättenamen vertauschen, nicht ferner geduldet sei, halte ich ungeachtet der Schwierigkeiten, welche die Durchführung derselben in einzelnen Fällen bieten kann, ihrem ganzen Umfange nach aufrecht. Um jedoch jene Schwierigkeiten nicht unnötig zu erhöhen, will ich nach Ew. Hochwohlgeborenen Vorschlage hierdurch gestatten.

dass alle diejenigen Personen, welche vor dem 01. Januar 1889 selbst oder bei Eintragungen ihrer Brüder in den Standesamtsregistern (bzw. bis 1874 in den Kirchenbüchern) mit dem Hofesnamen aufgeführt sind, für sich und ihre Familien in dessen fernerer Führung polizeilich nicht zu behindern seien. – (Aus „Der Standesbeamte“).

 

 

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Urteil des Kammergerichts vom 31. März 1898, betr. Namensänderung durch Zurückgreifen

auf den früheren Namen; Adelsprädikat als Teil des Namens; Zuständigkeitsverhältnisse in Preußen.

 

Die Ausführung des Angeklagten, dass die ihm erteilte obrigkeitliche Genehmigung, den Namen „Müller“ zu führen, nicht den angeborenen Namen (Graf F.) beseitige, ist nicht zutreffend. Nach der Kabinetts-Order vom 15. April 1822 und 12. Juli 1867 ist es niemanden gestattet, ohne die erforderliche Erlaubnis seinen Familien- oder Geschlechtsnamen zu ändern. Ist die Änderung ordnungsmäßig erfolgt, dann hat der Betreffende nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, den neuen Namen zu führen; diese Pflicht folgt aus dem Begriffe der „Namensänderung“. Hätte er auch das Recht, den alten Namen weiterzuführen, dann wäre keine Namensänderung erfolgt, sondern es wäre das Recht verliehen, einen zweiten Namen zu führen. Das Zurückgreifen auf den alten Namen nach erfolgter Namensänderung ist vielmehr als eine neue Namensänderung anzusehen. Opet (Archiv für ziv. Praxis 1897 Seite 337) sagt daher mit Recht, dass dem staatlichen Akte der Namensbeilegung ein konstitutiver Charakter innewohnt, mit dem die Freiheit der Namenswahl unvereinbar ist. Dem Angeklagten steht demnach nicht das Recht zu, den früheren Namen F. wieder anzunehmen; ebenso wenig ist er befugt, das Adelsprädikat eines Grafen, das ihm früher zustand, fortan wieder zu führen.

 

Das Adelprädikat, insbesondere auch das Prädikat „Freiherr“, „Graf“, „Fürst“ kann nicht als etwas Selbständiges neben dem eigentlichen Familiennamen der Person angesehen werden; es ist vielmehr, sobald es dem Träger des Namens verliehen ist oder aus einem anderen Grunde zukommt, selbst ein Teil des betreffenden Familiennamens, der bei einer Änderung des letzteren in einen bürgerlichen Namen gleichfalls von der Änderung mit getroffen wird und nicht etwa neben dem neu angenommenen Namen gebraucht werden kann. Mit der Änderung ist gleichzeitig der mit dem früheren Namen verbundene Adel für den Angeklagten untergegangen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob er durch das Immediatgesuch vom ........ auf seinen Adel rechtswirksam verzichtet hat.

 

Unzutreffend ist auch der Einwand, dass zu einer Änderung des adeligen Namens in einen anderen, wenngleich bürgerlichen Namen, eine ausdrückliche Erlaubnis des Landesherrn hätte erfolgen müssen. Denn im Gegensatze zur Kabinetts-Order vom 15. April 1822, welche alle Namensänderungen der unmittelbaren landesherrlichen Erlaubnis vorbehielt, ist durch den Erlass vom 12. Juli 1867 dies nur bezüglich der Änderung eines adeligen Namens in einen anderen adeligen Namen und bezüglich der Annahme adeliger Prädikate aufrecht erhalten. Die Worte „Änderung adeliger Namen“ können unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Erlasses nur dahin ausgelegt werden, dass der Landesherr sich lediglich die Entscheidung über die Änderung adeliger Namen in andere adelige Namen vorbehalten hat. Denn die Verleihung des Adels ist ein Vorrecht der Krone und die Annahme eines anderen adeligen Namens der Annahme eines adeligen Namens überhaupt gleichzuachten. Abgesehen von diesem Falle, ist das Recht, die erforderliche Genehmigung zu Namensänderungen zu erteilen, den Bezirksregierungen übertragen worden.

 

Die Staatsanwaltschaft ficht das Vorurteil an, weil der Angeklagte nicht für schuldig erachtet ist, dass es sich einem zuständigen Beamten gegenüber eines ihm nicht zukommenden Namens bedient hat, und will auch diese Übertretung als in realer Konkurrenz mit der anderen Übertretung festgestellt wissen. Allein in der Unterzeichnung des polizeilichen Verwarnungsprotokolls, worin die Staatsanwaltschaft die zweite Übertretung findet, hat der Vorderrichter auch die unbefugte Annahme des Adelsprädikats geahndet; es handelt sich mithin um denselben historischen Vorgang. Die Erwägungen des Vorderrichters, dass die zweite Übertretung auch in idealer Konkurrenz nicht vorliegt, sind zutreffend. Nur derjenige „bedient“ sich eines ihm nicht zukommenden Namens, der einen solchen seiner Person beilegt, so dass er den Glauben erwecken will, er selbst führe diesen Namen. Danach ist in subjektiver Hinsicht immer erforderlich, dass der zuständige Beamte in den Irrtum versetzt werden soll, der angegebene Name sei der Name des Erklärenden. Diesen Willen hat der Angeklagte festgestelltermaßen aber nicht gehabt. – (Aus „Der Standesbeamte“.)

 

 

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Ministerial-Erlass vom 15. August 1898, betr. den

Gebrauch unrichtiger Familien- und Vornamen.

 

Mitte dieses Jahres. – Die Bestimmung im § 105 Preußisches Str.G.B. wurde von den Gerichten dahin ausgelegt, dass nur der Gebrauch eines unrichtigen Familiennamens verboten, dagegen die Änderung des Vornamens, sofern keine betrügliche Absicht dabei vorliege, straflos sei.

 

Infolgedessen ist den zuständigen Behörden in dem Zirkularerlasse vom 09. August 1867 (M.Bl. 1867 Seite 246) unter Nr. 2 die Anweisung erteilt, sich lediglich mit der Änderung von Familiennamen zu befassen, Anträge auf Genehmigung zur Veränderung von Vornamen aber durch Heinweisung auf jene gerichtliche Praxis, solange diese sich nicht ändere oder nicht durch gesetzliche Vorschriften beseitigt werde, zu erledigen. Hieran ist bisher festgehalten. Demnach ist die Änderung von Vornamen mit der Wirkung, dass – wie bei Änderung von Familiennamen – entsprechende Vermerke in das Standesregister eingetragen werden könnten (Erlass vom 12. März 1887, M.Bl. 1887 Seite 91), zurzeit ausgeschlossen.

 

Inhalts des Urteils vom 17. September 1897 hat das Reichsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu Berlin erkannt, dass der aus dem erwähnten § 105 entnommenen Strafbestimmung im § 360 Nr. 8 R.Str.G.B. auch derjenige verfällt, welcher sich einem zuständigen Beamten gegenüber eines ihm nicht zukommenden Vornamens bei richtiger Angabe des Familiennamens bedient.

 

Mit dem Herrn Justizminister nehme ich an, dass die gerichtliche Praxis sich der Auffassung des Reichsgerichts anschließen wird, und trage daher kein Bedenken, die zur Genehmigung der Änderung von Familiennamen zuständigen Behörden auch für die Genehmigung der Änderung von Vornamen für zuständig zu erklären. Die Bestimmungen unter Nr. 1, 3, 4, 6 des Zirkularschreibens vom 09. August 1867 finden sinngemäß Anwendung.

 

Wird eine Änderung genehmigt, so ist auf die Eintragung entsprechender Vermerke in die Standesregister hinzuwirken. – M. 191. –

 

 

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Ministerial-Erlass vom 14. Mai 1900, betr. die Befugnis zur

Übertragung bzw. zur Führung adeliger Prädikate.

 

Mitte dieses Jahres. – Die Grundsätze und Vorschriften über den Erwerb und Verlust des Adels sowie über die Befugnis zur Führung adeliger Prädikate gehören dem vom B.G.B. unberührt gebliebenen Gebiete des öffentlichen Rechts an; diese Auffassung ist bei der Ausarbeitung des B.G.B. wiederholt zum Ausdruck gelangt und hat eine unzweifelhafte Anerkennung dadurch gefunden, dass das Preußische Ausführungs- Gesetz vom 20. September 1899 zum B.G.B. in Artikel 89 die §§ 641, 684 des II. Titels sowie den IX. Titel von der Aufhebung des II. Teiles des A.L.R. ausgenommen hat.

 

Nach dem in Preußen geltenden Rechte kann der Adel und können die unterscheidenden Momente des adeligen Namens, sofern sie nicht durch die Geburt erworben sind, nur durch landesherrliche Begnadigung erlangt werden.

 

Wenn demnach der adelige Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes diesem auf Grund des § 1706 B.G.B. auch seinen Namen erteilen kann, so ist er doch nicht befugt, den Adel bzw. das Adelsprädikat ohne landesherrliche Genehmigung auf jenes Kind zu übertragen.

 

Selbst wenn daher im vorliegenden Falle, den Anträgen der Beteiligten entsprechend, in das Geburtsregister ein Vermerk eingetragen würde, wonach der Rentner von A. der Anna B. seinen Namen erteilt hat, so würde hierdurch die letztere dennoch nicht das Recht zur Führung des Adelsprädikates erlangen können.

 

Ew. Hochwohlgeboren stelle ich hiernach die weitere Veranlassung anheim. Die von Ihnen beantragte Ermächtigung , den dortigen Standesbeamten zur Ablehnung der Eintragung anzuweisen, vermag ich nicht zu erteilen, da es nach § 11 R.G. über die Beurkundung des Personenstandes vom 06. Februar 1875 Sache des Gerichts, nicht der aufsichtsführenden Verwaltungsbehörde, ist, darüber zu befinden, ob ein Standesbeamter für verpflichtet zu halten sei, eine von den Beteiligten nachgesuchte Amtshandlung vorzunehmen. – M. 173. –

 

 

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Ministerial-Erlass vom o6. Juni 1900, betr. die Strafbarkeit

der willkürlichen Veränderung des Familiennamens.

 

Mitte dieses Jahres. – Das Königliche Kammergericht hatte in früheren Entscheidungen die Rechtsauffassung vertreten, dass die Anwendung einer veränderten Schreibweise des Familiennamens, wofern nur der gesprochene Name derselbe bleibe, eine Änderung des Namens selbst nicht enthalte und demgemäß straflos sei. Durch das in einem Abdruck beigefügte Erk. vom 12. April dieses Jahres hat der Gerichtshof diese Auffassung nunmehr aufgegeben und grundsätzlich anerkannt, dass jede schriftliche Abweichung von dem richtigen Namen als eine „Änderung“ im Sinne der Allerhöchsten Kabinetts- Order vom 15. April 1822 anzusehen sei.

 

 

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Ministerial-Erlass vom 23. August 1900, betr.

die Behandlung der Anträge auf Namensänderung.

 

Mitte dieses Jahres. – Die infolge meines Runderlasses vom 23. März dieses Jahres – Ib 777 – erstatteten Berichte haben ergeben, dass bei Behandlung der Anträge auf Namensänderung von Personen, welche lebende eheliche Nachkommen haben, in den einzelnen Regierungsbezirken nach verschiedenen Grundsätzen verfahren wird. Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, künftig die folgenden Gesichtspunkte und Bestimmungen in Anwendung zu bringen.

 

Zur Wahrung der Einheitlichkeit des Familiennamens und zur Verhütung von Verdunkelungen des Personenstandes ist es geboten, darauf Bedacht zu nehmen, dass bei Genehmigung einer Namensänderung außer der Ehefrau auch alle Deszendenten des Antragstellers und deren Familienangehörige, soweit sie den bisherigen Namen geführt haben, gleichmäßig von der Umwandlung desselben erfasst werden. Dies wird bei dem Mangel einschlägiger Gesetzes-Vorschriften nur dadurch sicher erreicht werden können, dass Anträgen auf Namensänderungen  – auch wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – regelmäßig nur dann Folge gegeben wird, wenn der Antragsteller ausdrücklich seine Ehefrau und die minderjährigen, unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder in den Antrag einbezieht und Erklärungen der volljährigen sowie der gesetzlichen Vertreter der nicht unter elterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Deszendenten und Familienangehörigen beibringt, in welchen diese sich seinem Antrage anschließen.

 

Der Antragsteller ist gegebenenfalls zur entsprechenden Ergänzung seines Antrags und zur Vorlegung der Geburtsurkunden eventuell Taufscheine der sämtlichen Beteiligten aufzufordern.

 

In der Genehmigungsurkunde sind alle Personen, auf welche sich die Namensänderung erstreckt, einzeln mit Namen und Geburtsdaten aufzuführen. Wenn einer der Beteiligten in einem anderen Regierungsbezirke als der Antragsteller selbst seinen Wohnsitz hat, so ist das Einverständnis des betreffenden Regierungspräsidenten vor der Genehmigung festzustellen, und dass es erteilt worden, in der Genehmigungsurkunde zum Ausdruck zu bringen. Das anliegende Muster kann bei der Ausfertigung der Genehmigungsurkunden in Fällen der gedachten Art als Anhalt dienen.

 

Im Anschluss an das Genehmigungsverfahren ist den beteiligten Standesämtern (evtl. Pfarrämtern) durch Vermittlung der Aufsichtsbehörden wegen Berichtigung der Geburtsregister (bzw. Kirchenbücher) von der erfolgten Namensänderung Kenntnis zu geben.

In zweifelhaften Fällen bitte ich an mich zu berichten. – Gen.

 

 

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Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1901,

betr. Unzulässigkeit der Änderung des Familiennamens.

 

Unter dem Begriff der Änderung eines Familiennamens fällt auch eine Änderung der Schreibweise, beispielsweise die Ersetzung deutscher durch polnische Schriftzeichen.

 

Die Führung eines anderen als durch die Abstammung erworbenen Familiennamens stellt eine der gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis unterliegende Namensveränderung selbst dann dar, wenn der schon durch den Vater unbefugt geänderte Name in das Kirchenbuch oder das Geburtsregister eingetragen war und von der Geburt an beibehalten worden ist.

 

Zwei als eheliche Söhne des Kaufmanns Johann Schultz zu P. 1843 und 1849 geborene Gewerbetreibende, schrieben ihren Familiennamen mit den polnischen Schriftzeichen „sz“ am Anfang und „c“ am Ende, und zwar übereinstimmend mit der Schreibweise, die bei der Eintragung der Geburt eines jeden in das Kirchenbuch angewandt worden war. Daraus nahm auf Grund angestellter Ermittlungen die Bezirksregierung Anlass, die Berichtigung der Eintragung im Kirchenbuche durch Beischreibung eines Vermerks dahin anzuordnen, dass der Familienname richtig „Schultz“ (mit den Schriftzeichen „sch“ und „tz“) laute. Nachdem der zuständige Pfarrer die Ausführung der Anordnung angezeigt und berichtigte Auszüge aus dem Kirchenbuche eingereicht hatte, gab der Polizeipräsident zu P., durch die Regierung hiervon in Kenntnis gesetzt, unter Hinweis auf deren Mitteilung, den Brüdern Schultz mittels Verfügungen vom 24. März 1899 auf, sich fortan, bei Vermeidung der durch die Allerhöchste Kabinetts-Order vom 15. April 1822 (G.S. Seite 108) angedrohten Strafe, des Namens „Schultz“ zu bedienen, sowie ferner auf ihren Geschäftsschildern die polnische Schreibart „Szulc“ in die deutsche „Schultz“ zu berichtigen, widrigenfalls – neben der erwirkten Bestrafung – die zwangsweise Entfernung der Schilder auf ihre Kosten durch einen Dritten werde bewirkt werden. Mit der hiergegen erhobenen Klage wurden die Brüder Schultz, dem Antrage des beklagten Polizeipräsidenten entsprechend, von dem Bezirksausschuss abgewiesen.

 

Auch die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht erblickte in der an die Kläger gerichteten Aufforderung, künftig ihren Namen mit den Buchstaben „Sch“ und „tz“ zu schreiben (richtiger eine abweichende Schreibart zu unterlassen) und in dem gleichzeitigen Hinweise darauf, dass sie sonst Strafe wegen Übertretung der Kabinetts-Order vom 15. April 1822 zu gewärtigen hätten, lediglich eine Warnung vor einer Handlung, deren aus dem Gesetze folgende Strafbarkeit der Beklagte vorausgesetzt habe, aber nicht eine polizeiliche Verfügung, welche er als eine in seiner Zuständigkeit als Inhaber der Polizeigewalt begründete Maßnahme in Ausübung seiner eigenen Rechte habe erlassen wollen und wirklich erlassen habe; insoweit fänden daher die im IV. Titel des Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 geregelten Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen keine Anwendung.

 

Die Entscheidung hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob in der Wahl der Schreibweise „Szulc“ statt „Schultz“ eine Änderung des Familiennamens der Kläger zu erblicken ist, und das musste bejaht werden. Wäre freilich von der Auffassung auszugehen, die das Kammergericht in einem von den Klägern angezogenen Strafurteile wider Gesetz vom 21. März 1899 zugrunde gelegt hatte, so würde man zu dem entgegen gesetzten Ergebnisse gelangen.

 

Denn der Klang der polnischen Schriftzeichen „sz“ und „c“ entspricht unstreitig den deutschen „sch“ und „z“ oder „tz“; der gesprochene Name bleibt also derselbe, wenn die gewählten Schriftzeichen nach den Lautgesetzen der polnischen Sprache ausgesprochen werden, wie dies der Absicht der Kläger entspricht. Das Kammergericht hat indes an der Ansicht, dass eine Änderung des Namens dann nicht vorliege, wenn die Schriftzeichen des geschriebenen Wortes geändert werden, das gesprochenen Wort aber dasselbe bleibt, in der Folge nicht festgehalten, sondern in einem neueren Urteil vom 12. April 1900 (Min.Bl.d.i.V. Seite 208) angenommen, dass jede Änderung der Schreibweise eines Familiennamens auch als Änderung des Namens selbst anzusehen ist, und hat diesen Grundsatz gerade auf eine Fall angewendet, in welchem der Name „Schultz“ in polnischer Schreibart „Szulc“ geschrieben war. Seine Abweichung von der früheren Rechtsprechung hat das Kammergericht dahin begründet: „Der Zweck der Bestimmung der Kabinetts-Order vom 15. April 1822 ist, eine Verdunkelung der Personenidentität zu verhindern; dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Zwang besteht, den richtigen Namen auch richtig zu schreiben. Deshalb ist jede schriftliche Abweichung von dem richtigen Namen als „Änderung“ des Namens im Sinne der Allerhöchsten Kabinetts-Order anzusehen. Nur bei dieser Auslegung der fraglichen Vorschrift ist ein fester Boden gewonnen.“

 

Dem war beizutreten. Für die ältere Auffassung spricht zwar die Erwägung, dass Buchstaben dazu dienen, den Klang gesprochener Laute wiederzugeben, aber ihr steht entgegen, dass die Aussprache sich notwendig nach den Lautgesetzen einer Sprache richten muss und dass deren Bestimmung nicht der Willkür des einzelnen überlassen sein kann, da sie sich naturgemäß aus der sprachlichen Entstehung und Ableitung des Familiennamens von selbst ergibt. In Betracht ist ferner zu ziehen, dass das geschriebene Wortbild des Namens und seine Zusammensetzung eine durchaus selbständige rechtliche Bedeutung hat. Gerade die Schreibweise des Namens bildet in überaus zahlreichen Fällen das unterscheidende Merkmal zwischen Familien mit Namen von gleichem Klange, die dennoch einander völlig fremd sind. Ganz besondere Bedeutung aber gewinnt das geschriebene Wortbild und seine Zusammensetzung dadurch, dass die Unterschrift des Namens bei Vollziehung schriftlicher Willenerklärungen zur Beglaubigung und Feststellung des Willens der beteiligten Personen dient. Stünde es in eines jeden Belieben, die Schreibart seines Namens willkürlich zu verändern, so würde dies zur Verdunkelung der Personenidentität führen, mithin den Nachweis des Familienzusammenhanges, den die Unabänderlichkeit und Erblichkeit der Familiennamen gewährleisten soll, und damit zugleich die Rechtssicherheit in hohem Grade gefährden.

 

Unzutreffend machen die Kläger endlich noch geltend, dass diejenige Schreibweise des Familiennamens, deren sie sich noch jetzt bedienen, schon bei der Eintragung ihrer Geburt in das Kirchenbuch angewendet worden sei. Zwar hat das Kammergericht in einem Strafurteile wider J. vom 07. Dezember 1899 ausgesprochen, dass von einer Änderung des Familiennamens nicht die Rede sein könne, wenn jemand stets denselben Namen geführt habe; es wurde damals dem Nachweise, dass durch die zuständige Amtsstelle dem Angeklagten eine Eröffnung über die Unrichtigkeit des von ihm geführten Namens gemacht und auch die Berichtigung seiner Geburtsurkunde veranlasst worden sei, kein Gewicht beigelegt. Indessen diesen Standpunkt hat sich der Gerichtshof nicht durchweg anzueignen vermocht. Zugegeben ist, dass Mitteilungen und Anordnungen der Behörden für sich allein ungeeignet sind, einem Verhalten, das objektiv keine Änderung des Familiennamens erkennen lässt, den Charakter einer solchen aufzuprägen. Andererseits ist unter dem Familiennamen, dessen eigenmächtige Änderung durch Kabinetts-Order vom 15. April 1822 verboten wird, nicht derjenige zu verstehen, den jeder einzelne tatsächlich von Geburt an geführt hat. Das würde mit der Unveränderlichkeit und Erblichkeit der Familiennamen, die das Gesetz voraussetzt, völlig unvereinbar sein. Wenn das Gesetz bestimmt, dass niemandem bei Vermeidung der angedrohten Strafe gestattet sein solle, ohne Erlaubnis seinen Familiennamen zu verändern, so kann der Ausdruck „seinen Familiennamen“ nur auf denjenigen Namen bezogen werden, den jeder zu führen berechtigt und darum zugleich verpflichtet ist. Muss aber die Kabinetts-Order dahin verstanden werden, so stellt die dauernde und beständige Führung eines anderen als durch die Abstammung erworbenen „Namens“ auch dann eine Änderung des Familiennamens dar, wenn sie stets, also von Geburt an, erfolgt ist. Daran ändert sich selbst in dem Falle nichts, wenn schon der Vater seinen Namen unbefugterweise geändert hat; denn diese Handlungsweise konnte, weil sie widerrechtlich war, weder auf sein eigenes Namensrecht noch auf das seiner Kinder Einfluss haben; rechtlich blieb sein und seiner Kinder Familienname derselbe wie vorher. Die Fortführung des geänderten Namens durch die Kinder behält deshalb auch den Charakter einer Änderung ihres Familiennamens, die objektiv den Tatbestand einer Übertretung der Kabinetts-Order vom 15. April 1822 erfüllt, subjektiv aber solange straflos bleibt, als die Kinder noch nicht strafmündig oder in dem tatsächlichen Irrtum befangen sind, dass der geänderte Familienname der richtige sei. (Aus „Standesamt“ 1902 Seite 219)

 

 

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Beschluss des I. Zivilsenats des Königlichen Kammergerichts

vom 08. Juli 1901

 

Im November 1895 schloss der Kaufmann Heymann Rappaport in Gleiwitz mit dem minderjährigen Gymnasiasten Walter Cohn aus Breslau, unter nachträglicher Genehmigung von dessen Vater, einen als Adoptionsvertrag bezeichneten Vertrag, inhaltlich dessen der Rappaport den Walter Cohn an Kindes Statt annahm. Cohn verzichtete auf alle Rechte unter Lebenden und von Todes wegen am Vermögen des Rappaport sowie auf alle Ansprüche auf Verpflegung, Ausstattung und Erbfolge. Ebenso sollten dem p. Rappaport derartige Ansprüche an dem Vermögen des Cohn nicht zustehen. Das Amtsgericht in Gleiwitz hat unter dem 09. Dezember 1896 „den Adoptionsvertrag“ bestätigt.

 

Im Jahre 1900 hat die Mutter des Walter Cohn, Rosa Rappaport, geschiedene Cohn, unter Vorlage des Vertrages bei dem Standesamt in Greifswald, bei dem der Walter Cohn in das Geburtsregister eingetragen ist, beantragt, die Adoption im Geburtsregister einzutragen. Nachdem der Antrag abgelehnt war, haben der Kaufmann Heymann Rappaport, die Rosa Rappaport, geschiedene Cohn, und der Walter Cohn, letzterer unter dem Namen Walter Rappaport, bei dem Amtsgericht in Greifswald beantragt, das Standesamt zur Vornahme der Eintragung der Adoption anzuweisen. Der Regierungspräsident in Stralsund beantragt die Ablehnung dieses Antrages, und das Amtsgericht lehnte darauf den Antrag unter dem 11. Februar 1901 ab, weil nicht ersichtlich sei, dass das Vormundschaftsgericht nach § 705, II, 2 A.L.R. geprüft habe, ob die Adoption dem Kinde zuträglich sei. Die von Heymann Rappaport eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss der 1. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts in Greifswald vom 24. April zurückgewiesen. Das Landgericht führte aus, durch die Bestätigung des Adoptionsvertrages sei das Gericht nicht gehindert gewesen, die Rechtswirksamkeit des Adoptionsvertrages nachzuprüfen; denn die Bestätigung könne einen nichtigen Vertrag nicht zu einem wirksamen machen. Der Vertrag könne aber nicht als Adoptionsvertrag gelten, da, wie aus seinem Inhalt hervorgehe, ein Kindesverhältnis zwischen den Vertragsschließenden nicht begründet werden sollte. Die wesentlichen Wirkungen einer Adoption würden durch den Vertrag ausgeschlossen, so insbesondere die väterliche Gewalt des Annehmenden und alle vermögensrechtlichen Wirkungen. Tatsächlich habe sich der p. Rappaport auch um die Person und die Erziehung des Walter Cohn nie gekümmert, ihm auch keinen Unterhalt gewährt. Endlich sei der Vertrag von dem Vormundschaftsgericht auch nicht darauf geprüft, ob trotz der Ausschließung aller vermögensrechtlichen Wirkungen die Annahme an Kindes Statt dem Minderjährigen zuträglich sei. Das hätte aber nach § 705, II, 2 A.L.R. geschehen müssen. Auf einen nichtigen Adoptionsvertrag hin könne die Eintragung im Standesregister nicht erfolgen.

 

Hiergegen ist weitere Beschwerde eingelegt und behauptet, es genüge für die Eintragung, dass der Vertrag formell gültig sei. Die materielle Gültigkeit werde durch die gerichtliche Bestätigung garantiert. Überdies seinen vertragsmäßige Abweichungen von den regelmäßigen Wirkungen der Adoption nicht ausgeschlossen.

 

Die weitere Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

 

Wenn die Standesrechte einer Person z.B. durch Annahme an Kindes Statt eine Veränderung erleide, so ist dieser Vorgang, sofern er durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird (nach § 26 Personenstandsgesetzes), auf Antrag eines Beteiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu vermerken. Weigert der Standesbeamte die Vornahme dieser Amtshandlung zu Unrecht, so kann er auf Antrag der Beteiligten durch das Gericht dazu angewiesen werden (§ 11.3 Personenstandsgesetzes). Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Eintragung vorliegen. Diese Voraussetzungen haben die Vorinstanzen mit Recht verneint. Die Frage, ob hier die Annahme an Kindes Statt wirksam erfolgt ist, muss nach dem A.L.R. geprüft werden, unter dessen zeitlicher und räumlicher Herrschaft der Vertag (im Jahre 1895) geschlossen und (im Jahre 1896) gerichtlich bestätigt ist. Die Bestätigung, welche nach A.L.R. II, 2, §§ 666, 667 für einen Adoptionsvertrag erforderlich war, ist eine wesentliche Voraussetzung des ganzen Adoptionsaktes.

 

Denn ohne die Bestätigung konnte die Annahme an Kindes Statt überhaupt nicht wirksam werden. Die Bestätigung war aber nur eine Voraussetzung der Wirksamkeit. Sie hatte deshalb nicht die Bedeutung und die Kraft, etwaige Mängel des Annahmevertrages zu heilen oder einen Vertrag, der nicht wirklich auf eine Annahme an Kindes Statt abzielte, zu einem Adoptionsvertrag zu machen.

 

Mit Recht bemängelte das Landgericht, dass der Adoptionsvertrag schon mangels der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unwirksam sei. In § 705, II, 2 A.L.R. ist bestimmt, dass, wenn die gesetzlichen Bestimmungen in Ansehung des Vermögens durch den Adoptionsvertrag geändert werden sollen und das anzunehmende Kind noch minderjährig ist, das vormundschaftliche Gericht dergleichen Änderungen und ob unter denselben die Adoption dem Kinde zuträglich sei, besonders prüfen müsse. Der Walter Cohn war bei Abschluss des Vertrages minderjährig, und im Vertage ist bestimmt, dass derselbe vermögensrechtliche Wirkungen für den Anzunehmenden überhaupt nicht äußern solle, es waren deshalb die Voraussetzungen des § 705; II, 2 A.L.R. für die besondere Prüfung des Vormundschaftsgerichtes gegeben. Dass aber das Vormundschaftsgericht den Vertrag geprüft und als zuträglich für das Kind befunden habe, ist nicht ersichtlich, auch nicht behauptet. Die Behauptung, die Vorschrift des § 705 a.a.O. beziehe sich nur auf bevormundete Minderjährige und sei jedenfalls durch die Preußische Vormundschaftsordnung vom 05. Juli 187o aufgehoben, kann als richtig nicht anerkannt werden. Das Gesetz hat die Vorschrift schlechthin im Interesse aller Minderjährigen gegeben, und dieser ihrer Allgemeinheit ist dieselbe von der Preußischen Vormundschaftsordnung gar nicht berührt worden. Es handelt sich aber nicht um eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts, die nur innerhalb einer besonderen Vormundschaft oder Pflegschaft vorzunehmen wäre, sondern um eine Tätigkeit, die durch das Bestehen einer solchen Vormundschaft oder Pflegschaft nicht bedingt war. Eine solche Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts ist von der Preußischen Vormundschaftsordnung nicht betroffen worden. Die Bestätigung des Adoptionsvertrages kann die besondere vormundschaftsgerichtliche Prüfung des Vertrages nach § 705, II, 2 A.L.R. nicht ersetzen.

 

Aber ganz angesehen von diesem formellen Mangel, muss dem Vertrage auch aus materiellen Gründen die Wirksamkeit angesprochen werden.

 

Das Landgericht hat in ausführlicher Begründung dargelegt, dass die Vertragsschließenden bei dem Adoptionsvertrag das Mittel eines solchen Vertrages nur gewählt haben, damit der Walter Cohn, ebenso wie seine Mutter, die nach der Ehescheidung ihren Mädchennamen Rappaport wieder angenommen hat, den Namen Rappaport erhalten solle, dass sie aber sonst die Wirkungen einer Adoption, weder in persönlicher noch vermögensrechtlicher Beziehung, gewollt habe. Die gesetzlichen Bestimmungen des A.L.R. über die Annahme an Kindes Statt (II, 2, § 666 ff. A.L.R.) sind allerdings vertragmässiger Abänderung zugänglich. Insbesondere gilt das, soweit die vermögensrechtliche Seite der Sache in Frage kommt. Doch dürfen durch solche Abänderungen die wesentlichen Bestandteile des Geschäfts nicht getroffen werden, was der Fall sein würde, wenn ein Kindesverhältnis überhaupt nur zu dem Zwecke simuliert ist, dass der Angenommene auf diesem Wege einen anderen Namen erhält, während er im übrigen in keiner Weise in ein familienrechtliches Verhältnis zu dem angeblichen Adoptivvater treten soll. In solchem Fall liegt eine Annahme an Kindes Statt überhaupt nicht vor. Es bedarf jedoch der Prüfung, ob, wenn eine Annahme an Kindes Statt überhaupt nicht gewollt, sondern nur zum Schein vereinbart ist, um auf diesem Wege die Namensänderung des angeblichen Adoptivkindes zu erreichen, nicht wenigstens das dissimulierte Geschäft, die Namensübertragung, wirksam bleibt. Aber auch das muss bestritten werden. Der Erwerb eines Namens ist vom Recht nur als die Folge bestimmter Ereignisse, zu denen auch die Annahme an Kindes Statt gehört, anerkannt; dagegen ist eine Übertragung des Namens allein nicht zugelassen und ein Vertrag lediglich dieses Inhalts, auch wenn er in der Gestaltung eines anderen Vertrages erscheint, wirkungslos (vgl. auch Reichsgericht in Zivilsachen, Entscheid Band 29 Seite 123 ff).

 

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der weiteren Beschwerde, fragt es sich aber, ob, wenn die formellen Erfordernisse eines Adoptionsvertrages vorliegen würden, die erörterten Mängel des Vertragsinhalts überhaupt von Amtes wegen berücksichtigt werden dürfen, oder ob es nicht vielmehr einer Anfechtung des Vertrages seitens eines Interessenten und der Feststellung der Richtigkeit im Prozesswege bedürfe. Diese Frage ist im Sinne der ersten Alternative zu bejahen. Ein unter dem Namen eines Adoptionsvertrages abgeschlossener Vertrag hat nicht die formelle Bedeutung, dass er Wirkungen äußert, bis er für aufgehoben oder rechtskräftig für nichtig erklärt ist. Deshalb hat der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der angegangen wird, den Standesbeamten zur Eintragung einer Annahme an Kindes Statt anzuweisen, den Vertrag auch auf seine materielle Wirksamkeit zu prüfen, denn nur durch einen materiell wirksamen Adoptionsvertrag können die Statusrechte des Angenommenen eine Änderung erlitten haben, und nur dann erscheint die Eintragung in das Geburtsregister geboten.

 

Hiernach musste die weitere Beschwerde kostenfällig zurückgewiesen werden (§ 109 Ziff 3 Preußisches Gerichtskosten Gesetz).

 

 

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Urteil des Kammergerichts vom 13. August 1902,

betr. die Berichtigung eines Adelsprädikats.

 

Das Amtsgericht hat auf Antrag des Vorsitzenden des Kreisausschusses die Berichtigung des Geburtsregisters dahin angeordnet: „Paul Joski hat die Berechtigung der Führung des Adelsprädikats nicht nachgewiesen, und ist deshalb das Adelsprädikat in seiner Namensunterschrift zu löschen.“ Die Beschwerde und die weitere Beschwerde wurden zurückgewiesen; letztere aus den Gründen:

… Wie das Heroldsamt ausgeführt hat, kann das adelige Prädikat, welches die Vorfahren des Beschwerdeführers etwa geführt haben, nur das Prädikat des polnischen Adels gewesen sein und nur die Zugehörigkeit zum polnischen Adel bedeutet haben. Diesen Adel darf der Beschwerdeführer in Preußen nur führen, wenn er in den preußischen Adel aufgenommen ist oder seine adeligen Vorfahren beim Anfalle einer heimatlichen Provinz an Preußen dem Könige als Adel gehuldigt haben. Hierfür ist gar nichts erbracht. Es besteht keine rechtliche Vermutung dafür, dass eine solche Huldigung seitens eines der Vorfahren des Beschwerdeführers stattgehabt hat. Ebenso wenig hat er darzulegen gesucht, dass der beanspruchte Geschlechtsadel gemäß § 17 A.L.R. II, 9 durch Aufnahme in adelige Ritterorden und Stifter zu adeligen Stellen, zur Ritterbank oder zu adeligen Hofämtern erwiesen sei. Endlich ist ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 19 daselbst nicht vorliegen. Das Heroldsamt begutachtet, dass in der polnischen Bevölkerung vielfach der irrtümliche Glauben verbreitet ist, dass alle Polen, deren Namen auf ki endigen, dem Adel angehörten. Der Umstand, dass in dem Tauf- und Trauscheine des Vaters des Beschwerdeführers, in dessen Losungsscheine, in den Impfungsscheinen und dem Führungszeugnisse des Beschwerdeführers, in seinem Taufscheine und seiner Heiratsurkunde sowie in dem Taufscheine des Bruders vor dem Familiennamen ein „v“ steht, kann sehr wohl in diesem irrtümlichen Glauben seinen Grund haben und ergibt nicht, dass der Beschwerdeführer und sein Vater sich 44 Jahre lang adeliger Prädikate und Vorrechte ruhig bedient und also ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anrecht des Staates für sich haben, dass ihnen der Geschlechtsadel wirklich zukomme.

(Standesamt 1903 Seite 4)

 

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Ministerial Erlass vom 24. Juli 1903,

betr. das Verfahren bei Anträgen auf Namensänderungen.

 

Mitte dieses Jahres. – In dem Runderlass vom 09. August 1867 (M.Bl. Seite 246), betr. das Verfahren bei Anträgen auf Namensänderungen, ist unter Nr. 4 angeordnet, dass in denjenigen Fällen, wo es sich um die Änderung des Namens von Minorennen handelt, die Erklärung der Vormundschaftsbehörde über den Antrag eingeholt werden soll. Da dem Vormundschaftsgerichte nur den bevormundeten, nicht aber den unter elterlicher Gewalt stehenden Minderjährigen gegenüber eine dauernde allgemeine Aufsicht obliegt und dasselbe daher nur bei ersteren zur Beurteilung der Sachlage im Falle einer beabsichtigten Namensänderung in erheblicherem Masse befähigt ist als die Verwaltungsbehörde, so bestimme ich, dass fortan die Erklärung der Vormundschaftsbehörde nur in denjenigen Fällen einzuholen ist, in welchem es sich um die Änderung des Namens eines bevormundeten Minderjährigen handelt. (M.Bl. Seite 186, Standesamt 1903 Seite 229)

 

 

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Ministerial Erlass vom 25. September 1903.

betr. Änderung der Familiennamen der Juden.

 

Mitte dieses Jahres. - Infolge der Bestimmung unter No. 6 des Ministerial-Erlasses vom 9. August 1867 (M.Bl. 1867 Seite 246) hat sich die Auffassung verbreitet, dass zum Christentum übertretende Juden im Allgemeinen berechtigt seien, sich bei der Taufe einen neuen Familiennamen zuzulegen. Diese Auffassung ist schon mit dem Erlass meines Herrn Amtsvorgängers vom 18. Mai 1900 nicht mehr vereinbar, nach welchem es auch in derartigen Fällen nicht nur einer Erörterung der sich aus der Wahl des Namens selbst ergebenden Bedenken, sondern einer eingehenden Darlegung des gesamten Sachverhalts zur Rechtfertigung der Namensänderung bedarf. Sie lässt sich aber auch grundsätzlich nicht aufrecht erhalten.

 

Durch die in Ausführung des Edikts vom 11. März 1812 (G.S. Seite 17) ergangene Instruktion vom 25. Juni 1812 wurde den Juden nur hinsichtlich des ersten von ihnen anzunehmenden Namens die freie Auswahl gestattet. während Veränderungen ihres einmal gewählten Namens nach ausdrücklicher Bestimmung nicht anders als Namensänderungen der Christen behandelt werden sollten, d.h. nur aus triftigen Gründen obrigkeitlich genehmigt werden durften. Eine Ausnahme für den Fall des Übertritts zum Christentum ist den Juden in rechtlich verbindlicher Weise niemals zugestanden worden. Insbesondere könne sie aus der Kabinettsordre vom 13. Mai 1822 nicht den Anspruch herleiten, dass die von ihnen bei der Taufe angenommenen Namen ohne weiteres zu bestätigen sein. Denn dem Minister des Innern wurde durch diese Verordnung keine Verpflichtung auferlegt, sondern nur eine Ermächtigung gegeben, deren Erteilung er selbst angeregt hatte, seitdem infolge der Kabinettsordre vom 15. April 1822 (G.S. Seite 108) die Namensänderungen der Zuständigkeit des Staatsministeriums entzogen waren. Wenn im übrigen die Delegation nach den amtlichen Vorgängen auf der Erwägung beruhte, dass die Annahme neuer Familiennamen seitens der zu Christentum übertretenden Juden ganz gewöhnlich sei, so mochte dies in einer Zeit, wo die Familiennamen sich bei den Juden überhaupt noch nicht fest eingebürgert hatten, ein Grund sein, die Bestätigung des gewählten Namens in der Regel nicht zu versagen. Nachdem die Entwickelung aber zum Abschluss gelangt war, lag zu einer speziellen Begünstigung dieser Art von Namensänderungen vor anderen Fällen keine Veranlassung mehr vor.

 

Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich hiernach ergebenst, bei der Beurteilung der gemäß dem Erlass vom 18. Mai 1900 hier vorzulegenden Anträge auf Änderung jüdischer Familiennamen in Zukunft gefälligst davon auszugehen, dass der Übertritt zur christlichen Religion an sich als ein zur Namensänderung ausreichender Grund auch dann nicht angesehen werden kann, wenn der Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Taufe gestellt worden ist.

 

 

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Urteil des Kammergerichts vom 03. Dezember 1903,

betr. Änderung des Familiennamens.

 

Gründe: Der Revision der Staatsanwaltschaft war der Erfolg nicht zu versagen.

 

Der Angeklagte hat am 06. Mai 1903, als er einen Wechsel mit seiner Namensunterschrift versah, diesen Namen „Hurnicki“ geschrieben, er hat sich dieses Namens auch sonst „stets bedient“. Der Vorderrichter, welcher für möglich erklärt, dass der „richtige Name“ des Angeklagten „ursprünglich“ nicht „Hurnicki“, sondern „Hurnick“ gelautet habe, hat eine Übertretung der Kabinetts Order vom 15. April 1822 nicht angenommen und auf Freispruch erkannt. Er stützt sich dabei auf das Urteil des Senats vom 30. September 1901 (Jahrbuch Band 22 Seite C 115) und sagt: „Der Angeklagte habe seinen Familiennamen nicht geändert, er habe den Namen fortgeführt, welchen sein Vater bereits vor seiner Geburt angenommen habe, welcher auch in die Kirchenbücher und standesamtlichen Register eingetragen worden sei.“ Dies ist rechtsirrtümlich.

 

In dem Falle, über welchen das Urteil vom 30. September 1901 ergangen ist, war der Angeklagte vor Einführung des Standesregisters geboren, seine Geburt war also im Kirchenbuch und nicht in einem Standesregister beurkundet. Das angeführte Urteil kann also hier nicht ohne weiteres verwertet werden, weil der Angeklagte am 13. Juni 1875 geboren und dieser Geburtsfall (nach Maßgabe des damals noch geltenden Preußischen Gesetz vom 09. März 1874) in das Geburtsregister von W. am 15. Juni 1875 auf Anzeige des Vaters des Angeklagten eingetragen ist. Geht man hiervon aus, so ergibt sich folgendes:

Der Familienname wird regelmäßig erworben durch die Geburt. Dieser Regelfall liegt hier vor; der Angeklagte hat also den Namen seines Vaters als seinen eigenen Namen zu führen (§ 58, II, 2 A.L.R.; vgl. jetzt § 1616 B.G.B). Wie dieser Name lautet, wird bewiesen durch das Geburtsregister, vorausgesetzt, dass dieses ordnungsmäßig geführt ist (vgl. § 11 Preußisches Gesetz vom 09. März 1874; ebenso § 15 Personenstandsgesetz). Denn das Geburtsregister ist bestimmt zur Beurkundung nicht nur der Zeit und des Ortes des Geburtsfalles, sondern auch des Personenstandes des Kindes, also auch seiner Namen. Darum ist in § 27 Nr. 5 Gesetz vom 09. März 1874 vorgeschrieben u. a., dass der Familienname der Eltern mit einzutragen sei. Das ist auch bei der Eintragung vom 15. Juni 1875 geschehen, indem als Vater des Angeklagten „der Ackerbürger Anton Hurnik“ angeführt ist. Von einer späteren Änderung oder Berichtigung dieser Eintragung spricht das Berufungsurteil nicht; es kann also unerörtert bleiben, ob eine solche, wenn sie den Vatersnamen betroffen hätte, hier von Bedeutung wäre (vgl. § 48 Abs. 5 a.a.O.). Danach lautet der Familienname, den der Angeklagte führen muss, „Hurnik“. Diesen durfte er nicht ohne unmittelbare landesherrliche Erlaubnis ändern. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass das Geburtsregister ordnungsgemäß geführt ist, und vorbehaltlich des Nachweises der Registerfälschung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen oder Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat. Dabei kommt die ordnungswidrige Registerführung oder eine Registerfälschung hier nicht in Frage. Anscheinend aber hat der Angeklagte in der Vorinstanz geltend machen wollen, die Feststellung des Standesbeamten sei unrichtig gewesen, indem der Name des Vaters nicht „Hurnik“, sondern „Hurnicki“ gelautet habe, und anscheinend meint der Vorderrichter, dass der Nachweis dieser Unrichtigkeit gelungen sei, indem er sagt, dass der Angeklagte den Namen (Hurnicki) fortgeführt habe, den sein Vater bereits vor seiner Geburt angenommen. Bei dieser Feststellung ist aber zunächst eine Beweisregel, nämlich die Vorschrift des § 11 Gesetz vom 09. März 1874, also eine Regel des materiellen Rechtes, verletzt. Denn der Vorderrichter wendet den § 11, den er nicht erwähnt, überhaupt nicht an. Er stützt sich lediglich auf Tatsachen, die der Geburt des Angeklagten folgen; Dass der Vater in späteren Geburtsurkunden und in seiner Sterbeurkunde Hurnicki genannt sei und dass sowohl der Angeklagte wie seine Verwandten sich stets dieses Namens bedient haben. Aus alledem könnte zunächst nur folgen, dass der Vater des Angeklagten oder dieser selbst zu einer Zeit, als der letztere bereits den Namen „Hurnik“ (mit seiner Geburt) erworben hatte, diesen Namen geändert habe. Diese spätere Änderung bei dem Vater war aber für den Angeklagten ohne Bedeutung; die Führung des Namens „Hurnicki“ durch den Angeklagten war ein Missbrauch, wenn sein wirklicher Name „Hurnik“ lautete. Das letztere wird durch die Urkunde vom 15. Juni 1875 zunächst voll bewiesen. Davon musste der Vorderrichter ausgehen, und diesen Standpunkt durfte er erst dann verlassen, wenn voll bewiesen war, dass die Feststellung des Standesbeamten darüber, welches der Name des Vaters zur Zeit der Geburt des Angeklagten war, unrichtig gewesen sei.

 

Das angefochtene Urteil musste daher aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Dabei wird dann aber folgendes zu berücksichtigen sein:

In dem oben angeführten Urteil vom 30. September 1901 wird gesagt, der Zweck der Kabinetts Order vom 15. April 1822 sei nicht gewesen, die historische Richtigkeit der Familiennamen zu sichern, sondern die willkürliche Änderung der existierenden Namen zu verbieten; nur derjenige mache sich nach der Kabinetts Order strafbar, welcher selbst die Änderung seines Namens vornehme, nicht derjenige, dessen Vater oder Großvater oder sonstiger Vorfahr sie vorgenommen habe und welcher nur den ihm bei der Geburt (oder einem späteren namengebenden Akte) überwiesenen Familiennamen beibehalten habe. Das Bedenkliche dieser Grundsätze zeigt der jetzt vorliegende Fall besonders deutlich. Wenn der Vater einen ihm nicht zukommenden Namen gerade zur Zeit der Geburt seines Sohnes willkürlich angenommen hatte, dann war freilich der Vater nach der Kabinetts Order strafbar, aber trotzdem wurde der widerrechtlich angenommene Name, weil er eben existierte, der Name des Sohnes, der diesen Namen nicht nur führen durfte, sondern führen musste, wenn er seinerseits sich nicht nach der Kabinetts Order strafbar machen wollte. Und diese letzte Folgerung ist denn auch von der Strafkammer ausdrücklich gezogen. Bei nochmaliger Erwägung konnte der Senat seine frühere Entscheidung nicht aufrecht halten (vgl. auch Beschluss der Kammergerichts, 1. Zivilsenats, vom 05. Mai 1902, Jahrbuch Band 24 Seite A 167ff), und zwar aus folgenden Gründen:

Bis zum A.L.R. galt in Deutschland als Regel der Satz des gemeinen Rechts (1. un. Cod. de mutatione nominis IX, 25), dass jedermann seinen Namen nach Willkür ändern und vertauschen könne, nur musste dies geschehen „sine aliqua fraude“, ohne betrügerische (unlautere) Absicht. Dies galt bis in den Anfang des 19. Jahrhunderts auch in Preußen. Hier war mit Einführung des A.L.R. aber eine Beschränkung der Willkür eingetreten.

Zwar § 1440a, II, 20 steht noch ganz auf dem Standpunkte der 1. un. Cod. indem er Strafe angedroht demjenigen, der

„zur Ausführung eines Betruges (d.h. also cum fraude) sich eines fremden Familiennamens bedient“.

Aber § 1440b daselbst geht schon weiter: Danach soll demjenigen, der

„auch ohne unerlaubte Absicht (d.h. also sine aliqua fraude) eines fremden Familiennamens… unbefugterweise sich bedient“

dies bei Strafandrohung untersagt und im Wiederholungsfalle die Strafe gegen ihn wirklich verhängt werden. Hier war nur die Annahme „fremder“ Namen getroffen, womit gemeint waren Namen, die bereits von anderen gebraucht wurden. Dies erhellt aus § 1440a, der von einer öffentlichen Bekanntmachung zur Genugtuung „für die beleidigte Familie“ spricht. Also die willkürliche Annahme von Familiennamen, die nicht „fremde“ Namen waren, blieb auch nach dem A.L.R. immer noch gestattet. Dies genügte offenbar nicht den Verkehrsbedürfnissen, denn es erging eine Königliche Verordnung vom 30. Oktober 1816 (G.S. Seite 216), deren Eingang sagt:

Da die Erfahrung gelehrt hat, dass das Führen fremder oder erdichteter Namen der Sicherheit des bürgerlichen Verkehrs sowie der Wirksamkeit der Polizeibehörden nachteilig ist, so verordnen wir hierdurch folgendes: Diese Vorschrift richtet sich als erste gegen das Führen „erdichteter“, nicht bloß „fremder“ Namen, und es wird demgemäß bestimmt::

§ 1. „Niemand soll, bei Vermeidung einer Geldstrafe von 5 bis 50 Talern …, sich eines ihm nicht zukommenden Namens bedienen.“

Und was hier unter den „nicht zukommenden“ Namen zu verstehen sei, wird, abgesehen von der Einleitung, noch in

§ 2 erläutert: „Geschieht diese Führung eines fremden oder erdichteten Namens in betrügerischer Absicht, so …..“

Damit war der Satz der 1. un Cod., auf welchen auch diese Verordnung deutlich durch das „in betrügerischer Absicht“ (cum aliqua fraude) wieder zurückverweist, in vollem Umfang aufgehoben; niemand darf sich eines ihm nicht zukommenden Namens bedienen, auch wenn es ein bloß erdichteter Name ist, der noch nicht von anderen geführt wird, und auch, wenn es sine aliqua fraude geschieht. An dieser Regel wollte die Kabinetts Order von 1822 nichts ändern. Denn sie beginnt mit den Worten:

„Ich finde es ....... nicht notwendig, wegen der Unabänderlichkeit der Familien- oder Geschlechtsnamen eine weitere Verordnung zu erlassen, sonder“

Und wenn die Order nun fortfährt und schließt:

„bestimme hierdurch, dass bei Vermeidung einer Geldbusse von 50 Talern      niemandem gestattet sein soll, ohne unmittelbare landesherrliche Erlaubnis seinen Familien- oder Geschlechtsnamen zu ändern, wenn auch durchaus keine unlautere Absicht dabei zugrunde liegt“, so ist dabei in Abweichung von der Verordnung vom 30. Oktober 1816 nur zweierlei neues gesagt:

erstens: Der Landesherr (und nur dieser) kann die Namensänderung erlauben;

zweitens: Die Strafe des § 1 Verordnung von 1816 wird jetzt absolut auf 50 Taler, statt auf 5 bis 50 Taler, bestimmt. Dagegen bleibt der in § 1 Verordnung von 1816 umschriebene Deliktstatbestand:

„wer sich eines ihm nicht zukommenden Namens bedient“,

unverändert.

Die historische Entwicklung schließt dann für Preußen ab mit der Verordnung vom 12. Juli 1867, durch welche (mit gewissen Ausnahmen) die Bezirksregierungen für zuständig erklärt werden zur Erteilung der Genehmigung bei Namensänderungen.

 

Aus alledem ergibt sich: Wenn die Kabinetts Order von 1822 nur von Namensänderungen spricht, so geschieht dies, weil sie solche Änderung mit landesherrlicher Genehmigung erlauben will; die Verbotsnorm des § 1 Verordnung von 1816 blieb bestehen. Und hiernach galt, dass von dieser Verordnung ab niemand einen anderen als den ihm zukommenden Familiennamen führen durfte; führte er von da ab einen anderen, so war dies eine unerlaubte Namensänderung und nicht nur strafbar, sondern auch zivilrechtlich wirkungslos; der „eigentliche“ Name blieb nach wie vor sein Name; dieser Name war auch der Name seiner Kinder; dieser Name musste früher (nach § 485, II, 11 A.L.R.) als Geschlechtsname der Eltern in das Kirchenbuch eingetragen werden – und ist jetzt der Name, der nach dem Personenstandsgesetz von 1874 und 1875 (§ 18 Nr. 5 und 22 Nr. 5) als Familienname der Eltern im Geburtsregister stehen soll. Es ist möglich, dass durch das Verhalten eines Menschen, der lange Zeit hindurch einen „fremden“ oder „erdichteten“ Namen führt, der Beweis erschwert wird, welches der ihm zukommende Name sei. Dieser eigentliche Name selbst und das Recht wie die Pflicht, diesen eigentlichen Namen zu führen, wird aber durch den nach so andauernden Gebrauch des falschen Namens nicht geändert. Dies galt jedenfalls in denjenigen Landesteilen Preußens, in welchen bis zu 01. Januar 1900 das A.L.R. herrschte, da dieses im Gegensatze zum gemeinen Rechte eine unvordenkliche Verjährung nicht kannte (vgl. Dernberg, Preußisches Privatrecht Band 1 § 179), und dies gilt jetzt aus demselben Grunde seit dem 01. Januar 1900 nach dem Rechte des B.G.B. (vgl. Cosack, B.R. 1 § 75 Nr. 6).

 

Es versteht sich aber von selbst, dass diese Grundsätze nicht maßgebend sein können, sobald man zurückgeht bis in die Zeit, wo die 1. un. Cod. IX, 25 galt, sondern sie sind maßgebend erst von derjenigen Zeit, wo die willkürliche Namensänderung verboten wurde. Die Kabinetts Order von 1822 wollte nicht bestimmen, dass die früher gesetzmäßig geänderten Namen irgendeinen „historischen“ Namen, der früher einmal geführt sein mochte, weichen sollten. Der damals bestehende Zustand wurde festgelegt (Anmerkung: in WFA „versteinert“), weitere Änderungen für die Zukunft aber wurden unmöglich gemacht. Diese Auffassung, bei der früher geäußerte Bedenken (Jahrbuch Band 22 Seite C 118) wegfallen dürften, wird gerade bestätigt durch ein Ministerial Reskript vom 30. September 1836, in welchem gesagt wird:

 

„Wenn es in der Absicht gelegen hätte, dass die Bestimmungen der Allerhöchsten Order vom 15. April 1822 auch auf diejenigen Namensänderungen bezogen werden sollen, welche schon vor deren Erscheinen in gutem Glauben stattgefunden hatten, so würde dies unzweifelhaft darin ausgesprochen worden sein. Da dies aber nicht geschehen, so muss auch bei dem fraglichen Gegenstande die allgemeine Auslegungsregel, dass Gesetze auf frühere Fälle nicht bezogen werden können, in Anwendung gebracht werden. Es würde übrigens auch fast unmöglich sein, die Rechtmäßigkeit früher gebrauchter Namen allgemein zu konstatieren.“

 

Und wenn das Reskript am Schlusse der Meinung beitritt:

 

„dass der schon vor dem Erlasse der Kabinetts Order von 1822 in gutem Glauben geführte Familienname, nicht aber derjenige, den das betreffende Individuum eigentlich zu führen verpflichtet gewesen, als dessen nicht ohne Allerhöchste Genehmigung zu ändernder Familienname anzusehen sei…“

 

so ist damit nur wiederholt, was schon vorher gesagt war, nämlich, dass frühere Namensänderungen von der Kabinetts Order von 1822 nicht getroffen seien, nicht aber, dass es bei allen künftigen Änderungen nur auf den „in gutem Glauben geführten“, nicht auf den „eigentlichen“ Namen ankomme. Ob der hier geäußerten Meinung in allen Punkten beizutreten wäre, namentlich, ob von 1822 und nicht vielmehr von 1816 an die Festlegung der Familiennamen zu rechnen sei, kann hier dahingestellt bleiben. Denn keinesfalls konnte des Angeklagten Vater, der nach den Feststellungen der Strafkammer am 17. Januar 1831 geboren ist, den bei seiner Geburt erworbenen Namen dadurch ändern, dass er einen anderen Namen willkürlich annahm. Wird festgestellt, was bisher nicht geschehen, dass dieser Name „Hurnik“ lautete und dass er nicht in irgendeiner gesetzmäßigen Weise bis zur Geburt des Angeklagten geändert ist, dann hieß auch der Angeklagte durch seine Geburt „Hurnik“, und jedenfalls kann dann nicht von einem Nachweise, dass die Geburtsurkunde vom 15. Juni 1875 unrichtig sei, geredet werden. Vollends ist nicht zu erkennen, wie der Umstand allein, dass der Vater des Angeklagten diese Urkunde mit „Hurnicki“ unterschrieben hat, während er anderseits ihren gesamten Inhalt nach Vorlesung genehmigte, für diesen Nachweis von Bedeutung sein könnte. (Standesamt 1904 Seite 218)

 

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Urteil des Kammergerichts vom 21. Dezember 1903:

Die Führung eines anderen als des durch Abstammung erworbenen Namens stellt auch dann eine Änderung des Familiennamens dar, wenn sie von Geburt an erfolgt ist. Daran ändert sich selbst in dem Falle nichts, wenn schon der Vater seinen Namen unbefugt geändert hat.

 

Gegen den Besitzer Zugehör war auf Grund der Kabinetts Order vom 15. April 1822, die denjenigen mit Strafe bedroht, der seinen Familiennamen ohne Genehmigung ändert, das Strafverfahren eingeleitet worden.

 

In zweiter Instanz erkannte die Strafkammer bei dem Amtsgerichte zu Krotoschin auf Freisprechung. Nach ihrer Feststellung hat der Vater des Angeklagten, als er 1837 seinen Wohnsitz änderte, seinen Familiennamen Zugehör polonisiert und sich so in die Seelenliste eintragen lassen. Die Eintragung des polonisierte Namens in das Taufregister der betreffenden katholischen Pfarrkirche fand auch bei der 1853 erfolgten Geburt des Angeklagten statt. Diese Feststellung gründeten sich auf die Ermittlungen, die die Regierung Posen im Jahre 1899 nach dem Familiennamen des Angeklagten hatte anstellen lassen. Die Regierung ließ demnächst eine Berichtigung des Taufregisters durch Beifügung des Vermerks, dass „Zugehör“ der richtige Familienname des Angeklagten sei, eintreten. Er führte jedoch den polonisierten Namen weiter. Die Strafkammer stützte ihr Urteil auf die bisherige Rechtssprechung des Kammergerichts. Es hat die Kabinetts Order vom 15. April 1822 dahin ausgelegt, dass ihr Tatbestand durch die bloße Fortführung eines durch namengebenden Akt – wie Geburt, Eheschließung, Annahme an Kindes Statt – erlangten Familiennamens nicht erfüllt werde, vielmehr der so erworbene Name bis zu einer behördlich genehmigten Änderung fortzuführen sei, und zwar selbst dann, wenn dieser Name mit dem richtigen Namen der Vorfahren nicht übereinstimmt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Strafsenat des Kammergerichts in seiner Eigenschaft als höchster Gerichtshof in Landesstrafsachen das Vorderurteil aufgehoben und die Sache in die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Strafsenat hat nunmehr seinen bisherigen Standpunkt verlassen und sich der Judikatur der Obersten Verfassungs-Gericht angeschlossen. Es entnimmt aus der Kabinetts Order in Verbindung mit dem sonst hier in Betracht kommenden Rechte, dass die dauernde Führung eines anderen als des durch Abstammung erworbenen Namens auch dann eine Änderung des Familiennamens darstellt, wenn sie von Geburt an erfolgt ist. Daran ändert sich selbst in dem Falle nichts, wenn schon der Vater seinen Namen unbefugt geändert hat. Diese Handlungsweise konnte, weil sie widerrechtlich war, weder auf sein eigenes Namensrecht noch auf das seiner Kinder Einfluss haben. Rechtlich blieb sein und seiner Kinder Familienname derselbe wie vorher. Die Fortführung des geänderten Namens durch die Kinder erhält deshalb auch den Charakter einer Änderung ihres Familiennamens, die objektiv den Tatbestand der Kabinetts Order erfüllt. (Standesamt 1904 Seite 221)

 

 

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Urteil des Kammergerichts vom 13. Juni 1904,

betr. Namensänderung im Auslande.

 

Ein Preuße, der nach den Vereinigten Staaten von Amerika auswandert, dort 5 Jahre ununterbrochen sich aufhält und naturalisierter Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten wird, verstößt nicht gegen die Kabinetts Order vom 15. April 1822, wenn er nach Preußen zurückkehrt, denjenigen neuen Familiennamen führt, den er im Auslande nach dem dort geltenden Rechte wirksam angenommen hat.

Gründe: Der Angeklagte ist zu K. (Provinz Posen) als Sohn des Tischlermeisters S. Ka. am 16. Februar 1840 geboren, unter dem Namen M. Ka. im Geburtsregister eingetragen und hat zunächst den Namen Ka. geführt. Im Jahre 1866 ist er „nach Amerika“ ausgewandert und ist erst 1873 oder 75 von „Amerika“ wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Seit seiner Rückkehr nennt er sich „M. Ko.“ Diesen Namen hat er in „Amerika“ angenommen; dort ist ihm auch in „Washington“ ein Bürgerbrief auf den Namen „Ko.“ erteilt. Dieser Tatbestand wird in dem angefochtenen Urteil zwar nur als von dem Angeklagten behauptet mitgeteilt. Da diese Behauptungen aber nicht als widerlegt bezeichnet sind, so muss von ihnen für die gegenwärtige Entscheidung ausgegangen werden.

 

Der Angeklagte ist in den Vorinstanzen wegen Übertretung der Kabinetts Order vom 15. April 1822 verurteilt, und die Strafkammer gründet ihre Entscheidung im wesentlichen darauf, „dass die Namensänderung, die der Angeklagte eigenmächtig in Amerika vorgenommen habe, vielleicht in Amerika zulässig sein möge, dass der Angeklagte aber keinesfalls damit für Deutschland in rechtsverbindlicher Form den Namen Ko. statt Ka. habe erlangen können; hiernach vermöge auch der ihm in Amerika erteilte Bürgerbrief auf den Namen Ko. nicht zu ändern“.

 

Diese zum Teil rechtsirrtümlichen Erwägungen sind nicht geeignet, die verurteilende Entscheidung zu tragen.

 

Nach den oben mitgeteilten, für jetzt als richtig zu unterstellenden Angaben des Angeklagten, ist dieser „nach Amerika“, womit offenbar die Vereinigten Staaten von Nordamerika gemeint sind, im Jahre 1866 ausgewandert, hat sich dort über 5 Jahre aufgehalten und hat dort (in einem Orte Washingtons) sich einen Bürgerbrief erteilen lassen. Unter diesen Umständen scheint für den Angeklagten der Artikel 1Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 22. Februar 1868 (Bundes Gesetzblatt Seite 228) zur Anwendung zu kommen:

 

„Angehörige des Norddeutschen Bundes, welche naturalisierte Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Nordamerika geworden sind und 5 Jahre lang ununterbrochen in den Vereinigten Staaten zugebracht haben, sollen von dem Norddeutschen Bunde als amerikanische Angehörige erachtet und als solche behandelt werden.“

 

Nun erstreckt sich die Geltung der Kabinetts Order vom 15. April 1822 jedenfalls nicht auf solche Personen, die in Preußen nicht staatsangehörig sind und zu einer Zeit, wo sie in Preußen weder ihren Wohnsitz noch ihren Aufenthaltsort haben, ihren Familiennamen in einer Weise abändern, die zwar nach preußischem rechte nicht zulässig, aber nach dem Rechte ihres Staates erlaubt und wirksam ist. Erfolgt die Namensänderung in dem fremden Staate nach dem dortigen Rechte wirksam, so ist der neue Name der richtige, und er ist, weil er der richtige ist, auch dann straflos zu führen, wenn sein Träger sich nachher in Preußen befindet. Von diesem Standpunkt aus hat der Berufungsrichter den Sachverhalt nicht geprüft. Wenn der Angeklagte 5 Jahre lang ununterbrochen in den Vereinigten Staaten von Nordamerika zugebracht hat, wenn er dort naturalisierter Staatsangehöriger geworden ist (vgl. Entscheid des Reichsgerichts Band 28 Seite 127 ff, insbesondere Seite 129), wenn endlich nach dem Rechte desjenigen Einzelstaates, in welchem er die Namensänderung „eigenmächtig“ vornahm, solche Änderung erlaubt und wirksam war, dann steht die Kabinetts Order vom 15. April 1822 (ebenso die vom 30. Oktober 1816) der Führung dieses gesetzmäßig geänderten Namens nicht entgegen. Die Strafkammer musste also vor allem ermitteln, wo die Änderung stattgefunden hat, sowie ferner, ob sie durch das dort geltende Recht gestattet und anerkannt wird. Diese letzte Untersuchung könnte an sich auch von dem Revisionsgerichte vorgenommen werden. Sie ist aber zurzeit unmöglich, eben weil der Ort der Änderung nicht feststeht und insbesondere Ortschaften mit den Namen Washington sich in vielen Einzelstaaten der nordamerikanischen Union finden. Aus diesen Gründen war, wie geschehen, zu erkennen. Bei der erneuten Behandlung wird zu berücksichtigen sein, dass der Artikel 4 Staatsvertrag vom 22. Februar 1868 hier nicht den Angeklagten wird verwertet werden können:

 

„Wenn ein in Amerika naturalisierter Deutscher sich wieder in Norddeutschland niederlässt, ohne die Absicht, nach Amerika zurückzukehren, so soll er als auf seine Naturalisation in den Vereinigten Staaten Verzicht leistend erachtet werden.“

 

Denn gesetzt, der Angeklagte hätte während seines Aufenthalts in der Union ein Recht auf Führung des Namens Ko. erworben, so kann dieses Recht nicht dadurch beseitigt werden, dass er nach seinem Erwerbe wieder preußischer Staatsangehöriger geworden ist.

(Johow 28 Seite 1 und Standesamt 1905 Seite 133)

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