Wie sich Namen verändern
können
2. Teil
(ohne Interpretationen)
Bedingt durch etliche Anfragen von verschiedensten
Seiten, sei es in Zusammenhang mit meiner Familien- resp. Ahnenforschung, als
auch über die Internetseite www.amshausen.de,
habe ich mich entschlossen dem interessierten Leser nachstehend die
Gesetzestexte, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit den Namensänderungen
bis in die heutige Zeit stehen, zur Verfügung zu stellen. Schwerpunktmässig
geht es aber um die Namensveränderungen die sich auf die Bauernhöfe im
niederrheinisch – westfälischem Raum und den angrenzenden Gebieten auswirkten.
Speziell möchte ich in diesem Zusammenhang noch auf den 1. Allgemeinen Teil: Wie sich Namen verändern können: z.B.
„Westfälische Hofnamen“, unter www.amshausen.de
hinweisen.
An dieser Stelle möchte ich es nicht unerwähnt lassen, dass die
Beschaffung nachstehender Dokumente teilweise mit außerordentlichen Schwierigkeiten
verbunden war. Viele der angeschriebenen Archive und Bibliotheken, sowie auf
die Empfehlung des Deutsches Historisches Institut Paris / Institut historique allemand de Paris das Archives nationales culture francaise in Paris, besaßen keine von
mir gesuchten Unterlagen.
Beim Zusammentragen der Unterlagen für diese Arbeit waren mir in verdankenswerter Weise behilflich:
-
Allgemeine
Landrecht für die Preußischen Staaten: Zentralbibliothek Zürich
-
Preußische
Verordnungen, Kabinetsorder und Erlasse: Staats-Bibliothek. zu Berlin, Abt.
Historische Drucke, sowie die Zentralbibliothek Zürich
-
Reichserbhofgesetz
und Erbhofrechtsverordnung: Institut für Landwirtschaftsrecht der
Georg-August-Universität Göttingen
-
Reichsgesetzblatt
1938 Seite 9: Niedersächsische Staatskanzlei Hannover
-
Reichsgesetzblatt
1938 Seite 9 Stand vom 21.08.2002: www.juris.de
-
Personenstandsgesetz
der ehemaligen DDR: Sächsische Staatsministerium des Innern, Dresden
-
1. Französische Territorien (Linksrheinisch):
-
Erlaß und
Gesetz: Bücherei des Oberlandesgerichts Köln
-
2. Grossherzogthum Berg:
-
Departement
Ruhr: Westfälische Wilhelms-Universität, Uni- und Landesbibliothek, Münster
-
Departement
Sieg: Bibliothek des Kammergerichts Berlin
-
Departement
Rhein: Bücherei des Oberlandesgerichts Köln
-
3. Herzogthum Westfalen:
-
Großherzoglich
Hessische Gesetze 1807: Staats-Bibliothek zu Berlin, Abt. Historische Drucke
-
Hessisches
Regierungsblatt 1810: Standesamt Halle WFA
-
4. Königreich Westfalen:
-
Gesetz-Bülletin
1810: Staats-Bibliothek zu Berlin, Abt. Historische Drucke
-
Regierungs-
Amtsblätter Arnsberg: Bezirksregierung Arnsberg
-
MBIV an den
Reg. Präsidenten in Osnabrück: Uni Düsseldorf
-
5. Fürstentum Lippe: Staats- und Personenstandsarchiv Detmold
-
6. Für die Jüdische Bevölkerung:
-
MBIV vom
13.05.1822:
-
MBIV vom 22. +
23.03.1841: Westf. Wilhelms-Universität, Uni- und Landesbibliothek, Münster
-
MBIV vom
05.10.1841: Westfälische Wilhelms-Universität, Uni- und Landesbibliothek,
Münster
Ein
ganz spezieller Dank gebührt den Mitarbeitern der Zentralbibliothek Zürich, der
Bücherei des Oberlandesgericht Köln, der Westfälischen Wilhelms - Universität
Münster und der Bezirksregierung Arnsberg für ihre Bemühungen bei der
Beschaffung der Gesetze und Rescripte. Sowie den Mitarbeitern der
Staatsbibliothek Berlin, Abt. Hist. Drucke, welche sich über Jahre stets um
meine Wünsche bekümmert haben. Ein Dank geht auch an das Standesamt Halle WFA,
denn ohne den Unterlagen von Halle wäre es gar nicht möglich gewesen diesen
Bericht abzufassen.
___________________
Da es bis ins vorige Jahrhundert üblich war dass
der Name eines Hofes mit dem Familiennamen des Besitzers gleich lauteten, wird
es für den heutigen Familienforscher teilweise sehr schwierig, bis hin zur
Nichtnachvollziehbarkeit, seine Sippengeschichte aufzuzeichnen.
Solange ein Hof in der gleichen Familie vom Vater
auf den Sohn vererbt wurde, bestanden hier keine Probleme. Hingegen wenn
ausschließlich Töchtergenerationen vorhanden waren, oder Familien keine
Nachkommen hatten.
Sobald ein Mann eine Erbtochter heiratete oder er
gelangte auf sonstige Weise in den Besitz eines Hofes, so ging der Name des
Hofes auf ihn über. Der Grund hierfür lag darin, dass der Hof stets der
Mittelpunkt und das Kennzeichnende des bäuerlichen Lebens darstellte.
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts kam es in einigen
Landesteilen aber auch zu eigentümlichen Doppelbildungen des Namens. So wurde
der alte Familienname neben dem übernommenen Hofnamen gesetzt. Sein Ursprung
liegt in der Tatsache, dass die bäuerliche Hofnamensitte mit der Tendenz zur
Fixierung der Familiennamen in Kollision gerieten. Unter diesen Doppelbildungen
lassen sich drei Hauptformen unterscheiden.
a: der neue Hofbesitzer nahm den Hofnamen an, fügte ihm aber den
bisherigen Familiennamen mit dem Zusatz „geborener“ oder „modo“ (= vormals)
hinzu. Diese Form findet man vor allem in Lippe und Niedersachsen.
b: der neue Hofbesitzer führte einen Doppelnamen, meist mit Bindestrich
geschrieben, wobei der Familienname vorangestellt wurde.
c: der neue Hofbesitzer behielt den Familiennamen, setzte aber den
Hofnamen mit dem Zusatz „genannt“ nach. Dieses war vornehmlich in Westfalen der
Fall.
Bis zum Ende des 18. Jahrhundert hatte im Deutschen
Reich durchwegs der Satz des Gemeinen Rechts Gültigkeit, dass jedermann seinen
Namen nach Willkür ändern könne, sofern dies „sine aliqua fraude“, also ohne
betrügerische Absicht geschehe. Eine Beschränkung in Preußen fand erstmals
statt mit der Einführung des
vom 01.06.1794
Im Zweyten Theil, Zwanzigster Titel, Fünfzehnter
Abschnitt wird unter
4) Mißbrauch
fremden Namens und Wappen aufgeführt:
§
1440.a) Wer zur Ausführung eines Betruges, sich eines fremden Familiennamens
oder Wappens bedient, der soll mit der ordinairen Strafe des qualificirten
Betruges belegt, und dieses, zur Genugthuung für die beleidigte Familie,
öffentlich bekannt gemacht werden.
§ 1440.b) Wer, auch ohne unerlaubte Absicht, eines
fremden Familiennamens oder Wappens unbefugter Weise sich bedient, dem soll
dergleichen Anmaßung bey willkührlicher doch nachdrücklicher Geldstrafe
untersagt, und diese Strafe, im Uebertretungsfalle, gegen ihn wirklich verhängt
werden.
Diesem Gesetz folgten die/der/das:
Für das Königreich Westfalen unter Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitution
König von Westphalen, französischer Prinz, etc
vom 31.03.1808
Königliches Dekret (Code Napoleon, Bd. I / Anhang III a)
Zweyter Titel: Von den Urkunden des Personenstandes
Art.
15. Innerhalb drei Monaten nach der Bekanntmachung des gegenwärtigen Decrets,
sollen alle Juden dem Namen, unter dem sie bekannt sind, einen Beinamen
hinzufügen, welcher der Unterscheidungsname ihrer Familie werden soll; sie
müssen ihn bei der Municipalität ihres Wohnortes eintragen lassen, und dürfen
ihn nicht, weder sie, noch ihre Kinder, bei Strafe der Namens- Verfälschung,
ohne Unsrer Erlaubniss, verändern.
Die
Maires haben darauf zu achten, dass sie weder Namen von Städten, noch solche,
welche bekannten Familien zugehören, annehmen.
___________________
Für das Königreich Preußen
„Allerhöchste Königliche Verordnung, wodurch das
Führen fremder oder erdichteter Namen verboten wird“
vom 30.10.1816
(GS Seite 216, Nr. 378)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen etc. etc.
Da die Erfahrung gelehrt hat, dass das Führen
fremder oder erdichteter Namen, der Sicherheit des bürgerlichen Verkehrs, so
wie der Wirksamkeit der Polizeibehörden, nachtheilig ist; so verordnen Wir
hierdurch Folgendes:
§ 1.
Niemand soll, bei Vermeidung einer Geldstrafe von
Fünf bis Fünfzig Thalern, oder eines verhältnissmässigen Arrestes, sich eines
ihm nicht zukommenden Namens bedienen.
§ 2.
Geschiehet diese Führung eines fremden oder
erdichteten Namens in betrüglicher Absicht; so treten die Vorschriften der
allgemeinen Strafgesetze ein.
Wir befehlen Unseren Unterthanen, Gerichten und
Polizeibehörden, sich nach dieser Verordnung zu achten.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns
Höchsteigenhändig vollzogen, und mit Unserem größeren Königlichen Insiegel
bedruckt worden.
(L.S.) Friedrich Wilhelm
C. Fürst von Hardenberg. von Kircheisen. Graf von Bülow. von Schuckmann.
W. Fürst zu Wittgenstein. von Boyen.
___________________
„Allerhöchste Preußische Kabinettsorder, dass ohne
landesherrliche Erlaubnis, Niemand seinen Familien- oder Geschlechtsnamen
ändern dürfe“
vom 15.04.1822
(GS Seite 108, Nr. 715)
Ich finde es auf den Bericht des
Staatsministerii vom 27sten vom Monat nicht nothwendig, wegen der
Unabänderlichkeit der Familien- oder Geschlechtsnamen eine weitere Verordnung
zu erlassen, sondern bestimme hierdurch: dass bei Vermeidung einer Geldbusse
von Fünfzig Thalern, oder vierwöchentlicher Gefängnissstrafe, Niemandem
gestattet seyn soll, ohne unmittelbare landesherrliche Erlaubnis seinen
Familien- oder Geschlechtsnamen zu ändern, wenn auch durchaus keine unlautere
Absicht dabei zum Grunde liegt. Potsdam, den 15ten April 1822.
Friedrich Wilhelm
An das Staatsministerium
___________________
„Allerhöchste Erlaß, betreffend die Ertheilung der
Genehmigung zu Namensänderungen“
vom 12.07.1867
(GS Seite 1310, Nr. 6765)
Auf den Bericht des Staatsministeriums
vom 5. Juli diesen Jahres bestimme Ich hierdurch für den gesammten Umfang der
Monarchie, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche
Genehmigung zu Namenänderungen, abgesehen von denjenigen Fällen, in denen es
sich um die Änderung eines adeligen Namens oder um die Annahme adeliger
Prädikate handelt, in welchen Fällen Meine Entscheidung einzuholen ist, fortan
von den Bezirksregierungen ertheilt werden soll. Im Gebiete des ehemaligen
Königreichs Hannover soll die gedachte Befugnis bis zur anderweitigen Organisation
der dortigen Verwaltungsbehörden von den Landdrosteien ausgeübt werden.
Ems, den 12. Juli 1867
Wilhelm
von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow.
An das Staatsministerium
___________________
„Circular-Erlass an sämmtliche Königliche Regierungen
einschließlich derjenigen zu Kiel und Schleswig und das Königliche
Polizei-Präsidium hierselbst, das Verfahren bei Genehmigung von
Namens-Aenderungen betreffend“ („Ausführungserlass“)
vom 09.08.1867
(Ministerial-Blatt für die gesammte
innere Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten. Herausgegeben im Büreau
des Ministeriums des Innern - MBIV Seite 246, Nr. 186)
Die steigende Zahl der Gesuche, in
denen um die Genehmigung zu Namens-Aenderungen gebeten wird, hat Veranlassung
gegeben, die auf diesen Gegenstand bezügliche Gesetzgebung namentlich auch in
Rücksicht auf die neuen Landestheile einer näheren Erörterung zu unterwerfen.
Es hat sich dabei herausgestellt, dass dieselbe in den verschiedenen
Landestheilen sehr verschiedenartig gestaltet ist. Soweit die Verschiedenheiten
materieller Natur sind, werden sie dadurch ihre Ausgleichung finden, dass nach
der bereits erfolgten Einführung des Preußischen Strafgesetzbuchs in den neuen
Landestheilen vom 1. September dieses Jahres ab der von der unbefugten Annahme
von Titeln, Würden, Adels-Prädikaten und Namen handelnde § 105. desselben in
der gesammten Monarchie zur Anwendung kommen wird.
Eine andere Verschiedenheit der
betreffenden gesetzlichen Bestimmungen besteht darin, dass die Ertheilung der
Genehmigung zu Namens-Aenderungen in den alten Landestheilen – soweit hier
nicht eine Delegation der Befugnis an einzelne Behörden Statt gefunden hatte –
und in einigen der neuen Landestheilen dem Landesherrn
zustand, während in den übrigen neuen Landestheilen die Genehmigung von
dieser oder jener Behörde ertheilt
werden durfte.
Um in dieser Beziehung die
erforderliche Gleichmäßigkeit herbeizuführen, haben des Königs Majestät auf den
Antrag des Staats-Ministeriums mittelst des in beglaubigter Abschrift
beifolgenden und demnächst durch die Gesetz-Sammlung zur Publikation
gelangenden Allerhöchsten Erlasses vom 12. vom Monat (a.) zu bestimmen geruht, dass die nach den gesetzlichen
Bestimmungen erforderliche Genehmigung zu Namens-Aenderungen, abgesehen von
denjenigen Fällen, in denen es sich um die Annahme eines adeligen Namens oder
um die Annahme adeliger Prädikate handelt – in welchen Fällen die Allerhöchste
Entscheidung auch fernerhin einzuholen ist – fortan von den Bezirks-Regierungen ertheilt werden
soll.
Indem ich die Königliche Regierung
hiervon in Kenntnis setze, finde ich mich veranlasst, in Bezug auf die
Gesichtspunkte, welche bei der nunmehr der Königlichen Regierung obliegenden
Entscheidung über die eingehenden Anträge auf Genehmigung von
Namens-Aenderungen zu beachten sind, Folgendes zu bemerken:
1) Die Genehmigung wird nicht zu
ertheilen sein, ohne dass hinreichende Gründe für den betreffenden Antrag
sprechen.
2) In den alten Landestheilen galt
bisher die Allerhöchste Ordre vom 15. April 1822 (GS Seite 108), wonach es Niemand
gestattet sein soll, ohne unmittelbare Landesherrliche Erlaubnis seinen Familien- oder Geschlechts-Namen zu
ändern. Konform der Fassung dieser Allerhöchsten Ordre hat die gerichtliche
Praxis angenommen, dass auch der § 105. des Strafgesetzbuchs nur den Gebrauch
eines unrichtigen Familien-Namens verpöne,
dass dagegen die – nicht in betrüglicher Absicht erfolgende – Änderung des Vornamens straflos sei. Mit Rücksicht
hierauf wird sich die Königliche Regierung lediglich mit der Änderung von Familien-Namen zu befassen, dagegen
Anträge auf Genehmigung zur Änderung von Vornamen
einfach durch Hinweisung auf jene gerichtliche Praxis, so lange sich diese
nicht ändert oder nicht durch gesetzliche Vorschriften aufgehoben wird, zu
erledigen haben.
3) Die Kontrolle der Führung fester
Familien-Namen erfolgt wesentlich im polizeilichen Interesse. Es ist daher bei
Prüfung der betreffenden Anträge vorzugsweise darauf das Augenmerk zu richten,
ob denselben Bedenken polizeilicher Natur entgegenstehen, namentlich ob die
Gewährung zu Verdunkelung von Familien-Namen führen könnte, ob mit Rücksicht
auf die Führung des Betreffenden ein Missbrauch der nachgesuchten Erlaubnis zu
besorgen sein möchte und dergleichen. Indess ist daneben auch auf das
Privat-Interesse der betheiligten Familie insofern Rücksicht zu nehmen, als da,
wo ein solches ersichtlich ist, die nächsten Angehörigen desjenigen, von dem
oder für den die Genehmigung nachgesucht wird, darüber zu hören sind, ob sie
dem Antrage ihrerseits zustimmen.
4) In denjenigen Fällen, wo es sich um
die Änderung des Namens von Minorennen handelt, ist die Erklärung der
Vormundschaftsbehörde über den Antrag einzuholen.
5) Wird die Annahme des Namens einer
bestimmten Familie beabsichtigt, so ist dazu die Genehmigung nur dann zu
ertheilen, wenn da, wo ein Privat-Interesse der betheiligten Familie
ersichtlich ist, festgestellt wird, dass von dieser nicht ein begründeter
Widerspruch erhoben werden kann, und es sind deshalb die nächsten männlichen
Mitglieder dieser Familie über den Antrag zu hören.
6) Durch die Allerhöchste Ordre vom 13.
Mai 1822 ist der Minister des Innern ermächtigt worden, die von den zum
Christenthum übertretenden Juden bei der Taufe anzunehmenden Familiennamen ohne
Weiteres zu bestätigen. Diese Ermächtigung geht nunmehr auf die Königliche
Regierung über, so dass die Genehmigung in solchen Fällen nur dann zu versagen
sein wird, wenn sich etwa auf der Wahl des Namens selbst besondere Bedenken
ergeben.
7) Dagegen können Fälle eintreten,
welche geeignet erscheinen, der ministeriellen Kognition unterworfen zu werden.
Hierher gehören z.B. Anträge, welche darauf gerichtet sind, einem im Ehebruche
erzeugten Kinde den Familien-Namen des unehelichen Vaters beizulegen. In
dergleichen Fällen ist dem Antrage nicht zu willfahren, ohne vorher meine
Ermächtigung einzuholen.
Berlin, den 9. August 1867
Der Minister des Innern: Graf zu
Eulenburg
___________________
a.
Auf den Bericht des Staats-Ministeriums
vom 5. Juli d. J. bestimme ich hierdurch für den gesammten Umfange der
Monarchie, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche
Genehmigung zu Namens-Aenderungen, abgesehen von denjenigen Fällen, in denen es
sich um die Änderung eines adeligen Namens oder um die Annahme adeliger
Prädikate handelt, in welchen Fällen Meine Entscheidung einzuholen ist, fortan
von den Bezirks-Regierungen ertheilt werden soll. Im Gebiete des ehemaligen
Königreichs Hannover soll die gedachte Befugnis bis zur anderweitigen
Organisation der dortigen Verwaltungsbehörden von den Landdrosteien ausgeübt
werden.
Ems, den 12. Juli 1867
Wilhelm.
von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow.
An das Staats-Ministerium.
___________________
Erlaß der
„Preußischen Verordnung betr. die Änderung der Familiennamen“
vom 03.11.1919
(GS Seite 177 ff, Nr. 11818)
Die Preußische Staatsregierung
verordnet gemäß § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt in
Preußen vom 20. März 1919 (GS Seite 53) wie folgt:
§ 1. Der Familienname preußischer
Staatsangehöriger kann, soweit nicht das Bürgerliche Gesetzbuch ein anderes
vorschreibt, nur mit der Ermächtigung des Justizministers geändert werden.
Der Allerhöchste Erlass vom 12. Juli
1867 – Gesetzsammlung Seite 1310 – wird aufgehoben.
§ 2. Der Antrag auf die Ermächtigung ist
bei dem preußischen Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirke der Antragsteller
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines preußischen Wohnsitzes seinen
Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller in Preußen weder Wohnsitz noch
Aufenthalt, so bestimmt der Justizminister das zuständige Amtsgericht. Der
Antrag kann zu Protokoll des Gerichtsschreibers gestellt werden.
§ 3. Für Personen, die in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt oder geschäftsunfähig sind, wird der Antrag von
dem gesetzlichen Vertreter gestellt; ist dieser ein Vormund oder Pfleger, so
bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Hat der in der
Geschäftsfähigkeit Beschränkte das 16. Lebensjahr vollendet, so ist er von dem
Vormundschaftsgericht über den Antrag zu hören.
§ 4. In dem Antrage sind die
tatsächlichen Verhältnisse, welche ihn begründen. darzulegen. Beizufügen sind:
1. der Nachweis der preußischen
Staatsangehörigkeit;
2. die zu Nachweise der
in Betracht kommenden Namens- und Familienverhältnisse erforderlichen
beglaubigten Auszüge aus den Standesregistern.
§ 5. Das Amtsgericht hat alle für die
Entscheidung über den Antrag erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen
und dabei insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die Gemeindebehörde
und solche Personen des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Antragstellers zu
hören, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Nach Abschluss aller Ermittlungen hat
das Amtsgericht unmittelbar an den Justizminister zu berichten.
Soweit die Namensänderung
offensichtlich unlauteren Zwecken dient, kann das Amtsgericht den Antrag
zurückweisen. Der Antragsteller kann hiergegen die Entscheidung des
Justizministers anrufen.
§ 6. Der Justizminister kann, soweit es
zur Verhütung der Beeinträchtigung der Rechte Dritter erforderlich erscheint,
die Veröffentlichung des Antrags unter Bestimmung einer Frist zur
Geltendmachung von Einwendungen anordnen. Die Veröffentlichung erfolgt durch
das Amtsgericht nach Anordnung des Justizministers.
§ 7. Die Änderung des Familiennamens
erstreckt sich, soweit nicht bei der Ermächtigung ein anderes bestimmt ist,
zugleich auf die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder des Antragstellers
und, wenn eine Frau den Antrag gestellt hat, auf ihre unehelichen
minderjährigen Kinder.
§ 8. Die Entscheidung des Justizministers
wird von dem Amtsgerichte durch einmaliges Einrücken in den Reichsanzeiger und
Preußischen Staatsanzeiger auf Kosten des Antragstellers bekannt gemacht. Das
Amtsgericht veranlasst die Eintragung eines Randvermerkes im Geburts- und
Heiratsregister.
Berlin, den 3. November 1919
Die Preußische Staatsregierung
Hirsch. Fischbeck.
Südekum. Heine. am Zehnhoff.
Oeser.
Stegerwald.
Gesetzsammlung 1919 (Nr. 11818-11821)
Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1919
___________________
„Verordnung, betreffend die Annahme des vollen Familiennamens durch
uneheliche, an Kindes Statt angenommene und für ehelich erklärte Kinder
adeliger Personen“
vom 3.11.1919
(GS 179, Nr. 11819)
Die Preußische Staatsregierung verordnet gemäß § 5
des Gesetzes zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt in Preußen vom 20. März
1919 (GS Seite 53) wie folgt:
§ 1. Preußische Staatsangehörige, die beim
Inkrafttreten der Reichsverfassung infolge unehelicher Geburt den Familiennamen
ihrer adeligen Mutter oder auf Grund ihrer Annahme an Kindes Statt den
Familiennamen des adeligen Annehmenden ohne Adelsbezeichnung führen, und ihre
die preußische Staatsangehörigkeit besitzenden Abkömmlinge sind berechtigt,
ihrem Namen die Adelsbezeichnung der Mutter oder des Annehmenden durch
Erklärung vor dem zuständigen Standesbeamten hinzuzufügen.
Zuständig für die Entgegennnahme der Erklärung ist
der preußische Standesbeamte, in dessen Geburtsregister die Geburt des
Erklärenden beurkundet ist. Ist diese nicht von einem preußischen Standesbeamten
beurkundet, so ist das Amtsgericht des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen
Aufenthalts des Erklärenden zuständig; das Amtsgericht teilt die Erklärung dem
Standesbeamten oder der sonstigen Beurkundungsstelle mit. Die Erklärung ist bei
der über den Geburtsfall bewirkten Eintragung zu vermerken.
§ 2. Soweit Anträge auf Ehelichkeitserklärung
unehelicher Kinder Adeliger abgelehnt sind, können sie bei dem Justizminister
erneut gestellt werden.
Ist der adelige Vater nach der Annahme seines
unehelichen Kindes an Kindes Statt gestorben, ohne dass die Voraussetzungen des
§ 1733 Abs. 2 BGB für die Ehelichkeitserklärung vorliegen, so hat das
Standesamt auf Antrag des Angenommenen oder seiner Abkömmlinge die Anerkennung
der Vaterschaft in das Geburtsregister einzutragen, wenn die Voraussetzung des
§ 25 des Personenstandesgesetz gegeben sind.
Berlin, den 3. November 1919
Die
Preußische Staatsregierung
Hirsch.
Fischbeck. Südekum. Heine.
am Zehnhoff.
Oeser.
Stegerwald.
___________________
„Das Reichserbhofgesetz“
vom 1.10.1933
§ 27.
Führung des Hofnamens
Der Erblasser kann bestimmen, dass der Anerbe als
Zusatz zu seinem Namen den Hofnamen führt. Siehe
Anhang. EHRV § 12 (Hofname)
Anhang zu
§ 27
I. Der Hofname als Namenszusatz.
1. Entstehung des Hofnamens.
a)
Durch Herkommen.
In Westfalen, am rechten und linken Niederrhein und
vielen anderen bäuerlichen Bezirken sind Hofnamen herkömmlich. Diese Namen
sollen in den Gemeindeverzeichnissen A und B angegeben werden (EHVfO § 34 Abs.
2 Nr. 2, § 41 Abs. 5, § 43 Abs. 2). Der Hofname ist auch aus der Erbhöferolle
ersichtlich. Im allgemeinen werden daher Zweifel über den Hofnamen nicht
bestehen.
b)
Durch Namensgebung.
Es gibt Gegenden in Deutschland, in denen Hofnamen
bisher nicht üblich waren; auch in den Gebieten mit Hofnamensitte mag es
einzelne Höfe geben, die noch keinen Namen haben. Hier steht es dem Bauern
frei, dem Hof einen neuen Namen zu geben. Der Name soll nicht irreführend sein
und nicht in fremde Namensrechte eingreifen; es soll vielmehr in irgendeiner
Beziehung zur Lage oder Eigenart des Hofes oder zu der Familie stehen, die
jetzt oder früher auf ihm ansässig ist oder gewesen ist. Steht z.B. vor dem Hof
eine Linde, so wird der Bauer ihn Lindenhof nennen können. Unzulässig wären
dagegen Bezeichnungen wie Bismarck-Hof, Hindenburg-Hof.
Der
Hofname ist geeignet, das Gefühl der Verbundenheit der bäuerlichen Familie mit
ihrem Stammplatz zu fördern; daher sollten die Organe des Reichsnährstands und
der Anerbengerichts- Vorsitzende die Namensänderung nach Möglichkeit anregen
und erleichtern. Anderseits ist der Bauer nicht verpflichtet, dem Hof einen
Namen zu geben.
c)
Mitwirkung des Richters.
Der Richter ist nicht befugt, dem Hof von Amts
wegen einen neuen Namen beizulegen; eine solche Befugnis sieht das Gesetz nicht
vor. Der AEG Vorsitzenden hat lediglich, bevor er den Hofnamen in die Rolle
einträgt, zu prüfen, ob etwa Bedenken gegen den Namen bestehen. Es empfiehlt
sich, in Zweifelsfällen vorher den KrB Führer und den Bürgermeister oder das
etwa bestehende Ortsgericht zu hören. Unter Umständen kann der Vorsitzenden in
entsprechender Anwendung des § 12 EHRV eine Entscheidung des vollbesetzten AEG
herbeiführen. Siehe auch EHVfO § 27 und die dortigen Bemerkungen.
2. Der Namenszusatz.
a)
Namenszusatz für den Anerben
Der Bauer kann gemäß §§ 27, 28 durch Testament oder
Erbvertrag bestimmen, dass der Anerbe als Zusatz zu seinem Namen den Hofnamen
führt. Heißt der Hof z.B. Wankum und der Anerbe Schulte, so kann der Erblasser
bestimmen, dass der Anerbe sich Schulte-Wankum zu nennen hat. Die
Namensänderung tritt mit dem Anfall des Erbhofs ein (Näheres bei EHRV § 12).
Das
Recht zur Führung des Namenszusatzes steht nur dem Anerben selbst, nicht
dagegen seinen Familienangehörigen zu (EHRV § 12 Abs. 1). Will der Anerbe
seinerseits erreichen, dass auch sein Nachfolger den Zusatz führt, so muß auch
er gemäß §§ 27, 28 REG eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen.
b)
Schutz des Namenszusatzes.
Der Namenszusatz wird Teil des Namens des Anerben;
er ist auf Ersuchen des Nachlassgerichts im Geburts- und Heiratsregister des
Anerben zu vermerken (EHRV § 12 Abs. 4). Er genießt den Schutz des § 12 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen Beeinträchtigung.
II. Änderung des Familiennamens durch
staatlichen Hoheitsakt.
In manchen Gegenden Deutschlands ist es üblich,
dass der Bauer nicht mit seinem Familiennamen, sondern mit dem Hofnamen
angeredet wird. Der Bauer kann auch bei der zuständigen Verwaltungs-Behörde
beantragen, dass ihm und seinen Familienangehörigen dieser Name förmlich als
Familienname beigelegt wird.
1. Zuständigkeit und Verfahren.
Die Änderung des Familiennamens wird durch die
oberste Landesbehörden geregelt.
a)
Preußen.
In Preußen ist der Minister des Innern zuständig,
und zwar ohne Rücksicht auf die frühere Landeszugehörigkeit für alle Personen,
die in Preußen ihre Niederlassung haben (Verordnung vom 3.11.1919 GS 111 in der Fassung der
Verordnung vom 25.6.1934 GS 316; hierzu Recht des Erlaß vom 25.6.1934). In dem vorerwähnten
Erlaß vom 25.6.1934 wird die im Hinblick auf den Hofnamen erfolgende Änderung
des Familiennamens wie folgt behandelt:
IV. Hofnamen
(1) In
einigen Landesteilen Westfalens und Hannovers ist es Sitte, dass Landwirte im
täglichen Verkehr mit dem Namen des Hofes angeredet werden, auf dem sie wohnen. Beantragt ein in diesen Bezirken
wohnender Landwirt, im Hinblick auf die Landessitte an Stelle des ihm
zustehenden Namens den Namen des Hofes zu führen, so wird dem Gesuche
entsprochen werden können. Dabei ist jedoch weitere Voraussetzung, dass der
Gesuchsteller Eigentümer (Miteigentümer, Gesamteigentümer) des Hofes ist oder
doch demnächst wird, und dass im letzteren Falle seine Beziehungen zu dem Hofe
schon jetzt so eng sind, dass sein und seiner Nachkommen Verbleib auf dem Hofe
für die Dauer gesichert erscheint. In diesen Fällen wird auch Anträgen etwaiger
volljähriger Kinder des Gesuchstellers aus seiner Ehe mit der Erbtochter
regelmäßig entgegengekommen werden; dagegen wird die Namensänderung auf
Seitenverwandte und Abkömmlinge aus einer früheren Ehe regelmäßig nicht
ausgedehnt werden.
(2) In
gleicher Weise wird regelmäßig Gesuchen entsprochen werden, in denen der
Ehemann der kinderlosen Witwe des letzten Eigentümers, wenn sie
Alleineigentümerin des Hofes ist oder mit ihrem Ehemann im Miteigentum
(Gesamteigentum) des Hofes steht, und deren Abkömmlinge den Hofnamen
beantragen.
(3) Ist der Antragsteller der Sohn oder Enkel oder
ein weiterer Nachkomme des Ehemannes der Erbtochter oder der Witwe – Abs. (1)
und (2) -, so wird regelmäßig für ihn und seine Abkömmlinge die Bewilligung der
Namensänderung in Betracht gezogen werden können, wenn er noch Eigentümer des
Hofes ist. Auch hier wird jedoch, wenn nicht im Einzelfalle die Umstände eine
abweichende Entscheidung rechtfertigen, davon abgesehen werden, die
Namensänderung auf die Seiten-verwandten des Antragstellers auszudehnen, da sie
in der Regel zu dem Hof nicht mehr in einer die Namensänderung begründeten
Beziehung stehen werden.
(4) Dem Eigentümer des Hofes wird die Führung des
Hofnamens in geeigneten Fällen auch dann gestattet werden können, wenn er den
Hof im Wege des Erbgangs, durch Erbauseinandersetzung oder durch
Übertragungsvertrag erworben hat und Gewähr dafür besteht, dass er und seine
Abkömmlinge dauernd auf dem Hof verbleiben.
(5) Dagegen vermag ich einen ausreichenden Anlaß
zur Bewilligung der Namensänderung nicht anzunehmen, wenn der Gesuchsteller
durch Kauf, Tausch, Zwangsversteigerung oder dergleichen Eigentümer des Hofes
geworden ist, ohne durch Verwandtschaft oder Heirat mit dem bisherigen
Eigentümer in Beziehung gestanden zu haben.
(6) Wünscht der Gesuchsteller in den Fällen der
Abs. (1) bis (4) den Hofnamen neben dem ihm zustehenden Namen zu führen, so
wird auch ein Gesuch um Bildung eines Doppelnamens in den Fällen, in denen nach
Abs. (1) bis (4) die Genehmigung der Führung des Hofnamens in Frage kommt, in
wohlwollende Erwägung gezogen werden.
(7) Neben dieser nur für einige westfälische und
hannoversche Landesteile geltenden Regelung stehen sie für ganz Deutschland
geltenden Vorschriften in §§ 27 und 28 des Reichserbhofgesetzes vom 29.9.1933
(RGBl I S. 685), wonach der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag bestimmen
kann, dass der Anerbe eines Erbhofes seinen Namen den Hofnamen als Zusatznamen
hinzufügt. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Namensänderung im Sinne
dieser Richtlinien, sondern um eine solche eigener Art, die sich auch nicht auf
die Ehefrau oder die Kinder des Anerben erstreckt.
b)
In Bayern
ist die Zuständigkeit in der Bekanntmachung vom
14.3.1934 (Gesetz- und Verordnungsblatt 171, Deutsche Justiz 381) geregelt.
Auch
in den übrigen Ländern ist die Zuständigkeit für die Namensänderung durchweg
den Behörden der inneren Verwaltung zugeteilt.
2. Einwirkung des Bauern auf die
Namensänderung.
Der Bauer kann die unter 1 behandelte
Namensänderung für sich selbst beantragen. Will der Bauer, der selbst keinen
Sohn hat, erreichen, dass der Anerbe oder der Ehemann der Anerbin an Stelle
seines Familiennamens den Hofnamen förmlich annimmt, so kann er im Testament
oder im Übergabevertrag hierauf hinwirken.
a)
Testament.
Eine solche Auflage in einer Verfügung von Todes
wegen könnte z.B. folgende Fassung haben: „Ich wünsche, dass der Ehemann der
Anerbin sich bei der zuständigen Behörde darum bemüht, dass sein Name
abgeändert wird in den Namen des Hofs ‚Wankum’ (oder dass die zuständige
Behörde ihm den Hofnamen als Zusatz zu seinem Namen beilegt, so dass er den
Doppelnamen ‚Schulte-Wankum’ führt)“.
b)
Übergabevertrag.
Ebenso kann der Bauer im Übergabevertrag dem
Übernehmer eine entsprechende Verpflichtung vertraglich auferlegt.
___________________
vom 21. Dezember 1936 (RGBl I 1069)
§ 12. Hofname (§ 27 des Gesetzes)
(1)
Hat der Erblasser gemäß §§ 27, 28 des Gesetzes durch Verfügung von Todes wegen
bestimmt, dass der Anerbe als Zusatz zu seinem Namen den Hofnamen führt, so
tritt die Namensänderung mit dem Anfall des Erbhofs ein; sie erstreckt sich
nicht auf den Ehegatten oder die Kinder des Anerben.
(2)
Der Hofname wird im Falle des Absatz 1 durch einen Bindestrich mit dem
Familiennamen des Anerben verbunden. Bestehen Zweifel über den Hofnamen, so
entscheidet auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen das Anerbengericht
endgültig. Das Anerbengericht soll vor der Entscheidung den Kreisbauernführer
hören. Das Anerbengericht teilt dem Nachlassgericht beglaubigte Abschrift
seiner Entscheidung mit.
(3)
Der Anerbe kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, die Führung des
Namenszusatzes durch Erklärung gegenüber dem Anerbengericht ablehnen. Die
Vorschriften über die Ausschlagung einer Erbschaft finden entsprechende
Anwendung. Darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet von Amts wegen
nach Anhörung des Kreisbauernführers das Anerbengericht endgültig. Das
Anerbengericht teilt dem Nachlassgericht beglaubigte Abschrift seiner
Entscheidung mit.
(4)
Sobald der Namenszusatz und seine Annahme feststehen, veranlasst das
Nachlassgericht die Eintragung eines Randvermerks im Geburts- und
Heiratsregister des Anerben.
(5)
Für das Verfahren des Anerbengerichts und des Nachlassgerichts gemäß den
Absätzen 2 bis 4 werden keine Gebühren erhoben.
(DV III § 5) Siehe Anhang
Anhang zu § 12
Hofname (§ 27 des Gesetzes)
In
manchen Gegenden ist es üblich, den Bauer im täglichen Verkehr nicht mit seinem
bürgerlichen Namen, sondern nach seinem Hof zu nennen. Dieses Brauchtum wird
durch das Gesetz nicht berührt.
Mit jenem Brauch hängt es auch nur lose zusammen,
wenn § 27 Reichserbhofgesetz dem Bauer gestattet, im Testament oder Erbvertrag
zu bestimmen, dass der Anerbe als Zusatz zum Namen den Hofnamen führen soll
(vgl. die dortigen Bemerkungen). Diese Vorschrift hat Anlaß zu
Auslegungsschwierigkeiten gegeben und bedurfte der Ergänzung.
1. Der Hofname.
In Westfalen und vielen anderen
bäuerlichen Bezirken sind Hofnamen herkömmlich. Der Name erklärt sich in der
Regel aus der Lage des Hofs (z.B. Nordhof) oder aus dem Namen oder Amt eines
Vorbesitzers (z.B. Schulzenhof, Schöppenhof) oder dergleichen. Diese Namen
sollen in den Gemeindeverzeichnissen A und B angegeben werden
(Erbhofverfahrensordnung § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 43 Abs. 3). Der Hofname ist auch
aus der Erbhöferolle ersichtlich. Im allgemeinen werden daher Zweifel über den
Hofnamen nicht bestehen.
In Gegenden, wo solche Namen nicht
üblich sind, wird § 27 kaum praktisch werden. Immerhin ist es nicht
ausgeschlossen, dass auch dort von dem Recht Gebrauch gemacht wird. Denkbar
wäre z.B. folgender Fall: Der Bauer Münting, dessen Familie seit mehreren
Generationen auf demselben Hof gesessen, der aber selbst keine männlichen
Nachkommen hat, setzt den Sohn seiner vorverstorbenen Schwester namens Müller
zum Anerben ein; gleichzeitig bestimmt er, dass seine Besitzung „Hof Münting“
heißen und dass sein Anerbe diesen Hofnamen als Namenszusatz führen soll. Der
Bauer kann auch die Benennung des Hofs dem Anerbengericht zur Eintragung in die
Erbhöferolle mitteilen; dies ist ratsam, aber nicht unbedingt nötig. Der Anerbe
heißt in diesem Beispiel vom Erbfall an „Müller-Münting“ und bringt damit zum
Ausdruck, dass das angestammte Geschlecht, wenn auch in der Seitenlinie, noch
mit dem Hof verbunden ist.
2. Der Anfall des Namenszusatzes.
Die
Namensänderung tritt kraft Gesetzes mit dem Anfall des Erbhofs ein. Einer
Erklärung des Anerben oder einer behördlichen Mitwirkung bedarf es nicht. Um
eine Verwechslung mit Adelsbezeichnungen zu verhindern, wird der Hofname durch
Bindestrich mit dem Familiennamen verbunden; der Gebrauch der Worte „vom“,
„zum“ und dergleichen ist unzulässig. Wer hiergegen verstößt, macht sich nach § 360 Nr. 8 Strafgesetzbuch strafbar.
Die Führung des Hofnamens ist ein
Vorrecht des Bauern. Die Namensänderung beschränkt sich auf ihn persönlich; sie
erstreckt sich in Abweichung von §§ 1355, 1616 Bürgerliches Gesetzbuch nicht
auf Frau und Kind. Die Frau erhält den Namenszusatz auch dann nicht, wenn sie
den Anerben erst heiratet, nachdem er den Zusatz erhalten hat. Ist der Anerbe
ein e Frau, so ändert sich nur ihr Name, nicht auch der ihres Mannes. Der
Anerbe verliert den Namenszusatz, wenn ihm das Eigentum des Hofs gemäß
Reichserbhofgesetz § 15 Abs. 3, 4, Erbhofverfahrensordnung §§ 95 ff. entzogen
wird, dagegen noch nicht, wenn ihm lediglich die Nutzverwaltung gemäß
Reichserbhofgesetz § 15 Abs. 2, Erbhofverfahrensordnung §§ 85 ff. genommen
wird; denn in diesem Falle bleibt er Eigentümer des Hofs.
Will der Anerbe erreichen, dass auch sein
Nachfolger den Zusatz führt, so muß er auch seinerseits eine entsprechende
Verfügung von Todes wegen treffen. Soll der Namenszusatz auf die ganze Familie
ausgedehnt werden, so gelten die allgemeinen Bestimmungen über Namensänderungen
durch staatlichen Hoheitsakt.
Da es sich um eine Änderung des Namens im
Rechtssinn handelt, genießt der neue Name den Schutz des § 12 Bürgerliches
Gesetzbuch.
1. Aufgabe des Nachlassgerichts.
Das Nachlassgericht erhält vom Anerbengericht
Nachricht, sobald dort eine Entscheidung gemäß Abs. 2, 3 getroffen ist.
Das Nachlassgericht veranlaßt gemäß Abs. 4 die
Eintragung eines Randvermerks im Geburts- und Heiratsregister des Anerben,
indem es sich mit einem entsprechenden Ersuche an den zuständigen
Standesbeamten wendet.
2. Aufgaben des Anerbengerichts.
Das
Anerbengericht hat etwaige Zweifel über den Hofnamen auszuräumen. Das Gericht
hat hierbei Gelegenheit, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Bestimmung (z.B.
der Wahl unzulässiger Hofnamen wie Hindenburghof und dergleichen)
entgegenzutreten.
Der Anerbe kann die Führung des Namenszusatz durch
Erklärung gegenüber dem Anerbengericht ablehnen; die Erklärung ist in
öffentlich beglaubigter Form binnen sechs Wochen seit Kenntnis, frühestens seit
Verkündung der Verfügung von Todes wegen abzugeben (Bürg. Gesetzbuch §§ 1942
ff.) Das Anerbengericht prüft die Berechtigung des Ablehnungsgrundes. Ein
wichtiger Grund könnte z.B. gegeben sein, wenn der Vorbesitzer den Hofnamen
durch unehrenhaftes Verhalten in Verruf gebracht hat. Hat z.B. in dem oben
angeführten Fall der Bauer Müntig eine Zuchthausstrafe erlitten, so wird man
verstehen können, daß der Anerbe den Namenszusatz „Müntig“ nicht führen will.
In den vorerwähnten Sachen entscheidet das
Anerbengericht endgültig. Der Vorsitzende ist befugt, wenn es ihm tunlich
erscheint, eine Vorentscheidung zu erlassen, die dem Einspruch an das
Anerbengericht unterliegt (Erbhofverfahrensordnung § 19). In jedem Falle ist
der Kreisbauernführer zu hören.
___________________
vom 05.01.1938
(RGBl I Seite 9)
Die
Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1 (Änderung auf Antrag)
Der Familienname eines
deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert
werden.
§ 2 (Antrag für beschränkt
Geschäftsfähige)
(1) Für eine
beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche
Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts.
(2) Hat der
beschränkt Geschäftsfähige das 16. Lebensjahr vollendet, so hat ihn das
Vormund- schaftsgericht über den Antrag zu hören.
§ 3 (Änderung nur aus wichtigem
Grund)
(1) Ein
Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung
rechtfertigt.
(2) Die für die
Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei
sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige
Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die
Namensänderung berührt werden.
§ 4 (Wirkung auf Kinder)
Die Änderung des
Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes
bestimmt wird, auf die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder der Person,
deren Name geändert wird, und wenn diese eine Frau ist, auf ihre unehelichen
minderjährigen Kinder.
§ 5 (Antragstellung)
(1) Der Antrag auf
Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren
Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im
Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister
des Innern die zuständige Behörde.
(2) Beantragen
mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung, so kann der Antrag
bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags
zuständig ist.
§ 6 (Zuständigkeit zur Änderung)
Zur
Änderung eines Familiennamens ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig. Der
Reichsminister des Innern kann sich die Entscheidung vorbehalten.
§ 7
(1) Eine
Namensänderung, die vor dem 30. Januar 1933 genehmigt worden ist, kann bis zum
31. Dezember 1940 widerrufen werden, wenn diese Namensänderung nicht als
erwünscht anzusehen ist.
(2) Durch den
Widerruf verlieren außer den Personen, deren Name geändert worden ist, auch
diejenigen Personen den Namen, die ihr Recht zur Führung dieses Namens von
jenen Personen ableiten; die von dem Widerruf betroffenen Personen dürfen nur
noch den Namen führen, der ihnen oder ihren Vorfahren vor der Namensänderung
zustand. Der Widerruf wird wirksam mit der Zustellung der Widerrufsverfügung an
denjenigen, dessen Name durch den Widerruf betroffen wird.
(3) Zum Widerruf
einer Namensänderung ist der Reichsminister des Innern zuständig.
§ 8 (Feststellung des Namens)
(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein
deutscher Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Deutschen Reich hat, zu führen berechtigt ist, so kann der
Reichsminister des Innern diesen
Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein
verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der § 2, § 3 Abs. 2, §§ 4
und 5 finden entsprechend Anwendung.
(2) Ist in einem
auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der
Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann der
Reichsminister des Innern das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen
aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese
Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.
(3) Hat ein
gerichtliches Verfahren das Recht zur Führung eines Namens zum Gegenstand, so
ist es auf Verlangen des Reichsministers des Innern auszusetzen, bis der Name
nach Absatz 1 festgestellt ist.
§ 9 (Benachrichtigungspflichten)
Die
untere Verwaltungsbehörde veranlaßt die Eintragung eines Randvermerks über die
Namensänderung, den Widerruf einer Namensänderung oder die Namensfeststellung
im Geburtsregister und im Heiratsregister. Sie benachrichtigt die zuständige
Strafregisterbehörde und die Ortspolizeibehörde des Wohnsitzes oder
Aufenthaltsort der Person, deren Name geändert ist, die von dem Widerruf einer
Namensänderung betroffen wird oder deren Name festgestellt ist.
§ 10
Die
§§ 1355, 1577, 1706, 1719, 1736, 1758, und 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bleiben unberührt.
§ 11 (Änderung von Vornamen)
Die
§§ 1 bis 3, § 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und § 9 finden auf die Änderung
und den Widerruf einer Änderung von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, dass
die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an
die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet.
§ 12 (Ermächtigung zur Ergänzung des
Gesetzes)
Der
Reichsminister des Innern kann Vorschriften über die Führung von Vornamen
erlassen und von Amts wegen die Änderung von Vornamen, die diesen Vorschriften
nicht entsprechen, veranlassen.
§ 13 (Rechts- und
Verwaltungsvorschriften)
Der
Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses
Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 14 (Inkrafttreten)
Dieses
Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in Kraft.
Berchtesgaden,
den 5. Januar 1938
___________________
vom 05.01.1938
(RGBl I Seite 9)
Geändert durch VO vom
24.12.1940 (RGBl. I Seite 1669), Gesetz vom 18.05.1957 (BGBl. I Seite 518) und
Gesetz vom 29.08.1961 (BGBl. I Seite 1621)
Die Reichsregierung hat
das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 (Änderung auf Antrag)
Der
Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.
§ 2 (Antrag für beschränkt
Geschäftsfähige)
(1) Für eine
beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche
Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts.
(2) Hat der
beschränkt Geschäftsfähige das 16. Lebensjahr vollendet, so hat ihn das
Vormund- schaftsgericht über den Antrag zu hören.
§ 3 (Änderung nur aus wichtigem
Grund)
(1) Ein
Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung
rechtfertigt.
(2) Die für die
Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei
sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige
Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die
Namensänderung berührt werden.
§ 3a (Angehörige einer deutschen
Minderheit)
(1) Ist ein
deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1.
Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder
Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder
eine Verwaltungsmassnahme seines früheren Heimatstaats verboten war, so liegt
ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Abs. 1 vor, wenn durch das
Gesetz oder die Verwaltungsmassnahme des früheren Heimatstaates überwiegend
Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.
(2) Absatz 1 gilt
auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung
übergegangen wäre.
§ 4 (Wirkung auf Kinder)
Die Änderung des
Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes
bestimmt wird, auf die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder der Person,
deren Name geändert wird, und wenn diese eine Frau ist, auf ihre unehelichen
minderjährigen Kinder.
§ 5 (Antragstellung)
(1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens
ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde zu
stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen
eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des Innern die zuständige
Behörde.
(2) Beantragen
mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung, so kann der Antrag
bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags
zuständig ist.
§ 6 (Zuständigkeit zur Änderung)
Zur
Änderung eines Familiennamens ist die höhere Verwaltungsbehörde (siehe §
2 DER 1. DVO vom 7.1.1938 (RGBl. I Seite 12)) zuständig. Der Reichsminister
des Innern kann sich die Entscheidung vorbehalten.
§ 7 (Gegenstandslos;
betraf Widerruf von Namensänderungen, die vor dem 30.01.1933 genehmigt waren)
§ 8 (Feststellung des Namens)
(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein
deutscher Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen
Reich hat, zu führen berechtigt ist, so kann der Reichsminister des Innern diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten
oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die
Vorschriften der § 2, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 finden entsprechend Anwendung.
(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten
eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer
familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann der Reichsminister des Innern das Verfahren auf Antrag oder von Amts
wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über
diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.
(3) Hat ein gerichtliches Verfahren das Recht zur
Führung eines Namens zum Gegenstand, so ist es auf Verlangen des Reichsministers des Innern (Gegenstandslos
durch Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 Grundgesetz) auszusetzen, bis der Name nach Absatz 1 festgestellt ist.
§ 9 (Benachrichtigungspflichten) (§ 9 Satz
1 neu gefaßt durch Gesetz vom 18.05.1957 (BGBl. I Seite 518))
Die
untere Verwaltungsbehörde veranlaßt die Eintragung eines Randvermerks über die
Namensänderung ... oder die Namensfeststellung im Geburtenbuch
(Geburtsregister) und im Familienbuch (Heiratsregister). Sie benachrichtigt die
zuständige Strafregisterbehörde und die Ortspolizeibehörde des Wohnsitzes oder
Aufenthaltsort der Person, deren Name geändert ist ... oder deren Name
festgestellt ist.
§ 10
Die
§§ 1355, 1577 (vergl. jetzt §§ 54, 55 UND 56 Ehegesetz), 1706 (vergl. jetzt §§ 1617 und 1618
BGB) 1719, 1736, 1758 (vergl.
jetzt §§ 1758 und 1758a BGB) und 1772
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
§ 11 (Änderung von Vornamen)
Die
§§ 1 bis 3, § 5 und § 9 finden auf die Änderung von Vornamen mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die
Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet (Gegenstandslos
durch § 55 Abs., 1 in Verbindung nit §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung vom
21.01.1960 (BGBl. I Seite 17))
§ 12 (§ 12
enthielt eine gemäß Art. 129 Abs. 3 Grundgesetz erloschene Ermächtigung zur
Ergänzung des Gesetzes)
§ 13 (Rechts- und
Verwaltungsvorschriften)
Der
Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung (diese
Ermächtigung ist durch Art. 129 Abs. 3 Grundgesetz erloschen) dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften (siehe 1. DVO vom 7.1.1938 (RGBl. I Seite 12) und
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der
Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über
die Änderung von Vornamen i. d. F. vom 14.12.1960 (BAnz Nr. 249) mit Änderung
vom 08.05.1963 (BAnz. Nr. 91).
§ 14 (Inkrafttreten)
Dieses
Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in Kraft.
___________________
vom 05.01.1938
(RGBl I Seite 9)
Fassung
vom 01.01.1964
Textnachweisliche
Geltung ab: 01.04.1975. FNA 401-1, BGBl. Teil III.
Zuletzt geändert durch
Art. 17 Gesetz vom 21.08.2002 I Seite 3322
Eingangsformel:
Die Reichsregierung hat
das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 (Änderung auf Antrag)
Der Familienname eines
deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen
Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.
§ 2 (Antrag für beschränkt
Geschäftsfähige) (Fassung vom 12.09.1990)
(1) Für eine
beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche
Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger oder Betreuer bedarf hierzu der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für
die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein
Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist,
stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
(2)Das
Vormundschaftsgericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz
1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet
hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.
§ 3 (Änderung nur aus wichtigem
Grund)
(1) Ein
Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung
rechtfertigt.
(2) Die für die
Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei
sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige
Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die
Namensänderung berührt werden.
§ 3a (Angehörige einer deutschen
Minderheit)
(1) Ist ein
deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1.
Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder
Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder
eine Verwaltungsmassnahme seines früheren Heimatstaats verboten war, so liegt
ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Abs. 1 vor, wenn durch das
Gesetz oder die Verwaltungsmassnahme des früheren Heimatstaates überwiegend
Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.
(2) Absatz 1 gilt
auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung
übergegangen wäre.
§ 4 (Wirkung auf Kinder) (Fassung
vom 16.12.1997)
Die Änderung des
Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes
bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die
Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die
elterliche Sorge dieser Person besteht.
§ 5 (Antragstellung)
(1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens
ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde zu
stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen
eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des Innern die zuständige
Behörde.
(2) Beantragen
mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung, so kann der Antrag
bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags
zuständig ist.
§ 6 (Zuständigkeit zur Änderung)
Zur
Änderung eines Familiennamens ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig. Der Reichs- Minister des Innern kann sich
die Entscheidung vorbehalten.
§ 7 (Gegenstandslos;
betraf Widerruf von Namensänderungen, die vor dem 30.01.1933 genehmigt waren)
§ 8 (Feststellung des Namens)
(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein
deutscher Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen
Reich hat, zu führen berechtigt ist, so kann der Reichsminister des Innern diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten
oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die
Vorschriften der § 2, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 finden entsprechend Anwendung.
(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten
eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer
familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann der Reichsminister des Innern das Verfahren auf Antrag oder von Amts
wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über
diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.
(3) Hat ein gerichtliches Verfahren das Recht zur
Führung eines Namens zum Gegenstand, so ist es auf Verlangen des Reichsministers des Innern auszusetzen,
bis der Name nach Absatz 1 festgestellt ist.
§ 9 (Benachrichtigungspflichten) (Fassung
vom 21.08.2002)
Die
untere Verwaltungsbehörde veranlaßt die Eintragung eines Randvermerks über die
Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenbuch (Geburtsregister)
und im Familienbuch (Heiratsbuch). Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei
mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige
Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. Die Mitteilungen
nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.
§ 10
Die
§§ 1355, 1577 (vergl. jetzt §§ 54, 55 UND 56 Ehegesetz), 1706 (vergl. jetzt §§ 1617 und 1618
BGB) 1719, 1736, 1758 (vergl.
jetzt §§ 1758 und 1758a BGB) und 1772
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
§ 11 (Änderung von Vornamen)
Die
§§ 1 bis 3, § 5 und § 9 finden auf die Änderung von Vornamen mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die
Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet
§ 12 (§ 12
enthielt eine gemäß Art. 129 Abs. 3 Grundgesetz erloschene Ermächtigung zur
Ergänzung des Gesetzes)
§ 13 (Rechts- und
Verwaltungsvorschriften)
Der
Reichsminister des Innern erläßt die
zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
§ 13a (Fassung
vom 10.03.1975)
Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend
von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 5, 8, 9 und 11 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 14 (Inkrafttreten)
Dieses
Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in Kraft.
Fußnote:
Eingliederung dieser
Vorschrift in das Sachgebiet 2 ist vorgesehen; eingeführt im Saarland durch § 1
2 Verordnung vom 26.08.1957 I Seite 1255
___________________
„Namensänderungen und Feststellungen von Familiennamen“
Personenstandsgesetz vom 16.11.1956 i.d.F. vom 13.10.1966
(GBl I Seite 87ff)
§ 38 (Grundsatz)
Der Familienname eines
Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik ist grundsätzlich unveränderlich,
sofern nicht nach den familienrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des
§ 41 dieses Gesetzes eine Namensänderung vorgeschrieben oder zugelassen ist.
§ 39 (Wiederannahme eines vor der Ehe
geführten Familiennamens)
(1)
Für die Entgegennahme und Beurkundung der Erklärung über die Wiederannahme
eines vor der Ehe geführten Familiennamens gemäß § 28 UND § 36 Abs. 4 des
Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember
1965 (GBl I 1966 Seite 1) sind zuständig:
1.
das
Standesamt, bei dem die letzte Eheschließung beurkundet ist;
2.
die
Urkundenstelle, an die das gemäß Ziff. 1 zuständige Standesamt das Ehebuch
abgegeben hat;
3.
das Standesamt
I von Gross-Berlin, wenn die Eheschließung außerhalb der Deutschen
Demokratischen Republik beurkundet ist.
(2) Die Aufnahme
der Erklärung gemäß Abs. 1 kann durch jedes andere Standesamt und jede andere
Urkundenstelle erfolgen. Die Erklärung ist zu beglaubigen. Die Erklärung wird
erst mit der Entgegennahme und Beurkundung durch die gemäß Abs. 1 Ziffern 1 bis
3 zuständigen Organe des Personenstandswesens wirksam
§ 40. (Änderung des Familiennamens
eines Kindes)
(1) Für die
Entgegennahme und Beurkundung der Erklärung über die Änderung des
Familiennamens eines Kindes gemäß § 65 des Familiengesetzbuches der Deutschen
Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 sind zuständig:
1.
das Standesamt
bei dem die Geburt des Kindes beurkundet ist;
2.
die Urkundenstelle,
an die das gemäß Ziff. 1 zuständige Standesamt das Geburtenbuch abgegeben hat;
3.
das Standesamt
I von Gross-Berlin, wenn die Geburt außerhalb der Deutschen Demokratischen
Republik beurkundet ist.
(2) Die Aufnahme
der Erklärung gemäß Abs. I kann durch jedes andere Standesamt und jede andere
Urkundenstelle erfolgen. Die Erklärung ist zu beglaubigen. Die Erklärung wird
erst mit der Entgegennahme und Beurkundung durch die gemäß Abs. 1 Ziffern 1 bis
3 zuständigen Organe des Personenstandswesens wirksam.
§ 41 (Änderung von Familiennamen und
Vornamen auf Antrag)
(1) Neben den
familienrechtlichen Namensänderungen kann der Familienname in Ausnahmefällen
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag geändert werden.
(2) Ein wichtiger Grund gemäß Abs. 1 liegt
insbesondere vor, wenn
1.
nach den
Grundsätzen des Zusammenlebens in der sozialistischen Gesellschaft der
Familienname nicht zumutbar ist;
2.
die schwierige
Schreibweise oder Aussprache des Familiennamens ständig zu Fehlern führt und
die Namensänderung deshalb dringend erforderlich ist;
3.
in Unkenntnis
des richtigen Familiennamens bisher ein anderer Familienname geführt wurde.
(3) Auf die
Änderung von Vornamen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Der Antrag auf
Änderung des Familiennamens oder des Vornamens ist schriftlich bei dem für den
Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Standesamt oder der Urkundenstelle zu
stellen.
(5) Über den
Antrag auf Änderung des Familiennamens entscheidet das zuständige Fachorgan des
Rates des Bezirkes, über den Antrag auf Änderung des Vornamens das zuständige
Fachorgan des Rates des Kreises.
§ 42 (Feststellung von Familiennamen)
(1) Ist der
Familienname eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik zweifelhaft,
so kann das zuständige Fachorgan des Rates des Bezirkes den Namen auf Antrag
mit allgemein bindender Wirkung feststellen.
(2) Für die
Antragstellung gilt § 41 Abs. 4 entsprechend.
___________________
Mit den Bestimmungen der Verordnung vom 30. Oktober
1816 (Namensf ü h r u n g) und der
Kabinettsorder vom 15. April 1822 (Namensä
n d e r u n g) die am 07.12.1816 bzw. am 23.04.1822 in Kraft traten, waren
in Preußen die Familiennamen in der Form, wie sie damals geführt wurden,
festgelegt (versteinert).
Der
Übergang zur „Versteinerung“ der Familiennamen erfolgte im Jahre 1816 nicht in
sämtlichen Teilen des Königreichs Preußen, sondern nur in denjenigen, die bis
dahin ununterbrochen zu Preußen gehört hatten. In den westlichen Teilen des
Königreichs, die in den Jahren vor 1816 verschiedene Staaten und damit auch
verschiedenen Rechtsgebieten angehört hatten, war es schon früher zur Fixierung
der Familiennamen gekommen. Für das Gebiet des heutigen Nordrhein-Westfalens
ergab sich dabei – je nach der Zugehörigkeit der einzelnen Landesteile zu den
bis 1815 bestehenden Territorien – eine Reihe von Differenzierungen:
___________________
1. Französisches Territorium (Linksrheinisch)
„Erlaß des Rheinischen Gesetzes über
die Führung der Namen und Vornamen“
vom 6. Fructidor II (23.08.1794)
(Bormann/Daniels Bd. 2, Seite 607 ff:
Gesetze aus der Zeit der Fremdherrschaft)
Loi
portant qu’aucun citoyen ne pourra porter de nom ni de
prénom
autre que ceux exprimés dans son acte de naissance
(Verkündigt: a. für die vormals belgischen
Departemente : durch Arrêté du directoire exécutif du 7 pluvidae V (26.
Januar 1797);
b.
für die Département des linken Rheinufers : durch: Suite du Règl. a
l’ordre administratif du 1. Thermidor VI (19. Juli 1798),
Art. 1er.
Aucun citoyen ne pourra porter de nom ni de prénom autres que ceux exprimé dans
son acte de naissance : ceux qui les auraient quittés seront tenus de les
reprendre.
2. Il est
également défendu d’ajouter aucun surnom à son nom propre, à moins qu’il n’ait
servi jusqu’ici à distinguer les membres d’une même famille, sans rappeler des
qualifications féodales ou nobiliaires. (Abgeändert durch die Allerhöchste Kabinett Order vom
18. Januar 1820 wegen Wiederherstellung der Titel, Prädicate und Wappen des
Adels (GS Seite 17))
3. Ceux qui
enfreindraient les dispositions des deux articles précédens, seront condamnés à
six mois d’emprisonnement et à une amende égale au quart de leur revenu. La récidive sera
poule de la dégradation civique. (In
strafrechtlicher Hinsicht ist gegenwärtig die Allerhöchste Verordnung vom 30.
October 1816, wodurch das Führen fremder oder erdichteter Namen verboten wird
(GS Seite 216) zu berücksichtigen. Über die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen
auf Handelsfirmen, f. Arch. f. Civil- und Crim.-Recht Bd. XIX Abth. 1 Seite 45
4. Il est
expressément défendu à tous fonctionnaires publics de désigner les citoyens
dans les actes autrement que par le nom de famille, les prénoms portés en
l’acte de naissance, ou les surnoms maintenus par l’article 2, ni d’en exprimer
d’autres dans les expéditions et extraits qu’ils délivreront à l’avenir
5. Les fonctionnaires qui contreviendraient
aux dispositions de l’article précèdent, seront destitues, déclares incapables d’exercer aucune fonction publique, et condamnés à une amende égale au quart de leurs revenus.
6. Tout citoyen pourra
dénoncer les contraventions à la présente loi à l’officier de police, dans les
formes ordinaires.
7. Les accusés seront jugés
pour la première fois par le tribunal des polices correctionnelles, et, en cas de récidive, par le
tribunal criminel du département.
___________________
„Französisches
Gesetz vom 11. Germinal XI (01.04.1803)
(Bormann/Daniels Bd. 4, Seite 441 ff)
Loi
relative aux prénoms et changements de noms.
(Vergleiche die Allerhöchste Verordnung vom 30.
October 1816 (GS Seite 216) und die
Allerhöchste Kabinetts Order vom 15. April 1822 (GS Seite 108)
TITRE I.
Des prénoms.
Art. 1er. A compter
de la publications de la présente loi, des noms en usage les différens
calendriers, et ceux des personnages connus de l’histoire ancienne, pourront
seuls être reçus, comme prénoms, sur les registres de l’état civil destinés à
constater la naissance des enfants ; et il est interdit aux officiers
publics d’en admettre aucun autre dans leurs actes.
2. Tout personne qui porte
actuellement comme prénom, soit le nom d’une famille existante, suit un nom
quelconque qui ne de se trouve pas compris dans la désignation de l’article
précédent, pourra en demander le changement, en se conformant aux dispositions
de ce même article.
3. Le changement aura lieu
d’après un jugement du tribunal d’arrondissement, qui prescrira la rectification de l’acte de l’état civil.
Ce jugement sera rendu, le
commissaire du gouvernement entendu, sur simple requête présentée par celui qui
demandera le changement, s’il est majeur on émancipé, et par ses père et mère
ou tuteur, s’il est mineur.
TITRE II
Des changements de
noms.
4. Toute personne qui aura
quelque raison de changer de nom, en adressera la demande motivée au
gouvernement.
5. Le gouvernement prononcera
dans la forme prescrite pour les règlements d’administrations publiques.
6. S’il admet la demande, il
autorisera le changement de nom, par un arrêté rendu dans la même forme, mais
qui n’aura son exécution qu’après la révolution d’une année, à compter du jour
de son insertion au Bulletin de lois.
7. Pendent le cours de cette
année, toute personne y ayant droit sera
admise à présenter requête au gouvernement pour obtenir la révocation de
l’arrêté autorisant le changement de nom ; et cette révocation sera
prononcée par le gouvernement, s’il juge l’opposition fondée.
8. S’il n’y a pas eu
d’oppositions, ou si celles qui ont été faites n’ont point admises, l’arrêté
autorisant le changement de nom aura plein et entier effet à l’expiration de
l’année.
9. Il n’est rien innové, par
la présente loi, aux dispositions des lois existantes relatives aux questions
d’état entraînant changement de noms, qui continueront à se poursuivre devant
les tribunaux dans les formes ordinaires.
___________________
2. Grossherzogthum Berg
Departement Ruhr:
Rescript Num. 9401;
Dortmund den 09.07.1810
( Sammlung der
Präfectur-Verhandlungen des Ruhr/Roer Departements 1809, Seite 182 )
Der Präfect des
Ruhrdepartements an die Herren Unterpräfecte und Maires.
Die Gewohnheit, welche in mehreren
Gegenden noch besteht, sich bloß nach einem Gute zu benennen, und also mit
Änderung des Wohnsitzes auch seinen Nahmen zu ändern, kann in einem
wohlgeordneten Staate wenigstens in öffentlichen Handlungen nicht geduldet
werden. Besonders gibt solche in der Conscription, in der Steuer-Vertheilung,
im Personenstande, bey Erbschaften, beym Hypothekenwesen und in den mehrsten Verhältnissen
des bürgerlichen Lebens zu manchen Irrungen und Nachtheilen Anlass. Sie wollen
daher die Einwohner auffordern, sich wenigstens in öffentlichen und sonstigen
schriftlichen Verhandlungen ihres Familien-Namens zu bedienen, und demselben wo
nöthig den Namen des Gutes oder der Wohnung beyzusetzen. Insbesondere wollen
Sie die Steuer-Vertheiler und Beamte des Personen-Standes zur größten Sorge in
Ausnahme des Familien-Namens anzuweisen, und in der Conscription und andern
vorkommenden Fällen diesem auch ihrerseits nachkommen.
Ich haben die Ehre Sie mit Hochachtung
zu grüssen.
von Romberg
___________________
Departement Ruhr:
Rescript Num. 17694;
Dortmund den 14.12.1811
( Sammlung der
Präfectur-Verhandlungen des Ruhr/Roer Departements 1811 Seite 278 ff)
Der Präfect des
Ruhrdepartements an die Herren Unterpräfecte und Maires
In mehreren Gegenden des Grossherzogthums und
vorzüglich in der Gegend der Lippe und der Ruhr herrscht die Gewohnheit, dass
die Leute, welche auf einen Bauernhof ziehen, ihren Familiennamen ablegen, und
den Namen des Hofes annehmen, dadurch geschieht es dann, dass oft in drey –
vier Generationen, der Name einer und der nämlichen Familie sich drey- viermal
ändert, dass vollbürtige Brüder verschiedene Namen führen, ja dass eine und die
nämliche Person in den verschiedenen Perioden ihres Lebens verschiedene Namen
hat.
Schon in den Präfektur-Verhandlungen Nro. 39
(Rescript Nr. 9401) (am 9ten July 1810) hatte ich Sie auf diesen Missbrauch
aufmerksam gemacht, und ich schmeichle mir, die Einwohner würden dessen üble
Folgen selbst einsehen, allein nach einem Erlass Seiner Excellenz des Herrn
Ministers des Innern vom 9ten dieses scheint diese Verwirrung noch kein Ende
genommen zu haben.
Es ist niemand befugt, eigenmächtig seinen Namen zu
ändern, da selbst im Falle der Adoption der Adoptirte seinen Familien-Namen
behält, und diesem nur der Name des Adoptirenden beygefügt wir (Art. 347. des
Gesetzbuches Napoleon). Die vorgedachte Gewohnheit hat, außer der
Gesetzwidrigkeit, auch mannichfaltige Nachtheile für mehrere Zweige der
Staatsverwaltung, und die Familien selbst gerathen oft in den bittersten
Schaden, da sie gewöhnlich nach ein Paar Generationen nicht mehr im Stande
sind, ihre Abstammung, ihre Verwandtschaft, oder selbst die Identität der
Personen zu beweisen.
Es ist schon an alle Gerichte des Grossherzogthums
die Weisung erlassen, dass in allen gerichtlichen Verhandlungen die Personen
nur mit ihren eigenen Familiennamen und nicht mehr mit ihren Hofesnamen
eingeführt werden sollen; gleiche Weisung ist auch an die Präsidenten der
Notariats-Kammern zur Leitung der Notarien ergangen, damit diese in ihren
Urkunden die contrahirenden Theile und andere Personen nur mit ihren
Familiennamen benennen; ich empfehle Ihnen, meine Herren, aus allen Kräften
dahin zu wirken, dass die gedachte üble Gewöhnlichkeit, da wo sie herrscht,
ausgerottet werde, dass besonders in den Urkunden des Personenstandes, in den
Conscriptions- und Steuer-Listen außer den Vornamen, nur die Familiennamen der
Personen angegeben werden. Sie wollen sich übrigens auch alle Mühe geben, da wo
diese Namen verdunkelt sind, solche zu entdecken, und in allen Gemeinden
bekannt machen, dass diese Abänderung und Verwirrung der Namen nicht mehr
geduldet werden könne. Die Pfarrer sind aufzufordern, zu derselben Abstellung
ihrerseits bestens mitzuwirken.
Ich habe die Ehre Sie mit Hochachtung zu grüssen
von
Romberg
___________________
Departement Sieg:
Rescript: Dillenburg den
16.12.1811; Nro. 282
(Sammlung der
Präfectur-Verhandlungen des Sieg-Departement 1811 Seite 414 ff)
Der Präfect des
Sieg-Departements an den Herrn Unterpräfecten, und die Herren Maires.
Verbot, die Namen der
Höfe anzunehmen, auf welche die Ankäufer derselben ziehen.
In mehreren Gegenden des Grossherzogthums und
vorzüglich in der Gegend von der Lippe und der Ruhr, vielleicht auch in dem zum
hiesigen Departement gekommenen Bergischen Distrikt, herrscht die Gewohnheit,
dass die Leute, welche auf einen Bauernhof ziehen, ihren Familien-Namen
ablegen, und den Namen des Hofes annehmen, dadurch geschieht es denn, dass oft
in drey bis vier Generationen der Name einer und der nämlichen Familie sich
drey viermal ändert; dass vollbürtige Brüder verschiedene Namen führen, ja dass
eine und die nämliche Person in den verschiedenen Perioden ihres Lebens
verschiedene Namen hat.
Es ist aber Niemand befugt,
eigenmächtig seinen Namen zu ändern, da selbst im Falle der Adoption der
Adoptirte seine Familien-Namen behält, und diesem nur der Name des Adoptirenden
beygefügt wird (Art. 347. des Gesetzbuchs Napoleon), die vorgedachte Gewohnheit
hat, außer der Gesetzwidrigkeit, auch mannichfaltige Nachtheile für mehrere
Zweige der Staatsverwaltung, und die Familien selbst gerathen oft in den
bittersten Schaden, da sie gewöhnlich nach ein Paar Generationen nicht mehr im
Stande sind, ihre Abstammung, ihre Verwandtschaft oder selbst die Identität der
Personen zu beweisen.
Das hohe Ministerium des Innern hat
daher an alle Gerichte des Grossherzogthums die Weisung ertheilt, dass in allen
gerichtlichen Verhandlungen die Personen nur mit ihrem eignen Familien-Namen
und nicht mehr mit ihrem Hofesnamen eingeführt werden sollen, gleiche Weisung
ist an die Präsidenten der Notariats-Kammern zur Bescheidung der Notarien
gegeben worden, dass diese in ihren Urkunden die kontrahierenden Theile, und
andere Personen nur mit ihren Familien-Namen benennen. Diese Weisung hat auch
auf Sie, meine Herren, volle Anwendung, und ich muss vorzüglich Ihnen es
empfehlen, aus allen Kräften dahin zu wirken, dass die Eingangs gedachte üble
Gewohnheit, da, wo sie herrscht, ausgerottet werde.
Ich sehe mich veranlasst, diesen
Gegenstand Ihnen besonders ans Herz zu legen, und Sie darauf aufmerksam zu
machen, dass in den Urkunden des Personenstandes, außer den Vornamen, nur die
Familien-Namen der Personen angegeben werden dürfen, und dass sie sich da, wo
diese Namen verdunkelt sind, alle Mühe geben müssen, solche zu entdecken. In
allen Gemeinden, wo die besagte üble Gewohnheit herrscht, ist bekannt zu
machen, dass solche nicht mehr geduldet werden könne, und es sind die Herrn
Pfarrer aufzufordern, zu derselben Abstellung ihrer Seits bestens mitzuwirken,
Empfangen Sie die Versicherung meiner
besondern Hochachtung.
Schmitz
___________________
Departement Rhein:
Rescript vom 22.02.1812
(Scotti, Sammlung der Gesetze und
Verordnungen des Großherzogtums Berg,
3. Teil 1822, Seiten 1449 ff)
Der Präfect an die Herren
Unterpräfecte und Maires des Rhein-Departements
Meine
Herren. In mehreren Gegenden des Grossherzogthums und vorzüglich an der Lippe
und der Ruhr herrscht die Gewohnheit, dass diejenigen, welche einen Bauernhof
beziehen, ihre Familien-Namen ablegen, und den Namen des Hofes annehmen.
Hierdurch ändert sich in drey, vier Generationen
der Name der nämlichen Familie oft drey bis vier mal; und die vollbürtigen
Brüder führen oft verschiedene Namen, ja eine und dieselbe Person wechselt in
den verschiednen Perioden ihres Lebens ihren Namen nicht selten. Niemand ist
indessen befugt, eigenmächtig seinen Namen zu ändern, da selbst im Falle der
Adoption, der Adoptirte seinen Familien-Namen behält, und diesem nur der Name
des Adoptirenden beygefügt wird. (Art. 347 des Gesetzbuches Napoleons.) Außer
der Gesetzwidrigkeit bringt die in Rede stehende Gewohnheit noch mannichfache
Nachtheile für verschiedene Zweige der Staatsverwaltung, und nicht selten für
die Familie selbst, da diese gewöhnlich nach ein paar Generationen nicht mehr
im Stande sind, ihre Abstammung, ihre Verwandtschaft oder selbst die Identität
der Personen zu erweisen.
Seine Excellenz der Herr Minister des Innern haben
zwar bereits am 9. Dezbr. vorigen Jahres an alle Gerichte und Notariatskammern
die geeignete Weisung erlassen, damit in allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Verhandlungen die Personen nur mit ihrem Familien-Namen
benannt werden.
Nach einer Verfügung Sr. Excellenz vom 9. Dezbr. vorigen
Jahres lade ich Sie, meine Herren, jedoch ein, dahin nachdrücklich zu wirken,
dass die gedachte Gewohnheit, da, wo sie in ihren Verwaltungs-Bezirken
herrscht, ausgerottet werde.
Zu diesem Ende werden die Herren Maires bey
Aufnahme der Urkunden des Personenstandes außer den Vornamen nur die
Familien-Namen der Personen aufnehmen, und wo diese verdunkelt sind, werden sie
sich nach Möglichkeit bemühen, dieselben zu entdecken.
In jenen Gemeinden, wo diese schädliche Gewohnheit
herrscht, wird allgemein bekannt zu machen seyn, dass dieselbe nicht mehr
geduldet werden könne.
Eben so sind die Pfarrer aufzufordern, zur
Abstellung derselben bestens mitzuwirken.
___________________
3. Herzogtum Westfalen
Die Einrichtung, Führung und
Sicherstellung der Kirchenbücher betreffend.
„Unabänderlichkeit der Familiennamen“
Nro. 38, vom 24.09.1807
(Großherzoglich Hessische Gesetze und Verordnungen
1807 Seite 139 ff).
Ludwig von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen,
Herzog in Westphalen etc. etc.
Nachdem Wir zu Wahrung derer Rechte, welche Unsern
getreuen Unterthanen aus ihren Familien-Verhältnissen zukommen können, nöthig
gefunden haben, über die Einrichtung, Führung und Sicherstellung derer
Kirchenbücher für alle drei geistlichen Confessionen genaue Vorschrift zu
erlassen, als wollen, setzen und ordnen Wir, wie folgt:
Pars
Generalis.
§. 1. Jeder Pfarrer soll für seine Pfarrei drei besondere
Bücher zu Protocollirung der Geburten, Copulationen und Beerdigungen, außer
welchen nichts in dieselbe einzuschreiben ist, und zwar jedes doppelt ohne
Zeitverlust, auf Kosten dessen, wir die Kirchenbücher nach bisheriger Observanz
oder nach deshalb schon vorhandenen Gesetzen verfertigen zu lassen hat, von
gutem weißen Papier in Folio-Format
dergestalt anschaffen, dass das eine in Pergament zu bindende Exemplar für eine
geraume Zeit jedoch nicht weniger als acht Bücher, hingegen das mit einem
Umschlagbogen von türkischem Papier zu versehen und bloß zu heftende Duplum nur so viel Papier enthalte, als
zum Eintragen der einschlägigen Actuum eines Jahres etwa erforderlich, und sollen
die in Pergament zu bindende bei der Pfarrei verbleiben, die Dupla aber in der ersten Woche des
folgenden Jahres durch den Pfarrer versiegelt auf einen sichern Weg an den
einschlägigen Justizbeamten einschicken, sodann selbige in der Amts-Repositur
aufbewahrt werden. Übrigens haben die Pfarrer in denen alten Kirchenbüchern,
und zwar gleich hinter den letzten darin enthaltenen Actum zu bemerken, dass,
weil durch höchste Verordnung vom 24ten September 1807 gnädigst befohlen
worden, neue Kirchenbücher, und zwar drei besondere zu Protocollirung der
Geburten, Copulationen und Beerdigungen anzuschaffen und sogleich mit Anfang
des nächstkünftigen Jahrs 1808zu gebrauchen, das gegenwärtige Kirchenbuch nur
bis auf die N. Seite hat
vollgeschrieben werden können, welchem sofort das Datum nebst der Unterschrift
des Pfarrers beizusetzen ist.
§. 2. Die neue, bei der Pfarrei verbleibende Bücher
sowohl, als deren dupla sollen von
dem Pfarrer, jedoch nur mit Zahlen paginiert, sofort auf der ersten Seite des
bei der Pfarrei verbleibenden folgender Titel: Geburts- Copulations- Sterb- Protocoll der Gemeinde (Pfarrei) N., auf das duplorum aber derselbe Titel mit dem Beisatz für das Jahr N. niedergeschrieben, und in beiden darunter gesetzt
werden: Gegenwärtiges Protocoll enthält --- Seiten, und ist solches von Seite
zu Seite nummeriert worden, von mir unterschriebenem dieser Zeit Pfarrer zu N. Datum N. den etc.
§. 3. In die bei der Pfarrei bleibende einschlägige
Kirchenbücher sowohl, als auch in deren Dupla
sind alle vorfallenden Actus
unverzüglich und in Gegenwart der noch anwesenden Theile einzutragen, und beide
in der Kirche, oder wenn Taufen oder Copulationen in den Häusern vorgenommen
werden, in denenselben, bei Beerdigungen aber, wo man , wie bei stillen Leichen
zu geschehen pflegt, nicht in die Kirche kommt, oder auch zu kalter Jahreszeit
bei andern in der Kirche vorgenommenen Actibus
in dem betreffenden Privat- oder im Pfarrhaus, und zwar in allen vorbemeldeten
Orten sogleich nach Endigung eines jeden Actus
von denen dazu gehörigen Personen zu unterschreiben, oder von denen, die des
Schreibens unerfahren, oder unvermögend sind, welches dieselbe zu erklären, und
die Pfarrer in dem Protocoll davon, dass sie es erklärt, Meldung zu thun haben,
zu unterzeichnen.
Ferner sollen solche Actus nebst ihren datis
auch wörtlich ohne Zeichen, ohne Abbreviaturen, ohne Ziffern geschrieben
werden, und falls die Noth erforderte, etwas auszustreichen oder anders oder
annoch etwas dem Eintrag beizusetzen, solle beides letztere nicht durch
Zwischenzeilen, sondern a margine geschehen, und dabei durch Zeichen angedeutet, wohin im
Context das a margine geschriebene
gehöre, unter letzteres aber gesetzt werden: Dieses in z. B. sechs Worten
bestehende Marginale ist gültig, wie
dann auch, wann etwas ausgestrichen wird, a
margine gesetzt werden soll, diese z. B. in drei Worten bestehende
Ausstreichung ist gültig, wann aber nebst dem Ausstreichen etwas anders gesetzt
wird, diese in z. B. drei und sechs Worten bestehende Ausstreichung und Marginale sind gültig, welch alles
sofort von denen, die den Actum
unterschrieben und unterzeichnet haben, auch unterschieben und unterzeichnet
werden soll.
§. 4. Weil es Namen gibt, die, ob sie schon in der
Aussprache einander gleich lauten, doch durch die Schreibart verschieden sind,
wie z. B. Neus - Nays, Aal – Ahl und ganz verschiedene Personen bezeichnen, so
wird denen Geistlichen angefügt, sich jedes Mal nach der eigentlichen
Schreibart von dergleichen Namen genau zu erkundigen, sofort darauf zu achten,
dass in allen die nemliche Personen betreffenden Fällen auf gleiche Weise in
die Kirchenbücher eingetragen, und dass auch die Kinder in den Schulen
angewiesen werden, ihren Namen eben so zu schreiben. Nachdem es anbei in
manchen Gegenden Unserer Lande der Fall ist, dass oft ein und dieselben Vor-
und Zunamen von mehrern Personen des nemlichen Orts geführt werden, welche man
alsdann durch besondere Beinamen, als der ältere,
jüngere, der erste, zweite, dritte u.s.w. zu unterscheiden pflegt; so
werden die Pfarrer, um den daraus entstehen könnenden Verwirrungen vorzubeugen,
ausdrücklich hiermit angewiesen, dass sie in dem Fall, wo mehrere dergleichen
Personen in einem Ort vorhanden sind, die zur Unterscheidung derselben angenommene
Beinamen jedes Mal in dem Kirchenbuch mit anführen.
Da aber hie und da der Missbrauch eingerissen, die
Leute ihren Familien-Namen verändern (Conf. Verordnung vom 18. December 1810),
und dafür einen andern Namen annehmen, und Wir diesem allerlei Verwirrung
sowohl, als Betrug veranlassen könnenden Unwesen zu steuern gemeint sind, als
befehlen Wir hiermit ernstlich, dass die wahre Familien-Namen immer
fortgeführt, somit bei allen Copulationen in Ansehung der Getrauten, bei allen
Kindtaufen, in Ansehung der Eltern, und bei allen Beerdigungsfällen in Ansehung
der Gestorbenen, nebst ihren Taufnamen der wahre Geschlechts- und Familien-
Namen zuerst, die angenommenen Haus- oder Hofs- Namen aber zuletzt,
z. B. Johann Adam Breuer, genannt Osthof, in den Kirchenbüchern gebraucht und
ausgedrückt werden sollen, wornach beim Eintragen der Actuum sich unausgesetzt zu achten denen Geistlichen hiermit bei
schwerer Verantwortung angefügt wird.
Weil es auch in verschiedenen Landen, ja in verschiedenen
Ämtern, ein und desselben Landes, Ortschaften giebt, die einerlei Namen führen,
so ist denen in denen Kirchenbüchern vorkommenden Ortschaften jederzeit das Amt
oder wenigstens das Land, worin sie gelegen, oder dass sie Filiale der Pfarrei
sind, beizusetzen.
§. 5. Die in denen Pfarreien aufzubewahrende
Kirchenbücher sollen die Pfarrer mit einem alphabetischen Register versehen, wo
der Familien-Name, und zwar bei Weibern und Wittwen der de lebenden oder
letzten Ehemanns, das Hauptwort seyn muss, sofort bei Mannspersonen respective die Bei-, Tauf- und bei
Weibern und Wittwen die Tauf- und angeborner Familien-Name nachzusetzen sind,
in das Register des Copulations-Protocolls aber sind die Familien-Namen eines
jeden der Getrauten, jeder an seine Stelle als Hauptwort zu bringen, übrigens
ist überall, welches sich von selbst versteht, die Seite des Kirchenbuchs, auf
welchem die Geistlichen zu noch mehrere Erleichterung des Aufschlagens die
Vor-, Zu- und Beinnamen respective des Getauften, Getrauten und Beerdigten, am
Rande der Protocolle oben neben den Eintrag schreiben, wozu sowohl als zu sonst
etwa erforderlichen Noten an der äußern Seite der Blätter ein drei Finger
breiter Rand zu lassen ist.
§. 6. Wann in Betreff eines in die Kirchenbücher
eingetragenen Actus eine richterliche Verordnung ergeht, welche eine
wesentliche Abänderung des Eintrags involvirt, so sollen die Pfarrer diese
Abänderung ad marginem derer Kirchenbücher und der noch nicht eingeschickten
duplorum setzen, und die richterliche Verfügung nebst ihrem dato dabei
anführen, sofort das marginale mit allen ihren Namen unterschreiben, ohne
obrigkeitliche Verordnung aber sollen sich die Pfarrer aller solcher
Abänderungen bei schwerer Strafe enthalten. Auch haben sie jene richterliche
Verfügungen im Original den Kirchenbüchern beizulegen und dabei aufzubewahren,
doch soll der – immer mögliche – Verlust eines solchen Originals der
Glaubwürdigkeit des Kirchenbuchs, wenn es sonst keine Mängel hat, keinen
Eintrag thun können. Damit aber auch in denen bereits eingeschickten Duplis die
nach deren Einschickung sich ergebende dergleichen Abänderung ebenfalls notirt
werden können, sollen die Pfarrer, die alljährlich einzusendende Dupla mit
einer Anzeige begleiten, ob und was für dergleichen Abänderungen, welche in
dupla von vorderen Jahren einschlagen, sich während des letztverflossenen
ereignet haben, und dabei die Gerichtsstelle und das datum des Erkenntnisses,
wodurch die Abänderungen erforderlich geworden, bemerken.
§. 7. Eingedenk der großen Wichtigkeit der Kirchenbücher
haben die Pfarrer zum Eintragen in dieselbe jederzeit gute schwarze, nicht
durch das Papier schlagende, auch nicht vertilgbare Tinte zu wählen, anbei sich
angelegen seyn zu lassen, dass sie alles und sonderlich die nomina propria deutlich
und leserlich schreiben, übrigens aber die Kirchenbücher sorgfältig und unter
ihrem Schlüssel verschlossen aufzubewahren. Doch sollen sie nie beide Exemplare
der Kirchenbücher während des Jahrs, wo sie geführt worden, zu gleicher Zeit im
Pfarrhaus aufbewahren, sondern eines derselben in der Kirche hinterlegen, damit
durch einen Unglücksfall nicht beide zugleich verloren gehen.
§. 8. Am Ende jeden Jahres haben die Pfarrer in die an
die einschlägige Justizbeamten einzuschickende Dupla der Kirchenbücher, und zwar gleich hinter den letzten darin
protokollierten Actum zu setzen:
Dass
gegenwärtiges Protokoll lauter und alle währen des Jahres N. in der Pfarrei N.
vorgefallene Geburten (Conf. Verordnung vom 26. October 1827 und 27. Mai 1830),
Copulationen, Beerdigungen, enthalte, wird von mir unterschreibendem, der Zeit
Pfarrer pflichtmäßig beschienen. N. den 31ten December des Jahres N.,
welches sofort der Pfarrer mit allen seinen Namen
zu unterschreiben hat.
§. 9. Da Wir zu Vermeidung aller aus dem Arbistrairen
entstehen könnenden Unrichtigkeiten in parte
speciali gegenwärtiger Verordnung die Formulare beispielsweise
vorgeschrieben haben, nach welchen die Taufen, Copulationen und Sterbefälle in
die einschlägige Protokolle einzutragen sind, so ist Unser weiterer Befehl,
dass die aus diesen zu ertheilenden Extrakte nicht mehr in Form eines
Attestats, sondern in wörtlichen Abschriften des Eintrags, und zwar in
Einschluss derer Unterschriften bestehen sollen, unter welche die solche
Extrakte ertheilende Geistliche zu setzen haben:
Dass
vorstehendes aus dem Geburts- Copulations- Sterb- Protokoll der Pfarrei N.N.
getreulich extrahiert und demselben gleichlautend seye, wird von mir der Zeit
Pfarrer (Vicario) allda pflichtgemäß hiermit bezeuget, urkundlich meiner
eigenhändigen Namens-Unterschrift und beigedruckten gewöhnlichen Pettschafts, oder wo die Pfarrei ein Siegel hat: und beigedruckten Siegels dahiesiger
Pfarrei, so geschehen zu N.N. den (L.S.) N.N. der Zeit Pfarrer (Vicarius)
allda.
§. 10. Außer den Pfarrern oder deren ordnungsmäßigen
Vicarien soll Niemand befugt seyn, Extrakte aus denen Kirchenbüchern zu
ertheilen; sollten aber diese vorkommen und eingeschickte Dupla derselben vorhanden
seyn, so sollen aus diesen die Extrakte durch den dieselbe in seiner Verwahr
habenden Beamten unter Anführung der Ursache, warum die Extrakte von ihm
gefertigt worden, jedoch nur in so lange ertheilt werden, als nicht diese Dupla
in die Pfarrei zur Aufbewahrung remittiert worden seyn werden; vor Rücksendung
dieser Duplorum ist aber für die
einschlägige Amts-Repositur eine durch den Beamten zu vidimirende Abschrift zu
fertigen, und auf deren Titelblatt deren Veranlassung zu bemerken.
§. 11. Außer vorgeordneten Kirchenbüchern und derselben duplis soll in jeder protestantischen
Pfarrei ein besonderes Buch, drei Buch Papier enthaltend, und in Pergament
eingebunden, ebenfalls auf Kosten dessen, der die Kirchenbücher zu stellen hat,
angeschafft werden, in welches die in der Pfarrei confirmirte Kinder mit ihren
und ihrer Eltern Namen, dem dato
ihrer Confirmation, und unter Bemerkung der allenfalls erhaltenen dispensation circa aetatem, deren datum
ebenfalls anzuzeigen ist, durch die Ortsgeistlichen einzutragen sind.
Pars
specialis.
Was nun die verschiedenen Protokolle insbesondere
betrifft, so verordnen Wir:
A) In
Ansehung der Geburts-Protokolle.
§. 1. In Protokollierung der Taufhandlungen sollen:
1) Tag und Stunde der Geburt des getauften Kindes,
wo, wenn letztere so eigentlich nicht angegeben werden kann, zu setzen ist,
ungefähr um – Uhr und zwar mit der Bemerkung: nach geschehener glaubhafter
Anzeige:
2) der oder die ihm in der Taufe gegebene Namen:
3) die Tauf-, Familien- und resp. Beinamen seiner
Eltern nebst ihrem Stand und Herkunft, wie auch ihrer Religion im Fall
vermischter Ehen, oder Pfarreien, oder wann sie einer andern als der der
Pfarrei zugethan sind, weniger nicht, wann ein oder anderes derselben schon in
einer oder mehr Ehen gelebt, auch dieses.
4) Die Namen, Stand und Wohnort der Pathen und ihrer etwanigen Stellvertreter,
verzeichnet, sofort
5) der Ertrag von dem Vater des Kindes, falls er
gegenwärtig, und denen Taufzeugen, ingleichem von dem den Actum verrichtenden Geistlichen unterschrieben, und resp.
unterzeichnet werden, welch letztern Falls das in §. 3. Part. gen. geordnete zu
beachten ist.
§. 2. Noth-Taufen bei denen Protestanten sollen dem
Pfarrer durch die Hebamme oder jede andere Personen, so die Nothtaufe
verrichtet, ohngesäumt angezeigt werden, welcher sie sogleich einzutragen, und
nebst Tag und Stunde der Geburt, denen Namen des Kindes und der Eltern Namen,
Stand , Herkunft, auch allenfalls Religion und vorherige Ehen, auch die Person,
so die Nothtaufe verrichtet, zu verzeichnen, sofort den Eintrag von dem Vater des
Kindes , falls er nicht abwesend, und der Person, so die Nothtaufe verrichtet,
unterschreiben oder unterzeichnen zu lassen, und selbst zu unterschreiben hat.
Wann anbei nachher das Kind in der Kirche vorgestellt wird, so hat der Pfarrer
diese Vorstellung ebenfalls unter Bemeldung des Tags, an welchem die Nothtaufe
geschehen, im übrigen aber auf die für die Tauf-Actus vorgeschriebene Art in
das Kirchenbuch einzutragen.
§. 3. Um die Verwechslung der, gleichen Namen führenden
Kinder fruchtbarer Ehen zu vermeiden, solle in den Taufprotokollen jedesmal die
Geburtsfolge der Ehe bemerkt werden, zum Beispiel: Am – October wurde N.N. von seiner Ehefrau N.N. das erste Kind gebohren
ein Sohn, oder das dritte Kind gebohren ein Sohn und zwar der zweite Sohn – oder das vierte Kind gebohren eine Tochter
und zwar die zweite Tochter, weshalb die Pfarrer sich denen erforderlichen
Erkundigungen und Nachsuchungen zu unterziehen haben; zu noch besserer
Vermeidung aber der aus gleichen denen Kindern einer und derselben oder auch
einer andern den nemlichen Geschlechtsnamen führenden Familie gegebenen Namen
entstehen könnenden Irrungen, verordnen Wir weiters, dass denen Kindern außer
solchen gleichen Namen noch ein weiterer Vorname beigelegt werden solle,
welchen der Pfarrer durch die Eltern wählen zu lassen, falls sie aber aus
Eigensinn nicht nachgeben wollten, denen von denen Eltern angegebenen Vornamen
noch eine andern schicklich beizusetzen hat.
§. 4. Bei Zwillingen sind die Zeit der Geburt, die Namen
und die Taufzeugen auf das sorgfältigste zu unterscheiden.
§. 5. Todtgeborne sind unverzüglich dem Pfarrer durch die
Hebamme oder in deren Ermangelung durch den Vater, und wo auch dieses nicht
seyn kann, durch eine andere Person, so der Niederkunft beigewohnt, anzuzeigen,
damit aber hierunter möglichen Unterschleifen und Verletzung der Rechte eines
dritten vorgebeugt, mithin aller Anlass zu desfallsigen Streitigkeiten entfernt
werde; so soll der Pfarrer zu Protokollierung eines solchen Vorfalls die Hebamme
oder in deren Ermangelung diejenige Person, wovon die Gebährende bedient wurde,
nebst noch einer andern bei der Geburt anwesend gewesenen Person zuziehen, aus
deren Aussagen die Merkmale, ob das Kind wirklich todt oder lebendig geboren
worden, nebst dessen Geburtsstunde und die Bemerkung dessen Geschlechts
bestimmt aufzeichnen, solches sogleich und in ihrer Gegenwart unter Benennung
der Eltern in das Geburtsprotokoll eintragen, und den Eintrag von sothanen
beiden Zeugen und dem ebenfalls zuziehenden Küster oder Glöckner mit
unterschreiben lassen; und da dergleichen Fälle den Pfarrern doch nicht
unbekannt bleiben, so sollen sie , wenn die unverzügliche Anzeige unterbleibet,
sogleich nach erhaltener Notiz von dem Vorgange, die Hebamme oder diejenige Person,
welche die Gebährende bedient hat, nebst einer andern Person, welche bei der
Geburt anwesend gewesen, vorfordern und alsdenn nach vorstehender Vorschrift
die Protokollierung bewerkstelligen.
Sollte aber ein Kind zwar lebendig zur Welt kommen,
aber ohne dass es die Nothtaufe empfangen, verscheiden, so ist solches
ebenfalls vorbemeldetermassen dem Pfarrer anzuzeigen, und von diesem zu
protokollieren, dabei auch dessen Geschlecht, die Stunde der Geburt und des
Verscheidens so genau als thunlich zu verzeichnen.
§. 6. Bei unehelichen Kindern soll, wenn der Vater vor
der Taufe bei dem Pfarrer oder sonst rechtlich erweisslichermassen sich dafür
erklärt, derselbe als Vater, wann er
aber bloß von der Mutter angegeben wird, als angeblicher Vater in das Geburtsprotokoll eingetragen werden.
Bekennt er sich aber nach der Taufe als Vater, so soll der Pfarrer solches a margine des Eintrags notieren, und
falls der Vater gegenwärtig, von ihm unterschreiben lassen, in allen Fällen
aber die Note unterschreiben und pro re nata
entweder dass die vorstehende Unterschrift die des Vaters sey, oder dass dieser
abwesend gewesen, dabei bezeugen.
Wann aber über die Paternität eines solche Kindes
ein richterlicher Spruch ergeht, so soll die Gerichtsstelle, falls der
angegebene pro Patre erklärt worden,
es officio, casu que non aber auf
dessen Ansuchen eine Expedition des Urtheils resp. dem Pfarrer, so das Kind
getauft, zuschicken, oder dem absolvierten ertheilen, wornächst der Pfarrer,
sobald ihm dieses zukommt, a margine
des Eintrags in dem Geburtsprotokoll und dessen duplo, falls es nicht bereits eingeschickt ist, zu notieren hat: Nach richterlicher Erkenntnis des z. B.
Oberamts N. de dato – ist N.N. zum Vater dieses Kindes erklärt, oder ist der
Vater ungewiss.
Sollte aber ein solches Erkenntnis erst nach
eingeschicktem duplo ergehen, so hat
der Pfarrer nach dem, was §. 6. Part. gen. dieser Unserer Verordnung
festgesetzt ist, nebst Angeben derer Namen des Kindes, der Mutter und des
erklärten oder absolvierten Vaters zu verfahren.
Wird ein Kind per
subsequens matrimonium legitimiert, so soll der Pfarrer, so die Trauung
verrichtet hat, falls das Kind in eines andern Pfarrei Unserer Lande getauft
worden, dem Pfarrer des Tauforts zur Bewährung der Trauung einen Extrakt aus
dem Copulationsprotokoll zuschicken, in allen Fällen aber letzterer a margine des Eintrags in dem
Geburtsprotokoll attestieren, dass, wann, und wo die Mutter den dabei zu
benennenden Vater geehelicht, und dieser das Kind für das seinige erkannt hat,
oder falls die paternitas schon vorhin durch sein Bekenntnis oder richterlichen
Spruch constatirt gewesen, lediglich attestieren, dass, wann und wo die Eltern
einander geehelicht haben, und sich dabei respective
auf den ihm zugekommenen Extrakt, den er bei den Pfarrakten aufzubewahren
hat, oder auf das Copulationsprotokoll seiner Pfarrei berufen, sofort die Note
unterschreiben.
§. 7. Bei Findlingen soll der Pfarrer des Orts, wo das
Kind gefunden worden, desselben Taufe sogleich ordnungsmäßig vornehmen, und in
dem Eintrag derselben anzeigen, wann, wo, und von wem das Kind gefunden worden,
wie viel Tage es wahrscheinlich alt gewesen, und dann die Gevattern wie sonst
benennen.
§. 8. Da die aus denen Kirchenbüchern zu ertheilende
Extrakte denenselben von Wort zu Wort gleichlautend seyn sollen, und damit
dieselbe nicht daher unförmlich werden, weil der Eintrag es ist, so ist dieser
Eintrag, was die Taufe betrifft, folgendermaßen zu fassen:
1). Bei
ehelichen Geburten:
a) wann der Vater lebt: (Zum Beispiel) Im Jahre
Christi Achtzehnhundert und Sieben, den sieben und zwanzigsten May, früh um
halb vier Uhr (oder wann man die Stunde nicht so eigentlich weiß, ohngefähr um)
wurde, nach geschehener glaubhafter Anzeige, Johann Jacob Armbrust (dem
zweiten) Bürger und Ackermann in dem zu dieser Pfarrei gehörigen Filiale
Groshausen von seiner zweiten Ehefrau Anna Catharina geborene Maier,
(Catholischer Religion) das zweite Kind geboren, ein Sohn, der erste Sohn
(dieser Ehe) und den 29ten desselben Monats getauft, wo er die Namen Johann
Georg erhielt.
Gevattern waren:
1) Georg Aufschlag, Bürger und
Schneider aus Mörfelden, Amts Kelsterbach, dessen Stelle vertrat Philipp
Conter, Bürger und Ackermann von hier.
2) Dessen Ehefrau Anna Maria geborne N.N.
Welche gegenwärtiges Protokoll nebst dem Vater und
mir, dem Pfarrer (Vicario) der die Taufe verrichtet, unterschreiben und
respective unterschrieben und mit der Erklärung, dass sie des Schreibens
unerfahren (unvermögend) unterzeichnet haben.
Folgen die Unterschriften. Wäre der Vater abwesend,
so hieße es: in Abwesenheit des Vaters nebst mir z. B.
Bei
Noth-Taufen:
Ist nach vorstehendem Beispiel zu verfahren, und post verba der erste Sohn, zu setzen:
und wegen Schwächlichkeit sogleich von der Hebamme N.N. getauft, wobei er die
Namen Johann Georg erhielt und hat besagte Hebamme gegenwärtiges Protokoll nebst dem Vater und mir dem Pfarrer
unterschrieben oder uti ante (wann
aber der Vater abwesend, in Abwesenheit des Vaters nur nebst mir.)
Wann darauf das Kind in der Kirche vorgestellt
wird: Im Jahr Christi, Achtzehnhundert und Sieben, den zweiten Juni, wurde
Johann Georg, der den 27ten vorigen Monat dem N.N. von seiner Ehefrau N.N.
geborne Sohn, welcher wegen Schwächlichkeit die Nothtaufe empfangen, in der
dahiesigen Pfarrkirche der Christlichen Gemeinde vorgestellt. Gevattern u.s.w. uti ante.
b) Wann der Vater verstorben. Im Jahr Christi
u.s.w. gebahr nach geschehener glaubhafter Anzeige N.N. geborne N.N. des den
dritten May dieses Jahres verstorbenen N.N. hinterlassene Wittwe, ihr mit
demselben (in ihrer zweiten Ehe) erzeugtes drittes Kind, eine Tochter, die
zweite Tochter etc. wie in vorigem.
II) Bei
unehelichen Geburten:
Im Jahr Christi u.s.w. gebahr N.N. des N.N.
unverheurathete Tochter einen Sohn, welcher den – getauft worden, und dabei die
Namen N.N. erhielt.
Als Vater dazu hat sich bekannt N.N.
oder
Nach Angeben der Mutter soll Vater seyn N.N.
Gevattern waren uti ante, nur dass
von dem Vater, falls er sich nicht dazu bekennt, bei denen Unterschriften keine
Meldung geschieht.
B) In
Ansehung der Kopulations-Protokolle.
§. 1. Sollen bei Protocollirung der Kopulationen durch
den Geistlichen, so sie verrichtet,
1) nebst den Familien- und
allenfalls Beinamen auch alle Vornamen des Bräutigams und der Braut, über
welche dieselbe genau zu befragen, und wo es geschehen kann, deswegen in dem
Taufprotocoll nachzusehen, denen Geistlichen besonders anbefohlen wird, und das
Alter, der Stand und der Wohnungsort der Kopulierten, wie auch bei vermischten
Ehen oder Pfarreien, oder wann sie einer andern Religion als der der Pfarrei
zugethan sind, ihrer Religion,
2) Die habende oder gehabte Namen,
Stand und Wohnung ihrer noch lebenden oder verstorbenen Eltern,
3) Die geschehene Proclamationen,
und wo sie geschehen oder die deshalb erhaltene Dispens, wie auch die
allenfallsige Dispensation circa gradum
prohibitum, consanguinitatis vel affinitatis mit Angabe des Grads,
4) Im Fall der ein oder andere der
Neuverehelichten schon verheurathet gewesen, auch dieses und zu der wie vielten
Ehe es geschritten,
5) Ob sie noch Eltern haben und
unter der Curatel oder sub potestate alterius nebst Benennung
der Personen, unter welchen sie also stehen, und ob der Elterliche oder
Vormundschaftliche Consens zu der Verheurathung ertheilt oder durch die
Obrigkeit supplirt worden, welchen Falls das Dekret mit seinem dato zu allegiren ist, in dem
Kopulations-Protocoll bemerkt werden.
Nebst dem sollen wenigstens zwei
glaubwürdige Zeugen, worunter auch die Väter, Vormünder und Anverwandte der Neuverehelichten
begriffen sind, deren Namen, Stand und Wohnung zu bemerken ist, denen
Kopulationen assistieren und sämmtlich mit dem Geistlichen im Kirchenbuch sich
unterschreiben oder unterzeichnen.
§. 2. Wann Leute, welche ein uneheliches Kind mit einander
gezeugt, sich ehelichen, so ist nebst vorgeordnetem folgendes in das
Kopulationsprotocoll einzutragen: Wobei
der Bräutigam erklärt hat, dass er das von der Braut unehelich geborne Kind für
ein durch ihn erzeugtes erkenne, welches Kind mit Namen N.N. den – geboren und
in der Kirche (Pfarrei) zu N.N. den – getauft worden ist, und falls das
Kind nicht in der nemlichen Pfarrei, wo die Eltern getraut, aber doch in einer
andern Unserer Lande getauft worden, soll der Pfarrer des Tauforts, durch den,
der die Trauung verrichtet, unter Beischließung eines Extracts aus dem
Kopulations-Protocoll davon benachrichtigt werden, damit er solches in dem
Geburtsprotocoll verordnetermassen notiert.
§. 3. Wenn ein Hochzeitspaar auf dazu erhaltene
Erlaubniss außer der Pfarrei, wo es der Ordnung nach hätte kopuliert werden
sollen, kopuliert wird, so soll alsdann der Kopulations-Actus nicht bloß in die Kopulationsprotocolle der Pfarrei, in der
er vorgenommen wird, verordnetermassen und mit Anführung des darüber ergangenen
Erlaubnisdekrets, dessen datum
anzugeben ist, sondern auch in die derjenigen Pfarrei, wo er sonsten zu begeben
gewesen wäre, und zwar unter dem dato, an welchem die Kopulation geschehen, und
so wie andere Kopulationen, jedoch mit dem Beisatz, dass die Kopulation auf
dazu erhaltene gnädigste Erlaubnis zu N.N. vorgenommen worden, eingetragen und
sowohl von denen Neuverehelichten als auch von dem Geistlichen, der einen
solchen anderwärts vorgegangenen Kopulationsact einschreibt, unterschrieben und
allenfalls observatis observandis
unterzeichnet werden.
§. 4. Wenn eine Ehe durch richterlichen Spruch getrennt
oder für nichtig erkannt wird, soll der Pfarrer ein solches in dem
Kopulationsprotocoll seiner Pfarrei a
margine des eingetragenen Kopulations-Actus
unter Anführung des richterlichen Spruchs und dessen datums notieren, wann aber die Getrennten in einer andern Pfarrei
Unserer Lande zur Zeit des ergangenen Erkenntnisses wohnen; so hat das Gericht,
das diesen Spruch erlassen hat, den Pfarrer des Kopulationsorts davon in
Kenntnis zu setzen, welcher es sofort unter Beziehung auf diese Nachricht, die
er bei denen Pfarracten aufzubewahren hat, vorbemeldetermassen notieren soll.
§. 5. Die Protocollirung der Kopulationen ist zum
Beispiel folgendermaßen zu fassen:
a) Bei
ledigen Personen.
Im Jahr Christi Achtzehn hundert und Sieben, den
sieben und zwanzigsten May wurden nach in hiesiger Pfarrkirche (und der zu N.N.
ordnungsmäßig geschehenen Proclamation) falls davon ganz oder zum Theil
dispensiert worden: auf erhaltene
gnädigste Dispens vom fünfzehnten May vorhero ohne vorhergegangene Proclamation
oder nach von Großherzoglicher Regierung erhaltener Dispensation vom – dahier
oder dahier und zu N.N. geschehener einmaliger oder zweimaliger Proclamation (und
falls Bräutigam und Braut in gradu
prohibito verwandt oder verschwägert) nach
unterm fünfzehnten May vorher höchsten Orts oder von Großherzoglicher Regierung
erhaltener Dispensation wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft im dritten
Grad gleicher oder ungleicher Linie (bei denen aber, die noch Eltern oder
Vormünder haben) mit Einwilligung
beiderseitiger Eltern oder Vormünder oder mit Einwilligung des Vaters des
Bräutigams und der Mutter, wie auch des Vormunds oder falls auch die Mutter
todt, des Vormunds der Braut getraut und ehelich eingesegnet: N.N. des N.N.
Bürgers oder Beisassen und Ackermanns oder Schneiders oder weiland N.N.
gewesenen Bürgers (oder Beisassen) (und Ackermanns) (oder Schneiders) (dahier)
(oder zu Heidelberg, Großherzoglicher Badischer Hoheit) mit N.N. geborener N.N.
oder weiland N.N. geborner N.N. ehelich erzeugter lediger Sohn neu angehender
Bürger (oder Beisass) (und Ackermann) (oder Schneider)(dahier) oder zu
Schlierbach dem zu dieser Pfarrei gehörigen Filial (alt Zwanzig Jahr) (wo
nöthig katholischer Religion) und N.N. des N.N. Bürgers und Ackermanns dahier
oder zu N.N. mit N.N. geborne N.N. oder weiland N.N. geborener N.N. ehelich
erzeugte ledige Tochter alt Achtzehn Jahr.
Zeugen waren: 1) N.N. Vater des Bräutigams. 2) N.N.
Vormund der Braut.
Welche gegenwärtiges Protocoll nebst mir dem
Pfarrer (Vicario) der die Copulation verrichtet, unterschrieben, oder –
respective unterschrieben und mit der Erklärung , dass sie des Schreibens
unerfahren (unvermögend) unterzeichnet haben.
Folgen die Unterschriften.
Wann anbei die Getraueten vorher uneheliche Kinder
miteinander erzeugt, ist vor denen Worten; Zeugen
waren einzuschalten, was §. 2. dieses Abschnitts geordnet ist.
b) Bei
Verwittweten:
Im Jahr Christi den – wurden uti ante bis eingesegnet: N.N. uti
ante, falls der Bräutigam ledig, falls er aber Wittwer, sind die Worte lediger und neuangehender wegzulassen, und statt der letzten zu setzen: verwittweter oder zum zweitenmal verwittweter u.s.w. alt – Jahr und N.N. uti ante, falls die Braut ledig, falls
sie aber Wittwe, ist statt des Worts ledige
zu setzen verwittwete oder zum zweitenmal verwittwet, alt – Jahr de cetero uti ante.
Rücksichtlich der Catholiken ist bei vorstehendem
Protokollierungsformular nur darin eine Abänderung zulässig, dass sich der in
denselben bemerkten Dispensen, von den durch die Bischöflichen Behörden zu
ertheilenden Dispensationen Erwähnung zu thun ist.
C) In
Ansehung der Sterb-Protocolle.
§. 1. In denen Sterb-Protocollen ist
1) Tag und Stunde des Absterbens,
oder letzterer wann sie nicht genau angegeben werden kann, mit denen Worten
ungefähr um – Uhr,
2) Der Verstorbenen sämmtliche
Vor-, Familien- und allenfalls Beinamen nebst ihrem Stand und gehabten Wohnort,
3) In vermischten Pfarreien, oder
falls sie einer anderen Religion als der Pfarrei beigethan gewesen, ihre
Religion,
4) Ihr Alter,
5) Die Krankheit, woran sie
gestorben. diese jedoch nur dann, wann dieselbe ganz bestimmt oder grassierend
gewesen, oder bei in der Geburt oder in dem Wochenbette gestorbenen, falls aber
jemand verunglückt oder gewaltsam umgekommen, sowohl die Todesart und so weit
möglich der Anlass, als auch die richterliche Erlaubnis zur Beerdigung mit
ihrem dato in dem Protocoll zu bemerken und anzuzeigen.
6) Sollen bei ledig Verstorbenen die Namen, Stand
und Wohnort ihrer Eltern bemeldet,
7) Der Tag und die Stunde der Beerdigung bemerkt,
und
8) der Beerdigungs-Actus sowohl
durch den Pfarrer des Orts, wo er verrichtet worden, als auch durch zwei der
nächsten Verwandten oder Freunde, welche der Beerdigung beigewohnt, in dem
Sterbprotocoll sowohl, als dessen Duplo unterschrieben oder observatis
observandis unterzeichnet werden.
§. 2. Falls eine Leiche zur Beerdigung in eine andere
Pfarrei transportiert wird, so soll der Todesfall in vorbemeldeter Form in die
Sterbprotocolle der Pfarrei, worin er geschehen, nebst Bemerkung, wohin die
Leiche gebracht worden, sofort auch in denen Sterbprotocolle der Pfarrei, wo
die Leiche beerdigt wird, ebenfalls in vorgeschriebener Form, nebst Bemerkung
des Orts, wo die Person gestorben, eingetragen werden.
§. 3. Bei Sterbfällen in der Pfarrei Gebohrner soll im
Taufprotocoll bei ihrem Geburts-Eintrag das Jahr und der Tag ihres erfolgten
Todes a margine notirt werden, sind
aber die Verstorbenen in einer andern Pfarrei Unserer Lande getauft worden, so
ist der Pfarrer des Tauforts durch den des Sterbeorts von ihrem Todesfall unter
Anlegung eines Extracts des Sterbprotocolls zu benachrichtigen, welcher sofort
denselben verordnetermassen unter Alegirung diese Extracts zu notieren und in
der §. 6. Partis generalis dieser
Unserer Verordnung befohlenen Anzeige an das einschlägige Amt solches zu
bemerken hat.
§. 4. Die Protocollirung der Beerdigungen ist zum
Beispiel folgendermaßen zu fassen:
a) Bei
Ledigen.
Im Jahr Christi Achtzehn hundert und Sieben, den
Sechsten August, früh (Vormittags) (Nachmittags) (Abends) (Nacht) (um ein)
(eilf) (zwei) sechs) zehn Uhr starb an denen Kinderblattern, durch einen Fall, wurde todt im Wasser
gefunden, N.N.N.N. des Burgers (Beisassen) (und Ackermanns) (Schneiders)
(dahier) zu Nusloch im Großherzoglich Badischen (mit N.N. gebohrner N.N.
ehelich erzeugter lediger Sohn, alt sechs und zwanzig Jahr sechs Monat und drei
Tag und wurde (bey Verunglückten nach erhaltner Amtlicher Erlaubnis vom
Siebenten August darauf) den Achten des nehmlichen Monats, Nachmittags um Zwei
Uhr Christlichen Gebrauchs nach zu Erde bestattet in Gegenwart N.N. – und N.N.
- - welche gegenwärtiges Protocoll nebst mir dem Pfarrer (Vicario) unterschrieben
oder respective unterschrieben und
mit Erklärung, dass sie des Schreibens unerfahren (unvermögend) unterzeichnet
haben.
Folgen die Unterschriften.
Wird die Leiche außer der Pfarrei transportiert, so
ist nach der Anzeige des Alters zu setzen: und wurde den Achten Nachmittags um
zwei Uhr zur Beerdigung nach Nusloch im Großherzoglich Badischen transportiert.
In dem Protocoll der Pfarrei Unserer Lande aber, wohin dieser Transport
geschieht, so ist nach der Anzeige des Alters zu setzen, und wurde, nachdem die
Leiche in Nusloch im Großherzoglich Badischen hierher gebracht worden, den
Neunten August Nachmittags um drei Uhr Christlichem Gebrauch nach zur Erde
bestattet.
b) Bei
Ehemännern oder Wittwern.
Ist nach deren Namen einzuschalten: Bürger und Ackermann
(Beisass und Schneider) de cetero uti
ante.
c) Bei
Eheweibern oder Wittwen.
Nach den Vornamen: gebohren N.N. des N.N. eheliche
Hausfrau oder (ihres zweiten Ehemanns) hinterlassene Wittwe, alt sechzig Jahr
sechs Monat und drei Tag) ihr erster Ehemann war N.N. und wurde dieselbe uti ante.
d) Bei
Fremden.
Ist nach Anzeige der Zeit und allenfalls der
Ursache des Todes zu setzen, z.B. N.N. der Gesell oder Knecht gebürtig von N.N.
welcher bei N.N. dahier in Diensten (in Arbeit) gestanden, wornächst dessen
Eltern zu benennen sind, falls man aber diese gar nicht oder nicht vollständig
weiß, ist solches zu melden, und jederzeit das Document zu allegiren, worauf
sich die Nachricht von der Her- und Abkunft solcher Verstorbenen gründet.
Schließlich verordnen Wir, dass die katholischen
Kirchenprotocolle nicht in Lateinischer, sondern in Deutscher Sprache führohin
durchaus geführet werden sollen. Eben so sind die von den katholischen
Geistlichen ausgestellt werdende
Zeugnisse auszufertigen, und nur alsdann, wenn sie außer Deutschland und in
solche Staaten gehen, wo die deutsche Sprache nicht die Landessprache ist, wird
der Gebrauch der Lateinischen Sprache nachgegeben.
Damit sich nun nach dieser Unserer gnädigsten
Verordnung unterthänigst geachtet werde; so soll dieselbe zum Druck befördert,
sofort davon von Unsern Kirchen- und Schulräthen, jedem Justizbeamten,
Superintendenten, Inspektor, Decan und Pfarrort ein Exemplar zur Aufbewahrung respective bei denen Amts-
Superintendur-, Inspections-, Decanal- und Pfarr-Acten, und zur pünktlichen
Nachachtung zugefertigt werden, auf welche mit Ernst und Nachdruck zu sehen,
Unseren Kirchen- und Schulräthen, Superintendenten, Inspectoren und Decanen von
Uns hiermit anbefohlen wird.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und
des hierauf gedruckten Staats-Siegels.
Darmstadt den 24ten September 1807
(L.S.) Ludewig.
Freiherr
von Lehmann,
Staatsminister.
___________________
„Verbot der Veränderung der Familien-
und Taufnamen“
vom 18.12.1810
(Hessisches Regierungsblatt 1810 Seite 533)
Wer vor der Publikation dieser Verordnung seinen
Geschlechts-Namen bereits verändert, oder neben demselben noch den Namen des
Hauses oder Guts, das er besitzt, angenommen hat, darf diesen letzteren Namen –
jedoch nur in der Art fortgebrauchen, dass er jedes Mal seinen vorzusetzenden wahren Familien-Namen angeben und bei
seinen Unterschriften unterzeichnen muß, und den angenommenen Namen des Hauses
oder Guts nur mit dem Wort: genannt,
beifügen darf, z.B. Hermann Ripe, genannt Wördehof, wo Ripe den
Geschlechts-Namen und Wördehof den Namen des Guts bezeichnet.
Die angenommenen Namen des Hauses oder Guts sollen
auf die Kinder des jetzigen Besitzers nicht übergehen, diese sollen vielmehr
jetzt, als auch in der Folge, wenn sie selbst in den Besitz des in Frage
stehenden Hauses oder Guts kommen bloß ihren wahren Familien-Namen führen.
___________________
4. Königreich Westfalen
Nro. 75. Königliches Decret, die
unveränderlichen Familien-Namen,
in den Gegenden, wo einzelne
Einwohner keine solche führten,
oder wo es Gebaruch war, sie
willkührlich zu verändern, betreffend
vom 14.07.1810
(Gesetz-Bülletin Nro. 26. des KRWFA 1810 Seite 341
ff)
Wir
Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die
Constitution König von Westphalen,
französischer Prinz etc. etc.
habe, auf den Bericht Unseres Ministers der Justiz,
aus welchem hervorgehet, dass in einigen Gegenden Unseres Königreichs bisher der
Gebrauch bestanden hat, den Namen des Colonats oder des Guts; dessen Besitzer
man geworden ist, anzunehmen, und so den Familien-Namen zu verändern oder den
früheren Namen mit dem der Städte oder des Mayerhofes zu verbinden, und dass es
in einigen Orten Leute giebt, die keinen eigenen Familien-Namen haben, sondern
den Namen des Hofsbesitzers oder Bauern, bei welchem sie wohnen annehmen, und
bei Veränderung der Wohnung auch ihren Namen verändern; dass daraus eine
Verwirrung entstehet, welche sowohl für die gedachten Individuen selbst und
ihre Familien, als für die, welche mit ihnen Geschäfte gemacht haben,
nachtheilige Folgen hat, und selbst der guten Ordnung und der leichten
Vollziehung der Gesetze hinderlich ist; nach Anhörung Unseres Staatsrathes,
verordnet und verordnen:
Art. 1. Keiner Unserer Unterthanen darf seinen
Namen oder Vornamen ändern, noch seinem Familien-Namen einen Zunamen beifügen,
wenn er nicht dazu Unsere Erlaubnis erhalten hat, welche am Rande der
Geburtsurkunde des Individuums, das seinen Namen verändert, oder ihm einen
andern beigefügt hat, bemerkt werden soll.
Art. 2. Die, welche bis jetzt keinen eigenen und
unveränderlichen Familien-Namen haben, sind verbunden, einen solchen
anzunehmen, welcher der unterscheidende Name ihrer Familie bleiben soll. Sie
haben denselben binnen drei Monaten, vom Tage der Bekanntmachung des
gegenwärtigen Decrets an gerechnet, bei der Mairie ihres Wohnsitzes in ein
Register, welches zu dem Ende gehalten werden soll, einschreiben zu lassen, und
das Register anzugeben, worin ihre Geburts-Urkunde eingetragen werden musste.
Sie können weder die Namen von Gemeinden, Dörfern
oder Bauernschaften, noch solche, welche bekannten Familien zugehören,
annehmen.
Art. 3. Diejenigen, welche vor der Bekanntmachung
des gegenwärtigen Decrets ihre Familien-Namen aufgegeben haben, um den ihres
Colonats oder des Gutes, dessen Eigenthümer sie geworden sind, anzunehmen,
sollen binnen der nämlichen Frist von drei Monaten erklären, ob sie ihren
ersten Namen wieder annehmen, oder den, welchen sie angenommen haben, behalten
wollen. Sie sollen gleichfalls den Namen, welchen sie zu ihrem Familien-Namen
wählen, bei der Mairie in ein Register einschreiben lassen, und ihren
Geburtsort angeben.
Art. 4. Der Maire soll einem jeden von denen, welche
den Verfügungen der beiden vorstehenden Artikel gemäß einen Familien-Namen
haben eintragen lassen, eine Bescheinigung ertheilen, die den Namen, welchen
sie zu ihrem Familien-Namen gewählt haben, beurkundet, und wofür sie, die
Stempelkosten miteinbegriffen, nicht mehr als fünfzig Centimen zu bezahlen
haben.
Art. 5. Die Maires haben den königlichen
Procuratoren das Duplum dieser Bescheinigungen zuzusenden, und dabei die
Geburtsörter derjenigen, welche einen eigenen und unveränderlichen
Familien-Namen angenommen haben, zu bemerken. Die königlichen Procuratoren aber
werden diese Abschriften und Nachweisungen den Beamten des Personenstandes
zusenden, damit diese dieselben am Rande der Geburtsurkunden der gedachten
Individuen und ihrer Kinder eintragen (Versteinerung
der Familiennamen).
Art. 6. Die Beamten des Personenstandes sollen
keine Ausfertigung noch einen Auszug einer in ihre Register eingeschriebenen
Urkunde ertheilen, ohne demselben beizufügen, dass der, von welchem in der
Urkunde die Rede ist, gegenwärtig diesen oder jenen Familien-Namen in
Gemässheit der durch ihn oder seinen Ascendenten bei der Mairie zu *** am * ten
*** gemachten Erklärung führt.
Art. 7. Nach Anlauf dieser Frist soll der Maire
diejenigen vorfordern, welche in seiner Gemeinde ihren Aufenthaltsort haben,
und, obgleich sie ohne Familien-Namen sind, keinen angenommen haben, oder
welche sich im Falle des 3ten Artikels des gegenwärtigen Decrets befinden, und
nicht die vorgeschriebene Erklärung abgegeben haben, und ihnen aufgeben, sich
auf der Stelle einen Familien-Namen zu wählen.
Art. 8. Die Gerichtsboten, die Notarien, die
Hypotheken-Aufseher, die Beamten des Personenstandes und andere öffentliche
Beamte sollen in ihre Urkunden oder Register nur die eigenthümlichen Namen der
Familie des Individuums, für welchen sie ihr Amt verrichten, und dessen
Vornamen einschreiben. Es wird ihnen hiermit untersagt, in ihren Urkunden oder
Registern die Partheien durch bloße Vornamen zu bezeichnen, ohne deren unterscheidenden
Familien-Namen beizufügen.
Art. 9. Unser Minister der Justiz ist mit der
Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetzbülletin eingerückt
werden soll, beauftragt.
Gegeben in Unserem königlichen Schlosse zu
Napoleonshöhe, am 14ten Julius 1810, im vierten Jahre Unserer Regierung.
Unterschrieben:
Hieronymus Napoleon
Auf
Befehl des Königs:
Der
Minister Staats-Secretair,
Unterschrieben:
Graf von
Fürstenstein
___________________
Verordnung durch Freiherrn von Vincke
vom 22.02.1828
Reg. Blatt: Arnsberg Seite 70 ff;
Minden Seite 10; Münster Seite 66
Nr. 80; Wegen Veränderungen der
Familien - Namen
In
vielen Landestheilen der Provinz Westphalen ist es herkömmlich, dass die
Personen mit den Gütern, in deren erblichen, auch nur zeitpachtlichen Besitz
sie gelangen, ihre Familien–Namen verändern; oft werden die letztern auch durch
aus zufälligen Umständen hergeleitet, nachher bleibende Spitznamen verdrängt,
häufig beide Namen zusammen geführt, oder zusammen verbunden, die Personen bald
nach dem einen, bald nach dem andern genannt, und in die Kirchenbücher, auch in
die andere öffentliche Register willkürlich wechselnd eingetragen. Es entstehen
hieraus bedeutende Uebelstände, Verwechselungen und Verwirrungen, und in deren
Folge besonders für das Privat–Interesse, bei der Unmöglichkeit, den Beweis
einer Abstammung und Verwandtschaft aus dem Kirchenbuche zu führen, wesentliche
unheilbare Nachtheile.
Zur Vorbeugung dieser, aus Veränderung und
Verwechselung von Namen und deren unrichtiges Eintragen in die Kirchenbücher
entstehenden Uebelstände, wird, in Folge einer besondern Ermächtigung der hohen
Ministerien des Geistlichen, des Innern und der Justiz für den ganzen Umfang
der Provinz Westphalen verordnet:
1.
Die Bürgermeister (Ortsbeamten, Schultheissen)
haben in den von ihnen geführten Personenstands-, Bürger-, Einwohner-, Stamm-,
Steuer- und sonstigen Listen und Rollen überall die genau zu erforschenden
Geschlechts- (Familien-) Namen der betreffenden Personen als die wirklichen,
unveränderlich bleibenden Namen aufzunehmen und stets fortzuführen; im Zweifel
wird der Geschlechts–Name, auf welchen der Vater im Trauungs–Register
eingetragen, als der richtige angenommen; in den Personen- (Bürger-,
Einwohner-) Listen ist jedoch nachrichtlich auch zu bemerken, welche sonstigen
Namen die gegenwärtigen Familienväter nach ihren Tauf- oder Trau–Scheinen, im
gemeinen Leben oder nach eigenen Angaben führen; wenn Jemand durch Heirath oder
Erbschaft erblicher Besitzer eines andern Gutes wird, so ist dem Tauf- oder
Geschlechts–Namen der Hofes–Name stets nachzusetzen, z. B. Friedrich Wilhelm
Hobbeling, genannt Osterhof
2.
Gleichmäßig haben die Pfarrer bei allen
Eintragungen in die Kirchenbücher in Tauf-, Trauungs- und Sterbe-Fällen immer
die wirklichen Geschlechts-Namen aufzunehmen und einzutragen, solche des Endes
sorgsam zu erforschen, im Zweifel den Geschlechts-Namen als den wahren
anzunehmen, auf welchen der Vater in dem Trauungs-Register eingetragen ist,
dann aber, wenn ein anderer Name gewöhnlicher ist, diesen mitzubemerken, wenn
jedoch eine Ungewißheit ihnen verbleibt, über die Echtheit des angegebenen
Namens der Eltern, Brautleute oder Gestorbenen ein Zeugniss über den in den
Personen-Listen des Bürgermeisters etc. eingetragenen Namen zu erfordern, und
nach solchem die Eintragung in das Kirchenbuch vorzunehmen.
3.
Da es auch Namen gibt, welche, obschon sie gleich
lauten, doch ganz verschieden geschrieben werden, verschieden Personen
bezeichnen und Verwechselungen veranlassen können (z. B. Meier und Meyer, Camp
und Kamp, Soest und Söst), so haben die Pfarrer und Bürgermeister auch die
eigentliche übliche Schreibart der Geschlechts-Namen sorgfältig zu beachten,
und nur nach solcher die Namen in ihre Listen einzutragen. Dasselbe gilt in
Hinsicht
a.
der Zusätze zu
gleichen Geschlechts-Namen z. B. Klein-, Mittel-, Große Wichtrup;
b.
des
unzulässigen Uebersetzens plattdeutscher Namen ins Hochdeutsche, mit alleiniger
Ausnahme von Klein- Mittel- Groß-, wo indessen das plattdeutsche Lütke, Middel-
Grote in Klammern einzuschalten ist;
c.
der eben so
unzulässigen Namens-Abkürzungen, z. B. Laum statt Lohmann, Vuosm statt
Vorstmann, Fark statt Farwick.
4.
Wenn in der nämlichen Gemeinde oder Pfarre mehrere
Höfe eines Namens vorkommen, dann ist bei dem Namen auch die Bauernschaft von
den Pfarrern immer zu bemerken, in welcher der Eingetragene wohnt.
5.
Eine jede Nichtbeachtung oder Versäumniss dieser
Vorschriften wird, vom 1. Januar 1829 an, eine Strafe von 1 bis 5 Thlr. zur
Folge haben.
6.
Die Landräthe, Superintendenten und Landdechanten,
die Land- und Stadtgerichte und Justiz-Aemter haben bei der Revision der
betreffenden Listen und Kirchenbücher die Ausführung dieser Vorschriften
strenge zu beachten.
___________________
Verfügung des königlich Preuss.
Oberlandesgericht in Hamm
vom 23.11.1822
(Reg. Amtsblatt Arnsberg Seite 573
ff)
Nr. 869; Landbewohner, Benennung
derselben nach ihren Besitzungen, und was
in dieser Beziehung bei Anfertigung
von Testamenten etc. zu beobachten
Zur Vorbeugung von Irrthümern, welche aus der in
den hiesigen Provinzen allgemein üblichen Benennung der Landbewohner nach dem
Namen ihrer Besitzungen, entspringen können, sind zwar bereits im Jahr 1819. in
Übereinstimmung mit den Königlichen Regierungen, die Pfarrer angewiesen, bei
Eintragung in die Kirchenbücher jedesmal die Familiennamen mit einzutragen, und
ein Gleiches ist den Untergerichten bei Einschreibungen in die Hypothekenbücher
zur Pflicht gemacht worden. Damit jedoch derartigen Irrungen noch mehr
vorgebeugt werde, finden wir uns ferner veranlaßt, den sämmtlichen
Untergerichten, so wie den Notarien unseres Departements, hiermit die Anweisung
zu ertheilen, bei Aufnahme von Contracten und Testamenten, so weit solche
Landbewohner betreffen, jedesmal die Familiennamen der letzteren in der Art mit
aufzuführen, dass solche zuerst bemerkt, und sodann die von den Colonien
angenommenen Namen, mittelst des Verbindungsworts: genannt. hinzugefügt werden (G. 1. H. 1.)
___________________
(Nr. 8182) Gesetz über die
Beurkundung des
Personenstandes und die Form der Eheschließung
vom 09.03.1874
(GS Seite 95 ff)
Wir
Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des
Landtages, für den Umfang der Monarchie, mit Ausnahme des Bezirks des
Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Gebiets der ehemaligen Stadt
Frankfurt a.M., was folgt,
Erster
Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§.1.
Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und
Sterbefälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten
Standesbeamten mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register.
§. 2.
In den Stadtgemeinden sind die Geschäfte des
Standesbeamten von dem Bürgermeister wahrzunehmen. Der Bürgermeister ist jedoch
befugt, diese Geschäfte widerruflich einem Beigeordneten oder einem sonstigen
Mitgliede des Gemeindevorstandes zu übertragen.
Auch können die Gemeindebehörden die Anstellung
eines besonderen Standesbeamten beschließen. Derselbe wird in diesem Falle auf
den Vorschlag des Gemeindevorstandes von dem Oberpräsidenten ernannt.
Für jeden mit Wahrnehmung der Geschäfte des
Standesbeamten Beauftragten ist in gleicher Weise wenigstens ein Stellvertreter
zu bestellen.
Auf Beschluss des Gemeindevorstandes nach Anhörung
der Gemeindevertretung können größere Stadtgemeinden mit Genehmigung des
Oberpräsidenten in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden.
§. 3.
In den Landgemeinden erfolgt die Abgrenzung der
Standesamtsbezirke und die Bestellung der Standesbeamten auf Vorschlag des
Kreisausschusses (§. 130. etc. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872), und wo
ein Kreisausschuss nicht besteht, nach Anhörung der Gemeindebehörden durch den
Oberpräsidenten.
Die Abgrenzung der Standesamtsbezirke erfolgt
dergestalt, dass sie einen oder mehrere Gemeindebezirke umfassen; größere
Gemeinden können in mehrere Bezirke getheilt werden.
Unter
Zustimmung der betreffenden Stadtgemeinde kann eine Landgemeinde oder ein Theil
derselben einem städtischen Standesamtsbezirke zugetheilt werden.
Die Bestellung der Standesbeamten erfolgt in allen
Fällen auf Widerruf. Für jeden Standesbeamten werden ein oder mehrere
Stellvertreter bestellt.
Jeder Gemeindebeamte, insbesondere jeder
Gemeindevorsteher (Bürgermeister etc.) ist verpflichtet, für denjenigen Bezirk,
zu welchem der Bezirk seines Hauptamtes gehört, das Amt eines Standesbeamten
oder Stellvertreters zu übernehmen. Dieselbe Verpflichtung haben die besoldeten
Vorsteher der aus mehrern Gemeinden eines Kreises zusammengesetzten
Verwaltungsbezirke (kommissarische Amtsvorsteher, Amtsmänner, Hardesvoigte,
Kirchspielvoigte etc.), mit Ausnahme jedoch der Amtshauptleute in der Provinz
Hannover und der Amtmänner im Regierungsbezirk Wiesbaden.
§. 4.
In Stadt- und Landgemeinden erlischt für Gemeinde-
und Bezirksbeamte die Bestallung zum Standesbeamten zugleich mit dem Verluste
des Gemeindeamtes. Auf Vorschlag des Kreisausschusses oder, wo ein solcher
nicht besteht, nach Anhörung der Gemeindebehörden darf im Falle eines
besonderen Bedürfnisses das Amt eines Standesbeamten vom Oberpräsidenten statt
der in §§.2. und 3. genannten Gemeinde- und Bezirksbeamten auch anderen
Personen, jedoch nur mit deren Einwilligung, Geistlichen aber überhaupt nicht,
übertragen werden.
§. 5.
Gemeinde- und Bezirksbeamte sind berechtigt, für
Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten von den zu dem Bezirke ihres
Hauptamtes nicht gehörigen Gemeinden eine in allen Fällen als Pauschquantum
festzusetzende Entschädigung zu beanspruchen.
Die Festsetzung erfolgt in den Stadtgemeinden durch
die Gemeindevertretung, für die Landgemeinden durch den Kreisausschuss und, wo
ein solcher nicht besteht, durch die Bezirksregierung (Landdrostei).
Beschwerden über die Festsetzung unterliegen der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts, beziehungsweise bis zur Einrichtung eines
solchen, des Oberpräsidenten. Diese Entscheidung ist endgültig.
Bestellt in den Stadt- oder Landgemeinde der
Oberpräsident andere Personen, als die in §§. 2. und 3. genannten Gemeinde- und
Bezirksbeamten, so fällt die etwa zu gewährende Entschädigung der Staatskasse
zur Last.
Die sächlichen Kosten werden in allen Fällen von
den Gemeinden getragen; die Register und Formulare zu allen Registerauszügen
werden jedoch den Gemeinden vom Staate kostenfrei geliefert.
Die den Standesbeamten zu gewährende Entschädigung,
beziehungsweise der Betrag der sächlichen Kosten, sind auf die einzelnen
betheiligten Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl zu vertheilen.
§. 6.
Den Gemeinden und Gemeindevorstehern werden
rücksichtlich der Bestimmungen dieses Gesetzes die selbständigen Gutsbezirke
und die Gutsvorsteher gleich geachtet.
Als Stadtgemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind im
ehemaligen Herzogthum Nassau, in den ehemals Großherzoglich und Landgräflich
Hessischen Landestheilen, sowie im ehemaligen Fürstenthum
Hohenzollern-Sigmaringen bis zur erfolgten anderweiten Regelung der
Gemeindeverfassung alle Gemeinden mit 1'500 und mehr Einwohnern zu betrachten.
§. 7.
Die Aufsicht über die Amtsführung der
Standesbeamten wird in den Landgemeinden des Geltungsbereichs der Kreisordnung
vom 13. Dezember 1872. von dem Kreisausschuss und in höherer Instanz von dem
Verwaltungsgericht geübt.
Außerhalb des Geltungsbereichs der Kreisordnung,
sowie in den Stadtgemeinden treten an die Stelle des Kreisausschusses und
Verwaltungsgerichts die für die Aufsicht in Gemeindeangelegenheiten zuständigen
Behörden.
Lehn der Standesbeamte die Vornahme einer
Amtshandlung ab, so kann er dazu auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht
angewiesen werden. Zuständig ist das Kollegialgericht erster Instanz, in der
Provinz Hannover der kleine Senat des Obergerichts, in dessen Bezirk der
Standesbeamte seinen Amtssitz hat.
Das Verfahren und die Beschwerdeführung gegen die
Verfügung des Gerichts regelt sich nach den Vorschriften, welche in Sachen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten.
§. 8.
Von jedem Standesbeamten sind drei Standesregister
unter der Bezeichnung:
Geburtsregister,
Heirathsregister,
Sterberegister zu führen.
§. 9.
Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen unter
fortlaufenden Nummern und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume sind
durch Striche auszufüllen, die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben zu
schreiben.
Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung
erfolgenden Eintragungen sollen enthalten:
1) den Ort und Tag der Eintragungen;
2) die Aufführung der Erschienenen;
3) den Vermerk des Standesbeamten,
dass und auf welche Weise er sich die Überzeugung von der Identität der
Erschienenen verschafft hat;
4) den Vermerk, dass die Eintragung
den Erschienenen vorgelesen und von denselben genehmigt ist,
5) die Unterschrift der Erschienen
und falls sie schreibensunkundig oder zu schreibe verhindert sind, ihr
Handzeichen oder die Angabe des Grundes, aus welchem sie dieses nicht beifügen
konnten;
6) die Unterschrift des Standesbeamten.
Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden
Eintragungen sind unter Angabe von Ort und Tag der Eintragung zu bewirken und
durch die Unterschrift des Standesbeamten zu vollziehen.
Zusätze, Löschungen oder Abänderungen sind am Rande
zu vermerken und, gleich der Eintragungen selbst, besonders zu vollziehen.
§. 10.
Von jeder Eintragung in das Register ist von dem
Standesbeamten an demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein
Nebenregister einzutragen.
Nach Ablauf des Kirchenjahres hat der Standesbeamte
jedes Register unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen im
Haupt- und Nebenregister abzuschließen und das Nebenregister der
Aufsichtsbehörde einzureichen; die letztere hat dasselbe nach erfolgter Prüfung
dem Gericht zur Aufbewahrung zuzustellen.
Eintragungen, welche nach Einreichung des
Nebenregisters in dem Hauptregister gemacht werden, sind gleichzeitig der
Aufsichtsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzutheilen. Die letztere hat zu
veranlassen, dass diese Eintragungen dem Nebenregister beigeschrieben werden.
§. 11.
Die ordnungsmäßig geführten Standesregister (§§.
8-10.) beweisen diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und
welche in ihnen eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung oder der
Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung
stattgefunden hat, erbracht ist.
Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als
gleichlautend mit dem Haupt- oder Nebenregister bestätigt und mit der
Unterschrift und dem Dienstsiegel des Standesbeamten oder des zuständigen
Gerichtsbeamten versehen sind.
Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften
diese Gesetzes über Art und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben
oder geschwächt wird, ist nach freiem richterlichen Ermessen zu beurtheilen.
§. 12.
Die Führung der Standesregister und die darauf
bezüglichen Verhandlungen erfolgen kosten- und stempelfrei.
Gegen Zahlung der nach dem angehängten Tarife
zulässigen, von den Standesbeamten festzusetzenden und für die Kasse der
betreffenden Gemeinden zu vereinnahmenden Gebühren müssen die Standesregister
Jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge (§.11.) aus
denselben ertheilt werden. In amtlichen Interesse und bei Unvermögen der
Betheiligten ist die Einsicht der Register und die Ertheilung der Auszüge
gebührenfrei zu gewähren.
Jeder Auszug einer Eintragung muss auch die zu
derselben gehörigen Ergänzungen und Berichtigungen enthalten.
Zweiter Abschnitt.
Von den Geburtsregistern.
§. 13.
Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche
dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat,
anzuzeigen.
§. 14.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
1) der eheliche Vater;
2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene
Hebamme;
3) der dabei zugegen gewesen Arzt;
4) jede andere dabei zugegen gewesene Person;
5) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung die
Niederkunft erfolgt ist;
6) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der
vorstehenden Reihenfolge später genannter Personen nur dann ein, wenn ein
früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung
der Anzeige behindert ist.
§. 15.
Die Anzeige ist mündlich, von dem Verpflichteten
selbst, oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu
machen.
§. 16.
Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Anstalten
(Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Gefangenenanstalten u.s.w) ereignen, trifft
die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt. Es
genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form.
§. 17.
Dem Standesbeamten bleibt überlassen, sich von der
Richtigkeit der Anzeige (§§. 13-16.), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlass
hat, in geeigneter Weise Überzeugung zu verschaffen.
§. 18.
Die Eintragung des Geburtsfalls soll enthalten:
1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und
Wohnort des Anzeigenden;
2) Ort, Tag und Stunde der Geburt;
3) das Geschlecht des Kindes;
4) die Vornamen des Kindes;
5) Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder
Gewerbe und Wohnort der Eltern.
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung
für jedes Kind besonders und so genau zu bewirken, dass die Zeitfolge der
verschiedenen Geburten ersichtlich ist.
Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der
Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen
zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der
ersten Eintragung.
§. 19.
Wenn ein Kind todt geboren oder in der Geburt
verstorben ist, so muss die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage
geschehen. Die Eintragung ist alsdann mit dem im §. 18. unter Nr. 1-3. und 5.
angegebenen Inhalte nur im Sterberegister zu machen.
§. 20.
Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet,
hiervon spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde
zu machen. Die letztere hat die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und dem
Standesbeamten des Bezirks von deren Ergebnis Behufs Eintragung in das
Geburtsregister Anzeige zu machen.
Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und
die Umstände des Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem
Kinde vorgefundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale
des Kindes, sein vermuthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde oder die
Person, bei welchem das Kind untergebracht worden und die Namen, welche ihm
beigelegt werden.
§. 21.
Das Anerkenntnis der Vaterschaft zu einem
unehelichen Kinde darf in das Geburtsregister nur dann eingetragen werden, wenn
der Anerkennende dasselbe vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder
notariell aufgenommenen Urkunde abgegeben hat.
§. 22.
Veränderungen, welche sich nach Eintragung der
Geburt in den Standesrechten eines Kindes ereignen (Feststellung der
Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Legitimation, Adoption u.s.w.), sind
auf den Antrag eines Betheiligten am Rande der über den Geburtsfall
vorgenommenen Eintragung zu vermerken, wenn der rechtliche Vorgang, welcher der
Veränderung zum Grunde liegt, durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird.
§. 23.
Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei
Monate verzögert wird, so darf die Eintragung nur mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhalts erfolgen.
Die Kosten dieser Ermittlung sind von demjenigen
einzuziehen, welcher die rechtzeitige Anzeige versäumt hat.
Dritter
Abschnitt.
Von der Form der Eheschließung und den
Heirathsregistern.
§. 24.
Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes kann
eine bürgerlich gültige Ehe nur in der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen
Form geschlossen werden.
Die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung
dürfen erst nach Schließung der Ehe vor dem Standesbeamten stattfinden (§. 337.
des Strafgesetzbuchs).
§. 25.
Für den Abschluss der Ehe ist der Standesbeamte
zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich
gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die
Verlobten die Wahl.
Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes
geschlossene Ehe kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil der
Standesbeamte, welcher zu deren Abschlusse mitwirkte, nicht der zuständige
gewesen ist.
§. 26.
Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen
Standesbeamten darf die Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen
Orts stattfinden.
§. 27.
Der Schließung der Ehe soll ein Aufgebot
vorhergehen. Für die Anordnung desselben ist jeder Standesbeamte zuständig, vor
welchem nach §. 25. Abs. 1. die Ehe geschlossen werden kann.
§. 28.
Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten
(§. 27.) die zur Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als
vorhanden nachzuweisen.
Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter
Form beizubringen:
1) ihre Geburtsurkunden;
2) die zustimmende Erklärung
derjenigen Personen, deren Einwilligung nach dem Gesetze erforderlich ist.
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden
erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden
sollen, persönlich bekannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er
von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer
verschiedenen Schreibart der Namen, oder einer Verschiedenheit der Vornamen
absehen, wenn in anderer Weise die Identität der Betheiligten festgestellt
wird.
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die
eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abnehmen,
welche durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten
Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen.
§. 29.
Das Aufgebot muss bekannt gemacht werden:
1) in der Gemeinde, oder in den Gemeinden, woselbst
die Verlobten ihren Wohnsitz haben;
2) wenn einer der Verlobten seinen
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in
der Gemeinde seines jetzigen Aufenthalts und wenn er seinen Wohnsitz innerhalb
der letzten sechs Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren
Wohnsitzes.
Die Bekanntmachung muss die Vor- und Familiennamen,
den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern
enthalten.
Sie ist während zweier Wochen an dem Raths- oder
Gemeindehause, oder an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde
bestimmten Stelle auszuhängen.
§. 30.
Ist einer der Orte, an welchem nach §. 29. das
Aufgebot bekannt zu machen ist, außerhalb Preußens belegen, so ist an Stelle
des an diesem Orte zu bewirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des
Antragstellers einmal in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen
Orte erscheint oder verbreitet ist. Die Eheschließung ist nicht vor Ablauf
zweier Wochen nach dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes
zulässig.
Es bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine
Bescheinigung der betreffenden ausländischen Ortsbehörde dahin beigebracht
wird, dass ihr von dem Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei.
§. 31.
Kommen Ehehindernisse zur Kenntnis des
Standesbeamten, so hat er die Schließung der Ehe abzulehnen.
Einsprachen, welche sich auf andere Gründe stützen,
hemmen die Schließung der Ehe nicht.
§. 32.
Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als
demjenigen geschlossen werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der
letztere eine Bescheinigung dahin auszustellen, dass und wann das Aufgebot
vorschriftsmäßig erfolgt ist und dass Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntnis
gekommen sind.
§. 33.
Eine Befreiung vom Aufgebot kann in allen Fällen
durch Königliche Dispensation erfolgen; in dringenden Fällen kann der
Vorsitzende der Aufsichtsbehörde eine Abkürzung der für die Bekanntmachung
bestimmten Fristen (§§. 29., 30.) gestatten und bei vorhandene Lebensgefahr von
dem Aufgebote ganz entbinden.
Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen
Aufschub der Eheschließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der
Standesbeamte (§. 25. Abs. 1.) auch ohne Aufgebot die Eheschließung vornehmen.
§. 34.
Das Aufgebot verliert seine Kraft und muss
wiederholt werden, wenn seit dessen Vollziehung sechs Monate verstrichen sind,
ohne dass die Ehe geschlossen worden ist.
§. 35.
Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die
Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen vor dem Standesbeamten persönlich ihren
Willen erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen, dass diese Erklärung
vom Standesbeamten in das Heirathsregister eingetragen und dass die Eintragung
von den Verlobten und von dem Standesbeamten vollzogen wird.
§. 36.
Als Zeugen sollen nur großjährige Personen
zugezogen werden. Verwandtschaft und Schwägerschaft zwischen den Betheiligten
und den Zeugen, oder zwischen den Zeugen unter einander steht deren Zuziehung
nicht entgegen.
§. 37.
Die Eintragung in das Heirathsregister
(Heirathsurkunde) soll enthalten:
1) Vor- und Familiennamen,
Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts- und Wohnort der die Ehe
eingehenden Personen;
2) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und
Wohnort ihrer Eltern;
3) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder
Gewerbe und Wohnort der zugezogenen Zeugen;
4) die Erklärung der Verlobten.
Über die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten
sofort eine Bescheinigung auszustellen.
§. 38.
Ist eine Ehe getrennt, für ungültig oder für
nichtig erklärt worden, so hat das Ehegericht zu veranlassen, dass dies auf
Grund einer mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des
Urtheils am Rande der Heirathsurkunde vermerkt werde.
Vierter
Abschnitt.
Von den Sterberegistern.
§. 39.
Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden
Tage dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist,
anzuzeigen.
§. 40.
Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt.
beziehungsweise die Wittwe, und wenn ein solcher Verpflichteter nicht vorhanden
oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung
der Sterbefall sich ereignet hat.
§. 41.
Die §§. 15-17. kommen auch in Beziehung auf die
Anzeige der Sterbefälle zur Anwendung.
Findet eine amtliche Ermittlung über den Todesfall
statt, so erfolgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der
zuständigen Behörde.
§. 42.
Die Eintragung des Sterbefalls soll enthalten:
1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und
Wohnort des Anzeigenden;
2) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes;
3) Vor- und Familiennamen,
Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen;
4) Vor- und Familiennamen seines Ehegatten, oder
Vermerk, dass der Verstorbene ledig sei;
5) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und
Wohnort der Eltern des Verstorbenen.
§. 43.
Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine
Beerdigung vor der Eintragung des Sterbefalls in das Sterberegister
stattfinden. Ist die Beerdigung dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf
die Eintragung des Sterbefalles nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach
Ermittlung des Sachverhalts erfolgen.
Fünfter
Abschnitt.
Von der Beurkundung des Personenstandes der au der
See befindlichen Personen.
§. 44.
Geburten und Sterbefälle, welche sich auf
Seeschiffen während der Reise ereignen, sind nach den Vorschriften dieses
Gesetzes spätestens am nächstfolgenden Tage nach der Geburt oder dem Todesfalle
von dem Schiffer, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen
glaubhaften Personen, in dem Tagebuche zu beurkunden. Bei Sterbefällen ist
zugleich die muthmassliche Ursache des Todes zu vermerken.
§. 45.
Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte
Abschriften der Urkunden demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen
kann, zu übergeben. Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte
aufzubewahren, die andere ist demjenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die
Eltern des Kindes, beziehungsweise der Verstorbene ihren Wohnsitz haben, oder
zuletzt gehabt haben, Behufs der Eintragung in das Register zuzufertigen.
§. 46.
Ist der Schiffer verstorben, so hat der Steuermann
die in den §§. 44. und 45. dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen zu
erfüllen.
§. 47.
Sobald das Schiff in den inländischen Hafen
eingelaufen ist, in welchem es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für
den Standesbeamten des Hafenorts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch
eingetragenen Standesurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall
gehört (§. 45.), Behufs Kontrollierung der Eintragungen zuzustellen.
Sechster
Abschnitt.
Von der Berichtigung der Standesregister.
§. 48.
Die Berichtigung einer Eintragung in dem
Standesregister kann nur auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen.
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf
Berichtigung gestellt wird, oder wenn sie eine solche von Amtswegen für
erforderlich erachtet, die Betheiligten zu hören und geeignetenfalls eine
Aufforderung durch ein öffentliches Blatt zu erlassen. Die abgeschlossenen
Verhandlungen hat sie demnächst dem im §. 7. bezeichneten Gericht vorzulegen.
Dieses kann noch weitere thatsächliche Aufklärungen veranlassen und
geeignetenfalls den Antragsteller auf den Prozessweg verweisen.
Die Vorschriften des §. 7. über das Verfahren und
über die Beschwerdeführung gegen die Verfügung des Gerichts finden auch hier
Anwendung.
Die Berichtigung erfolgt durch Beischreibung eines
Vermerks am Rande der zu berichtigenden Eintragung.
Eine durch Verfügung angeordnete Berichtigung kann
solchen Betheiligten, welche derselben nicht zugestimmt haben, nicht
entgegengesetzt werden.
Siebenter
Abschnitt.
Schlussbestimmungen.
§. 49.
Wer den in den §§. 13-16. 18-20. 39-41.
vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu
Einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Die Strafverfolgung tritt nicht
ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten, doch
rechtzeitig gemacht worden ist.
Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schiffer
oder Steuermann, welcher den Vorschriften der §§. 44-47. zuwiderhandelt.
Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu
Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes verpflichteten
Personen hierzu durch Strafen anzuhalten, welche jedoch für jeden einzelnen
Fall den Betrag von fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen.
§. 50.
Geldstrafen, welche in Gemässheit dieses Gesetzes
verhängt werden, fließen den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten der
Standesämter (§. 5.) zu tragen haben.
§. 51.
In welcher Weise die Verrichtungen der
Standesbeamten in Bezug auf solche Militairpersonen wahrzunehmen sind, welche
ihr Standquartier nicht in Preußen, oder dasselbe nach eingetretener
Mobilmachung verlassen haben, oder welche sich auf den in Dienst gestellten
Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine befinden, wird durch Königliche
Verordnung bestimmt.
§. 52.
Für die Mitglieder des Königlichen Hauses und des
Hohenzollernschen Fürstenhauses erfolgt die Ernennung des Standesbeamten und
die Bestimmung über die Art der Führung und Aufbewahrung der Standesregister
durch Königliche Anordnung.
Bei Eheschließungen von Mitliedern des Königlichen
Hauses und des Hohenzollernschen Fürstenhauses bleibt eine Stellvertretung der
Verlobten zulässig.
Ebenso verbleibt es in Betreff des Aufgebots dieser
Mitglieder bei der bisherigen Observanz.
§. 53.
Den mit der Führung der Kirchenbücher und
Standesregister bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die
Berechtigung und Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes
eingetretenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Atteste zu ertheilen.
§. 54.
Ein besonderes Gesetz wird die Vorbedingungen, die
Quelle und das Maass der Entschädigung derjenigen Geistlichen und Kirchendiener
bestimmen, welche nachweislich in Folge des gegenwärtigen Gesetzes einen
Ausfall in ihrem Einkommen erleiden.
Bis zum Erlass dieses Gesetzes erhalten die zur
Zeit der Emanation des vorliegenden Gesetzes im Amte befindlichen Geistlichen
und Kirchendiener für den nachweislichen Ausfall an Gebühren eine von dem
Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und dem
Finanzminister festzusetzende Entschädigung aus der Staatskasse.
§. 55.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober
1874 in Kraft.
§. 56.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften
treten außer Kraft. Ein Gleiches gilt von den Bestimmungen, welche die
Schließung einer Ehe wegen Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses
verbieten, und welche eine staatliche Einwirkung auf die Vollziehung der Taufe
anordnen.
§. 57.
Die Minister des Innern und der Justiz haben die
zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen
Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. März 1874
(L.S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck. Camphausen.
Graf zu Eulenberg. Leonhardt.
Falk. von
Kameke. Achenbach.
Gebühren – Tarif.
I. Gebührenfrei sind die nach §§. 32.
und 37. oder zum Zwecke der Taufe oder der Beerdigung ertheilten
Bescheinigungen.
II. An Gebühren kommen zum Ansatz:
1)
für Vorlegung der Register zur Einsicht, und zwar für jeden Jahrgang eine halbe Mark,
für
mehrere Jahrgänge zusammen jedoch höchstens ein und eine halbe Mark;
2)
für die schriftliche Ermächtigung nach §. 26. und für jeden beglaubigten Auszug
aus den Registern mit Einschluss der Schreibgebühren eine halbe Mark.
Bezieht
sich der Auszug auf mehrere Eintragungen und erfordert derselbe das
Nachschlagen von mehr als einem Jahrgange der Register, für jeden weiter
nachzuschlagenden Jahrgang noch eine
halbe Mark,
jedoch
zusammen höchstens zwei Mark.
___________________
Erlaß des preuss.
Innenministers an den
Reg. Präsidenten in
Osnabrück vom 13.08.1888
Zur Frage betreffend die
Führung von Doppelnamen
(MIBV 1912, Seite 129 ff)
In dem gefälligen Berichte vom 24. Juli
dieses Jahres befürworten Ew. Hochwohlgeboren die fortgesetzte Duldung der in
dem dortigen Regierungsbezirk herrschenden Sitte, wonach der neue Erwerber
einer ländlichen Hofstelle annimmt und diesem letzteren dann – auch in
standesamtlichen und sonstigen öffentlichen Verhandlungen – den gesetzlichen
Familiennamen mittelst des Wortes „geborener“ nur anhängt, also zum Beispiel
wie in dem Anlass gebenden Spezialfalle: Balder
geborener Ortmann.
In Verfolg meines Erlasses vom 31. Mai
dieses Jahres bedauere ich, diesem Antrage nicht stattgeben zu können. Ich
teile Ew. Hochwohlgeboren anbei in Abschrift mit:
1. die von meinem
Amtsvorgänger unter dem 29. Oktober 1874 im Einverständnis mit dem
Justizminister an den Oberpräsidenten der Provinz Westfalen erlassene
Verfügung,
2. die Verfügung an den
Kolon Hoecke vom 8. Dezember 1882, welcher entsprechend auch in anderen Fällen
Entscheidung getroffen worden ist,
3. Auszug aus der, von
meinem Amtsvorgänger in Gemeinschaft mit dem Herrn Justizminister und dem Herrn
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten unter dem 31. Juli 1885 – in
Übereinstimmung mit den Anträgen des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen und
der Regierungen zu Münster, Minden und Arnsberg, an den Vorsitzenden des
westfälischen Bauernvereins Freiherrn von Schorlemer-Allst erlassene Verfügung.
Ew. Hochwohlgeborenen wollen aus diesen
Erlassen und aus der darin mehrfach allegierten, von de, Oberpräsidenten der
Provinz Westfalen, von Vincke, unter dem 22. Februar 1828, unter Strafandrohung
erlassenen Verfügung entnehmen, dass der in Rede stehende Gegenstand, soviel
die Provinz Westfalen betrifft, schon seit langen Jahren seine Regelung
erfahren hat und dass auf Anträge, wie der gegenwärtig gestellte, von hier aus,
auch nach wiederholter eingehender Erörterung, stets gleichmäßig ablehnende
Entscheidung getroffen worden ist. Liegt zur Annahme eines anderen
Familiennamens ein ausreichender Anlass vor, so ist hierüber – wie bereits in
dem Erlass vom 31. Juli 1895 hervorgehoben – die Genehmigung bei der
Landespolizeibehörde besonders nachzusuchen. Ohne eine solche Genehmigung ist
niemand befugt, seinen Familiennamen zu ändern. Der §. 360 Nr. 8 des
Strafgesetzbuchs bedroht denjenigen mit Strafe, der sich eines ihm nicht
zukommenden Namens einem zuständigen
Beamten gegenüber bedient., - woraus von selbst sich ergibt, dass auch der
zuständige Beamte, insbesondere der Standesbeamte, niemand gestatten darf, sich
bei Annahme standesamtlicher oder sonstiger öffentlicher Verhandlungen einen
anderen als den ihm zustehenden Familiennamen beizulegen. Behufs möglichster
Schonung der herrschenden Gewohnheiten auch im amtlichen Verkehr genügt es
vollständig, wenn in solchen Verhandlungen dem in allen Fällen voranzusetzenden
gesetzlichen Familiennamen – wie bereits in der Verfügung vom 29. Oktober 1874,
im Anschluss an die jenige des Herrn Oberpräsidenten von Vincke vom 22. Februar
1828 nachgelassen ist – der herkömmlich zur Bezeichnung dienende Doppelname (in
Klammer) nachgeschrieben wird. Warum ein solches Verfahren als „unzweckmäßig“
zu betrachten sein sollte, ist nicht wohl abzusehen. Es wird im dortigen Regierungsbezirke
sich ebenso mit Erfolg durchführen lassen, wie es in der Provinz Westfalen
durchgeführt worden ist, und scheint jedenfalls vor der Bezeichnung „geborener
pp“ den Vorzug zu verdienen. Auch die von Ew. Hochwohlgeboren geltend gemachten
Gesichtspunkte sozialpolitischer Natur sind vor Erlass der allegierten
Verfügung an den Vorstand des westfälischen Bauernvereins eingehender Erwägung
unterworfen worden; der gesetzlichen Vorschrift gegenüber hat denselben jedoch
eine entscheidende Bedeutung nicht beigelegt werden können.
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich demnach
ergebenst, dem Vorstehenden gemäß fortan zu verfahren und die Ihnen
nachgeordneten Behörden, insbesondere die Standesämter, mit entsprechender
Anweisung zu versehen. Ich vertraue darauf, dass die Aufsichtsbehörden,
namentlich auch bei Revision der Standesregister, die Beachtung der zu
erlassenden Anweisung – von welcher ich mir gefälligst eine Abschrift
einzureichen bitte – strenge überwachen werden.
Die Anlagen erfolgen zurück.
Der Minister des Innern.
(Unterschrift)
___________________
5. Fürstentum Lippe
Im Fürstentum Lippe sucht man in alten Gesetzen
vergebens nach speziellen Angaben über Personenstand-, resp. Namensänderungen.
Erstmals einen vagen Hinweis finden wir unter dem:
„Gesetz, die
Besitzveränderungen bei Grundstücken und
deren Eintragung in das
Cataster betreffend“
vom 23.03.1864
(LV Bd. 13. Seite 196 ff)
Von Gottes Gnaden Wir, Paul Friedrich
Emil Leopold, regierender Fürst zur Lippe,
Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und
Sternberg etc. etc.
erlassen nach stattgehabter
verfassungsmäßiger Mitwirkung der Landstände die nachfolgenden gesetzlichen
Bestimmungen über die Besitzveränderungen bei Grundstücken und deren Eintragung
in das Cataster:
§ 1. Die vom 1. Juli 1864 an
vorkommenden Besitzveränderungen bei Grundstücken, mit einstweiliger Ausnahme
des zum Fürstlichen und Erbherrlichen Domanium und zum Vermögen der Kirchen,
Schulen und frommen Stiftungen gehörigen steuerfreien Grundbesitzes, sind mit namentlicher Bezeichnung der
Erwerber und mit Angabe der Erwerbstitel in das Cataster einzutragen
§ 10. Die Zuschreibung eines
Grundstücks auf den Namen des Erwerbers
im Cataster vertritt die Übergabe
(Tradition), wo diese zum Eigenthumsübergange nöthig und noch nicht geschehen
ist, und hat alle Wirkung derselben. Solange die Zuschreibung nicht
geschehen ist, haftet der bisherige Besitzer des Grundstücks für die darauf
ruhenden Steuern und Lasten; eventuell bleibt auch das Grundstück selbst
verhaftet.
Das betreffende Gericht hat den
Erwerber, bzw. die Contrahenten von der geschehenen Zuschreibung durch
abschriftliche Mittheilung des Schema oder durch ein entsprechendes Attest in
Kenntnis zu setzen.
___________________
„Ausführung des
Reichsgesetzes über die Beurkundung des
Personenstandes und die
Eheschließung vom 6. Februar 1875“
Instruktion
vom 20.11.1875
(GS Seite 436 ff)
VII. Die Führung der
Standesregister im Allgemeinen.
Zu § 13. des
Reichsgesetzes Abs. 6
Auf die richtige Niederschreibung der
Familiennamen ist besondere Sorgfalt zu verwenden, und jede willkürliche
Änderung in der Schreibart derselben streng zu vermeiden. Die üblichen dem
Grundbesitz entnommenen vulgären Namen dürfen nur neben den Familiennamen, mit
dem Zusatz: „auch genannt N.N.“ aufgeführt werden.
Zur Vermeidung von Irrthümern empfiehlt
es sich, nicht nur die richtige Schreibart der Familiennamen von den
Betheiligten in geeigneter Weise zu erfragen, sondern auch jede Eintragung mit
etwaigen in Zusammenhang stehenden früheren Eintragungen zu vergleichen.
___________________
Lippisches
Ausführungsgesetz zum BGB
vom 17.11.1899
(GS Seite 489 ff)
Teil 1 § 1
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten
Carl Alexander zur Lippe
Wir Ernst Casimir Friedrich Karl
Eberhard, von Gottes Gnaden Graf und Edler Herr zur Lippe-Biesterfeld, Graf zu
Schwalenberg und Sternberg etc. etc., Rezent des Fürstenthums Lippe,
verordnen mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
§ 1. Zur Änderung eines Familiennamens
oder eines im Geburtsregister eingetragenen Vornamens ist die Genehmigung des
Landesherrn erforderlich
Als Änderung eines Namens ist auch die
Beifügung eines weiteren Namens oder eines sonstigen Zusatzes zum Namen
anzusehen.
Das Fürstliche Staatsministerium ordnet
die Bekanntmachung der bewilligten Namensänderung im Amtsblatte, sowie deren
Eintragung am Rande der in Betracht kommenden Personenstandsregister an.
Die Änderung des Namens erstreckt sich
zugleich auf die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder des Antragstellers.
___________________
6. Für die Jüdische
Bevölkerung
Code Napoleon
BAND I / ANHANG III a
(siehe auch oben unter Königreich Westphalen unter
Hieronymus Napoleon)
Zweyter Titel: Von den Urkunden des
Personenstandes.
Königliches Dekret vom 22ten
Januar 1808
Wodurch die Prediger und Geistlichen aller Religionen verpflichtet
werden, über die Urkunden des Civilstandes ihrer Pfarrkinder Register zu
halten.
darunter fällt
das
Königliches Dekret
Welches die Errichtung eines
Consistoriums und die Bestellung von Syndiken
zur Aufsicht über den jüdischen
Gottesdienst verordnet.
Im Pallaste zu Cassel, am 31sten März 1808
Art.
13. Jeder Jude, welcher sich in dem Königreiche niederlässt, soll gehalten
seyn, innerhalb sechs Wochen sich in die Register der Synagoge, in deren Bezirke
er seinen Wohnsitz nimmt, einschreiben zu lassen, um zu den Lasten des
Gottesdienstes beizutragen.
Art.
14. Der Personenstand der Juden soll in jeder Gemeinde vom 1ten Mai dieses
Jahres an von dem Maire und in dessen Ermangelung von dem Adjuncten beurkundet
werden.
Das
Consistorium und die Rabbiner haben gemeinschaftlich mit der bürgerlichen
Behörde darüber zu wachen, dass die jüdischen Familien die Geburts- Ehe- und
Sterbe-Urkunden, den Vorschriften des Gesetzbuches Napoleons gemäss, von diesen
Beamten aufnehmen lassen.
Die
Maires und Adjuncten haben bei der Führung der Register und der Aufnahmen der
Urkunden die Vorschriften des Gesetzbuches Napoleons und Unseres Decrets vom
22ten Januar dieses Jahres zu beobachten.
Art. 15. Innerhalb drei Monaten nach der
Bekanntmachung des gegenwärtigen Decrets, sollen alle Juden dem Namen, unter
dem sie bekannt sind, einen Beinamen hinzufügen, welcher der
Unterscheidungsname ihrer Familie werden soll; sie müssen ihn bei der
Municipalität ihres Wohnortes eintragen lassen, und dürfen ihn nicht, weder
sie, noch ihre Kinder, bei Strafe der Namensverfälschung, ohne Unsrer
Erlaubniss, verändern.
Die Maires haben darauf zu achten, dass
sie weder Namen von Städten, noch solche, welche bekannten Familien zugehören,
annehmen.
Art.
16. Bei dieser Eintragung der Namen müssen die Juden die Anzahl und das Alter
ihrer lebenden Kinder angeben und haben sie zur Unterstützung ihrer Angabe in
Betreff des Alters bescheinigte Auszüge der Geburts-Register, wenn deren
vorhanden sind, oder sonstiger Documente, welche bisher unter ihnen im
Gebrauche waren, vorzulegen. Bei mangelnder Rechtsgültigkeit dieser Register
oder Documente soll das Alter ihrer Kinder jedesmal, wo es dessen bedürfen
wird, durch Urkunden und Zeugen bewahrheitet werden.
Art.
17. Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten ist mit der
Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt.
Gegeben
in Unserm königlichen Pallaste zu Cassel den 31sten März im Jahre 1808, und im
zweyten Unserer Regierung.
Unterschrieben, Hieronymus
Napoleon.
Auf Befehl des Königs.
Der Minister Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein.
___________________
Allerhöchste Ordre, betreffend
Familiennamen der zum Christentum
übertretenden Juden
MBIV vom 13.05.1822
(folgt separat)
___________________
Cirkular-Verfügung an sämmtliche Königlichen Regierungen,
ausschließlich derjenigen in der Rheinprovinz und im Grossherzogthum Posen,
sowie an das Königliche Polizeipräsidium hierselbst, betreffend das Verbot des
Gebrauchs christlicher Vornamen für die Juden.
MBIV vom 23.03.1841 (Seite 116)
Des Königs Majestät haben durch
Allerhöchste Ordre vom 9. dieses Monats das seitherige Verbot des Gebrauchs
christlicher Vornamen für die Juden dahin zu deklarieren geruht, dass den Juden
nur solche Namen ihren Kindern beizulegen verboten sein soll, welche mit der
christlichen Religion in Beziehung stehen. Dahin gehören alle Vornamen, die
sich, wie Renatus, Anastas, Baptist, Peter, auf eigenthümliche Dogmen der
christlichen Kirche beziehen, so wie die von dem Namen des Erlösers
hergeleiteten oder damit zusammengesetzten Vornamen, wie Christoph, Christian
u.s.w.
Nach diesem Grundsatze hat die
Königliche Regierung zu verfahren, und die Polizeibehörden, so wie die
jüdischen Kultusbeamten, zu instruieren. Berlin, den 23. März 1841
Der Minister des Innern und der
Polizei. von Rochow
___________________
Erlass an den Königlichen Oberpräsidenten der Rheinprovinz,
in eben derselben Angelegenheit.
MBIV vom 22.03.1841 (Seite 116)
Euer Excellenz eröffne ich, mit Bezug
auf den Bericht vom 24. November 1836, dass des Königs Majestät durch
Allerhöchste Ordre vom 9. dieses Monats u.s.w. (wie in der eben vorangegangenen
Cirkular-Verfügung).
Diesen Grundsatz wollen Euer Excellenz
in den Landestheilen der Rheinprovinz zur Anwendung bringen lassen, auf welche
sich das dadurch deklarierte Verbot bezieht. In den Landestheilen, wo
französisches Recht gilt, behält es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 11.
Germinal Jahres XI *) und des Dekrets vom 20. Juli 1808 **) sein Bewenden,
wovon die Regierungen, in Erledigung verschiedener hier eingereichten Anfragen
und zur Instruktion der jüdischen Kultusbeamten, in Kenntnis zu setzen sind.
Berlin, den 22. März 1841
Der Minister des Innern und der
Polizei von Rochow
*): Loi, relative
aux Prénoms et changemens de Noms, du 11. Germinal XI. Art. I. A compter de la publication de la
présente loi, les noms en usage les différens calendriers, et ceux des
personnage, connus de l’histoire ancienne, pourront seuls être reçus, comme
prénoms, sur les registres de l’état destinés à constater la naissance des
enfants : et il est interdit aux officiers d’en admettre aucun autre dans
leurs actes.
**) : Décret
impérial, concernant les Juifs qui n’ont pas de famille et de prénom fixes, le
20. Juillet 1808. Art. III. Ne seront point admis comme noms de famille, aucun
nom tiré de l’ancien-Testament, ni aucun nom de ville. Pourront être pris comme
prénoms, ceux autorisés par la loi du 11. Germinal, an XI.
___________________
Bescheid an den jüdischen Kantor
und Schächter N. und abschriftlich
an die Königliche Regierung zu Oppeln, die Unveränderlichkeit der
den Juden bei der Beschneidung beigelegten Vornamen betreffend.
MBIV vom 05.10.1841 (Seite 276)
Auf Ihre Vorstellung vom 30. Juni
dieses Jahres wird Ihnen eröffnet, dass der Grundsatz der Unveränderlichkeit
der den Juden bei der Beschneidung beigelegten und in die Familien-Tabellen
eingetragenen Vornamen im öffentlichen Interesse zur Verhütung einer möglichen
Verdunkelung der Familien-Verhältnisse aufrecht erhalten werden muss, und
Ausnahmen davon nur aus besonders erheblichen, hier nicht vorliegenden Gründen,
und nur von Seiner Majestät dem Könige Allerhöchst Selbst gestattet werden.
Es kann daher auf Ihr Gesuch um
Abänderung des Ihrem Sohne beigelegten Vornamens Mausche in Moritz um so weniger eingegangen werden, als nach dem in
Abschrift beigefügten Gutachten der Name „Mausche“
allerdings ein in der Thora begründeter und noch jetzt gebräuchlicher jüdischer
Vorname ist. Berlin, den 5. Oktober 1841
Ministerium des Innern. Erste
Abtheilung von Meding
___________________
Ergänzende
Angaben oder Kommentare bitte an: Rolf Willmanns, Untere Gürle 1, CH 3236
Gampelen
Email:
gampelen@yahoo.com