Wie sich Namen verändern können

 

2. Teil

 

Ergänzungen durch Gesetzestexte, Verordnungen und Erlasse

(ohne Interpretationen)

 

 

Bedingt durch etliche Anfragen von verschiedensten Seiten, sei es in Zusammenhang mit meiner Familien- resp. Ahnenforschung, als auch über die Internetseite www.amshausen.de, habe ich mich entschlossen dem interessierten Leser nachstehend die Gesetzestexte, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit den Namensänderungen bis in die heutige Zeit stehen, zur Verfügung zu stellen. Schwerpunktmässig geht es aber um die Namensveränderungen die sich auf die Bauernhöfe im niederrheinisch – westfälischem Raum und den angrenzenden Gebieten auswirkten. Speziell möchte ich in diesem Zusammenhang noch auf den 1. Allgemeinen Teil: Wie sich Namen verändern können: z.B. „Westfälische Hofnamen“, unter www.amshausen.de hinweisen.

 

An dieser Stelle möchte ich es nicht unerwähnt lassen, dass die Beschaffung nachstehender Dokumente teilweise mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden war. Viele der angeschriebenen Archive und Bibliotheken, sowie auf die Empfehlung  des Deutsches Historisches Institut Paris / Institut historique allemand de Paris das Archives nationales culture francaise in Paris, besaßen keine von mir gesuchten Unterlagen.

 

Beim Zusammentragen der Unterlagen für diese Arbeit waren mir in verdankenswerter Weise behilflich:

 

-          Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten: Zentralbibliothek Zürich

-          Preußische Verordnungen, Kabinetsorder und Erlasse: Staats-Bibliothek. zu Berlin, Abt. Historische Drucke, sowie die Zentralbibliothek Zürich

-          Reichserbhofgesetz und Erbhofrechtsverordnung: Institut für Landwirtschaftsrecht der Georg-August-Universität Göttingen

-          Reichsgesetzblatt 1938 Seite 9: Niedersächsische Staatskanzlei Hannover

-          Reichsgesetzblatt 1938 Seite 9 Stand vom 21.08.2002: www.juris.de

-          Personenstandsgesetz der ehemaligen DDR: Sächsische Staatsministerium des Innern, Dresden

-          1. Französische Territorien (Linksrheinisch):

-          Erlaß und Gesetz: Bücherei des Oberlandesgerichts Köln

-          2. Grossherzogthum Berg:

-          Departement Ruhr: Westfälische Wilhelms-Universität, Uni- und Landesbibliothek, Münster

-          Departement Sieg: Bibliothek des Kammergerichts Berlin

-          Departement Rhein: Bücherei des Oberlandesgerichts Köln

-          3. Herzogthum Westfalen:

-          Großherzoglich Hessische Gesetze 1807: Staats-Bibliothek zu Berlin, Abt. Historische Drucke

-          Hessisches Regierungsblatt 1810: Standesamt Halle WFA

-          4. Königreich Westfalen:

-          Gesetz-Bülletin 1810: Staats-Bibliothek zu Berlin, Abt. Historische Drucke

-          Regierungs- Amtsblätter Arnsberg: Bezirksregierung Arnsberg

-          MBIV an den Reg. Präsidenten in Osnabrück: Uni Düsseldorf

-          5. Fürstentum Lippe: Staats- und Personenstandsarchiv Detmold

-          6. Für die Jüdische Bevölkerung:

-          MBIV vom 13.05.1822:

-          MBIV vom 22. + 23.03.1841: Westf. Wilhelms-Universität, Uni- und Landesbibliothek, Münster

-          MBIV vom 05.10.1841: Westfälische Wilhelms-Universität, Uni- und Landesbibliothek, Münster

 

Ein ganz spezieller Dank gebührt den Mitarbeitern der Zentralbibliothek Zürich, der Bücherei des Oberlandesgericht Köln, der Westfälischen Wilhelms - Universität Münster und der Bezirksregierung Arnsberg für ihre Bemühungen bei der Beschaffung der Gesetze und Rescripte. Sowie den Mitarbeitern der Staatsbibliothek Berlin, Abt. Hist. Drucke, welche sich über Jahre stets um meine Wünsche bekümmert haben. Ein Dank geht auch an das Standesamt Halle WFA, denn ohne den Unterlagen von Halle wäre es gar nicht möglich gewesen diesen Bericht abzufassen.

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Da es bis ins vorige Jahrhundert üblich war dass der Name eines Hofes mit dem Familiennamen des Besitzers gleich lauteten, wird es für den heutigen Familienforscher teilweise sehr schwierig, bis hin zur Nichtnachvollziehbarkeit, seine Sippengeschichte aufzuzeichnen.

 

Solange ein Hof in der gleichen Familie vom Vater auf den Sohn vererbt wurde, bestanden hier keine Probleme. Hingegen wenn ausschließlich Töchtergenerationen vorhanden waren, oder Familien keine Nachkommen hatten.

 

Sobald ein Mann eine Erbtochter heiratete oder er gelangte auf sonstige Weise in den Besitz eines Hofes, so ging der Name des Hofes auf ihn über. Der Grund hierfür lag darin, dass der Hof stets der Mittelpunkt und das Kennzeichnende des bäuerlichen Lebens darstellte.

 

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts kam es in einigen Landesteilen aber auch zu eigentümlichen Doppelbildungen des Namens. So wurde der alte Familienname neben dem übernommenen Hofnamen gesetzt. Sein Ursprung liegt in der Tatsache, dass die bäuerliche Hofnamensitte mit der Tendenz zur Fixierung der Familiennamen in Kollision gerieten. Unter diesen Doppelbildungen lassen sich drei Hauptformen unterscheiden.

 

a: der neue Hofbesitzer nahm den Hofnamen an, fügte ihm aber den bisherigen Familiennamen mit dem Zusatz „geborener“ oder „modo“ (= vormals) hinzu. Diese Form findet man vor allem in Lippe und Niedersachsen.

 

b: der neue Hofbesitzer führte einen Doppelnamen, meist mit Bindestrich geschrieben, wobei der Familienname vorangestellt wurde.

 

c: der neue Hofbesitzer behielt den Familiennamen, setzte aber den Hofnamen mit dem Zusatz „genannt“ nach. Dieses war vornehmlich in Westfalen der Fall.

 

Bis zum Ende des 18. Jahrhundert hatte im Deutschen Reich durchwegs der Satz des Gemeinen Rechts Gültigkeit, dass jedermann seinen Namen nach Willkür ändern könne, sofern dies „sine aliqua fraude“, also ohne betrügerische Absicht geschehe. Eine Beschränkung in Preußen fand erstmals statt mit der Einführung des

 

Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten

vom 01.06.1794

Im Zweyten Theil, Zwanzigster Titel, Fünfzehnter Abschnitt wird unter

 

4) Mißbrauch fremden Namens und Wappen aufgeführt:

§ 1440.a) Wer zur Ausführung eines Betruges, sich eines fremden Familiennamens oder Wappens bedient, der soll mit der ordinairen Strafe des qualificirten Betruges belegt, und dieses, zur Genugthuung für die beleidigte Familie, öffentlich bekannt gemacht werden.

§ 1440.b) Wer, auch ohne unerlaubte Absicht, eines fremden Familiennamens oder Wappens unbefugter Weise sich bedient, dem soll dergleichen Anmaßung bey willkührlicher doch nachdrücklicher Geldstrafe untersagt, und diese Strafe, im Uebertretungsfalle, gegen ihn wirklich verhängt werden.

 

 

Diesem Gesetz folgten die/der/das:

 

 

Für das Königreich Westfalen unter Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitution König von Westphalen, französischer Prinz, etc

vom 31.03.1808

Königliches Dekret (Code Napoleon, Bd. I / Anhang III a)

Zweyter Titel: Von den Urkunden des Personenstandes

 

Art. 15. Innerhalb drei Monaten nach der Bekanntmachung des gegenwärtigen Decrets, sollen alle Juden dem Namen, unter dem sie bekannt sind, einen Beinamen hinzufügen, welcher der Unterscheidungsname ihrer Familie werden soll; sie müssen ihn bei der Municipalität ihres Wohnortes eintragen lassen, und dürfen ihn nicht, weder sie, noch ihre Kinder, bei Strafe der Namens- Verfälschung, ohne Unsrer Erlaubniss, verändern.

Die Maires haben darauf zu achten, dass sie weder Namen von Städten, noch solche, welche bekannten Familien zugehören, annehmen.

 

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Für das Königreich Preußen

„Allerhöchste Königliche Verordnung, wodurch das

Führen fremder oder erdichteter Namen verboten wird“

vom 30.10.1816

(GS Seite 216, Nr. 378)

 

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc.

Da die Erfahrung gelehrt hat, dass das Führen fremder oder erdichteter Namen, der Sicherheit des bürgerlichen Verkehrs, so wie der Wirksamkeit der Polizeibehörden, nachtheilig ist; so verordnen Wir hierdurch Folgendes:

 

§ 1.

Niemand soll, bei Vermeidung einer Geldstrafe von Fünf bis Fünfzig Thalern, oder eines verhältnissmässigen Arrestes, sich eines ihm nicht zukommenden Namens bedienen.

 

§ 2.

Geschiehet diese Führung eines fremden oder erdichteten Namens in betrüglicher Absicht; so treten die Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze ein.

 

Wir befehlen Unseren Unterthanen, Gerichten und Polizeibehörden, sich nach dieser Verordnung zu achten.

 

Urkundlich ist diese Verordnung von Uns Höchsteigenhändig vollzogen, und mit Unserem größeren Königlichen Insiegel bedruckt worden.

(L.S.)  Friedrich Wilhelm

C. Fürst von Hardenberg.  von Kircheisen.  Graf von Bülow.  von Schuckmann.

W. Fürst zu Wittgenstein.  von Boyen.

 

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„Allerhöchste Preußische Kabinettsorder, dass ohne landesherrliche Erlaubnis, Niemand seinen Familien- oder Geschlechtsnamen ändern dürfe“

vom 15.04.1822

(GS Seite 108, Nr. 715)

 

Ich finde es auf den Bericht des Staatsministerii vom 27sten vom Monat nicht nothwendig, wegen der Unabänderlichkeit der Familien- oder Geschlechtsnamen eine weitere Verordnung zu erlassen, sondern bestimme hierdurch: dass bei Vermeidung einer Geldbusse von Fünfzig Thalern, oder vierwöchentlicher Gefängnissstrafe, Niemandem gestattet seyn soll, ohne unmittelbare landesherrliche Erlaubnis seinen Familien- oder Geschlechtsnamen zu ändern, wenn auch durchaus keine unlautere Absicht dabei zum Grunde liegt. Potsdam, den 15ten April 1822.

Friedrich Wilhelm

An das Staatsministerium

 

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„Allerhöchste Erlaß, betreffend die Ertheilung der

Genehmigung zu Namensänderungen“

vom 12.07.1867

(GS Seite 1310, Nr. 6765)

 

Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 5. Juli diesen Jahres bestimme Ich hierdurch für den gesammten Umfang der Monarchie, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung zu Namenänderungen, abgesehen von denjenigen Fällen, in denen es sich um die Änderung eines adeligen Namens oder um die Annahme adeliger Prädikate handelt, in welchen Fällen Meine Entscheidung einzuholen ist, fortan von den Bezirksregierungen ertheilt werden soll. Im Gebiete des ehemaligen Königreichs Hannover soll die gedachte Befugnis bis zur anderweitigen Organisation der dortigen Verwaltungsbehörden von den Landdrosteien ausgeübt werden.

Ems, den 12. Juli 1867

Wilhelm

von Mühler.  Graf zur Lippe.  von Selchow.

An das Staatsministerium

 

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„Circular-Erlass an sämmtliche Königliche Regierungen einschließlich derjenigen zu Kiel und Schleswig und das Königliche Polizei-Präsidium hierselbst, das Verfahren bei Genehmigung von Namens-Aenderungen betreffend“ („Ausführungserlass“)

vom 09.08.1867

(Ministerial-Blatt für die gesammte innere Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten. Herausgegeben im Büreau des Ministeriums des Innern - MBIV Seite 246, Nr. 186)

 

Die steigende Zahl der Gesuche, in denen um die Genehmigung zu Namens-Aenderungen gebeten wird, hat Veranlassung gegeben, die auf diesen Gegenstand bezügliche Gesetzgebung namentlich auch in Rücksicht auf die neuen Landestheile einer näheren Erörterung zu unterwerfen. Es hat sich dabei herausgestellt, dass dieselbe in den verschiedenen Landestheilen sehr verschiedenartig gestaltet ist. Soweit die Verschiedenheiten materieller Natur sind, werden sie dadurch ihre Ausgleichung finden, dass nach der bereits erfolgten Einführung des Preußischen Strafgesetzbuchs in den neuen Landestheilen vom 1. September dieses Jahres ab der von der unbefugten Annahme von Titeln, Würden, Adels-Prädikaten und Namen handelnde § 105. desselben in der gesammten Monarchie zur Anwendung kommen wird.

 

Eine andere Verschiedenheit der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen besteht darin, dass die Ertheilung der Genehmigung zu Namens-Aenderungen in den alten Landestheilen – soweit hier nicht eine Delegation der Befugnis an einzelne Behörden Statt gefunden hatte – und in einigen der neuen Landestheilen dem Landesherrn zustand, während in den übrigen neuen Landestheilen die Genehmigung von dieser oder jener Behörde ertheilt werden durfte.

 

Um in dieser Beziehung die erforderliche Gleichmäßigkeit herbeizuführen, haben des Königs Majestät auf den Antrag des Staats-Ministeriums mittelst des in beglaubigter Abschrift beifolgenden und demnächst durch die Gesetz-Sammlung zur Publikation gelangenden Allerhöchsten Erlasses vom 12. vom Monat (a.) zu bestimmen geruht, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung zu Namens-Aenderungen, abgesehen von denjenigen Fällen, in denen es sich um die Annahme eines adeligen Namens oder um die Annahme adeliger Prädikate handelt – in welchen Fällen die Allerhöchste Entscheidung auch fernerhin einzuholen ist – fortan von den Bezirks-Regierungen ertheilt werden soll.

 

Indem ich die Königliche Regierung hiervon in Kenntnis setze, finde ich mich veranlasst, in Bezug auf die Gesichtspunkte, welche bei der nunmehr der Königlichen Regierung obliegenden Entscheidung über die eingehenden Anträge auf Genehmigung von Namens-Aenderungen zu beachten sind, Folgendes zu bemerken:

1) Die Genehmigung wird nicht zu ertheilen sein, ohne dass hinreichende Gründe für den betreffenden Antrag sprechen.

2) In den alten Landestheilen galt bisher die Allerhöchste Ordre vom 15. April 1822 (GS Seite 108), wonach es Niemand gestattet sein soll, ohne unmittelbare Landesherrliche Erlaubnis seinen Familien- oder Geschlechts-Namen zu ändern. Konform der Fassung dieser Allerhöchsten Ordre hat die gerichtliche Praxis angenommen, dass auch der § 105. des Strafgesetzbuchs nur den Gebrauch eines unrichtigen Familien-Namens verpöne, dass dagegen die – nicht in betrüglicher Absicht erfolgende – Änderung des Vornamens straflos sei. Mit Rücksicht hierauf wird sich die Königliche Regierung lediglich mit der Änderung von Familien-Namen zu befassen, dagegen Anträge auf Genehmigung zur Änderung von Vornamen einfach durch Hinweisung auf jene gerichtliche Praxis, so lange sich diese nicht ändert oder nicht durch gesetzliche Vorschriften aufgehoben wird, zu erledigen haben.

3) Die Kontrolle der Führung fester Familien-Namen erfolgt wesentlich im polizeilichen Interesse. Es ist daher bei Prüfung der betreffenden Anträge vorzugsweise darauf das Augenmerk zu richten, ob denselben Bedenken polizeilicher Natur entgegenstehen, namentlich ob die Gewährung zu Verdunkelung von Familien-Namen führen könnte, ob mit Rücksicht auf die Führung des Betreffenden ein Missbrauch der nachgesuchten Erlaubnis zu besorgen sein möchte und dergleichen. Indess ist daneben auch auf das Privat-Interesse der betheiligten Familie insofern Rücksicht zu nehmen, als da, wo ein solches ersichtlich ist, die nächsten Angehörigen desjenigen, von dem oder für den die Genehmigung nachgesucht wird, darüber zu hören sind, ob sie dem Antrage ihrerseits zustimmen.

4) In denjenigen Fällen, wo es sich um die Änderung des Namens von Minorennen handelt, ist die Erklärung der Vormundschaftsbehörde über den Antrag einzuholen.

5) Wird die Annahme des Namens einer bestimmten Familie beabsichtigt, so ist dazu die Genehmigung nur dann zu ertheilen, wenn da, wo ein Privat-Interesse der betheiligten Familie ersichtlich ist, festgestellt wird, dass von dieser nicht ein begründeter Widerspruch erhoben werden kann, und es sind deshalb die nächsten männlichen Mitglieder dieser Familie über den Antrag zu hören.

6) Durch die Allerhöchste Ordre vom 13. Mai 1822 ist der Minister des Innern ermächtigt worden, die von den zum Christenthum übertretenden Juden bei der Taufe anzunehmenden Familiennamen ohne Weiteres zu bestätigen. Diese Ermächtigung geht nunmehr auf die Königliche Regierung über, so dass die Genehmigung in solchen Fällen nur dann zu versagen sein wird, wenn sich etwa auf der Wahl des Namens selbst besondere Bedenken ergeben.

7) Dagegen können Fälle eintreten, welche geeignet erscheinen, der ministeriellen Kognition unterworfen zu werden. Hierher gehören z.B. Anträge, welche darauf gerichtet sind, einem im Ehebruche erzeugten Kinde den Familien-Namen des unehelichen Vaters beizulegen. In dergleichen Fällen ist dem Antrage nicht zu willfahren, ohne vorher meine Ermächtigung einzuholen.

Berlin, den 9. August 1867

Der Minister des Innern: Graf zu Eulenburg

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a.

 

Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 5. Juli d. J. bestimme ich hierdurch für den gesammten Umfange der Monarchie, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung zu Namens-Aenderungen, abgesehen von denjenigen Fällen, in denen es sich um die Änderung eines adeligen Namens oder um die Annahme adeliger Prädikate handelt, in welchen Fällen Meine Entscheidung einzuholen ist, fortan von den Bezirks-Regierungen ertheilt werden soll. Im Gebiete des ehemaligen Königreichs Hannover soll die gedachte Befugnis bis zur anderweitigen Organisation der dortigen Verwaltungsbehörden von den Landdrosteien ausgeübt werden.

Ems, den 12. Juli 1867

Wilhelm.

von Mühler.   Graf zur Lippe.   von Selchow.

An das Staats-Ministerium.

 

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Erlaß der „Preußischen Verordnung betr. die Änderung der Familiennamen“

vom 03.11.1919

(GS Seite 177 ff, Nr. 11818)

 

Die Preußische Staatsregierung verordnet gemäß § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt in Preußen vom 20. März 1919 (GS Seite 53) wie folgt:

 

§ 1. Der Familienname preußischer Staatsangehöriger kann, soweit nicht das Bürgerliche Gesetzbuch ein anderes vorschreibt, nur mit der Ermächtigung des Justizministers geändert werden.

Der Allerhöchste Erlass vom 12. Juli 1867 – Gesetzsammlung Seite 1310 – wird aufgehoben.

 

§ 2. Der Antrag auf die Ermächtigung ist bei dem preußischen Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirke der Antragsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines preußischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller in Preußen weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Justizminister das zuständige Amtsgericht. Der Antrag kann zu Protokoll des Gerichtsschreibers gestellt werden.

 

§ 3. Für Personen, die in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder geschäftsunfähig sind, wird der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter gestellt; ist dieser ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Hat der in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte das 16. Lebensjahr vollendet, so ist er von dem Vormundschaftsgericht über den Antrag zu hören.

 

§ 4. In dem Antrage sind die tatsächlichen Verhältnisse, welche ihn begründen. darzulegen. Beizufügen sind:

1. der Nachweis der preußischen Staatsangehörigkeit;

2. die zu Nachweise der in Betracht kommenden Namens- und Familienverhältnisse erforderlichen beglaubigten Auszüge aus den Standesregistern.

 

§ 5. Das Amtsgericht hat alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen und dabei insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die Gemeindebehörde und solche Personen des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Antragstellers zu hören, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Nach Abschluss aller Ermittlungen hat das Amtsgericht unmittelbar an den Justizminister zu berichten.

Soweit die Namensänderung offensichtlich unlauteren Zwecken dient, kann das Amtsgericht den Antrag zurückweisen. Der Antragsteller kann hiergegen die Entscheidung des Justizministers anrufen.

 

§ 6. Der Justizminister kann, soweit es zur Verhütung der Beeinträchtigung der Rechte Dritter erforderlich erscheint, die Veröffentlichung des Antrags unter Bestimmung einer Frist zur Geltendmachung von Einwendungen anordnen. Die Veröffentlichung erfolgt durch das Amtsgericht nach Anordnung des Justizministers.

 

§ 7. Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Ermächtigung ein anderes bestimmt ist, zugleich auf die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder des Antragstellers und, wenn eine Frau den Antrag gestellt hat, auf ihre unehelichen minderjährigen Kinder.

 

§ 8. Die Entscheidung des Justizministers wird von dem Amtsgerichte durch einmaliges Einrücken in den Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger auf Kosten des Antragstellers bekannt gemacht. Das Amtsgericht veranlasst die Eintragung eines Randvermerkes im Geburts- und Heiratsregister.

Berlin, den 3. November 1919

Die Preußische Staatsregierung

Hirsch.   Fischbeck.   Südekum.   Heine.   am Zehnhoff.

Oeser.   Stegerwald.

Gesetzsammlung 1919 (Nr. 11818-11821) Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1919

 

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„Verordnung, betreffend die Annahme des vollen Familiennamens durch uneheliche, an Kindes Statt angenommene und für ehelich erklärte Kinder adeliger Personen“

vom 3.11.1919

(GS 179, Nr. 11819)

 

Die Preußische Staatsregierung verordnet gemäß § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt in Preußen vom 20. März 1919 (GS Seite 53) wie folgt:

 

§ 1. Preußische Staatsangehörige, die beim Inkrafttreten der Reichsverfassung infolge unehelicher Geburt den Familiennamen ihrer adeligen Mutter oder auf Grund ihrer Annahme an Kindes Statt den Familiennamen des adeligen Annehmenden ohne Adelsbezeichnung führen, und ihre die preußische Staatsangehörigkeit besitzenden Abkömmlinge sind berechtigt, ihrem Namen die Adelsbezeichnung der Mutter oder des Annehmenden durch Erklärung vor dem zuständigen Standesbeamten hinzuzufügen.

Zuständig für die Entgegennnahme der Erklärung ist der preußische Standesbeamte, in dessen Geburtsregister die Geburt des Erklärenden beurkundet ist. Ist diese nicht von einem preußischen Standesbeamten beurkundet, so ist das Amtsgericht des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden zuständig; das Amtsgericht teilt die Erklärung dem Standesbeamten oder der sonstigen Beurkundungsstelle mit. Die Erklärung ist bei der über den Geburtsfall bewirkten Eintragung zu vermerken.

 

§ 2. Soweit Anträge auf Ehelichkeitserklärung unehelicher Kinder Adeliger abgelehnt sind, können sie bei dem Justizminister erneut gestellt werden.

Ist der adelige Vater nach der Annahme seines unehelichen Kindes an Kindes Statt gestorben, ohne dass die Voraussetzungen des § 1733 Abs. 2 BGB für die Ehelichkeitserklärung vorliegen, so hat das Standesamt auf Antrag des Angenommenen oder seiner Abkömmlinge die Anerkennung der Vaterschaft in das Geburtsregister einzutragen, wenn die Voraussetzung des § 25 des Personenstandesgesetz gegeben sind.

Berlin, den 3. November 1919

Die Preußische Staatsregierung

Hirsch.  Fischbeck.   Südekum.   Heine.   am Zehnhoff.

Oeser.   Stegerwald.

 

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„Das Reichserbhofgesetz“

vom 1.10.1933

§ 27. Führung des Hofnamens

Der Erblasser kann bestimmen, dass der Anerbe als Zusatz zu seinem Namen den Hofnamen führt. Siehe Anhang. EHRV § 12 (Hofname)

 

Anhang zu § 27

I. Der Hofname als Namenszusatz.

 

1. Entstehung des Hofnamens.

a) Durch Herkommen.

In Westfalen, am rechten und linken Niederrhein und vielen anderen bäuerlichen Bezirken sind Hofnamen herkömmlich. Diese Namen sollen in den Gemeindeverzeichnissen A und B angegeben werden (EHVfO § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 41 Abs. 5, § 43 Abs. 2). Der Hofname ist auch aus der Erbhöferolle ersichtlich. Im allgemeinen werden daher Zweifel über den Hofnamen nicht bestehen.

 

b) Durch Namensgebung.

Es gibt Gegenden in Deutschland, in denen Hofnamen bisher nicht üblich waren; auch in den Gebieten mit Hofnamensitte mag es einzelne Höfe geben, die noch keinen Namen haben. Hier steht es dem Bauern frei, dem Hof einen neuen Namen zu geben. Der Name soll nicht irreführend sein und nicht in fremde Namensrechte eingreifen; es soll vielmehr in irgendeiner Beziehung zur Lage oder Eigenart des Hofes oder zu der Familie stehen, die jetzt oder früher auf ihm ansässig ist oder gewesen ist. Steht z.B. vor dem Hof eine Linde, so wird der Bauer ihn Lindenhof nennen können. Unzulässig wären dagegen Bezeichnungen wie Bismarck-Hof, Hindenburg-Hof.

Der Hofname ist geeignet, das Gefühl der Verbundenheit der bäuerlichen Familie mit ihrem Stammplatz zu fördern; daher sollten die Organe des Reichsnährstands und der Anerbengerichts- Vorsitzende die Namensänderung nach Möglichkeit anregen und erleichtern. Anderseits ist der Bauer nicht verpflichtet, dem Hof einen Namen zu geben.

 

c) Mitwirkung des Richters.

Der Richter ist nicht befugt, dem Hof von Amts wegen einen neuen Namen beizulegen; eine solche Befugnis sieht das Gesetz nicht vor. Der AEG Vorsitzenden hat lediglich, bevor er den Hofnamen in die Rolle einträgt, zu prüfen, ob etwa Bedenken gegen den Namen bestehen. Es empfiehlt sich, in Zweifelsfällen vorher den KrB Führer und den Bürgermeister oder das etwa bestehende Ortsgericht zu hören. Unter Umständen kann der Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 12 EHRV eine Entscheidung des vollbesetzten AEG herbeiführen. Siehe auch EHVfO § 27 und die dortigen Bemerkungen.

 

2. Der Namenszusatz.

a) Namenszusatz für den Anerben

Der Bauer kann gemäß §§ 27, 28 durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, dass der Anerbe als Zusatz zu seinem Namen den Hofnamen führt. Heißt der Hof z.B. Wankum und der Anerbe Schulte, so kann der Erblasser bestimmen, dass der Anerbe sich Schulte-Wankum zu nennen hat. Die Namensänderung tritt mit dem Anfall des Erbhofs ein (Näheres bei EHRV § 12).

Das Recht zur Führung des Namenszusatzes steht nur dem Anerben selbst, nicht dagegen seinen Familienangehörigen zu (EHRV § 12 Abs. 1). Will der Anerbe seinerseits erreichen, dass auch sein Nachfolger den Zusatz führt, so muß auch er gemäß §§ 27, 28 REG eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen.

 

b) Schutz des Namenszusatzes.

Der Namenszusatz wird Teil des Namens des Anerben; er ist auf Ersuchen des Nachlassgerichts im Geburts- und Heiratsregister des Anerben zu vermerken (EHRV § 12 Abs. 4). Er genießt den Schutz des § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen Beeinträchtigung.

 

II. Änderung des Familiennamens durch staatlichen Hoheitsakt.

 

In manchen Gegenden Deutschlands ist es üblich, dass der Bauer nicht mit seinem Familiennamen, sondern mit dem Hofnamen angeredet wird. Der Bauer kann auch bei der zuständigen Verwaltungs-Behörde beantragen, dass ihm und seinen Familienangehörigen dieser Name förmlich als Familienname beigelegt wird.

 

1. Zuständigkeit und Verfahren.

Die Änderung des Familiennamens wird durch die oberste Landesbehörden geregelt.

a) Preußen.

In Preußen ist der Minister des Innern zuständig, und zwar ohne Rücksicht auf die frühere Landeszugehörigkeit für alle Personen, die in Preußen ihre Niederlassung haben (Verordnung  vom 3.11.1919 GS 111 in der Fassung der Verordnung vom 25.6.1934 GS 316; hierzu Recht des Erlaß vom 25.6.1934). In dem vorerwähnten Erlaß vom 25.6.1934 wird die im Hinblick auf den Hofnamen erfolgende Änderung des Familiennamens wie folgt behandelt:

 

IV. Hofnamen

(1) In einigen Landesteilen Westfalens und Hannovers ist es Sitte, dass Landwirte im täglichen Verkehr mit dem Namen des Hofes angeredet werden, auf dem sie wohnen. Beantragt ein in diesen Bezirken wohnender Landwirt, im Hinblick auf die Landessitte an Stelle des ihm zustehenden Namens den Namen des Hofes zu führen, so wird dem Gesuche entsprochen werden können. Dabei ist jedoch weitere Voraussetzung, dass der Gesuchsteller Eigentümer (Miteigentümer, Gesamteigentümer) des Hofes ist oder doch demnächst wird, und dass im letzteren Falle seine Beziehungen zu dem Hofe schon jetzt so eng sind, dass sein und seiner Nachkommen Verbleib auf dem Hofe für die Dauer gesichert erscheint. In diesen Fällen wird auch Anträgen etwaiger volljähriger Kinder des Gesuchstellers aus seiner Ehe mit der Erbtochter regelmäßig entgegengekommen werden; dagegen wird die Namensänderung auf Seitenverwandte und Abkömmlinge aus einer früheren Ehe regelmäßig nicht ausgedehnt werden.

(2) In gleicher Weise wird regelmäßig Gesuchen entsprochen werden, in denen der Ehemann der kinderlosen Witwe des letzten Eigentümers, wenn sie Alleineigentümerin des Hofes ist oder mit ihrem Ehemann im Miteigentum (Gesamteigentum) des Hofes steht, und deren Abkömmlinge den Hofnamen beantragen.

(3) Ist der Antragsteller der Sohn oder Enkel oder ein weiterer Nachkomme des Ehemannes der Erbtochter oder der Witwe – Abs. (1) und (2) -, so wird regelmäßig für ihn und seine Abkömmlinge die Bewilligung der Namensänderung in Betracht gezogen werden können, wenn er noch Eigentümer des Hofes ist. Auch hier wird jedoch, wenn nicht im Einzelfalle die Umstände eine abweichende Entscheidung rechtfertigen, davon abgesehen werden, die Namensänderung auf die Seiten-verwandten des Antragstellers auszudehnen, da sie in der Regel zu dem Hof nicht mehr in einer die Namensänderung begründeten Beziehung stehen werden.

(4) Dem Eigentümer des Hofes wird die Führung des Hofnamens in geeigneten Fällen auch dann gestattet werden können, wenn er den Hof im Wege des Erbgangs, durch Erbauseinandersetzung oder durch Übertragungsvertrag erworben hat und Gewähr dafür besteht, dass er und seine Abkömmlinge dauernd auf dem Hof verbleiben.

(5) Dagegen vermag ich einen ausreichenden Anlaß zur Bewilligung der Namensänderung nicht anzunehmen, wenn der Gesuchsteller durch Kauf, Tausch, Zwangsversteigerung oder dergleichen Eigentümer des Hofes geworden ist, ohne durch Verwandtschaft oder Heirat mit dem bisherigen Eigentümer in Beziehung gestanden zu haben.

(6) Wünscht der Gesuchsteller in den Fällen der Abs. (1) bis (4) den Hofnamen neben dem ihm zustehenden Namen zu führen, so wird auch ein Gesuch um Bildung eines Doppelnamens in den Fällen, in denen nach Abs. (1) bis (4) die Genehmigung der Führung des Hofnamens in Frage kommt, in wohlwollende Erwägung gezogen werden.

(7) Neben dieser nur für einige westfälische und hannoversche Landesteile geltenden Regelung stehen sie für ganz Deutschland geltenden Vorschriften in §§ 27 und 28 des Reichserbhofgesetzes vom 29.9.1933 (RGBl I S. 685), wonach der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag bestimmen kann, dass der Anerbe eines Erbhofes seinen Namen den Hofnamen als Zusatznamen hinzufügt. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Namensänderung im Sinne dieser Richtlinien, sondern um eine solche eigener Art, die sich auch nicht auf die Ehefrau oder die Kinder des Anerben erstreckt.

 

b) In Bayern

ist die Zuständigkeit in der Bekanntmachung vom 14.3.1934 (Gesetz- und Verordnungsblatt 171, Deutsche Justiz 381) geregelt.

Auch in den übrigen Ländern ist die Zuständigkeit für die Namensänderung durchweg den Behörden der inneren Verwaltung zugeteilt.

 

2. Einwirkung des Bauern auf die Namensänderung.

Der Bauer kann die unter 1 behandelte Namensänderung für sich selbst beantragen. Will der Bauer, der selbst keinen Sohn hat, erreichen, dass der Anerbe oder der Ehemann der Anerbin an Stelle seines Familiennamens den Hofnamen förmlich annimmt, so kann er im Testament oder im Übergabevertrag hierauf hinwirken.

 

a) Testament.

Eine solche Auflage in einer Verfügung von Todes wegen könnte z.B. folgende Fassung haben: „Ich wünsche, dass der Ehemann der Anerbin sich bei der zuständigen Behörde darum bemüht, dass sein Name abgeändert wird in den Namen des Hofs ‚Wankum’ (oder dass die zuständige Behörde ihm den Hofnamen als Zusatz zu seinem Namen beilegt, so dass er den Doppelnamen ‚Schulte-Wankum’ führt)“.

 

b) Übergabevertrag.

Ebenso kann der Bauer im Übergabevertrag dem Übernehmer eine entsprechende Verpflichtung vertraglich auferlegt.

 

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„Erbhofrechtsverordnung (EHRV)“

vom 21. Dezember 1936 (RGBl I 1069)

§ 12. Hofname (§ 27 des Gesetzes)

 

(1) Hat der Erblasser gemäß §§ 27, 28 des Gesetzes durch Verfügung von Todes wegen bestimmt, dass der Anerbe als Zusatz zu seinem Namen den Hofnamen führt, so tritt die Namensänderung mit dem Anfall des Erbhofs ein; sie erstreckt sich nicht auf den Ehegatten oder die Kinder des Anerben.

(2) Der Hofname wird im Falle des Absatz 1 durch einen Bindestrich mit dem Familiennamen des Anerben verbunden. Bestehen Zweifel über den Hofnamen, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen das Anerbengericht endgültig. Das Anerbengericht soll vor der Entscheidung den Kreisbauernführer hören. Das Anerbengericht teilt dem Nachlassgericht beglaubigte Abschrift seiner Entscheidung mit.

(3) Der Anerbe kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, die Führung des Namenszusatzes durch Erklärung gegenüber dem Anerbengericht ablehnen. Die Vorschriften über die Ausschlagung einer Erbschaft finden entsprechende Anwendung. Darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet von Amts wegen nach Anhörung des Kreisbauernführers das Anerbengericht endgültig. Das Anerbengericht teilt dem Nachlassgericht beglaubigte Abschrift seiner Entscheidung mit.

(4) Sobald der Namenszusatz und seine Annahme feststehen, veranlasst das Nachlassgericht die Eintragung eines Randvermerks im Geburts- und Heiratsregister des Anerben.

(5) Für das Verfahren des Anerbengerichts und des Nachlassgerichts gemäß den Absätzen 2 bis 4 werden keine Gebühren erhoben.

(DV III § 5) Siehe Anhang

 

Anhang zu § 12

Hofname (§ 27 des Gesetzes)

I. Der Hofname als Namenszusatz

In manchen Gegenden ist es üblich, den Bauer im täglichen Verkehr nicht mit seinem bürgerlichen Namen, sondern nach seinem Hof zu nennen. Dieses Brauchtum wird durch das Gesetz nicht berührt.

 

Mit jenem Brauch hängt es auch nur lose zusammen, wenn § 27 Reichserbhofgesetz dem Bauer gestattet, im Testament oder Erbvertrag zu bestimmen, dass der Anerbe als Zusatz zum Namen den Hofnamen führen soll (vgl. die dortigen Bemerkungen). Diese Vorschrift hat Anlaß zu Auslegungsschwierigkeiten gegeben und bedurfte der Ergänzung.

 

1. Der Hofname.

 

In Westfalen und vielen anderen bäuerlichen Bezirken sind Hofnamen herkömmlich. Der Name erklärt sich in der Regel aus der Lage des Hofs (z.B. Nordhof) oder aus dem Namen oder Amt eines Vorbesitzers (z.B. Schulzenhof, Schöppenhof) oder dergleichen. Diese Namen sollen in den Gemeindeverzeichnissen A und B angegeben werden (Erbhofverfahrensordnung § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 43 Abs. 3). Der Hofname ist auch aus der Erbhöferolle ersichtlich. Im allgemeinen werden daher Zweifel über den Hofnamen nicht bestehen.

 

In Gegenden, wo solche Namen nicht üblich sind, wird § 27 kaum praktisch werden. Immerhin ist es nicht ausgeschlossen, dass auch dort von dem Recht Gebrauch gemacht wird. Denkbar wäre z.B. folgender Fall: Der Bauer Münting, dessen Familie seit mehreren Generationen auf demselben Hof gesessen, der aber selbst keine männlichen Nachkommen hat, setzt den Sohn seiner vorverstorbenen Schwester namens Müller zum Anerben ein; gleichzeitig bestimmt er, dass seine Besitzung „Hof Münting“ heißen und dass sein Anerbe diesen Hofnamen als Namenszusatz führen soll. Der Bauer kann auch die Benennung des Hofs dem Anerbengericht zur Eintragung in die Erbhöferolle mitteilen; dies ist ratsam, aber nicht unbedingt nötig. Der Anerbe heißt in diesem Beispiel vom Erbfall an „Müller-Münting“ und bringt damit zum Ausdruck, dass das angestammte Geschlecht, wenn auch in der Seitenlinie, noch mit dem Hof verbunden ist.

 

2. Der Anfall des Namenszusatzes.

 

Die Namensänderung tritt kraft Gesetzes mit dem Anfall des Erbhofs ein. Einer Erklärung des Anerben oder einer behördlichen Mitwirkung bedarf es nicht. Um eine Verwechslung mit Adelsbezeichnungen zu verhindern, wird der Hofname durch Bindestrich mit dem Familiennamen verbunden; der Gebrauch der Worte „vom“, „zum“ und dergleichen ist unzulässig. Wer hiergegen verstößt, macht sich  nach § 360 Nr. 8 Strafgesetzbuch strafbar.

 

Die Führung des Hofnamens ist ein Vorrecht des Bauern. Die Namensänderung beschränkt sich auf ihn persönlich; sie erstreckt sich in Abweichung von §§ 1355, 1616 Bürgerliches Gesetzbuch nicht auf Frau und Kind. Die Frau erhält den Namenszusatz auch dann nicht, wenn sie den Anerben erst heiratet, nachdem er den Zusatz erhalten hat. Ist der Anerbe ein e Frau, so ändert sich nur ihr Name, nicht auch der ihres Mannes. Der Anerbe verliert den Namenszusatz, wenn ihm das Eigentum des Hofs gemäß Reichserbhofgesetz § 15 Abs. 3, 4, Erbhofverfahrensordnung §§ 95 ff. entzogen wird, dagegen noch nicht, wenn ihm lediglich die Nutzverwaltung gemäß Reichserbhofgesetz § 15 Abs. 2, Erbhofverfahrensordnung §§ 85 ff. genommen wird; denn in diesem Falle bleibt er Eigentümer des Hofs.

 

Will der Anerbe erreichen, dass auch sein Nachfolger den Zusatz führt, so muß er auch seinerseits eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen. Soll der Namenszusatz auf die ganze Familie ausgedehnt werden, so gelten die allgemeinen Bestimmungen über Namensänderungen durch staatlichen Hoheitsakt.

 

Da es sich um eine Änderung des Namens im Rechtssinn handelt, genießt der neue Name den Schutz des § 12 Bürgerliches Gesetzbuch.

II. Verfahren

1. Aufgabe des Nachlassgerichts.

Das Nachlassgericht erlangt bei der Testamentseröffnung (§ 2260) davon Kenntnis, dass der Erblasser die Führung des Namenszusatz angeordnet hat. Dieses Gericht ist daher die berufene Stelle, die den weiteren Verlauf der Sache im Auge zu behalten hat.

 

Das Nachlassgericht erhält vom Anerbengericht Nachricht, sobald dort eine Entscheidung gemäß Abs. 2, 3 getroffen ist.

 

Das Nachlassgericht veranlaßt gemäß Abs. 4 die Eintragung eines Randvermerks im Geburts- und Heiratsregister des Anerben, indem es sich mit einem entsprechenden Ersuche an den zuständigen Standesbeamten wendet.

 

2. Aufgaben des Anerbengerichts.

 

Das Anerbengericht hat etwaige Zweifel über den Hofnamen auszuräumen. Das Gericht hat hierbei Gelegenheit, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Bestimmung (z.B. der Wahl unzulässiger Hofnamen wie Hindenburghof und dergleichen) entgegenzutreten.

 

Der Anerbe kann die Führung des Namenszusatz durch Erklärung gegenüber dem Anerbengericht ablehnen; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form binnen sechs Wochen seit Kenntnis, frühestens seit Verkündung der Verfügung von Todes wegen abzugeben (Bürg. Gesetzbuch §§ 1942 ff.) Das Anerbengericht prüft die Berechtigung des Ablehnungsgrundes. Ein wichtiger Grund könnte z.B. gegeben sein, wenn der Vorbesitzer den Hofnamen durch unehrenhaftes Verhalten in Verruf gebracht hat. Hat z.B. in dem oben angeführten Fall der Bauer Müntig eine Zuchthausstrafe erlitten, so wird man verstehen können, daß der Anerbe den Namenszusatz „Müntig“ nicht führen will.

 

In den vorerwähnten Sachen entscheidet das Anerbengericht endgültig. Der Vorsitzende ist befugt, wenn es ihm tunlich erscheint, eine Vorentscheidung zu erlassen, die dem Einspruch an das Anerbengericht unterliegt (Erbhofverfahrensordnung § 19). In jedem Falle ist der Kreisbauernführer zu hören.

 

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1.) Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“

vom 05.01.1938

(RGBl I Seite 9)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

§ 1 (Änderung auf Antrag)

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.

 

§ 2 (Antrag für beschränkt Geschäftsfähige)

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(2) Hat der beschränkt Geschäftsfähige das 16. Lebensjahr vollendet, so hat ihn das Vormund- schaftsgericht über den Antrag zu hören.

 

§ 3 (Änderung nur aus wichtigem Grund)

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

 

§ 4 (Wirkung auf Kinder)

Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder der Person, deren Name geändert wird, und wenn diese eine Frau ist, auf ihre unehelichen minderjährigen Kinder.

 

§ 5 (Antragstellung)

(1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des Innern die zuständige Behörde.

(2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung, so kann der Antrag bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags zuständig ist.

 

 

§ 6 (Zuständigkeit zur Änderung)

Zur Änderung eines Familiennamens ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig. Der Reichsminister des Innern kann sich die Entscheidung vorbehalten.

 

§ 7

(1) Eine Namensänderung, die vor dem 30. Januar 1933 genehmigt worden ist, kann bis zum 31. Dezember 1940 widerrufen werden, wenn diese Namensänderung nicht als erwünscht anzusehen ist.

(2) Durch den Widerruf verlieren außer den Personen, deren Name geändert worden ist, auch diejenigen Personen den Namen, die ihr Recht zur Führung dieses Namens von jenen Personen ableiten; die von dem Widerruf betroffenen Personen dürfen nur noch den Namen führen, der ihnen oder ihren Vorfahren vor der Namensänderung zustand. Der Widerruf wird wirksam mit der Zustellung der Widerrufsverfügung an denjenigen, dessen Name durch den Widerruf betroffen wird.

(3) Zum Widerruf einer Namensänderung ist der Reichsminister des Innern zuständig.

 

§ 8 (Feststellung des Namens)

(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, zu führen berechtigt ist, so kann der Reichsminister des Innern diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der § 2, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 finden entsprechend Anwendung.

(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann der Reichsminister des Innern das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.

(3) Hat ein gerichtliches Verfahren das Recht zur Führung eines Namens zum Gegenstand, so ist es auf Verlangen des Reichsministers des Innern auszusetzen, bis der Name nach Absatz 1 festgestellt ist.

 

§ 9 (Benachrichtigungspflichten)  

Die untere Verwaltungsbehörde veranlaßt die Eintragung eines Randvermerks über die Namensänderung, den Widerruf einer Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtsregister und im Heiratsregister. Sie benachrichtigt die zuständige Strafregisterbehörde und die Ortspolizeibehörde des Wohnsitzes oder Aufenthaltsort der Person, deren Name geändert ist, die von dem Widerruf einer Namensänderung betroffen wird oder deren Name festgestellt ist.

 

§ 10

Die §§ 1355, 1577, 1706, 1719, 1736, 1758, und 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.

 

§ 11 (Änderung von Vornamen)

Die §§ 1 bis 3, § 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und § 9 finden auf die Änderung und den Widerruf einer Änderung von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet.

 

§ 12 (Ermächtigung zur Ergänzung des Gesetzes)

Der Reichsminister des Innern kann Vorschriften über die Führung von Vornamen erlassen und von Amts wegen die Änderung von Vornamen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, veranlassen.

 

§ 13 (Rechts- und Verwaltungsvorschriften)

Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

 

§ 14 (Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in Kraft.

 

Berchtesgaden, den 5. Januar 1938

 

___________________

 

 

2.) Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“

vom 05.01.1938

(RGBl I Seite 9)

Geändert durch VO vom 24.12.1940 (RGBl. I Seite 1669), Gesetz vom 18.05.1957 (BGBl. I Seite 518) und Gesetz vom 29.08.1961 (BGBl. I Seite 1621)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

§ 1 (Änderung auf Antrag)

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.

 

§ 2 (Antrag für beschränkt Geschäftsfähige)

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(2) Hat der beschränkt Geschäftsfähige das 16. Lebensjahr vollendet, so hat ihn das Vormund- schaftsgericht über den Antrag zu hören.

 

§ 3 (Änderung nur aus wichtigem Grund)

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

 

§ 3a (Angehörige einer deutschen Minderheit)

(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmassnahme seines früheren Heimatstaats verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Abs. 1 vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmassnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.

(2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre.

 

§ 4 (Wirkung auf Kinder)

Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder der Person, deren Name geändert wird, und wenn diese eine Frau ist, auf ihre unehelichen minderjährigen Kinder.

 

§ 5 (Antragstellung)

(1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des Innern die zuständige Behörde.

(2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung, so kann der Antrag bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags zuständig ist.

 

§ 6 (Zuständigkeit zur Änderung)

Zur Änderung eines Familiennamens ist die höhere Verwaltungsbehörde (siehe § 2 DER 1. DVO vom 7.1.1938 (RGBl. I Seite 12)) zuständig. Der Reichsminister des Innern kann sich die Entscheidung vorbehalten.

 

§ 7 (Gegenstandslos; betraf Widerruf von Namensänderungen, die vor dem 30.01.1933 genehmigt waren)

 

§ 8 (Feststellung des Namens)

(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, zu führen berechtigt ist, so kann der Reichsminister des Innern diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der § 2, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 finden entsprechend Anwendung.

(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann der Reichsminister des Innern das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.

(3) Hat ein gerichtliches Verfahren das Recht zur Führung eines Namens zum Gegenstand, so ist es auf Verlangen des Reichsministers des Innern (Gegenstandslos durch Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 Grundgesetz) auszusetzen, bis der Name nach Absatz 1 festgestellt ist.

 

§ 9 (Benachrichtigungspflichten) (§ 9 Satz 1 neu gefaßt durch Gesetz vom 18.05.1957 (BGBl. I Seite 518))

Die untere Verwaltungsbehörde veranlaßt die Eintragung eines Randvermerks über die Namensänderung ... oder die Namensfeststellung im Geburtenbuch (Geburtsregister) und im Familienbuch (Heiratsregister). Sie benachrichtigt die zuständige Strafregisterbehörde und die Ortspolizeibehörde des Wohnsitzes oder Aufenthaltsort der Person, deren Name geändert ist ... oder deren Name festgestellt ist.

 

§ 10

Die §§ 1355, 1577 (vergl. jetzt §§ 54, 55 UND 56 Ehegesetz), 1706 (vergl. jetzt §§ 1617 und 1618 BGB) 1719, 1736, 1758 (vergl. jetzt §§ 1758 und 1758a BGB) und 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.

 

§ 11 (Änderung von Vornamen)

Die §§ 1 bis 3, § 5 und § 9 finden auf die Änderung von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet (Gegenstandslos durch § 55 Abs., 1 in Verbindung nit §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I Seite 17))

 

§ 12 (§ 12 enthielt eine gemäß Art. 129 Abs. 3 Grundgesetz erloschene Ermächtigung zur Ergänzung des Gesetzes)

 

§ 13 (Rechts- und Verwaltungsvorschriften)

Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung (diese Ermächtigung ist durch Art. 129 Abs. 3 Grundgesetz erloschen) dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (siehe 1. DVO vom 7.1.1938 (RGBl. I Seite 12) und Allgemeine Verwaltungsvorschrift  der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen i. d. F. vom 14.12.1960 (BAnz Nr. 249) mit Änderung vom 08.05.1963 (BAnz. Nr. 91).

 

§ 14 (Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in Kraft.

 

___________________

 

 

 

 

 

3.) Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“

vom 05.01.1938

(RGBl I Seite 9)

Fassung vom 01.01.1964

Textnachweisliche Geltung ab: 01.04.1975. FNA 401-1, BGBl. Teil III.

Zuletzt geändert durch Art. 17 Gesetz vom 21.08.2002 I Seite 3322

 

Eingangsformel:

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

§ 1 (Änderung auf Antrag)

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.

 

§ 2 (Antrag für beschränkt Geschäftsfähige) (Fassung vom 12.09.1990)

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(2)Das Vormundschaftsgericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

 

§ 3 (Änderung nur aus wichtigem Grund)

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

 

 

§ 3a (Angehörige einer deutschen Minderheit)

(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmassnahme seines früheren Heimatstaats verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Abs. 1 vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmassnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.

(2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre.

Fußnote

 

§ 4 (Wirkung auf Kinder) (Fassung vom 16.12.1997)

Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.

 

§ 5 (Antragstellung)

(1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des Innern die zuständige Behörde.

(2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung, so kann der Antrag bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags zuständig ist.

 

§ 6 (Zuständigkeit zur Änderung)

Zur Änderung eines Familiennamens ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig. Der Reichs- Minister des Innern kann sich die Entscheidung vorbehalten.

 

§ 7 (Gegenstandslos; betraf Widerruf von Namensänderungen, die vor dem 30.01.1933 genehmigt waren)

 

§ 8 (Feststellung des Namens)

(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, zu führen berechtigt ist, so kann der Reichsminister des Innern diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der § 2, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 finden entsprechend Anwendung.

(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann der Reichsminister des Innern das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.

(3) Hat ein gerichtliches Verfahren das Recht zur Führung eines Namens zum Gegenstand, so ist es auf Verlangen des Reichsministers des Innern auszusetzen, bis der Name nach Absatz 1 festgestellt ist.

 

§ 9 (Benachrichtigungspflichten) (Fassung vom 21.08.2002)

Die untere Verwaltungsbehörde veranlaßt die Eintragung eines Randvermerks über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenbuch (Geburtsregister) und im Familienbuch (Heiratsbuch). Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.

 

§ 10

Die §§ 1355, 1577 (vergl. jetzt §§ 54, 55 UND 56 Ehegesetz), 1706 (vergl. jetzt §§ 1617 und 1618 BGB) 1719, 1736, 1758 (vergl. jetzt §§ 1758 und 1758a BGB) und 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.

 

§ 11 (Änderung von Vornamen)

Die §§ 1 bis 3, § 5 und § 9 finden auf die Änderung von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet

 

§ 12 (§ 12 enthielt eine gemäß Art. 129 Abs. 3 Grundgesetz erloschene Ermächtigung zur Ergänzung des Gesetzes)

 

§ 13 (Rechts- und Verwaltungsvorschriften)

Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

 

§ 13a (Fassung vom 10.03.1975)

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 5, 8, 9 und 11 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

 

§ 14 (Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in Kraft.

 

Fußnote:

Eingliederung dieser Vorschrift in das Sachgebiet 2 ist vorgesehen; eingeführt im Saarland durch § 1 2 Verordnung vom 26.08.1957 I Seite 1255

 

___________________

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die ehemalige DDR

 

 

Abschnitt VIII

„Namensänderungen und Feststellungen von Familiennamen“

Personenstandsgesetz vom 16.11.1956 i.d.F. vom 13.10.1966

(GBl I Seite 87ff)

 

§ 38 (Grundsatz)

Der Familienname eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik ist grundsätzlich unveränderlich, sofern nicht nach den familienrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des § 41 dieses Gesetzes eine Namensänderung vorgeschrieben oder zugelassen ist.

 

§ 39 (Wiederannahme eines vor der Ehe geführten Familiennamens)

(1) Für die Entgegennahme und Beurkundung der Erklärung über die Wiederannahme eines vor der Ehe geführten Familiennamens gemäß § 28 UND § 36 Abs. 4 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl I 1966 Seite 1) sind zuständig:

1.      das Standesamt, bei dem die letzte Eheschließung beurkundet ist;

2.      die Urkundenstelle, an die das gemäß Ziff. 1 zuständige Standesamt das Ehebuch abgegeben hat;

3.      das Standesamt I von Gross-Berlin, wenn die Eheschließung außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik beurkundet ist.

 

(2) Die Aufnahme der Erklärung gemäß Abs. 1 kann durch jedes andere Standesamt und jede andere Urkundenstelle erfolgen. Die Erklärung ist zu beglaubigen. Die Erklärung wird erst mit der Entgegennahme und Beurkundung durch die gemäß Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 zuständigen Organe des Personenstandswesens wirksam

 

§ 40. (Änderung des Familiennamens eines Kindes)

(1) Für die Entgegennahme und Beurkundung der Erklärung über die Änderung des Familiennamens eines Kindes gemäß § 65 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 sind zuständig:

1.      das Standesamt bei dem die Geburt des Kindes beurkundet ist;

2.      die Urkundenstelle, an die das gemäß Ziff. 1 zuständige Standesamt das Geburtenbuch abgegeben hat;

3.      das Standesamt I von Gross-Berlin, wenn die Geburt außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik beurkundet ist.

 

(2) Die Aufnahme der Erklärung gemäß Abs. I kann durch jedes andere Standesamt und jede andere Urkundenstelle erfolgen. Die Erklärung ist zu beglaubigen. Die Erklärung wird erst mit der Entgegennahme und Beurkundung durch die gemäß Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 zuständigen Organe des Personenstandswesens wirksam.

 

§ 41 (Änderung von Familiennamen und Vornamen auf Antrag)

(1) Neben den familienrechtlichen Namensänderungen kann der Familienname in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag geändert werden.

 

(2) Ein wichtiger Grund gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn

1.      nach den Grundsätzen des Zusammenlebens in der sozialistischen Gesellschaft der Familienname nicht zumutbar ist;

2.      die schwierige Schreibweise oder Aussprache des Familiennamens ständig zu Fehlern führt und die Namensänderung deshalb dringend erforderlich ist;

3.      in Unkenntnis des richtigen Familiennamens bisher ein anderer Familienname geführt wurde.

 

(3) Auf die Änderung von Vornamen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

 

(4) Der Antrag auf Änderung des Familiennamens oder des Vornamens ist schriftlich bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Standesamt oder der Urkundenstelle zu stellen.

 

(5) Über den Antrag auf Änderung des Familiennamens entscheidet das zuständige Fachorgan des Rates des Bezirkes, über den Antrag auf Änderung des Vornamens das zuständige Fachorgan des Rates des Kreises.

 

§ 42 (Feststellung von Familiennamen)

(1) Ist der Familienname eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik zweifelhaft, so kann das zuständige Fachorgan des Rates des Bezirkes den Namen auf Antrag mit allgemein bindender Wirkung feststellen.

 

(2) Für die Antragstellung gilt § 41 Abs. 4 entsprechend.

 

___________________

 

 

Mit den Bestimmungen der Verordnung vom 30. Oktober 1816 (Namensf ü h r u n g) und der Kabinettsorder vom 15. April 1822 (Namensä n d e r u n g) die am 07.12.1816 bzw. am 23.04.1822 in Kraft traten, waren in Preußen die Familiennamen in der Form, wie sie damals geführt wurden, festgelegt (versteinert).

Der Übergang zur „Versteinerung“ der Familiennamen erfolgte im Jahre 1816 nicht in sämtlichen Teilen des Königreichs Preußen, sondern nur in denjenigen, die bis dahin ununterbrochen zu Preußen gehört hatten. In den westlichen Teilen des Königreichs, die in den Jahren vor 1816 verschiedene Staaten und damit auch verschiedenen Rechtsgebieten angehört hatten, war es schon früher zur Fixierung der Familiennamen gekommen. Für das Gebiet des heutigen Nordrhein-Westfalens ergab sich dabei – je nach der Zugehörigkeit der einzelnen Landesteile zu den bis 1815 bestehenden Territorien – eine Reihe von Differenzierungen:

 

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1. Französisches Territorium (Linksrheinisch)

 

 

„Erlaß des Rheinischen Gesetzes über die Führung der Namen und Vornamen“

vom 6. Fructidor II (23.08.1794)

(Bormann/Daniels Bd. 2, Seite 607 ff: Gesetze aus der Zeit der Fremdherrschaft)

Loi portant qu’aucun citoyen ne pourra porter de nom ni de

prénom autre que ceux exprimés dans son acte de naissance

(Verkündigt: a. für die vormals belgischen Departemente : durch Arrêté du directoire exécutif du 7 pluvidae V (26. Januar 1797);

b. für die Département des linken Rheinufers : durch: Suite du Règl. a l’ordre administratif du 1. Thermidor VI (19. Juli 1798),

 

Art. 1er. Aucun citoyen ne pourra porter de nom ni de prénom autres que ceux exprimé dans son acte de naissance : ceux qui les auraient quittés seront tenus de les reprendre.

 

2. Il est également défendu d’ajouter aucun surnom à son nom propre, à moins qu’il n’ait servi jusqu’ici à distinguer les membres d’une même famille, sans rappeler des qualifications féodales ou nobiliaires. (Abgeändert durch die Allerhöchste Kabinett Order vom 18. Januar 1820 wegen Wiederherstellung der Titel, Prädicate und Wappen des Adels (GS Seite 17))

 

3. Ceux qui enfreindraient les dispositions des deux articles précédens, seront condamnés à six mois d’emprisonnement et à une amende égale au quart de leur revenu. La récidive sera poule de la dégradation civique. (In strafrechtlicher Hinsicht ist gegenwärtig die Allerhöchste Verordnung vom 30. October 1816, wodurch das Führen fremder oder erdichteter Namen verboten wird (GS Seite 216) zu berücksichtigen. Über die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf Handelsfirmen, f. Arch. f. Civil- und Crim.-Recht Bd. XIX Abth. 1 Seite 45

 

4. Il est expressément défendu à tous fonctionnaires publics de désigner les citoyens dans les actes autrement que par le nom de famille, les prénoms portés en l’acte de naissance, ou les surnoms maintenus par l’article 2, ni d’en exprimer d’autres dans les expéditions et extraits qu’ils délivreront à l’avenir

 

5. Les fonctionnaires qui contreviendraient aux dispositions de l’article précèdent, seront destitues, déclares incapables d’exercer aucune fonction publique, et condamnés à une amende égale au quart de leurs revenus.

 

6. Tout citoyen pourra dénoncer les contraventions à la présente loi à l’officier de police, dans les formes ordinaires.

 

7. Les accusés seront jugés pour la première fois par le tribunal des polices correctionnelles, et, en cas de récidive, par le tribunal criminel du département.

 

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„Französisches Gesetz vom 11. Germinal XI (01.04.1803)

(Bormann/Daniels Bd. 4, Seite 441 ff)

Loi relative aux prénoms et changements de noms.

(Vergleiche die Allerhöchste Verordnung vom 30. October 1816 (GS Seite 216) und die

Allerhöchste Kabinetts Order vom 15. April 1822 (GS Seite 108)

 

TITRE I.

Des prénoms.

Art. 1er. A compter de la publications de la présente loi, des noms en usage les différens calendriers, et ceux des personnages connus de l’histoire ancienne, pourront seuls être reçus, comme prénoms, sur les registres de l’état civil destinés à constater la naissance des enfants ; et il est interdit aux officiers publics d’en admettre aucun autre dans leurs actes.

 

2. Tout personne qui porte actuellement comme prénom, soit le nom d’une famille existante, suit un nom quelconque qui ne de se trouve pas compris dans la désignation de l’article précédent, pourra en demander le changement, en se conformant aux dispositions de ce même article.

 

3. Le changement aura lieu d’après un jugement du tribunal d’arrondissement, qui prescrira la  rectification de l’acte de l’état civil.

Ce jugement sera rendu, le commissaire du gouvernement entendu, sur simple requête présentée par celui qui demandera le changement, s’il est majeur on émancipé, et par ses père et mère ou tuteur, s’il est mineur.

 

TITRE II

Des changements de noms.

4. Toute personne qui aura quelque raison de changer de nom, en adressera la demande motivée au gouvernement.

 

5. Le gouvernement prononcera dans la forme prescrite pour les règlements d’administrations publiques.

 

6. S’il admet la demande, il autorisera le changement de nom, par un arrêté rendu dans la même forme, mais qui n’aura son exécution qu’après la révolution d’une année, à compter du jour de son insertion au Bulletin de lois.

 

7. Pendent le cours de cette année, toute personne y ayant droit sera  admise à présenter requête au gouvernement pour obtenir la révocation de l’arrêté autorisant le changement de nom ; et cette révocation sera prononcée par le gouvernement, s’il juge l’opposition fondée.

 

8. S’il n’y a pas eu d’oppositions, ou si celles qui ont été faites n’ont point admises, l’arrêté autorisant le changement de nom aura plein et entier effet à l’expiration de l’année.

 

9. Il n’est rien innové, par la présente loi, aux dispositions des lois existantes relatives aux questions d’état entraînant changement de noms, qui continueront à se poursuivre devant les tribunaux dans les formes ordinaires.

 

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2. Grossherzogthum Berg

 

Departement Ruhr:

Rescript Num. 9401; Dortmund den 09.07.1810

( Sammlung der Präfectur-Verhandlungen des Ruhr/Roer Departements 1809, Seite 182 )

 

Der Präfect des Ruhrdepartements an die Herren Unterpräfecte und Maires.

 

Die Gewohnheit, welche in mehreren Gegenden noch besteht, sich bloß nach einem Gute zu benennen, und also mit Änderung des Wohnsitzes auch seinen Nahmen zu ändern, kann in einem wohlgeordneten Staate wenigstens in öffentlichen Handlungen nicht geduldet werden. Besonders gibt solche in der Conscription, in der Steuer-Vertheilung, im Personenstande, bey Erbschaften, beym Hypothekenwesen und in den mehrsten Verhältnissen des bürgerlichen Lebens zu manchen Irrungen und Nachtheilen Anlass. Sie wollen daher die Einwohner auffordern, sich wenigstens in öffentlichen und sonstigen schriftlichen Verhandlungen ihres Familien-Namens zu bedienen, und demselben wo nöthig den Namen des Gutes oder der Wohnung beyzusetzen. Insbesondere wollen Sie die Steuer-Vertheiler und Beamte des Personen-Standes zur größten Sorge in Ausnahme des Familien-Namens anzuweisen, und in der Conscription und andern vorkommenden Fällen diesem auch ihrerseits nachkommen.

Ich haben die Ehre Sie mit Hochachtung zu grüssen.

von Romberg

 

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Departement Ruhr:

Rescript Num. 17694; Dortmund den 14.12.1811

( Sammlung der Präfectur-Verhandlungen des Ruhr/Roer Departements 1811 Seite 278 ff)

 

Der Präfect des Ruhrdepartements an die Herren Unterpräfecte und Maires

 

In mehreren Gegenden des Grossherzogthums und vorzüglich in der Gegend der Lippe und der Ruhr herrscht die Gewohnheit, dass die Leute, welche auf einen Bauernhof ziehen, ihren Familiennamen ablegen, und den Namen des Hofes annehmen, dadurch geschieht es dann, dass oft in drey – vier Generationen, der Name einer und der nämlichen Familie sich drey- viermal ändert, dass vollbürtige Brüder verschiedene Namen führen, ja dass eine und die nämliche Person in den verschiedenen Perioden ihres Lebens verschiedene Namen hat.

 

Schon in den Präfektur-Verhandlungen Nro. 39 (Rescript Nr. 9401) (am 9ten July 1810) hatte ich Sie auf diesen Missbrauch aufmerksam gemacht, und ich schmeichle mir, die Einwohner würden dessen üble Folgen selbst einsehen, allein nach einem Erlass Seiner Excellenz des Herrn Ministers des Innern vom 9ten dieses scheint diese Verwirrung noch kein Ende genommen zu haben.

 

Es ist niemand befugt, eigenmächtig seinen Namen zu ändern, da selbst im Falle der Adoption der Adoptirte seinen Familien-Namen behält, und diesem nur der Name des Adoptirenden beygefügt wir (Art. 347. des Gesetzbuches Napoleon). Die vorgedachte Gewohnheit hat, außer der Gesetzwidrigkeit, auch mannichfaltige Nachtheile für mehrere Zweige der Staatsverwaltung, und die Familien selbst gerathen oft in den bittersten Schaden, da sie gewöhnlich nach ein Paar Generationen nicht mehr im Stande sind, ihre Abstammung, ihre Verwandtschaft, oder selbst die Identität der Personen zu beweisen. 

 

Es ist schon an alle Gerichte des Grossherzogthums die Weisung erlassen, dass in allen gerichtlichen Verhandlungen die Personen nur mit ihren eigenen Familiennamen und nicht mehr mit ihren Hofesnamen eingeführt werden sollen; gleiche Weisung ist auch an die Präsidenten der Notariats-Kammern zur Leitung der Notarien ergangen, damit diese in ihren Urkunden die contrahirenden Theile und andere Personen nur mit ihren Familiennamen benennen; ich empfehle Ihnen, meine Herren, aus allen Kräften dahin zu wirken, dass die gedachte üble Gewöhnlichkeit, da wo sie herrscht, ausgerottet werde, dass besonders in den Urkunden des Personenstandes, in den Conscriptions- und Steuer-Listen außer den Vornamen, nur die Familiennamen der Personen angegeben werden. Sie wollen sich übrigens auch alle Mühe geben, da wo diese Namen verdunkelt sind, solche zu entdecken, und in allen Gemeinden bekannt machen, dass diese Abänderung und Verwirrung der Namen nicht mehr geduldet werden könne. Die Pfarrer sind aufzufordern, zu derselben Abstellung ihrerseits bestens mitzuwirken.

 

Ich habe die Ehre Sie mit Hochachtung zu grüssen

von Romberg

 

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Departement Sieg:

Rescript: Dillenburg den 16.12.1811; Nro. 282

(Sammlung der Präfectur-Verhandlungen des Sieg-Departement 1811 Seite 414 ff)

 

Der Präfect des Sieg-Departements an den Herrn Unterpräfecten, und die Herren Maires.

Verbot, die Namen der Höfe anzunehmen, auf welche die Ankäufer derselben ziehen.

 

 In mehreren Gegenden des Grossherzogthums und vorzüglich in der Gegend von der Lippe und der Ruhr, vielleicht auch in dem zum hiesigen Departement gekommenen Bergischen Distrikt, herrscht die Gewohnheit, dass die Leute, welche auf einen Bauernhof ziehen, ihren Familien-Namen ablegen, und den Namen des Hofes annehmen, dadurch geschieht es denn, dass oft in drey bis vier Generationen der Name einer und der nämlichen Familie sich drey viermal ändert; dass vollbürtige Brüder verschiedene Namen führen, ja dass eine und die nämliche Person in den verschiedenen Perioden ihres Lebens verschiedene Namen hat.

 

Es ist aber Niemand befugt, eigenmächtig seinen Namen zu ändern, da selbst im Falle der Adoption der Adoptirte seine Familien-Namen behält, und diesem nur der Name des Adoptirenden beygefügt wird (Art. 347. des Gesetzbuchs Napoleon), die vorgedachte Gewohnheit hat, außer der Gesetzwidrigkeit, auch mannichfaltige Nachtheile für mehrere Zweige der Staatsverwaltung, und die Familien selbst gerathen oft in den bittersten Schaden, da sie gewöhnlich nach ein Paar Generationen nicht mehr im Stande sind, ihre Abstammung, ihre Verwandtschaft oder selbst die Identität der Personen zu beweisen.

 

Das hohe Ministerium des Innern hat daher an alle Gerichte des Grossherzogthums die Weisung ertheilt, dass in allen gerichtlichen Verhandlungen die Personen nur mit ihrem eignen Familien-Namen und nicht mehr mit ihrem Hofesnamen eingeführt werden sollen, gleiche Weisung ist an die Präsidenten der Notariats-Kammern zur Bescheidung der Notarien gegeben worden, dass diese in ihren Urkunden die kontrahierenden Theile, und andere Personen nur mit ihren Familien-Namen benennen. Diese Weisung hat auch auf Sie, meine Herren, volle Anwendung, und ich muss vorzüglich Ihnen es empfehlen, aus allen Kräften dahin zu wirken, dass die Eingangs gedachte üble Gewohnheit, da, wo sie herrscht, ausgerottet werde.

 

Ich sehe mich veranlasst, diesen Gegenstand Ihnen besonders ans Herz zu legen, und Sie darauf aufmerksam zu machen, dass in den Urkunden des Personenstandes, außer den Vornamen, nur die Familien-Namen der Personen angegeben werden dürfen, und dass sie sich da, wo diese Namen verdunkelt sind, alle Mühe geben müssen, solche zu entdecken. In allen Gemeinden, wo die besagte üble Gewohnheit herrscht, ist bekannt zu machen, dass solche nicht mehr geduldet werden könne, und es sind die Herrn Pfarrer aufzufordern, zu derselben Abstellung ihrer Seits bestens mitzuwirken,

 

Empfangen Sie die Versicherung meiner besondern Hochachtung.

Schmitz

  

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Departement Rhein:

Rescript vom 22.02.1812

(Scotti, Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Großherzogtums Berg,

3. Teil 1822, Seiten 1449 ff)

 

Der Präfect an die Herren Unterpräfecte und Maires des Rhein-Departements

 

Meine Herren. In mehreren Gegenden des Grossherzogthums und vorzüglich an der Lippe und der Ruhr herrscht die Gewohnheit, dass diejenigen, welche einen Bauernhof beziehen, ihre Familien-Namen ablegen, und den Namen des Hofes annehmen.

 

Hierdurch ändert sich in drey, vier Generationen der Name der nämlichen Familie oft drey bis vier mal; und die vollbürtigen Brüder führen oft verschiedene Namen, ja eine und dieselbe Person wechselt in den verschiednen Perioden ihres Lebens ihren Namen nicht selten. Niemand ist indessen befugt, eigenmächtig seinen Namen zu ändern, da selbst im Falle der Adoption, der Adoptirte seinen Familien-Namen behält, und diesem nur der Name des Adoptirenden beygefügt wird. (Art. 347 des Gesetzbuches Napoleons.) Außer der Gesetzwidrigkeit bringt die in Rede stehende Gewohnheit noch mannichfache Nachtheile für verschiedene Zweige der Staatsverwaltung, und nicht selten für die Familie selbst, da diese gewöhnlich nach ein paar Generationen nicht mehr im Stande sind, ihre Abstammung, ihre Verwandtschaft oder selbst die Identität der Personen zu erweisen.

 

Seine Excellenz der Herr Minister des Innern haben zwar bereits am 9. Dezbr. vorigen Jahres an alle Gerichte und Notariatskammern die geeignete Weisung erlassen, damit in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen die Personen nur mit ihrem Familien-Namen benannt werden.

 

Nach einer Verfügung Sr. Excellenz vom 9. Dezbr. vorigen Jahres lade ich Sie, meine Herren, jedoch ein, dahin nachdrücklich zu wirken, dass die gedachte Gewohnheit, da, wo sie in ihren Verwaltungs-Bezirken herrscht, ausgerottet werde.

 

Zu diesem Ende werden die Herren Maires bey Aufnahme der Urkunden des Personenstandes außer den Vornamen nur die Familien-Namen der Personen aufnehmen, und wo diese verdunkelt sind, werden sie sich nach Möglichkeit bemühen, dieselben zu entdecken.

 

In jenen Gemeinden, wo diese schädliche Gewohnheit herrscht, wird allgemein bekannt zu machen seyn, dass dieselbe nicht mehr geduldet werden könne.

 

Eben so sind die Pfarrer aufzufordern, zur Abstellung derselben bestens mitzuwirken. 

 

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3. Herzogtum Westfalen

 

Die Einrichtung, Führung und Sicherstellung der Kirchenbücher betreffend.

„Unabänderlichkeit der Familiennamen“

Nro. 38, vom 24.09.1807

(Großherzoglich Hessische Gesetze und Verordnungen 1807 Seite 139 ff).

 

 

Ludwig von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen, Herzog in Westphalen etc. etc.

Nachdem Wir zu Wahrung derer Rechte, welche Unsern getreuen Unterthanen aus ihren Familien-Verhältnissen zukommen können, nöthig gefunden haben, über die Einrichtung, Führung und Sicherstellung derer Kirchenbücher für alle drei geistlichen Confessionen genaue Vorschrift zu erlassen, als wollen, setzen und ordnen Wir, wie folgt:

 

Pars Generalis.

 

§. 1. Jeder Pfarrer soll für seine Pfarrei drei besondere Bücher zu Protocollirung der Geburten, Copulationen und Beerdigungen, außer welchen nichts in dieselbe einzuschreiben ist, und zwar jedes doppelt ohne Zeitverlust, auf Kosten dessen, wir die Kirchenbücher nach bisheriger Observanz oder nach deshalb schon vorhandenen Gesetzen verfertigen zu lassen hat, von gutem weißen Papier in Folio-Format dergestalt anschaffen, dass das eine in Pergament zu bindende Exemplar für eine geraume Zeit jedoch nicht weniger als acht Bücher, hingegen das mit einem Umschlagbogen von türkischem Papier zu versehen und bloß zu heftende Duplum nur so viel Papier enthalte, als zum Eintragen der einschlägigen Actuum  eines Jahres etwa erforderlich, und sollen die in Pergament zu bindende bei der Pfarrei verbleiben, die Dupla aber in der ersten Woche des folgenden Jahres durch den Pfarrer versiegelt auf einen sichern Weg an den einschlägigen Justizbeamten einschicken, sodann selbige in der Amts-Repositur aufbewahrt werden. Übrigens haben die Pfarrer in denen alten Kirchenbüchern, und zwar gleich hinter den letzten darin enthaltenen Actum zu bemerken, dass, weil durch höchste Verordnung vom 24ten September 1807 gnädigst befohlen worden, neue Kirchenbücher, und zwar drei besondere zu Protocollirung der Geburten, Copulationen und Beerdigungen anzuschaffen und sogleich mit Anfang des nächstkünftigen Jahrs 1808zu gebrauchen, das gegenwärtige Kirchenbuch nur bis auf die N. Seite hat vollgeschrieben werden können, welchem sofort das Datum nebst der Unterschrift des Pfarrers beizusetzen ist.

 

§. 2. Die neue, bei der Pfarrei verbleibende Bücher sowohl, als deren dupla sollen von dem Pfarrer, jedoch nur mit Zahlen paginiert, sofort auf der ersten Seite des bei der Pfarrei verbleibenden folgender Titel: Geburts- Copulations- Sterb- Protocoll der Gemeinde (Pfarrei) N., auf das duplorum aber derselbe Titel mit dem Beisatz für das Jahr N. niedergeschrieben, und in beiden darunter gesetzt werden: Gegenwärtiges Protocoll enthält --- Seiten, und ist solches von Seite zu Seite nummeriert worden, von mir unterschriebenem dieser Zeit Pfarrer zu N. Datum N. den etc.

 

§. 3. In die bei der Pfarrei bleibende einschlägige Kirchenbücher sowohl, als auch in deren Dupla sind alle vorfallenden Actus unverzüglich und in Gegenwart der noch anwesenden Theile einzutragen, und beide in der Kirche, oder wenn Taufen oder Copulationen in den Häusern vorgenommen werden, in denenselben, bei Beerdigungen aber, wo man , wie bei stillen Leichen zu geschehen pflegt, nicht in die Kirche kommt, oder auch zu kalter Jahreszeit bei andern in der Kirche vorgenommenen Actibus in dem betreffenden Privat- oder im Pfarrhaus, und zwar in allen vorbemeldeten Orten sogleich nach Endigung eines jeden Actus von denen dazu gehörigen Personen zu unterschreiben, oder von denen, die des Schreibens unerfahren, oder unvermögend sind, welches dieselbe zu erklären, und die Pfarrer in dem Protocoll davon, dass sie es erklärt, Meldung zu thun haben, zu unterzeichnen.

Ferner sollen solche Actus nebst ihren datis auch wörtlich ohne Zeichen, ohne Abbreviaturen, ohne Ziffern geschrieben werden, und falls die Noth erforderte, etwas auszustreichen oder anders oder annoch etwas dem Eintrag beizusetzen, solle beides letztere nicht durch Zwischenzeilen, sondern a margine geschehen,  und dabei durch Zeichen angedeutet, wohin im Context das a margine geschriebene gehöre, unter letzteres aber gesetzt werden: Dieses in z. B. sechs Worten bestehende Marginale ist gültig, wie dann auch, wann etwas ausgestrichen wird, a margine gesetzt werden soll, diese z. B. in drei Worten bestehende Ausstreichung ist gültig, wann aber nebst dem Ausstreichen etwas anders gesetzt wird, diese in z. B. drei und sechs Worten bestehende Ausstreichung und Marginale sind gültig, welch alles sofort von denen, die den Actum unterschrieben und unterzeichnet haben, auch unterschieben und unterzeichnet werden soll.

 

§. 4. Weil es Namen gibt, die, ob sie schon in der Aussprache einander gleich lauten, doch durch die Schreibart verschieden sind, wie z. B. Neus - Nays, Aal – Ahl und ganz verschiedene Personen bezeichnen, so wird denen Geistlichen angefügt, sich jedes Mal nach der eigentlichen Schreibart von dergleichen Namen genau zu erkundigen, sofort darauf zu achten, dass in allen die nemliche Personen betreffenden Fällen auf gleiche Weise in die Kirchenbücher eingetragen, und dass auch die Kinder in den Schulen angewiesen werden, ihren Namen eben so zu schreiben. Nachdem es anbei in manchen Gegenden Unserer Lande der Fall ist, dass oft ein und dieselben Vor- und Zunamen von mehrern Personen des nemlichen Orts geführt werden, welche man alsdann durch besondere Beinamen, als der ältere, jüngere, der erste, zweite, dritte u.s.w. zu unterscheiden pflegt; so werden die Pfarrer, um den daraus entstehen könnenden Verwirrungen vorzubeugen, ausdrücklich hiermit angewiesen, dass sie in dem Fall, wo mehrere dergleichen Personen in einem Ort vorhanden sind, die zur Unterscheidung derselben angenommene Beinamen jedes Mal in dem Kirchenbuch mit anführen.

Da aber hie und da der Missbrauch eingerissen, die Leute ihren Familien-Namen verändern (Conf. Verordnung vom 18. December 1810), und dafür einen andern Namen annehmen, und Wir diesem allerlei Verwirrung sowohl, als Betrug veranlassen könnenden Unwesen zu steuern gemeint sind, als befehlen Wir hiermit ernstlich, dass die wahre Familien-Namen immer fortgeführt, somit bei allen Copulationen in Ansehung der Getrauten, bei allen Kindtaufen, in Ansehung der Eltern, und bei allen Beerdigungsfällen in Ansehung der Gestorbenen, nebst ihren Taufnamen der wahre Geschlechts- und Familien- Namen zuerst, die angenommenen Haus- oder Hofs- Namen aber zuletzt, z. B. Johann Adam Breuer, genannt Osthof, in den Kirchenbüchern gebraucht und ausgedrückt werden sollen, wornach beim Eintragen der Actuum sich unausgesetzt zu achten denen Geistlichen hiermit bei schwerer Verantwortung angefügt wird.

Weil es auch in verschiedenen Landen, ja in verschiedenen Ämtern, ein und desselben Landes, Ortschaften giebt, die einerlei Namen führen, so ist denen in denen Kirchenbüchern vorkommenden Ortschaften jederzeit das Amt oder wenigstens das Land, worin sie gelegen, oder dass sie Filiale der Pfarrei sind, beizusetzen.

 

§. 5. Die in denen Pfarreien aufzubewahrende Kirchenbücher sollen die Pfarrer mit einem alphabetischen Register versehen, wo der Familien-Name, und zwar bei Weibern und Wittwen der de lebenden oder letzten Ehemanns, das Hauptwort seyn muss, sofort bei Mannspersonen respective die Bei-, Tauf- und bei Weibern und Wittwen die Tauf- und angeborner Familien-Name nachzusetzen sind, in das Register des Copulations-Protocolls aber sind die Familien-Namen eines jeden der Getrauten, jeder an seine Stelle als Hauptwort zu bringen, übrigens ist überall, welches sich von selbst versteht, die Seite des Kirchenbuchs, auf welchem die Geistlichen zu noch mehrere Erleichterung des Aufschlagens die Vor-, Zu- und Beinnamen respective des Getauften, Getrauten und Beerdigten, am Rande der Protocolle oben neben den Eintrag schreiben, wozu sowohl als zu sonst etwa erforderlichen Noten an der äußern Seite der Blätter ein drei Finger breiter Rand zu lassen ist.

 

§. 6. Wann in Betreff eines in die Kirchenbücher eingetragenen Actus eine richterliche Verordnung ergeht, welche eine wesentliche Abänderung des Eintrags involvirt, so sollen die Pfarrer diese Abänderung ad marginem derer Kirchenbücher und der noch nicht eingeschickten duplorum setzen, und die richterliche Verfügung nebst ihrem dato dabei anführen, sofort das marginale mit allen ihren Namen unterschreiben, ohne obrigkeitliche Verordnung aber sollen sich die Pfarrer aller solcher Abänderungen bei schwerer Strafe enthalten. Auch haben sie jene richterliche Verfügungen im Original den Kirchenbüchern beizulegen und dabei aufzubewahren, doch soll der – immer mögliche – Verlust eines solchen Originals der Glaubwürdigkeit des Kirchenbuchs, wenn es sonst keine Mängel hat, keinen Eintrag thun können. Damit aber auch in denen bereits eingeschickten Duplis die nach deren Einschickung sich ergebende dergleichen Abänderung ebenfalls notirt werden können, sollen die Pfarrer, die alljährlich einzusendende Dupla mit einer Anzeige begleiten, ob und was für dergleichen Abänderungen, welche in dupla von vorderen Jahren einschlagen, sich während des letztverflossenen ereignet haben, und dabei die Gerichtsstelle und das datum des Erkenntnisses, wodurch die Abänderungen erforderlich geworden, bemerken.

 

§. 7. Eingedenk der großen Wichtigkeit der Kirchenbücher haben die Pfarrer zum Eintragen in dieselbe jederzeit gute schwarze, nicht durch das Papier schlagende, auch nicht vertilgbare Tinte zu wählen, anbei sich angelegen seyn zu lassen, dass sie alles und sonderlich die nomina propria deutlich und leserlich schreiben, übrigens aber die Kirchenbücher sorgfältig und unter ihrem Schlüssel verschlossen aufzubewahren. Doch sollen sie nie beide Exemplare der Kirchenbücher während des Jahrs, wo sie geführt worden, zu gleicher Zeit im Pfarrhaus aufbewahren, sondern eines derselben in der Kirche hinterlegen, damit durch einen Unglücksfall nicht beide zugleich verloren gehen.

 

§. 8. Am Ende jeden Jahres haben die Pfarrer in die an die einschlägige Justizbeamten einzuschickende Dupla der Kirchenbücher, und zwar gleich hinter den letzten darin protokollierten Actum zu setzen:   

Dass gegenwärtiges Protokoll lauter und alle währen des Jahres N. in der Pfarrei N. vorgefallene Geburten (Conf. Verordnung vom 26. October 1827 und 27. Mai 1830), Copulationen, Beerdigungen, enthalte, wird von mir unterschreibendem, der Zeit Pfarrer pflichtmäßig beschienen. N. den 31ten December des Jahres N.,

welches sofort der Pfarrer mit allen seinen Namen zu unterschreiben hat.

 

§. 9. Da Wir zu Vermeidung aller aus dem Arbistrairen entstehen könnenden Unrichtigkeiten in parte speciali gegenwärtiger Verordnung die Formulare beispielsweise vorgeschrieben haben, nach welchen die Taufen, Copulationen und Sterbefälle in die einschlägige Protokolle einzutragen sind, so ist Unser weiterer Befehl, dass die aus diesen zu ertheilenden Extrakte nicht mehr in Form eines Attestats, sondern in wörtlichen Abschriften des Eintrags, und zwar in Einschluss derer Unterschriften bestehen sollen, unter welche die solche Extrakte ertheilende Geistliche zu setzen haben:

Dass vorstehendes aus dem Geburts- Copulations- Sterb- Protokoll der Pfarrei N.N. getreulich extrahiert und demselben gleichlautend seye, wird von mir der Zeit Pfarrer (Vicario) allda pflichtgemäß hiermit bezeuget, urkundlich meiner eigenhändigen Namens-Unterschrift und beigedruckten gewöhnlichen Pettschafts, oder wo die Pfarrei ein Siegel hat: und beigedruckten Siegels dahiesiger Pfarrei, so geschehen zu N.N. den (L.S.) N.N. der Zeit Pfarrer (Vicarius) allda.

 

§. 10. Außer den Pfarrern oder deren ordnungsmäßigen Vicarien soll Niemand befugt seyn, Extrakte aus denen Kirchenbüchern zu ertheilen; sollten aber diese vorkommen und eingeschickte Dupla derselben vorhanden seyn, so sollen aus diesen die Extrakte durch den dieselbe in seiner Verwahr habenden Beamten unter Anführung der Ursache, warum die Extrakte von ihm gefertigt worden, jedoch nur in so lange ertheilt werden, als nicht diese Dupla in die Pfarrei zur Aufbewahrung remittiert worden seyn werden; vor Rücksendung dieser Duplorum ist aber für die einschlägige Amts-Repositur eine durch den Beamten zu vidimirende Abschrift zu fertigen, und auf deren Titelblatt deren Veranlassung zu bemerken. 

 

§. 11. Außer vorgeordneten Kirchenbüchern und derselben duplis soll in jeder protestantischen Pfarrei ein besonderes Buch, drei Buch Papier enthaltend, und in Pergament eingebunden, ebenfalls auf Kosten dessen, der die Kirchenbücher zu stellen hat, angeschafft werden, in welches die in der Pfarrei confirmirte Kinder mit ihren und ihrer Eltern Namen, dem dato ihrer Confirmation, und unter Bemerkung der allenfalls erhaltenen dispensation circa aetatem, deren datum ebenfalls anzuzeigen ist, durch die Ortsgeistlichen einzutragen sind.  

 

 

Pars specialis.

 

Was nun die verschiedenen Protokolle insbesondere betrifft, so verordnen Wir:

 

A) In Ansehung der Geburts-Protokolle.

 

§. 1. In Protokollierung der Taufhandlungen sollen:

1) Tag und Stunde der Geburt des getauften Kindes, wo, wenn letztere so eigentlich nicht angegeben werden kann, zu setzen ist, ungefähr um – Uhr und zwar mit der Bemerkung: nach geschehener glaubhafter Anzeige:

2) der oder die ihm in der Taufe gegebene Namen:

3) die Tauf-, Familien- und resp. Beinamen seiner Eltern nebst ihrem Stand und Herkunft, wie auch ihrer Religion im Fall vermischter Ehen, oder Pfarreien, oder wann sie einer andern als der der Pfarrei zugethan sind, weniger nicht, wann ein oder anderes derselben schon in einer oder mehr Ehen gelebt, auch dieses.

4) Die Namen, Stand und Wohnort der Pathen und ihrer etwanigen Stellvertreter, verzeichnet, sofort

5) der Ertrag von dem Vater des Kindes, falls er gegenwärtig, und denen Taufzeugen, ingleichem von dem den Actum verrichtenden Geistlichen unterschrieben, und resp. unterzeichnet werden, welch letztern Falls das in §. 3. Part. gen. geordnete zu beachten ist.

 

§. 2. Noth-Taufen bei denen Protestanten sollen dem Pfarrer durch die Hebamme oder jede andere Personen, so die Nothtaufe verrichtet, ohngesäumt angezeigt werden, welcher sie sogleich einzutragen, und nebst Tag und Stunde der Geburt, denen Namen des Kindes und der Eltern Namen, Stand , Herkunft, auch allenfalls Religion und vorherige Ehen, auch die Person, so die Nothtaufe verrichtet, zu verzeichnen, sofort den Eintrag von dem Vater des Kindes , falls er nicht abwesend, und der Person, so die Nothtaufe verrichtet, unterschreiben oder unterzeichnen zu lassen, und selbst zu unterschreiben hat. Wann anbei nachher das Kind in der Kirche vorgestellt wird, so hat der Pfarrer diese Vorstellung ebenfalls unter Bemeldung des Tags, an welchem die Nothtaufe geschehen, im übrigen aber auf die für die Tauf-Actus vorgeschriebene Art in das Kirchenbuch einzutragen.

 

§. 3. Um die Verwechslung der, gleichen Namen führenden Kinder fruchtbarer Ehen zu vermeiden, solle in den Taufprotokollen jedesmal die Geburtsfolge der Ehe bemerkt werden, zum Beispiel: Am – October wurde N.N. von seiner Ehefrau N.N. das erste Kind gebohren ein Sohn, oder das dritte Kind gebohren ein Sohn und zwar der zweite Sohn – oder das vierte Kind gebohren eine Tochter und zwar die zweite Tochter, weshalb die Pfarrer sich denen erforderlichen Erkundigungen und Nachsuchungen zu unterziehen haben; zu noch besserer Vermeidung aber der aus gleichen denen Kindern einer und derselben oder auch einer andern den nemlichen Geschlechtsnamen führenden Familie gegebenen Namen entstehen könnenden Irrungen, verordnen Wir weiters, dass denen Kindern außer solchen gleichen Namen noch ein weiterer Vorname beigelegt werden solle, welchen der Pfarrer durch die Eltern wählen zu lassen, falls sie aber aus Eigensinn nicht nachgeben wollten, denen von denen Eltern angegebenen Vornamen noch eine andern schicklich beizusetzen hat.

 

§. 4. Bei Zwillingen sind die Zeit der Geburt, die Namen und die Taufzeugen auf das sorgfältigste zu unterscheiden.

 

§. 5. Todtgeborne sind unverzüglich dem Pfarrer durch die Hebamme oder in deren Ermangelung durch den Vater, und wo auch dieses nicht seyn kann, durch eine andere Person, so der Niederkunft beigewohnt, anzuzeigen, damit aber hierunter möglichen Unterschleifen und Verletzung der Rechte eines dritten vorgebeugt, mithin aller Anlass zu desfallsigen Streitigkeiten entfernt werde; so soll der Pfarrer zu Protokollierung eines solchen Vorfalls die Hebamme oder in deren Ermangelung diejenige Person, wovon die Gebährende bedient wurde, nebst noch einer andern bei der Geburt anwesend gewesenen Person zuziehen, aus deren Aussagen die Merkmale, ob das Kind wirklich todt oder lebendig geboren worden, nebst dessen Geburtsstunde und die Bemerkung dessen Geschlechts bestimmt aufzeichnen, solches sogleich und in ihrer Gegenwart unter Benennung der Eltern in das Geburtsprotokoll eintragen, und den Eintrag von sothanen beiden Zeugen und dem ebenfalls zuziehenden Küster oder Glöckner mit unterschreiben lassen; und da dergleichen Fälle den Pfarrern doch nicht unbekannt bleiben, so sollen sie , wenn die unverzügliche Anzeige unterbleibet, sogleich nach erhaltener Notiz von dem Vorgange, die Hebamme oder diejenige Person, welche die Gebährende bedient hat, nebst einer andern Person, welche bei der Geburt anwesend gewesen, vorfordern und alsdenn nach vorstehender Vorschrift die Protokollierung bewerkstelligen.

Sollte aber ein Kind zwar lebendig zur Welt kommen, aber ohne dass es die Nothtaufe empfangen, verscheiden, so ist solches ebenfalls vorbemeldetermassen dem Pfarrer anzuzeigen, und von diesem zu protokollieren, dabei auch dessen Geschlecht, die Stunde der Geburt und des Verscheidens so genau als thunlich zu verzeichnen.

 

§. 6. Bei unehelichen Kindern soll, wenn der Vater vor der Taufe bei dem Pfarrer oder sonst rechtlich erweisslichermassen sich dafür erklärt, derselbe als Vater, wann er aber bloß von der Mutter angegeben wird, als angeblicher Vater in das Geburtsprotokoll eingetragen werden. Bekennt er sich aber nach der Taufe als Vater, so soll der Pfarrer solches a margine des Eintrags notieren, und falls der Vater gegenwärtig, von ihm unterschreiben lassen, in allen Fällen aber die Note unterschreiben und pro re nata entweder dass die vorstehende Unterschrift die des Vaters sey, oder dass dieser abwesend gewesen, dabei bezeugen.  

Wann aber über die Paternität eines solche Kindes ein richterlicher Spruch ergeht, so soll die Gerichtsstelle, falls der angegebene pro Patre erklärt worden, es officio, casu que non aber auf dessen Ansuchen eine Expedition des Urtheils resp. dem Pfarrer, so das Kind getauft, zuschicken, oder dem absolvierten ertheilen, wornächst der Pfarrer, sobald ihm dieses zukommt, a margine des Eintrags in dem Geburtsprotokoll und dessen duplo, falls es nicht bereits eingeschickt ist, zu notieren hat: Nach richterlicher Erkenntnis des z. B. Oberamts N. de dato – ist N.N. zum Vater dieses Kindes erklärt, oder ist der Vater ungewiss.

Sollte aber ein solches Erkenntnis erst nach eingeschicktem duplo ergehen, so hat der Pfarrer nach dem, was §. 6. Part. gen. dieser Unserer Verordnung festgesetzt ist, nebst Angeben derer Namen des Kindes, der Mutter und des erklärten oder absolvierten Vaters zu verfahren.

Wird ein Kind per subsequens matrimonium legitimiert, so soll der Pfarrer, so die Trauung verrichtet hat, falls das Kind in eines andern Pfarrei Unserer Lande getauft worden, dem Pfarrer des Tauforts zur Bewährung der Trauung einen Extrakt aus dem Copulationsprotokoll zuschicken, in allen Fällen aber letzterer a margine des Eintrags in dem Geburtsprotokoll attestieren, dass, wann, und wo die Mutter den dabei zu benennenden Vater geehelicht, und dieser das Kind für das seinige erkannt hat, oder falls die paternitas schon vorhin durch sein Bekenntnis oder richterlichen Spruch constatirt gewesen, lediglich attestieren, dass, wann und wo die Eltern einander geehelicht haben, und sich dabei respective auf den ihm zugekommenen Extrakt, den er bei den Pfarrakten aufzubewahren hat, oder auf das Copulationsprotokoll seiner Pfarrei berufen, sofort die Note unterschreiben.     

 

§. 7. Bei Findlingen soll der Pfarrer des Orts, wo das Kind gefunden worden, desselben Taufe sogleich ordnungsmäßig vornehmen, und in dem Eintrag derselben anzeigen, wann, wo, und von wem das Kind gefunden worden, wie viel Tage es wahrscheinlich alt gewesen, und dann die Gevattern wie sonst benennen.

 

§. 8. Da die aus denen Kirchenbüchern zu ertheilende Extrakte denenselben von Wort zu Wort gleichlautend seyn sollen, und damit dieselbe nicht daher unförmlich werden, weil der Eintrag es ist, so ist dieser Eintrag, was die Taufe betrifft, folgendermaßen zu fassen:

 

1). Bei ehelichen Geburten:

 

a) wann der Vater lebt: (Zum Beispiel) Im Jahre Christi Achtzehnhundert und Sieben, den sieben und zwanzigsten May, früh um halb vier Uhr (oder wann man die Stunde nicht so eigentlich weiß, ohngefähr um) wurde, nach geschehener glaubhafter Anzeige, Johann Jacob Armbrust (dem zweiten) Bürger und Ackermann in dem zu dieser Pfarrei gehörigen Filiale Groshausen von seiner zweiten Ehefrau Anna Catharina geborene Maier, (Catholischer Religion) das zweite Kind geboren, ein Sohn, der erste Sohn (dieser Ehe) und den 29ten desselben Monats getauft, wo er die Namen Johann Georg erhielt.

Gevattern waren:

1) Georg Aufschlag, Bürger und Schneider aus Mörfelden, Amts Kelsterbach, dessen Stelle vertrat Philipp Conter, Bürger und Ackermann von hier.

2) Dessen Ehefrau Anna Maria geborne N.N.

Welche gegenwärtiges Protokoll nebst dem Vater und mir, dem Pfarrer (Vicario) der die Taufe verrichtet, unterschreiben und respective unterschrieben und mit der Erklärung, dass sie des Schreibens unerfahren (unvermögend) unterzeichnet haben.

Folgen die Unterschriften. Wäre der Vater abwesend, so hieße es: in Abwesenheit des Vaters nebst mir z. B.

 

Bei Noth-Taufen:

 

Ist nach vorstehendem Beispiel zu verfahren, und post verba der erste Sohn, zu setzen: und wegen Schwächlichkeit sogleich von der Hebamme N.N. getauft, wobei er die Namen Johann Georg erhielt und hat besagte Hebamme gegenwärtiges Protokoll  nebst dem Vater und mir dem Pfarrer unterschrieben oder uti ante (wann aber der Vater abwesend, in Abwesenheit des Vaters nur nebst mir.)

Wann darauf das Kind in der Kirche vorgestellt wird: Im Jahr Christi, Achtzehnhundert und Sieben, den zweiten Juni, wurde Johann Georg, der den 27ten vorigen Monat dem N.N. von seiner Ehefrau N.N. geborne Sohn, welcher wegen Schwächlichkeit die Nothtaufe empfangen, in der dahiesigen Pfarrkirche der Christlichen Gemeinde vorgestellt. Gevattern u.s.w. uti ante.

 

b) Wann der Vater verstorben. Im Jahr Christi u.s.w. gebahr nach geschehener glaubhafter Anzeige N.N. geborne N.N. des den dritten May dieses Jahres verstorbenen N.N. hinterlassene Wittwe, ihr mit demselben (in ihrer zweiten Ehe) erzeugtes drittes Kind, eine Tochter, die zweite Tochter etc. wie in vorigem.

 

 

II) Bei unehelichen Geburten:

 

Im Jahr Christi u.s.w. gebahr N.N. des N.N. unverheurathete Tochter einen Sohn, welcher den – getauft worden, und dabei die Namen N.N. erhielt.

Als Vater dazu hat sich bekannt N.N.

oder

Nach Angeben der Mutter soll Vater seyn N.N. Gevattern waren uti ante, nur dass von dem Vater, falls er sich nicht dazu bekennt, bei denen Unterschriften keine Meldung geschieht.

 

 

B) In Ansehung der Kopulations-Protokolle.

 

§. 1. Sollen bei Protocollirung der Kopulationen durch den Geistlichen, so sie verrichtet,

1) nebst den Familien- und allenfalls Beinamen auch alle Vornamen des Bräutigams und der Braut, über welche dieselbe genau zu befragen, und wo es geschehen kann, deswegen in dem Taufprotocoll nachzusehen, denen Geistlichen besonders anbefohlen wird, und das Alter, der Stand und der Wohnungsort der Kopulierten, wie auch bei vermischten Ehen oder Pfarreien, oder wann sie einer andern Religion als der der Pfarrei zugethan sind, ihrer Religion,

2) Die habende oder gehabte Namen, Stand und Wohnung ihrer noch lebenden oder verstorbenen Eltern,

3) Die geschehene Proclamationen, und wo sie geschehen oder die deshalb erhaltene Dispens, wie auch die allenfallsige Dispensation circa gradum prohibitum, consanguinitatis vel affinitatis mit Angabe des Grads,

4) Im Fall der ein oder andere der Neuverehelichten schon verheurathet gewesen, auch dieses und zu der wie vielten Ehe es geschritten,

5) Ob sie noch Eltern haben und unter der Curatel oder sub potestate alterius nebst Benennung der Personen, unter welchen sie also stehen, und ob der Elterliche oder Vormundschaftliche Consens zu der Verheurathung ertheilt oder durch die Obrigkeit supplirt worden, welchen Falls das Dekret mit seinem dato zu allegiren ist, in dem Kopulations-Protocoll bemerkt werden.

Nebst dem sollen wenigstens zwei glaubwürdige Zeugen, worunter auch die Väter, Vormünder und Anverwandte der Neuverehelichten begriffen sind, deren Namen, Stand und Wohnung zu bemerken ist, denen Kopulationen assistieren und sämmtlich mit dem Geistlichen im Kirchenbuch sich unterschreiben oder unterzeichnen.

 

§. 2. Wann Leute, welche ein uneheliches Kind mit einander gezeugt, sich ehelichen, so ist nebst vorgeordnetem folgendes in das Kopulationsprotocoll einzutragen: Wobei der Bräutigam erklärt hat, dass er das von der Braut unehelich geborne Kind für ein durch ihn erzeugtes erkenne, welches Kind mit Namen N.N. den – geboren und in der Kirche (Pfarrei) zu N.N. den – getauft worden ist, und falls das Kind nicht in der nemlichen Pfarrei, wo die Eltern getraut, aber doch in einer andern Unserer Lande getauft worden, soll der Pfarrer des Tauforts, durch den, der die Trauung verrichtet, unter Beischließung eines Extracts aus dem Kopulations-Protocoll davon benachrichtigt werden, damit er solches in dem Geburtsprotocoll verordnetermassen notiert.

 

§. 3. Wenn ein Hochzeitspaar auf dazu erhaltene Erlaubniss außer der Pfarrei, wo es der Ordnung nach hätte kopuliert werden sollen, kopuliert wird, so soll alsdann der Kopulations-Actus nicht bloß in die Kopulationsprotocolle der Pfarrei, in der er vorgenommen wird, verordnetermassen und mit Anführung des darüber ergangenen Erlaubnisdekrets, dessen datum anzugeben ist, sondern auch in die derjenigen Pfarrei, wo er sonsten zu begeben gewesen wäre, und zwar unter dem dato, an welchem die Kopulation geschehen, und so wie andere Kopulationen, jedoch mit dem Beisatz, dass die Kopulation auf dazu erhaltene gnädigste Erlaubnis zu N.N. vorgenommen worden, eingetragen und sowohl von denen Neuverehelichten als auch von dem Geistlichen, der einen solchen anderwärts vorgegangenen Kopulationsact einschreibt, unterschrieben und allenfalls observatis observandis unterzeichnet werden.

 

§. 4. Wenn eine Ehe durch richterlichen Spruch getrennt oder für nichtig erkannt wird, soll der Pfarrer ein solches in dem Kopulationsprotocoll seiner Pfarrei a margine des eingetragenen Kopulations-Actus unter Anführung des richterlichen Spruchs und dessen datums notieren, wann aber die Getrennten in einer andern Pfarrei Unserer Lande zur Zeit des ergangenen Erkenntnisses wohnen; so hat das Gericht, das diesen Spruch erlassen hat, den Pfarrer des Kopulationsorts davon in Kenntnis zu setzen, welcher es sofort unter Beziehung auf diese Nachricht, die er bei denen Pfarracten aufzubewahren hat, vorbemeldetermassen notieren soll.

 

§. 5. Die Protocollirung der Kopulationen ist zum Beispiel folgendermaßen zu fassen:

 

a) Bei ledigen Personen.

 

Im Jahr Christi Achtzehn hundert und Sieben, den sieben und zwanzigsten May wurden nach in hiesiger Pfarrkirche (und der zu N.N. ordnungsmäßig geschehenen Proclamation) falls davon ganz oder zum Theil dispensiert worden: auf erhaltene gnädigste Dispens vom fünfzehnten May vorhero ohne vorhergegangene Proclamation oder nach von Großherzoglicher Regierung erhaltener Dispensation vom – dahier oder dahier und zu N.N. geschehener einmaliger oder zweimaliger Proclamation (und falls Bräutigam und Braut in gradu prohibito verwandt oder verschwägert) nach unterm fünfzehnten May vorher höchsten Orts oder von Großherzoglicher Regierung erhaltener Dispensation wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft im dritten Grad gleicher oder ungleicher Linie (bei denen aber, die noch Eltern oder Vormünder haben) mit Einwilligung beiderseitiger Eltern oder Vormünder oder mit Einwilligung des Vaters des Bräutigams und der Mutter, wie auch des Vormunds oder falls auch die Mutter todt, des Vormunds der Braut getraut und ehelich eingesegnet: N.N. des N.N. Bürgers oder Beisassen und Ackermanns oder Schneiders oder weiland N.N. gewesenen Bürgers (oder Beisassen) (und Ackermanns) (oder Schneiders) (dahier) (oder zu Heidelberg, Großherzoglicher Badischer Hoheit) mit N.N. geborener N.N. oder weiland N.N. geborner N.N. ehelich erzeugter lediger Sohn neu angehender Bürger (oder Beisass) (und Ackermann) (oder Schneider)(dahier) oder zu Schlierbach dem zu dieser Pfarrei gehörigen Filial (alt Zwanzig Jahr) (wo nöthig katholischer Religion) und N.N. des N.N. Bürgers und Ackermanns dahier oder zu N.N. mit N.N. geborne N.N. oder weiland N.N. geborener N.N. ehelich erzeugte ledige Tochter alt Achtzehn Jahr.

Zeugen waren: 1) N.N. Vater des Bräutigams. 2) N.N. Vormund der Braut.

Welche gegenwärtiges Protocoll nebst mir dem Pfarrer (Vicario) der die Copulation verrichtet, unterschrieben, oder – respective unterschrieben und mit der Erklärung , dass sie des Schreibens unerfahren (unvermögend) unterzeichnet haben.

Folgen die Unterschriften.

Wann anbei die Getraueten vorher uneheliche Kinder miteinander erzeugt, ist vor denen Worten; Zeugen waren einzuschalten, was §. 2. dieses Abschnitts geordnet ist.

 

b) Bei Verwittweten:

 

Im Jahr Christi den – wurden uti ante bis eingesegnet: N.N. uti ante, falls der Bräutigam ledig, falls er aber Wittwer, sind die Worte lediger und neuangehender wegzulassen, und statt der letzten zu setzen: verwittweter oder zum zweitenmal verwittweter u.s.w. alt – Jahr und N.N. uti ante, falls die Braut ledig, falls sie aber Wittwe, ist statt des Worts ledige zu setzen verwittwete oder zum zweitenmal verwittwet, alt – Jahr de cetero uti ante.

Rücksichtlich der Catholiken ist bei vorstehendem Protokollierungsformular nur darin eine Abänderung zulässig, dass sich der in denselben bemerkten Dispensen, von den durch die Bischöflichen Behörden zu ertheilenden Dispensationen Erwähnung zu thun ist.

 

 

C) In Ansehung der Sterb-Protocolle.

 

§. 1. In denen Sterb-Protocollen ist

1) Tag und Stunde des Absterbens, oder letzterer wann sie nicht genau angegeben werden kann, mit denen Worten ungefähr um – Uhr,

2) Der Verstorbenen sämmtliche Vor-, Familien- und allenfalls Beinamen nebst ihrem Stand und gehabten Wohnort,

3) In vermischten Pfarreien, oder falls sie einer anderen Religion als der Pfarrei beigethan gewesen, ihre Religion,

4) Ihr Alter,

5) Die Krankheit, woran sie gestorben. diese jedoch nur dann, wann dieselbe ganz bestimmt oder grassierend gewesen, oder bei in der Geburt oder in dem Wochenbette gestorbenen, falls aber jemand verunglückt oder gewaltsam umgekommen, sowohl die Todesart und so weit möglich der Anlass, als auch die richterliche Erlaubnis zur Beerdigung mit ihrem dato in dem Protocoll zu bemerken und anzuzeigen.

6) Sollen bei ledig Verstorbenen die Namen, Stand und Wohnort ihrer Eltern bemeldet,

7) Der Tag und die Stunde der Beerdigung bemerkt, und

8) der Beerdigungs-Actus sowohl durch den Pfarrer des Orts, wo er verrichtet worden, als auch durch zwei der nächsten Verwandten oder Freunde, welche der Beerdigung beigewohnt, in dem Sterbprotocoll sowohl, als dessen Duplo unterschrieben oder observatis observandis unterzeichnet werden.

 

§. 2. Falls eine Leiche zur Beerdigung in eine andere Pfarrei transportiert wird, so soll der Todesfall in vorbemeldeter Form in die Sterbprotocolle der Pfarrei, worin er geschehen, nebst Bemerkung, wohin die Leiche gebracht worden, sofort auch in denen Sterbprotocolle der Pfarrei, wo die Leiche beerdigt wird, ebenfalls in vorgeschriebener Form, nebst Bemerkung des Orts, wo die Person gestorben, eingetragen werden.

 

§. 3. Bei Sterbfällen in der Pfarrei Gebohrner soll im Taufprotocoll bei ihrem Geburts-Eintrag das Jahr und der Tag ihres erfolgten Todes a margine notirt werden, sind aber die Verstorbenen in einer andern Pfarrei Unserer Lande getauft worden, so ist der Pfarrer des Tauforts durch den des Sterbeorts von ihrem Todesfall unter Anlegung eines Extracts des Sterbprotocolls zu benachrichtigen, welcher sofort denselben verordnetermassen unter Alegirung diese Extracts zu notieren und in der §. 6. Partis generalis dieser Unserer Verordnung befohlenen Anzeige an das einschlägige Amt solches zu bemerken hat.

 

§. 4. Die Protocollirung der Beerdigungen ist zum Beispiel folgendermaßen zu fassen:

 

a) Bei Ledigen.

 

Im Jahr Christi Achtzehn hundert und Sieben, den Sechsten August, früh (Vormittags) (Nachmittags) (Abends) (Nacht) (um ein) (eilf) (zwei) sechs) zehn Uhr starb an denen Kinderblattern, durch einen Fall, wurde todt im Wasser gefunden, N.N.N.N. des Burgers (Beisassen) (und Ackermanns) (Schneiders) (dahier) zu Nusloch im Großherzoglich Badischen (mit N.N. gebohrner N.N. ehelich erzeugter lediger Sohn, alt sechs und zwanzig Jahr sechs Monat und drei Tag und wurde (bey Verunglückten nach erhaltner Amtlicher Erlaubnis vom Siebenten August darauf) den Achten des nehmlichen Monats, Nachmittags um Zwei Uhr Christlichen Gebrauchs nach zu Erde bestattet in Gegenwart N.N. – und N.N. - - welche gegenwärtiges Protocoll nebst mir dem Pfarrer (Vicario) unterschrieben oder respective unterschrieben und mit Erklärung, dass sie des Schreibens unerfahren (unvermögend) unterzeichnet haben.

Folgen die Unterschriften.

 

Wird die Leiche außer der Pfarrei transportiert, so ist nach der Anzeige des Alters zu setzen: und wurde den Achten Nachmittags um zwei Uhr zur Beerdigung nach Nusloch im Großherzoglich Badischen transportiert. In dem Protocoll der Pfarrei Unserer Lande aber, wohin dieser Transport geschieht, so ist nach der Anzeige des Alters zu setzen, und wurde, nachdem die Leiche in Nusloch im Großherzoglich Badischen hierher gebracht worden, den Neunten August Nachmittags um drei Uhr Christlichem Gebrauch nach zur Erde bestattet.

 

b) Bei Ehemännern oder Wittwern.

 

Ist nach deren Namen einzuschalten: Bürger und Ackermann (Beisass und Schneider) de cetero uti ante.

 

c) Bei Eheweibern oder Wittwen.

 

Nach den Vornamen: gebohren N.N. des N.N. eheliche Hausfrau oder (ihres zweiten Ehemanns) hinterlassene Wittwe, alt sechzig Jahr sechs Monat und drei Tag) ihr erster Ehemann war N.N. und wurde dieselbe uti ante.

         

d) Bei Fremden.

 

Ist nach Anzeige der Zeit und allenfalls der Ursache des Todes zu setzen, z.B. N.N. der Gesell oder Knecht gebürtig von N.N. welcher bei N.N. dahier in Diensten (in Arbeit) gestanden, wornächst dessen Eltern zu benennen sind, falls man aber diese gar nicht oder nicht vollständig weiß, ist solches zu melden, und jederzeit das Document zu allegiren, worauf sich die Nachricht von der Her- und Abkunft solcher Verstorbenen gründet.

 

Schließlich verordnen Wir, dass die katholischen Kirchenprotocolle nicht in Lateinischer, sondern in Deutscher Sprache führohin durchaus geführet werden sollen. Eben so sind die von den katholischen Geistlichen ausgestellt  werdende Zeugnisse auszufertigen, und nur alsdann, wenn sie außer Deutschland und in solche Staaten gehen, wo die deutsche Sprache nicht die Landessprache ist, wird der Gebrauch der Lateinischen Sprache nachgegeben.

 

Damit sich nun nach dieser Unserer gnädigsten Verordnung unterthänigst geachtet werde; so soll dieselbe zum Druck befördert, sofort davon von Unsern Kirchen- und Schulräthen, jedem Justizbeamten, Superintendenten, Inspektor, Decan und Pfarrort ein Exemplar zur Aufbewahrung respective bei denen Amts- Superintendur-, Inspections-, Decanal- und Pfarr-Acten, und zur pünktlichen Nachachtung zugefertigt werden, auf welche mit Ernst und Nachdruck zu sehen, Unseren Kirchen- und Schulräthen, Superintendenten, Inspectoren und Decanen von Uns hiermit anbefohlen wird.

 

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hierauf gedruckten Staats-Siegels.

Darmstadt den 24ten September 1807

(L.S.)  Ludewig.

Freiherr von Lehmann,

Staatsminister.

 

___________________

 

 

 

 

 

„Verbot der Veränderung der Familien- und Taufnamen“

vom 18.12.1810

(Hessisches Regierungsblatt 1810 Seite 533)

 

Wer vor der Publikation dieser Verordnung seinen Geschlechts-Namen bereits verändert, oder neben demselben noch den Namen des Hauses oder Guts, das er besitzt, angenommen hat, darf diesen letzteren Namen – jedoch nur in der Art fortgebrauchen, dass er jedes Mal seinen vorzusetzenden wahren Familien-Namen angeben und bei seinen Unterschriften unterzeichnen muß, und den angenommenen Namen des Hauses oder Guts nur mit dem Wort: genannt, beifügen darf, z.B. Hermann Ripe, genannt Wördehof, wo Ripe den Geschlechts-Namen und Wördehof den Namen des Guts bezeichnet.

 

Die angenommenen Namen des Hauses oder Guts sollen auf die Kinder des jetzigen Besitzers nicht übergehen, diese sollen vielmehr jetzt, als auch in der Folge, wenn sie selbst in den Besitz des in Frage stehenden Hauses oder Guts kommen bloß ihren wahren Familien-Namen führen.

 

___________________

 

 

4. Königreich Westfalen

 

Nro. 75. Königliches Decret, die unveränderlichen Familien-Namen,

in den Gegenden, wo einzelne Einwohner keine solche führten,

oder wo es Gebaruch war, sie willkührlich zu verändern, betreffend

vom 14.07.1810

(Gesetz-Bülletin Nro. 26. des KRWFA 1810 Seite 341 ff)

 

Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die

 Constitution König von Westphalen, französischer Prinz etc. etc.

 

habe, auf den Bericht Unseres Ministers der Justiz, aus welchem hervorgehet, dass in einigen Gegenden Unseres Königreichs bisher der Gebrauch bestanden hat, den Namen des Colonats oder des Guts; dessen Besitzer man geworden ist, anzunehmen, und so den Familien-Namen zu verändern oder den früheren Namen mit dem der Städte oder des Mayerhofes zu verbinden, und dass es in einigen Orten Leute giebt, die keinen eigenen Familien-Namen haben, sondern den Namen des Hofsbesitzers oder Bauern, bei welchem sie wohnen annehmen, und bei Veränderung der Wohnung auch ihren Namen verändern; dass daraus eine Verwirrung entstehet, welche sowohl für die gedachten Individuen selbst und ihre Familien, als für die, welche mit ihnen Geschäfte gemacht haben, nachtheilige Folgen hat, und selbst der guten Ordnung und der leichten Vollziehung der Gesetze hinderlich ist; nach Anhörung Unseres Staatsrathes, verordnet und verordnen:

 

Art. 1. Keiner Unserer Unterthanen darf seinen Namen oder Vornamen ändern, noch seinem Familien-Namen einen Zunamen beifügen, wenn er nicht dazu Unsere Erlaubnis erhalten hat, welche am Rande der Geburtsurkunde des Individuums, das seinen Namen verändert, oder ihm einen andern beigefügt hat, bemerkt werden soll.

 

Art. 2. Die, welche bis jetzt keinen eigenen und unveränderlichen Familien-Namen haben, sind verbunden, einen solchen anzunehmen, welcher der unterscheidende Name ihrer Familie bleiben soll. Sie haben denselben binnen drei Monaten, vom Tage der Bekanntmachung des gegenwärtigen Decrets an gerechnet, bei der Mairie ihres Wohnsitzes in ein Register, welches zu dem Ende gehalten werden soll, einschreiben zu lassen, und das Register anzugeben, worin ihre Geburts-Urkunde eingetragen werden musste.

Sie können weder die Namen von Gemeinden, Dörfern oder Bauernschaften, noch solche, welche bekannten Familien zugehören, annehmen.

 

Art. 3. Diejenigen, welche vor der Bekanntmachung des gegenwärtigen Decrets ihre Familien-Namen aufgegeben haben, um den ihres Colonats oder des Gutes, dessen Eigenthümer sie geworden sind, anzunehmen, sollen binnen der nämlichen Frist von drei Monaten erklären, ob sie ihren ersten Namen wieder annehmen, oder den, welchen sie angenommen haben, behalten wollen. Sie sollen gleichfalls den Namen, welchen sie zu ihrem Familien-Namen wählen, bei der Mairie in ein Register einschreiben lassen, und ihren Geburtsort angeben.

 

Art. 4. Der Maire soll einem jeden von denen, welche den Verfügungen der beiden vorstehenden Artikel gemäß einen Familien-Namen haben eintragen lassen, eine Bescheinigung ertheilen, die den Namen, welchen sie zu ihrem Familien-Namen gewählt haben, beurkundet, und wofür sie, die Stempelkosten miteinbegriffen, nicht mehr als fünfzig Centimen zu bezahlen haben.

 

Art. 5. Die Maires haben den königlichen Procuratoren das Duplum dieser Bescheinigungen zuzusenden, und dabei die Geburtsörter derjenigen, welche einen eigenen und unveränderlichen Familien-Namen angenommen haben, zu bemerken. Die königlichen Procuratoren aber werden diese Abschriften und Nachweisungen den Beamten des Personenstandes zusenden, damit diese dieselben am Rande der Geburtsurkunden der gedachten Individuen und ihrer Kinder eintragen (Versteinerung der Familiennamen).

 

Art. 6. Die Beamten des Personenstandes sollen keine Ausfertigung noch einen Auszug einer in ihre Register eingeschriebenen Urkunde ertheilen, ohne demselben beizufügen, dass der, von welchem in der Urkunde die Rede ist, gegenwärtig diesen oder jenen Familien-Namen in Gemässheit der durch ihn oder seinen Ascendenten bei der Mairie zu *** am * ten *** gemachten Erklärung führt.

 

Art. 7. Nach Anlauf dieser Frist soll der Maire diejenigen vorfordern, welche in seiner Gemeinde ihren Aufenthaltsort haben, und, obgleich sie ohne Familien-Namen sind, keinen angenommen haben, oder welche sich im Falle des 3ten Artikels des gegenwärtigen Decrets befinden, und nicht die vorgeschriebene Erklärung abgegeben haben, und ihnen aufgeben, sich auf der Stelle einen Familien-Namen zu wählen.

 

Art. 8. Die Gerichtsboten, die Notarien, die Hypotheken-Aufseher, die Beamten des Personenstandes und andere öffentliche Beamte sollen in ihre Urkunden oder Register nur die eigenthümlichen Namen der Familie des Individuums, für welchen sie ihr Amt verrichten, und dessen Vornamen einschreiben. Es wird ihnen hiermit untersagt, in ihren Urkunden oder Registern die Partheien durch bloße Vornamen zu bezeichnen, ohne deren unterscheidenden Familien-Namen beizufügen.

 

Art. 9. Unser Minister der Justiz ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetzbülletin eingerückt werden soll, beauftragt.

Gegeben in Unserem königlichen Schlosse zu Napoleonshöhe, am 14ten Julius 1810, im vierten Jahre Unserer Regierung.

 

Unterschrieben: Hieronymus Napoleon

Auf Befehl des Königs:

Der Minister Staats-Secretair,

Unterschrieben: Graf von Fürstenstein

 

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Verordnung durch Freiherrn von Vincke

vom 22.02.1828

Reg. Blatt: Arnsberg Seite 70 ff; Minden Seite 10; Münster Seite 66

Nr. 80; Wegen Veränderungen der Familien - Namen

 

In vielen Landestheilen der Provinz Westphalen ist es herkömmlich, dass die Personen mit den Gütern, in deren erblichen, auch nur zeitpachtlichen Besitz sie gelangen, ihre Familien–Namen verändern; oft werden die letztern auch durch aus zufälligen Umständen hergeleitet, nachher bleibende Spitznamen verdrängt, häufig beide Namen zusammen geführt, oder zusammen verbunden, die Personen bald nach dem einen, bald nach dem andern genannt, und in die Kirchenbücher, auch in die andere öffentliche Register willkürlich wechselnd eingetragen. Es entstehen hieraus bedeutende Uebelstände, Verwechselungen und Verwirrungen, und in deren Folge besonders für das Privat–Interesse, bei der Unmöglichkeit, den Beweis einer Abstammung und Verwandtschaft aus dem Kirchenbuche zu führen, wesentliche unheilbare Nachtheile.

 

Zur Vorbeugung dieser, aus Veränderung und Verwechselung von Namen und deren unrichtiges Eintragen in die Kirchenbücher entstehenden Uebelstände, wird, in Folge einer besondern Ermächtigung der hohen Ministerien des Geistlichen, des Innern und der Justiz für den ganzen Umfang der Provinz Westphalen verordnet:

 

1.

Die Bürgermeister (Ortsbeamten, Schultheissen) haben in den von ihnen geführten Personenstands-, Bürger-, Einwohner-, Stamm-, Steuer- und sonstigen Listen und Rollen überall die genau zu erforschenden Geschlechts- (Familien-) Namen der betreffenden Personen als die wirklichen, unveränderlich bleibenden Namen aufzunehmen und stets fortzuführen; im Zweifel wird der Geschlechts–Name, auf welchen der Vater im Trauungs–Register eingetragen, als der richtige angenommen; in den Personen- (Bürger-, Einwohner-) Listen ist jedoch nachrichtlich auch zu bemerken, welche sonstigen Namen die gegenwärtigen Familienväter nach ihren Tauf- oder Trau–Scheinen, im gemeinen Leben oder nach eigenen Angaben führen; wenn Jemand durch Heirath oder Erbschaft erblicher Besitzer eines andern Gutes wird, so ist dem Tauf- oder Geschlechts–Namen der Hofes–Name stets nachzusetzen, z. B. Friedrich Wilhelm Hobbeling, genannt Osterhof

 

2.

Gleichmäßig haben die Pfarrer bei allen Eintragungen in die Kirchenbücher in Tauf-, Trauungs- und Sterbe-Fällen immer die wirklichen Geschlechts-Namen aufzunehmen und einzutragen, solche des Endes sorgsam zu erforschen, im Zweifel den Geschlechts-Namen als den wahren anzunehmen, auf welchen der Vater in dem Trauungs-Register eingetragen ist, dann aber, wenn ein anderer Name gewöhnlicher ist, diesen mitzubemerken, wenn jedoch eine Ungewißheit ihnen verbleibt, über die Echtheit des angegebenen Namens der Eltern, Brautleute oder Gestorbenen ein Zeugniss über den in den Personen-Listen des Bürgermeisters etc. eingetragenen Namen zu erfordern, und nach solchem die Eintragung in das Kirchenbuch vorzunehmen.

 

3.

Da es auch Namen gibt, welche, obschon sie gleich lauten, doch ganz verschieden geschrieben werden, verschieden Personen bezeichnen und Verwechselungen veranlassen können (z. B. Meier und Meyer, Camp und Kamp, Soest und Söst), so haben die Pfarrer und Bürgermeister auch die eigentliche übliche Schreibart der Geschlechts-Namen sorgfältig zu beachten, und nur nach solcher die Namen in ihre Listen einzutragen. Dasselbe gilt in Hinsicht

a.      der Zusätze zu gleichen Geschlechts-Namen z. B. Klein-, Mittel-, Große Wichtrup;

b.      des unzulässigen Uebersetzens plattdeutscher Namen ins Hochdeutsche, mit alleiniger Ausnahme von Klein- Mittel- Groß-, wo indessen das plattdeutsche Lütke, Middel- Grote in Klammern einzuschalten ist;

c.      der eben so unzulässigen Namens-Abkürzungen, z. B. Laum statt Lohmann, Vuosm statt Vorstmann, Fark statt Farwick.

 

4.

Wenn in der nämlichen Gemeinde oder Pfarre mehrere Höfe eines Namens vorkommen, dann ist bei dem Namen auch die Bauernschaft von den Pfarrern immer zu bemerken, in welcher der Eingetragene wohnt.

 

5.

Eine jede Nichtbeachtung oder Versäumniss dieser Vorschriften wird, vom 1. Januar 1829 an, eine Strafe von 1 bis 5 Thlr. zur Folge haben.

 

6.

Die Landräthe, Superintendenten und Landdechanten, die Land- und Stadtgerichte und Justiz-Aemter haben bei der Revision der betreffenden Listen und Kirchenbücher die Ausführung dieser Vorschriften strenge zu beachten.

 

___________________

 

 

 

 

 

 

Verfügung des königlich Preuss. Oberlandesgericht in Hamm

vom 23.11.1822

(Reg. Amtsblatt Arnsberg Seite 573 ff)

Nr. 869; Landbewohner, Benennung derselben nach ihren Besitzungen, und was

in dieser Beziehung bei Anfertigung von Testamenten etc. zu beobachten

 

Zur Vorbeugung von Irrthümern, welche aus der in den hiesigen Provinzen allgemein üblichen Benennung der Landbewohner nach dem Namen ihrer Besitzungen, entspringen können, sind zwar bereits im Jahr 1819. in Übereinstimmung mit den Königlichen Regierungen, die Pfarrer angewiesen, bei Eintragung in die Kirchenbücher jedesmal die Familiennamen mit einzutragen, und ein Gleiches ist den Untergerichten bei Einschreibungen in die Hypothekenbücher zur Pflicht gemacht worden. Damit jedoch derartigen Irrungen noch mehr vorgebeugt werde, finden wir uns ferner veranlaßt, den sämmtlichen Untergerichten, so wie den Notarien unseres Departements, hiermit die Anweisung zu ertheilen, bei Aufnahme von Contracten und Testamenten, so weit solche Landbewohner betreffen, jedesmal die Familiennamen der letzteren in der Art mit aufzuführen, dass solche zuerst bemerkt, und sodann die von den Colonien angenommenen Namen, mittelst des Verbindungsworts: genannt. hinzugefügt werden (G. 1. H. 1.)

 

___________________

 

 

 

(Nr. 8182) Gesetz über die Beurkundung des

 Personenstandes und die Form der Eheschließung

vom 09.03.1874

(GS Seite 95 ff)

 

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, mit Ausnahme des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Gebiets der ehemaligen Stadt Frankfurt a.M., was folgt,

 

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

 

§.1.

Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register.

 

§. 2.

In den Stadtgemeinden sind die Geschäfte des Standesbeamten von dem Bürgermeister wahrzunehmen. Der Bürgermeister ist jedoch befugt, diese Geschäfte widerruflich einem Beigeordneten oder einem sonstigen Mitgliede des Gemeindevorstandes zu übertragen.

Auch können die Gemeindebehörden die Anstellung eines besonderen Standesbeamten beschließen. Derselbe wird in diesem Falle auf den Vorschlag des Gemeindevorstandes von dem Oberpräsidenten ernannt.

Für jeden mit Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten Beauftragten ist in gleicher Weise wenigstens ein Stellvertreter zu bestellen.

Auf Beschluss des Gemeindevorstandes nach Anhörung der Gemeindevertretung können größere Stadtgemeinden mit Genehmigung des Oberpräsidenten in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden.

 

§. 3.

In den Landgemeinden erfolgt die Abgrenzung der Standesamtsbezirke und die Bestellung der Standesbeamten auf Vorschlag des Kreisausschusses (§. 130. etc. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872), und wo ein Kreisausschuss nicht besteht, nach Anhörung der Gemeindebehörden durch den Oberpräsidenten.

Die Abgrenzung der Standesamtsbezirke erfolgt dergestalt, dass sie einen oder mehrere Gemeindebezirke umfassen; größere Gemeinden können in mehrere Bezirke getheilt werden.

 Unter Zustimmung der betreffenden Stadtgemeinde kann eine Landgemeinde oder ein Theil derselben einem städtischen Standesamtsbezirke zugetheilt werden.

Die Bestellung der Standesbeamten erfolgt in allen Fällen auf Widerruf. Für jeden Standesbeamten werden ein oder mehrere Stellvertreter bestellt.

Jeder Gemeindebeamte, insbesondere jeder Gemeindevorsteher (Bürgermeister etc.) ist verpflichtet, für denjenigen Bezirk, zu welchem der Bezirk seines Hauptamtes gehört, das Amt eines Standesbeamten oder Stellvertreters zu übernehmen. Dieselbe Verpflichtung haben die besoldeten Vorsteher der aus mehrern Gemeinden eines Kreises zusammengesetzten Verwaltungsbezirke (kommissarische Amtsvorsteher, Amtsmänner, Hardesvoigte, Kirchspielvoigte etc.), mit Ausnahme jedoch der Amtshauptleute in der Provinz Hannover und der Amtmänner im Regierungsbezirk Wiesbaden.

 

§. 4.

In Stadt- und Landgemeinden erlischt für Gemeinde- und Bezirksbeamte die Bestallung zum Standesbeamten zugleich mit dem Verluste des Gemeindeamtes. Auf Vorschlag des Kreisausschusses oder, wo ein solcher nicht besteht, nach Anhörung der Gemeindebehörden darf im Falle eines besonderen Bedürfnisses das Amt eines Standesbeamten vom Oberpräsidenten statt der in §§.2. und 3. genannten Gemeinde- und Bezirksbeamten auch anderen Personen, jedoch nur mit deren Einwilligung, Geistlichen aber überhaupt nicht, übertragen werden.

 

§. 5.

Gemeinde- und Bezirksbeamte sind berechtigt, für Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten von den zu dem Bezirke ihres Hauptamtes nicht gehörigen Gemeinden eine in allen Fällen als Pauschquantum festzusetzende Entschädigung zu beanspruchen.

Die Festsetzung erfolgt in den Stadtgemeinden durch die Gemeindevertretung, für die Landgemeinden durch den Kreisausschuss und, wo ein solcher nicht besteht, durch die Bezirksregierung (Landdrostei).

Beschwerden über die Festsetzung unterliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, beziehungsweise bis zur Einrichtung eines solchen, des Oberpräsidenten. Diese Entscheidung ist endgültig.

Bestellt in den Stadt- oder Landgemeinde der Oberpräsident andere Personen, als die in §§. 2. und 3. genannten Gemeinde- und Bezirksbeamten, so fällt die etwa zu gewährende Entschädigung der Staatskasse zur Last.

Die sächlichen Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden getragen; die Register und Formulare zu allen Registerauszügen werden jedoch den Gemeinden vom Staate kostenfrei geliefert.

Die den Standesbeamten zu gewährende Entschädigung, beziehungsweise der Betrag der sächlichen Kosten, sind auf die einzelnen betheiligten Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl zu vertheilen.

 

§. 6.

Den Gemeinden und Gemeindevorstehern werden rücksichtlich der Bestimmungen dieses Gesetzes die selbständigen Gutsbezirke und die Gutsvorsteher gleich geachtet.

Als Stadtgemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind im ehemaligen Herzogthum Nassau, in den ehemals Großherzoglich und Landgräflich Hessischen Landestheilen, sowie im ehemaligen Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen bis zur erfolgten anderweiten Regelung der Gemeindeverfassung alle Gemeinden mit 1'500 und mehr Einwohnern zu betrachten.

 

§. 7.

Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird in den Landgemeinden des Geltungsbereichs der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. von dem Kreisausschuss und in höherer Instanz von dem Verwaltungsgericht geübt.

Außerhalb des Geltungsbereichs der Kreisordnung, sowie in den Stadtgemeinden treten an die Stelle des Kreisausschusses und Verwaltungsgerichts die für die Aufsicht in Gemeindeangelegenheiten zuständigen Behörden.

Lehn der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er dazu auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht angewiesen werden. Zuständig ist das Kollegialgericht erster Instanz, in der Provinz Hannover der kleine Senat des Obergerichts, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssitz hat.

Das Verfahren und die Beschwerdeführung gegen die Verfügung des Gerichts regelt sich nach den Vorschriften, welche in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten.

 

§. 8.

Von jedem Standesbeamten sind drei Standesregister unter der Bezeichnung:

Geburtsregister,

Heirathsregister,

Sterberegister zu führen.

 

§. 9.

Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen unter fortlaufenden Nummern und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume sind durch Striche auszufüllen, die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben zu schreiben.

Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintragungen sollen enthalten:

 

1) den Ort und Tag der Eintragungen;

2) die Aufführung der Erschienenen;

3) den Vermerk des Standesbeamten, dass und auf welche Weise er sich die Überzeugung von der Identität der Erschienenen verschafft hat;

4) den Vermerk, dass die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von denselben genehmigt ist,

5) die Unterschrift der Erschienen und falls sie schreibensunkundig oder zu schreibe verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe des Grundes, aus welchem sie dieses nicht beifügen konnten;

6) die Unterschrift des Standesbeamten.

 

Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen sind unter Angabe von Ort und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die Unterschrift des Standesbeamten zu vollziehen.

Zusätze, Löschungen oder Abänderungen sind am Rande zu vermerken und, gleich der Eintragungen selbst, besonders zu vollziehen.

 

§. 10.

Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Nebenregister einzutragen.

Nach Ablauf des Kirchenjahres hat der Standesbeamte jedes Register unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen im Haupt- und Nebenregister abzuschließen und das Nebenregister der Aufsichtsbehörde einzureichen; die letztere hat dasselbe nach erfolgter Prüfung dem Gericht zur Aufbewahrung zuzustellen.

Eintragungen, welche nach Einreichung des Nebenregisters in dem Hauptregister gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzutheilen. Die letztere hat zu veranlassen, dass diese Eintragungen dem Nebenregister beigeschrieben werden.

 

§. 11.

Die ordnungsmäßig geführten Standesregister (§§. 8-10.) beweisen diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist.

Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt- oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Standesbeamten oder des zuständigen Gerichtsbeamten versehen sind.

Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften diese Gesetzes über Art und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder geschwächt wird, ist nach freiem richterlichen Ermessen zu beurtheilen.

 

§. 12.

Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen Verhandlungen erfolgen kosten- und stempelfrei.

Gegen Zahlung der nach dem angehängten Tarife zulässigen, von den Standesbeamten festzusetzenden und für die Kasse der betreffenden Gemeinden zu vereinnahmenden Gebühren müssen die Standesregister Jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge (§.11.) aus denselben ertheilt werden. In amtlichen Interesse und bei Unvermögen der Betheiligten ist die Einsicht der Register und die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei zu gewähren.

Jeder Auszug einer Eintragung muss auch die zu derselben gehörigen Ergänzungen und Berichtigungen enthalten.

 

 

 

 

Zweiter Abschnitt.

Von den Geburtsregistern.

 

§. 13.

Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.

 

§. 14.

Zur Anzeige sind verpflichtet:

 

1) der eheliche Vater;

2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme;

3) der dabei zugegen gewesen Arzt;

4) jede andere dabei zugegen gewesene Person;

5) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung die Niederkunft erfolgt ist;

6) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.

 

Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannter Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige behindert ist.

 

§. 15.

Die Anzeige ist mündlich, von dem Verpflichteten selbst, oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.

 

§. 16.

Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Anstalten (Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Gefangenenanstalten u.s.w) ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt. Es genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form.

 

§. 17.

Dem Standesbeamten bleibt überlassen, sich von der Richtigkeit der Anzeige (§§. 13-16.), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlass hat, in geeigneter Weise Überzeugung zu verschaffen.

 

§. 18.

Die Eintragung des Geburtsfalls soll enthalten:

 

1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden;

2) Ort, Tag und Stunde der Geburt;

3) das Geschlecht des Kindes;

4) die Vornamen des Kindes;

5) Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern.

 

Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind besonders und so genau zu bewirken, dass die Zeitfolge der verschiedenen Geburten ersichtlich ist.

Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung.

 

§. 19.

Wenn ein Kind todt geboren oder in der Geburt verstorben ist, so muss die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung ist alsdann mit dem im §. 18. unter Nr. 1-3. und 5. angegebenen Inhalte nur im Sterberegister zu machen.

 

§. 20.

Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die letztere hat die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und dem Standesbeamten des Bezirks von deren Ergebnis Behufs Eintragung in das Geburtsregister Anzeige zu machen.

Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des Kindes, sein vermuthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde oder die Person, bei welchem das Kind untergebracht worden und die Namen, welche ihm beigelegt werden.

 

§. 21.

Das Anerkenntnis der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde darf in das Geburtsregister nur dann eingetragen werden, wenn der Anerkennende dasselbe vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunde abgegeben hat.

 

§. 22.

Veränderungen, welche sich nach Eintragung der Geburt in den Standesrechten eines Kindes ereignen (Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Legitimation, Adoption u.s.w.), sind auf den Antrag eines Betheiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu vermerken, wenn der rechtliche Vorgang, welcher der Veränderung zum Grunde liegt, durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird.

 

§. 23.

Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird, so darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhalts erfolgen.

Die Kosten dieser Ermittlung sind von demjenigen einzuziehen, welcher die rechtzeitige Anzeige versäumt hat.

 

 

Dritter Abschnitt.

Von der Form der Eheschließung und den Heirathsregistern.

 

§. 24.

Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes kann eine bürgerlich gültige Ehe nur in der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Form geschlossen werden.

Die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung dürfen erst nach Schließung der Ehe vor dem Standesbeamten stattfinden (§. 337. des Strafgesetzbuchs).

 

§. 25.

Für den Abschluss der Ehe ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl.

Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschlossene Ehe kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil der Standesbeamte, welcher zu deren Abschlusse mitwirkte, nicht der zuständige gewesen ist.

 

§. 26.

Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten darf die Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Orts stattfinden.

 

§. 27.

Der Schließung der Ehe soll ein Aufgebot vorhergehen. Für die Anordnung desselben ist jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem nach §. 25. Abs. 1. die Ehe geschlossen werden kann.

 

§. 28.

Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (§. 27.) die zur Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen.

Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen:

 

1) ihre Geburtsurkunden;

2) die zustimmende Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung nach dem Gesetze erforderlich ist.

 

Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen, oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Identität der Betheiligten festgestellt wird.

Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abnehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen.

 

§. 29.

Das Aufgebot muss bekannt gemacht werden:

 

1) in der Gemeinde, oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren Wohnsitz haben;

2) wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines jetzigen Aufenthalts und wenn er seinen Wohnsitz innerhalb der letzten sechs Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsitzes.

 

Die Bekanntmachung muss die Vor- und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern enthalten.

Sie ist während zweier Wochen an dem Raths- oder Gemeindehause, oder an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle auszuhängen.

 

§. 30.

Ist einer der Orte, an welchem nach §. 29. das Aufgebot bekannt zu machen ist, außerhalb Preußens belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu bewirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers einmal in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder verbreitet ist. Die Eheschließung ist nicht vor Ablauf zweier Wochen nach dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig.

Es bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betreffenden ausländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird, dass ihr von dem Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei.

 

§. 31.

Kommen Ehehindernisse zur Kenntnis des Standesbeamten, so hat er die Schließung der Ehe abzulehnen.

Einsprachen, welche sich auf andere Gründe stützen, hemmen die Schließung der Ehe nicht.

 

§. 32.

Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen geschlossen werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der letztere eine Bescheinigung dahin auszustellen, dass und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und dass Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntnis gekommen sind.

 

§. 33.

Eine Befreiung vom Aufgebot kann in allen Fällen durch Königliche Dispensation erfolgen; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Aufsichtsbehörde eine Abkürzung der für die Bekanntmachung bestimmten Fristen (§§. 29., 30.) gestatten und bei vorhandene Lebensgefahr von dem Aufgebote ganz entbinden.

Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Eheschließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Standesbeamte (§. 25. Abs. 1.) auch ohne Aufgebot die Eheschließung vornehmen.

 

§. 34.

Das Aufgebot verliert seine Kraft und muss wiederholt werden, wenn seit dessen Vollziehung sechs Monate verstrichen sind, ohne dass die Ehe geschlossen worden ist.

 

§. 35.

Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen vor dem Standesbeamten persönlich ihren Willen erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen, dass diese Erklärung vom Standesbeamten in das Heirathsregister eingetragen und dass die Eintragung von den Verlobten und von dem Standesbeamten vollzogen wird.

 

§. 36.

Als Zeugen sollen nur großjährige Personen zugezogen werden. Verwandtschaft und Schwägerschaft zwischen den Betheiligten und den Zeugen, oder zwischen den Zeugen unter einander steht deren Zuziehung nicht entgegen.

 

§. 37.

Die Eintragung in das Heirathsregister (Heirathsurkunde) soll enthalten:

 

1) Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts- und Wohnort der die Ehe eingehenden Personen;

2) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern;

3) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zugezogenen Zeugen;

4) die Erklärung der Verlobten.

 

Über die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheinigung auszustellen.

 

§. 38.

Ist eine Ehe getrennt, für ungültig oder für nichtig erklärt worden, so hat das Ehegericht zu veranlassen, dass dies auf Grund einer mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Urtheils am Rande der Heirathsurkunde vermerkt werde.

 

 

Vierter Abschnitt.

Von den Sterberegistern.

 

§. 39.

Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Tage dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen.

 

§. 40.

Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt. beziehungsweise die Wittwe, und wenn ein solcher Verpflichteter nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat.

 

§. 41.

Die §§. 15-17. kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbefälle zur Anwendung.

Findet eine amtliche Ermittlung über den Todesfall statt, so erfolgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde.

 

§. 42.

Die Eintragung des Sterbefalls soll enthalten:

 

1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden;

2) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes;

3) Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen;

4) Vor- und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, dass der Verstorbene ledig sei;

5) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verstorbenen.

 

§. 43.

Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der Eintragung des Sterbefalls in das Sterberegister stattfinden. Ist die Beerdigung dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Sterbefalles nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittlung des Sachverhalts erfolgen.

 

 

Fünfter Abschnitt.

Von der Beurkundung des Personenstandes der au der See befindlichen Personen.

 

§. 44.

Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während der Reise ereignen, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am nächstfolgenden Tage nach der Geburt oder dem Todesfalle von dem Schiffer, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen, in dem Tagebuche zu beurkunden. Bei Sterbefällen ist zugleich die muthmassliche Ursache des Todes zu vermerken.

 

§. 45.

Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte aufzubewahren, die andere ist demjenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, beziehungsweise der Verstorbene ihren Wohnsitz haben, oder zuletzt gehabt haben, Behufs der Eintragung in das Register zuzufertigen.

 

§. 46.

Ist der Schiffer verstorben, so hat der Steuermann die in den §§. 44. und 45. dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.

 

§. 47.

Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in welchem es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten des Hafenorts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Standesurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall gehört (§. 45.), Behufs Kontrollierung der Eintragungen zuzustellen.

 

 

Sechster Abschnitt.

Von der Berichtigung der Standesregister.

 

§. 48.

Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister kann nur auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen.

Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt wird, oder wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, die Betheiligten zu hören und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches Blatt zu erlassen. Die abgeschlossenen Verhandlungen hat sie demnächst dem im §. 7. bezeichneten Gericht vorzulegen. Dieses kann noch weitere thatsächliche Aufklärungen veranlassen und geeignetenfalls den Antragsteller auf den Prozessweg verweisen.

Die Vorschriften des §. 7. über das Verfahren und über die Beschwerdeführung gegen die Verfügung des Gerichts finden auch hier Anwendung.

Die Berichtigung erfolgt durch Beischreibung eines Vermerks am Rande der zu berichtigenden Eintragung.

Eine durch Verfügung angeordnete Berichtigung kann solchen Betheiligten, welche derselben nicht zugestimmt haben, nicht entgegengesetzt werden.

 

 

Siebenter Abschnitt.

Schlussbestimmungen.

 

§. 49.

Wer den in den §§. 13-16. 18-20. 39-41. vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist.

Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schiffer oder Steuermann, welcher den Vorschriften der §§. 44-47. zuwiderhandelt.

Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes verpflichteten Personen hierzu durch Strafen anzuhalten, welche jedoch für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen.

 

§. 50.

Geldstrafen, welche in Gemässheit dieses Gesetzes verhängt werden, fließen den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten der Standesämter (§. 5.) zu tragen haben.

 

§. 51.

In welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militairpersonen wahrzunehmen sind, welche ihr Standquartier nicht in Preußen, oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, oder welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine befinden, wird durch Königliche Verordnung bestimmt.

 

§. 52.

Für die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen Fürstenhauses erfolgt die Ernennung des Standesbeamten und die Bestimmung über die Art der Führung und Aufbewahrung der Standesregister durch Königliche Anordnung.

Bei Eheschließungen von Mitliedern des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen Fürstenhauses bleibt eine Stellvertretung der Verlobten zulässig.

Ebenso verbleibt es in Betreff des Aufgebots dieser Mitglieder bei der bisherigen Observanz.

 

§. 53.

Den mit der Führung der Kirchenbücher und Standesregister bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung und Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetretenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Atteste zu ertheilen.

 

§. 54.

Ein besonderes Gesetz wird die Vorbedingungen, die Quelle und das Maass der Entschädigung derjenigen Geistlichen und Kirchendiener bestimmen, welche nachweislich in Folge des gegenwärtigen Gesetzes einen Ausfall in ihrem Einkommen erleiden.

Bis zum Erlass dieses Gesetzes erhalten die zur Zeit der Emanation des vorliegenden Gesetzes im Amte befindlichen Geistlichen und Kirchendiener für den nachweislichen Ausfall an Gebühren eine von dem Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und dem Finanzminister festzusetzende Entschädigung aus der Staatskasse.

 

§. 55.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1874 in Kraft.

 

§. 56.

Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft. Ein Gleiches gilt von den Bestimmungen, welche die Schließung einer Ehe wegen Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses verbieten, und welche eine staatliche Einwirkung auf die Vollziehung der Taufe anordnen.

 

§. 57.

Die Minister des Innern und der Justiz haben die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen.

 

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

 

Gegeben Berlin, den 9. März 1874

 

(L.S.)   Wilhelm.

 

Fürst von Bismarck.   Camphausen.   Graf zu Eulenberg.   Leonhardt.

Falk.   von Kameke.   Achenbach.

 

 

Gebühren – Tarif.

 

I. Gebührenfrei sind die nach §§. 32. und 37. oder zum Zwecke der Taufe oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen.

 

II. An Gebühren kommen zum Ansatz:

 

    1) für Vorlegung der Register zur Einsicht, und zwar für jeden Jahrgang eine halbe Mark,

    für mehrere Jahrgänge zusammen jedoch höchstens ein und eine halbe Mark;

 

     2) für die schriftliche Ermächtigung nach §. 26. und für jeden beglaubigten Auszug aus den Registern mit Einschluss der Schreibgebühren eine halbe Mark.

    Bezieht sich der Auszug auf mehrere Eintragungen und erfordert derselbe das Nachschlagen von mehr als einem Jahrgange der Register, für jeden weiter nachzuschlagenden Jahrgang noch eine halbe Mark,

    jedoch zusammen höchstens zwei Mark.

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Erlaß des preuss. Innenministers an den

Reg. Präsidenten in Osnabrück vom 13.08.1888

Zur Frage betreffend die Führung von Doppelnamen

(MIBV 1912, Seite 129 ff)

 

In dem gefälligen Berichte vom 24. Juli dieses Jahres befürworten Ew. Hochwohlgeboren die fortgesetzte Duldung der in dem dortigen Regierungsbezirk herrschenden Sitte, wonach der neue Erwerber einer ländlichen Hofstelle annimmt und diesem letzteren dann – auch in standesamtlichen und sonstigen öffentlichen Verhandlungen – den gesetzlichen Familiennamen mittelst des Wortes „geborener“ nur anhängt, also zum Beispiel wie in dem Anlass gebenden Spezialfalle: Balder geborener Ortmann.

In Verfolg meines Erlasses vom 31. Mai dieses Jahres bedauere ich, diesem Antrage nicht stattgeben zu können. Ich teile Ew. Hochwohlgeboren anbei in Abschrift mit:

1. die von meinem Amtsvorgänger unter dem 29. Oktober 1874 im Einverständnis mit dem Justizminister an den Oberpräsidenten der Provinz Westfalen erlassene Verfügung,

2. die Verfügung an den Kolon Hoecke vom 8. Dezember 1882, welcher entsprechend auch in anderen Fällen Entscheidung getroffen worden ist,

3. Auszug aus der, von meinem Amtsvorgänger in Gemeinschaft mit dem Herrn Justizminister und dem Herrn Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten unter dem 31. Juli 1885 – in Übereinstimmung mit den Anträgen des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen und der Regierungen zu Münster, Minden und Arnsberg, an den Vorsitzenden des westfälischen Bauernvereins Freiherrn von Schorlemer-Allst erlassene Verfügung.

Ew. Hochwohlgeborenen wollen aus diesen Erlassen und aus der darin mehrfach allegierten, von de, Oberpräsidenten der Provinz Westfalen, von Vincke, unter dem 22. Februar 1828, unter Strafandrohung erlassenen Verfügung entnehmen, dass der in Rede stehende Gegenstand, soviel die Provinz Westfalen betrifft, schon seit langen Jahren seine Regelung erfahren hat und dass auf Anträge, wie der gegenwärtig gestellte, von hier aus, auch nach wiederholter eingehender Erörterung, stets gleichmäßig ablehnende Entscheidung getroffen worden ist. Liegt zur Annahme eines anderen Familiennamens ein ausreichender Anlass vor, so ist hierüber – wie bereits in dem Erlass vom 31. Juli 1895 hervorgehoben – die Genehmigung bei der Landespolizeibehörde besonders nachzusuchen. Ohne eine solche Genehmigung ist niemand befugt, seinen Familiennamen zu ändern. Der §. 360 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs bedroht denjenigen mit Strafe, der sich eines ihm nicht zukommenden Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient., - woraus von selbst sich ergibt, dass auch der zuständige Beamte, insbesondere der Standesbeamte, niemand gestatten darf, sich bei Annahme standesamtlicher oder sonstiger öffentlicher Verhandlungen einen anderen als den ihm zustehenden Familiennamen beizulegen. Behufs möglichster Schonung der herrschenden Gewohnheiten auch im amtlichen Verkehr genügt es vollständig, wenn in solchen Verhandlungen dem in allen Fällen voranzusetzenden gesetzlichen Familiennamen – wie bereits in der Verfügung vom 29. Oktober 1874, im Anschluss an die jenige des Herrn Oberpräsidenten von Vincke vom 22. Februar 1828 nachgelassen ist – der herkömmlich zur Bezeichnung dienende Doppelname (in Klammer) nachgeschrieben wird. Warum ein solches Verfahren als „unzweckmäßig“ zu betrachten sein sollte, ist nicht wohl abzusehen. Es wird im dortigen Regierungsbezirke sich ebenso mit Erfolg durchführen lassen, wie es in der Provinz Westfalen durchgeführt worden ist, und scheint jedenfalls vor der Bezeichnung „geborener pp“ den Vorzug zu verdienen. Auch die von Ew. Hochwohlgeboren geltend gemachten Gesichtspunkte sozialpolitischer Natur sind vor Erlass der allegierten Verfügung an den Vorstand des westfälischen Bauernvereins eingehender Erwägung unterworfen worden; der gesetzlichen Vorschrift gegenüber hat denselben jedoch eine entscheidende Bedeutung nicht beigelegt werden können.

Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich demnach ergebenst, dem Vorstehenden gemäß fortan zu verfahren und die Ihnen nachgeordneten Behörden, insbesondere die Standesämter, mit entsprechender Anweisung zu versehen. Ich vertraue darauf, dass die Aufsichtsbehörden, namentlich auch bei Revision der Standesregister, die Beachtung der zu erlassenden Anweisung – von welcher ich mir gefälligst eine Abschrift einzureichen bitte – strenge überwachen werden.

Die Anlagen erfolgen zurück.

Der Minister des Innern.

(Unterschrift)

 

___________________

 

 

 

5. Fürstentum Lippe

 

 

Im Fürstentum Lippe sucht man in alten Gesetzen vergebens nach speziellen Angaben über Personenstand-, resp. Namensänderungen. Erstmals einen vagen Hinweis finden wir unter dem:

 

„Gesetz, die Besitzveränderungen bei Grundstücken und

deren Eintragung in das Cataster betreffend“

vom 23.03.1864

(LV Bd. 13. Seite 196 ff)

 

Von Gottes Gnaden Wir, Paul Friedrich Emil Leopold, regierender Fürst zur Lippe,

Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc.

erlassen nach stattgehabter verfassungsmäßiger Mitwirkung der Landstände die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen über die Besitzveränderungen bei Grundstücken und deren Eintragung in das Cataster:

 

§ 1. Die vom 1. Juli 1864 an vorkommenden Besitzveränderungen bei Grundstücken, mit einstweiliger Ausnahme des zum Fürstlichen und Erbherrlichen Domanium und zum Vermögen der Kirchen, Schulen und frommen Stiftungen gehörigen steuerfreien Grundbesitzes, sind mit namentlicher Bezeichnung der Erwerber und mit Angabe der Erwerbstitel in das Cataster einzutragen

 

§ 10. Die Zuschreibung eines Grundstücks auf den Namen des Erwerbers im Cataster vertritt die Übergabe (Tradition), wo diese zum Eigenthumsübergange nöthig und noch nicht geschehen ist, und hat alle Wirkung derselben. Solange die Zuschreibung nicht geschehen ist, haftet der bisherige Besitzer des Grundstücks für die darauf ruhenden Steuern und Lasten; eventuell bleibt auch das Grundstück selbst verhaftet.

Das betreffende Gericht hat den Erwerber, bzw. die Contrahenten von der geschehenen Zuschreibung durch abschriftliche Mittheilung des Schema oder durch ein entsprechendes Attest in Kenntnis zu setzen. 

 

___________________

 

 

 

„Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des

Personenstandes und die Eheschließung  vom 6. Februar 1875“

Instruktion vom 20.11.1875

(GS Seite 436 ff)

 

VII. Die Führung der Standesregister im Allgemeinen.

Zu § 13. des Reichsgesetzes Abs. 6

 

Auf die richtige Niederschreibung der Familiennamen ist besondere Sorgfalt zu verwenden, und jede willkürliche Änderung in der Schreibart derselben streng zu vermeiden. Die üblichen dem Grundbesitz entnommenen vulgären Namen dürfen nur neben den Familiennamen, mit dem Zusatz: „auch genannt N.N.“ aufgeführt werden.

Zur Vermeidung von Irrthümern empfiehlt es sich, nicht nur die richtige Schreibart der Familiennamen von den Betheiligten in geeigneter Weise zu erfragen, sondern auch jede Eintragung mit etwaigen in Zusammenhang stehenden früheren Eintragungen zu vergleichen.

 

___________________

 

 

 

 

 

 

Lippisches Ausführungsgesetz zum BGB

vom 17.11.1899

(GS Seite 489 ff)

Teil 1 § 1

 

Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Carl Alexander zur Lippe

Wir Ernst Casimir Friedrich Karl Eberhard, von Gottes Gnaden Graf und Edler Herr zur Lippe-Biesterfeld, Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc., Rezent des Fürstenthums Lippe,

verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:

 

§ 1. Zur Änderung eines Familiennamens oder eines im Geburtsregister eingetragenen Vornamens ist die Genehmigung des Landesherrn erforderlich

Als Änderung eines Namens ist auch die Beifügung eines weiteren Namens oder eines sonstigen Zusatzes zum Namen anzusehen.

Das Fürstliche Staatsministerium ordnet die Bekanntmachung der bewilligten Namensänderung im Amtsblatte, sowie deren Eintragung am Rande der in Betracht kommenden Personenstandsregister an.

Die Änderung des Namens erstreckt sich zugleich auf die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder des Antragstellers.

 

 

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6. Für die Jüdische Bevölkerung

 

 

Code Napoleon BAND I / ANHANG III a

(siehe auch oben unter Königreich Westphalen unter Hieronymus Napoleon)

Zweyter Titel: Von den Urkunden des Personenstandes.

Königliches Dekret vom 22ten Januar 1808

 

Wodurch die Prediger und Geistlichen aller Religionen verpflichtet werden, über die Urkunden des Civilstandes ihrer Pfarrkinder Register zu halten.

 

darunter fällt das

 

Königliches Dekret

Welches die Errichtung eines Consistoriums und die Bestellung von Syndiken

zur Aufsicht über den jüdischen Gottesdienst verordnet.

 

Im Pallaste zu Cassel, am 31sten März 1808

 

Art. 13. Jeder Jude, welcher sich in dem Königreiche niederlässt, soll gehalten seyn, innerhalb sechs Wochen sich in die Register der Synagoge, in deren Bezirke er seinen Wohnsitz nimmt, einschreiben zu lassen, um zu den Lasten des Gottesdienstes beizutragen.

 

Art. 14. Der Personenstand der Juden soll in jeder Gemeinde vom 1ten Mai dieses Jahres an von dem Maire und in dessen Ermangelung von dem Adjuncten beurkundet werden.

Das Consistorium und die Rabbiner haben gemeinschaftlich mit der bürgerlichen Behörde darüber zu wachen, dass die jüdischen Familien die Geburts- Ehe- und Sterbe-Urkunden, den Vorschriften des Gesetzbuches Napoleons gemäss, von diesen Beamten aufnehmen lassen.

Die Maires und Adjuncten haben bei der Führung der Register und der Aufnahmen der Urkunden die Vorschriften des Gesetzbuches Napoleons und Unseres Decrets vom 22ten Januar dieses Jahres zu beobachten.

 

Art. 15. Innerhalb drei Monaten nach der Bekanntmachung des gegenwärtigen Decrets, sollen alle Juden dem Namen, unter dem sie bekannt sind, einen Beinamen hinzufügen, welcher der Unterscheidungsname ihrer Familie werden soll; sie müssen ihn bei der Municipalität ihres Wohnortes eintragen lassen, und dürfen ihn nicht, weder sie, noch ihre Kinder, bei Strafe der Namensverfälschung, ohne Unsrer Erlaubniss, verändern.

Die Maires haben darauf zu achten, dass sie weder Namen von Städten, noch solche, welche bekannten Familien zugehören, annehmen.

 

Art. 16. Bei dieser Eintragung der Namen müssen die Juden die Anzahl und das Alter ihrer lebenden Kinder angeben und haben sie zur Unterstützung ihrer Angabe in Betreff des Alters bescheinigte Auszüge der Geburts-Register, wenn deren vorhanden sind, oder sonstiger Documente, welche bisher unter ihnen im Gebrauche waren, vorzulegen. Bei mangelnder Rechtsgültigkeit dieser Register oder Documente soll das Alter ihrer Kinder jedesmal, wo es dessen bedürfen wird, durch Urkunden und Zeugen bewahrheitet werden.

 

Art. 17. Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt.

 

Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Cassel den 31sten März im Jahre 1808, und im zweyten Unserer Regierung.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

Auf Befehl des Königs.  Der Minister Staats-Secretär,

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein. 

 

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Allerhöchste Ordre, betreffend

Familiennamen der zum Christentum übertretenden Juden

MBIV vom 13.05.1822

(folgt separat)

 

 

 

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Cirkular-Verfügung an sämmtliche Königlichen Regierungen, ausschließlich derjenigen in der Rheinprovinz und im Grossherzogthum Posen, sowie an das Königliche Polizeipräsidium hierselbst, betreffend das Verbot des Gebrauchs christlicher Vornamen für die Juden.

MBIV vom 23.03.1841 (Seite 116)

 

Des Königs Majestät haben durch Allerhöchste Ordre vom 9. dieses Monats das seitherige Verbot des Gebrauchs christlicher Vornamen für die Juden dahin zu deklarieren geruht, dass den Juden nur solche Namen ihren Kindern beizulegen verboten sein soll, welche mit der christlichen Religion in Beziehung stehen. Dahin gehören alle Vornamen, die sich, wie Renatus, Anastas, Baptist, Peter, auf eigenthümliche Dogmen der christlichen Kirche beziehen, so wie die von dem Namen des Erlösers hergeleiteten oder damit zusammengesetzten Vornamen, wie Christoph, Christian u.s.w.

Nach diesem Grundsatze hat die Königliche Regierung zu verfahren, und die Polizeibehörden, so wie die jüdischen Kultusbeamten, zu instruieren. Berlin, den 23. März 1841

Der Minister des Innern und der Polizei.  von Rochow

 

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Erlass an den Königlichen Oberpräsidenten der Rheinprovinz,

in eben derselben Angelegenheit.

MBIV vom 22.03.1841 (Seite 116)

 

Euer Excellenz eröffne ich, mit Bezug auf den Bericht vom 24. November 1836, dass des Königs Majestät durch Allerhöchste Ordre vom 9. dieses Monats u.s.w. (wie in der eben vorangegangenen Cirkular-Verfügung).

Diesen Grundsatz wollen Euer Excellenz in den Landestheilen der Rheinprovinz zur Anwendung bringen lassen, auf welche sich das dadurch deklarierte Verbot bezieht. In den Landestheilen, wo französisches Recht gilt, behält es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Germinal Jahres XI *) und des Dekrets vom 20. Juli 1808 **) sein Bewenden, wovon die Regierungen, in Erledigung verschiedener hier eingereichten Anfragen und zur Instruktion der jüdischen Kultusbeamten, in Kenntnis zu setzen sind. Berlin, den 22. März 1841

Der Minister des Innern und der Polizei  von Rochow

 

*): Loi, relative aux Prénoms et changemens de Noms, du 11. Germinal XI. Art. I. A compter de la publication de la présente loi, les noms en usage les différens calendriers, et ceux des personnage, connus de l’histoire ancienne, pourront seuls être reçus, comme prénoms, sur les registres de l’état destinés à constater la naissance des enfants : et il est interdit aux officiers d’en admettre aucun autre dans leurs actes.

 

**) : Décret impérial, concernant les Juifs qui n’ont pas de famille et de prénom fixes, le 20. Juillet 1808. Art. III. Ne seront point admis comme noms de famille, aucun nom tiré de l’ancien-Testament, ni aucun nom de ville. Pourront être pris comme prénoms, ceux autorisés par la loi du 11. Germinal, an XI.

 

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Bescheid an den jüdischen Kantor und Schächter N. und abschriftlich

an die Königliche Regierung zu Oppeln, die Unveränderlichkeit der

den Juden bei der Beschneidung beigelegten Vornamen betreffend.

MBIV vom 05.10.1841 (Seite 276)

 

Auf Ihre Vorstellung vom 30. Juni dieses Jahres wird Ihnen eröffnet, dass der Grundsatz der Unveränderlichkeit der den Juden bei der Beschneidung beigelegten und in die Familien-Tabellen eingetragenen Vornamen im öffentlichen Interesse zur Verhütung einer möglichen Verdunkelung der Familien-Verhältnisse aufrecht erhalten werden muss, und Ausnahmen davon nur aus besonders erheblichen, hier nicht vorliegenden Gründen, und nur von Seiner Majestät dem Könige Allerhöchst Selbst gestattet werden.

Es kann daher auf Ihr Gesuch um Abänderung des Ihrem Sohne beigelegten Vornamens Mausche in Moritz um so weniger eingegangen werden, als nach dem in Abschrift beigefügten Gutachten der Name „Mausche“ allerdings ein in der Thora begründeter und noch jetzt gebräuchlicher jüdischer Vorname ist. Berlin, den 5. Oktober 1841

Ministerium des Innern. Erste Abtheilung  von Meding

 

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Ergänzende Angaben oder Kommentare bitte an: Rolf Willmanns, Untere Gürle 1, CH 3236 Gampelen

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