Geschichte des Bannes Maxsain


Die Landschaft des Westerwaldes

(Quelle: Hellmuth Gensicke: Landesgeschichte des Westerwaldes)

(Abschrift erstellt durch: Rolf Willmanns)


Vom Rhein im Westen gegen Maifeld und Eifel, von der Lahn im Süden gegen den Taunus abgesondert, gehört der Westerwald zum östlichen Nordflügel des Rheinischen Schiefergebirges, von dem ihn Dill und Sieg als Südwestteil abgrenzen. Doch bleibt er durch die Höhen im Nordosten mit dem Rothaargebirge verwachsen.


Der hohe Westerwald, ein raues, wenig begünstigtes Hochland mit seinen ziemlich ebenen Weideflächen ist das fast im Nordostwinkel gelegene Kerngebiet des Gebirges. Von geringerer Größe ist der Nordostteil, der Dillwesterwald, den die Beilsteiner Höhe vom Einzugsbereich der Lahn trennt. Nach Westen senkt sich der hohe Westerwald unmerklich zum Siegwesterwald, der von den schroffen Tälern der Nister und ihrer Nebenbäche durchfurcht nach Nordwesten ausläuft, wo der Leuscheidwald, die schmale Wasserscheide zwischen Sieg und Wied den äußeren Rand der Köln-Bonner Bucht abriegelt.


Südlich der Beilsteiner Höhe und der Wasserscheiden des hohen Westerwaldes bis hin zur Montabaurer Höhe neigt sich der untere Westerwald um den Elbbach flach zur Zentrallandschaft dieses Lahnwesterwaldes, das Limburger Becken, in dem sich das sonst fast durchweg am Südrand des Gebirges enge und tiefe Lahntal zu einer großräumigen, fruchtbaren Landschaft weitet. Nur von den schmalen Quellgebieten des Kerkerbaches und des Gelbaches, um die wichtigsten zu nennen, werden die Ränder des Lahnwesterwaldes entwässert.


Über Lahn und Rhein erhebt sich der Gebirgsstock der Montabaurer Höhe, der den unteren Westerwald vom Rheinwesterwald trennt. Nach Osten setzen die Wasserscheiden zwischen Gelbach und Elbbachflussgebiet und der breiten Quellmulde der Sayn, der Wied und des Holzbaches diese Grenze zwischen dem unteren Westerwald und dem Vorderwesterwald fort. Als südlicher Ausläufer des vulkanischen Siebengebirges trennt ein langer, schmaler Höhenzug im Nordwesten den Rhein von der Zertalungslandschaft der unteren Wied und gibt nur einen schmalen Ufersaum der Besiedlung frei. Erst rund um das Neuwieder Becken treten die Randhöhen etwas zurück, springen jedoch schon zwischen Sayn und Lahn am Westrand der Montabaurer Höhe erneut bis hart über das Ufer vor.


Das so in mehrere Kleinlandschaften zerfallene Westerwaldgebiet hat nie den Weg zu einer politischen Einheit gefunden. Die wirtschaftlich und kulturell überlegenen Randgebiete, das Neuwieder Becken, die Siegburg-Hennefer Bucht, das Limburger Becken und das mittlere Lahngebiet hatten ihre Mittelpunkte von jeher am äußersten Rande oder außerhalb des Westerwaldgebietes, so dass das Gebirge selbst stets nur Einzugsgebiet fremder Einflüsse blieb. Von diesen Randlandschaften aus ist auch die politische Gestaltung des Landes erfolgt, die im stets wechselnden Spiel der Kräfte ein buntscheckiges Bild der politischen Zusammensetzung hervorbrachte.


Nicht zuletzt spiegelt sich dies auch darin, dass der Gebirgsname selbst sich erst spät für das ganze Gebiet durchgesetzt hat. Bei der Beschreibung des Haigerer Sprengels begegnet zuerst 1048 der Name Westerwald für den Raum der späteren drei Kirchspiele Marienberg, Emmerichhain und Neukirch. Noch Jahrhunderte später ist der Name auf diese Herrschaft „zum Westerwald“ im hohen Westerwald beschränkt. Die Geschichte dieser Herrschaft macht es wahrscheinlich, dass sie ihren Namen von der Lage im Westen des Herborner Fiskus, dem sie ursprünglich zugehörte, führte. Erst 1390 werden die sechs Diezer Kirchspiele Hundsangen, Nenterhausen, Meudt, Salz, Rotenhain und Höhn auf „dem Walde“ genannt und 1470 als Kirchspiele „zum Westerwalde“ bezeichnet. Erheblich ausgedehnt ist der Name schon im 15. Jahrhundert. Seit 1429 begegnet ein Katzenelnbogener Landschreiber „uffme Westerwalde“ für Hadamar, Ellar und Driedorf. Ein westdeutsches Reitergedicht aus der Mitte des 15. Jahrhunderts weiß vom Westerwald zwar nur zu singen: „Kompstu denn auf den Westerwalt, da ist es sommer und winter kalt“, doch nennt es uns auch Schönstein und Koberstein im Nordwesten als Orte des Westerwaldgebietes, u dem es den Seelbacher Grund und Friedewald nicht eindeutig hinzurechnet.


Die Nachrichten des 16. Jahrhunderts, die Liebenscheid und Rabenscheid 1517 und Elsoff 1527 dem Westerwald anzurechnen, ergänzen dieses Bild. Eine kaiserliche Schrift an die Reichsritterschaft kennt 1547 den Westerwald auf beiden Seiten der Lahn, eine Anschauung, die wir auch im 17. Jahrhundert finden, als Laubuseschbach zum Westerwald gerechnet wird. Deutlich nennt jedoch Marquard Frehers Historischer Bericht 1608 den Westerwald über der Lahn und rechnet die Grafschaften Isenburg, Wied und Sayn dazu. Darüber hinaus zieht Dielhelm die Fürstentümer Nassau-Siegen, Dillenburg und Hadamar, Beilstein und die Grafschaft Wittgenstein, Leiningen-Westerburg und Wied zum Westerwald. Seit dem 17. Jahrhundert, als die Grafen von Wied, Sayn und Leiningen-Westerburg zu einem „Westerwäldischen Kreis“ zusammenschlossen, hat sich der Name auch auf den vorderen Westerwald ausgedehnt. So wird 1819 am rechten Rheinufer der Westerwald genannt, der sich „von Montabaur an zwischen den weiterhin befindlichen Quellen der Dill, Sieg und Lahn bis an das Wittgensteinische erstreckt. Auch 1823 werden noch die Fürstentümer Siegen und Dillenburg und die Herrschaft Homburg nördlich der Sieg zum Westerwald gerechnet.


Erst seit Ende des vorigen Jahrhunderts wird der Name im heutigen Sinn gebraucht. Doch blieb er für die Randgebiete noch lange ungebräuchlich und bürgerte sich erst in neuerer Zeit für das Gesamtgebiet des Gebirges ein.





Gaue und Grafschaften

(Quelle: Hellmuth Gensicke: Landesgeschichte des Westerwaldes)

(Abschrift erstellt durch: Rolf Willmanns)


Der Engersgau


Im Westen des Westerwaldes liefert uns vor allem das Neuwieder Becken den Grossteil der Gaubelege des Engersgaues, der wahrscheinlich auch seine Namen, den man wohl von dem althochdeutschen „angar“, das freie Ebenen bedeutet, herleiten darf, von jenem Landstrich führt. Zur Gaubeschreibung steht und zunächst eine größere Anzahl von zeitgenössischen Belegen zur Verfügung

773: „in pago Angerisgow in villa Rodenbach“ (Rodenbach).

790: in pago nuncupante Logonabe et in pago, qui dicitur Heinrichi, et in Angrisgonue“ „per loca denominata Nasongae“ (Neisen),

Sqalbach“ (Burgschwalbach),

et in Boumhaim“ (Bubenheim),

atque in Thabernae“ (Dauborn),

nec non in Heringae“ (Heringen),

sive Aendriche“ (Ennerich),

et Villare“ (Weyer)

seu in Theodissa“ (Altendiez),

vel in Abotisscheid“ (Habenscheid),

atque in Larheim“ (Lohrheim) „et supra Hrenum portionem“.

821: „Meineburum“ (Meinborn) „in pago Engrisgoe“.

868: „Oueranberg“ (Arenberg), „Liuduunisthorp“ (Leutesdorf) „in pago Angeresgouue super fluvium Hrenum.

880: „in pago Engeriscgevin in Ibingdorf“ (Immendorf)

9. Jahrhundert: „in pago Angeresgowe“.

9. Jahrhundert: „in Angergewe marcha“.

915: „curtem nostram Nassowa“ (Nassau) „in utroque litore fluminis Logene in duobus illis comitatibus Sconenberg“ (Schönfeld) „et Maruels“ (Marienfeld).

927: „Angeresgouue, Uuineswalde“ (unbekannt), „Oueranberh, Liuduuinesdorp“ (Leutesdorf) „et Hunbech“ (Hombach) „secus fluvium Sigina“,

958: „in pago Engrisgouue in comitatu Uualtbrahtii in loco, qui dicitur Uidhergis (Wirges).

962: „in pago autem Engirisgeu in villa Hedenesdorf (Heddesdorf).

980: „curtes Overanberch et Liuduinesthorp in pago Angeresgauue et in comitatu sitas.

1019: „in Hohingen“ (Hönningen) „sive in aliis quomodocumque nominatis locis situm in pago Ingerisgouue in comitatu Ottonis comitis“.

1021: „in villa quae vocatur Bivera“ (Oberbieber) „in pago Engiresgovve in comitatu Ellonis“.

1022: „Irloche“ (Irlich) „et Crumbele“ (Krümmel) „situm in pago Ingerisgowe in comitatu Hello“.

1034: „Nassauua“ (Nassau) „in pago Loganehe in comitatu Wiggeri et Arnoldi comitum“.

1044: „curtes Overanbergh et Liutwinesdorf sitas in pago Angeresgauwe et in comitatu Wittechindi comitis“.

1048: „Hoyngen in comitatu Sconevelt“.

1071: „Hoingen in comitatu Sconeuelt“.

(1084/1101): „Gencenrode“ (Denzerhaid) „ultra Renum“ „in pago Engeresgowe.. in comitatu Meffridi“

1105: „Bettindorp“ (Bendorf) „in comitatu Mehtfridi“

1110: Die Grafen Luodewicus, Gerlachus, Regenboldus und Matfridus Zeugen bei Schenkungen an das Florinshospital in Koblenz u. a. in „Malendre“ (Mallendar), „Catenbach“ (Kadenbach), in der „Ouja“ (Aust) und zu „Ludenesdorf“.


Dazu könnte man noch das 880 mit Immendorf genannte Ems und das 1084/1101 ebenfalls ohne besondere Gauangabe neben Denzerhaid genannte Biederberg für den Engersgau in Anspruch nehmen. Von diesen Gaubelegen lassen sich außer „“Uuineswalde“ 927 nur die Orte der stark verderbten Überlieferung des hessisch-lahngauischen Kartulars nicht mit Sicherheit lokalisieren. Die hart am Rhein und den Uferhöhen gelegenen Orte Arenberg, Immendorf, Mallendar, Bendorf, Heddesdorf, Irlich, Rodenbach, Leutesdorf und Hönningen lassen den Rhein als Westgrenze des Gaues von der Lahnmündung bis Hönningen erkennen. Da Kasbach und Unkel hart nördlich der Grenze des Dekanats Engers im Odangau und Bonngau bezeugt sind, kann der Gau hier nicht über die spätere Dekanatsgrenze hinausgereicht haben. In Unkel und Kasbach hat der Dekanat Siegburg über die Südgrenze des Auelgaues sich später bis an den Kasbach vorgeschoben. Vielleicht sind deshalb im Nordwesten die südlich der Wasserscheide zwischen Wied, Pleis, und Hanfbach gelegenen Kirchspiele Asbach und Windhagen, die ebenfalls später zum Dekanat Siegburg gehörten, ursprünglich dem Engersgau zuzurechnen. Für diese Annahme spricht wohl auch, dass diese Wasserscheide 948 als Südgrenze des Kirchensprengels Oberpleis im Auelgau bezeugt ist und diese Kirchspiele politisch von jeher nach Süden zum Wiedtal orientiert waren. Diese unsichere Gauzugehörigkeit lässt für die Frühzeit einen unbesiedelten Grenzstreifen südwestlich des heutigen Leuscheidwaldes, vermuten.


Auch auf beiden Seiten der mittleren und oberen Wied ist ursprünglich ein breiter Grenzwald anzunehmen. Die Dekanatsgrenze, die von der Mehrbachmündung der Wied bis zu ihrer Quelle folgt, ist auch in diesem Verlauf wohl erst das Ergebnis späteren Ausgleiches. Sie zerschnitt bei Burglahr eine Isenburger Grundherrschaft. Hombach 927 und Krümmel 1022 liegen noch weit südlich der Wied, dem Auelgau weist nur ein Beleg des 9. Jahrhunderts vielleicht Flammersfeld zu. Da die Dekanatsgrenze im Westen Asbach und Windhagen von dem Mittelpunkt des Bilsteiner Besitzes Altenwied abtrennte und wir hart südlich der Wied die Grundherrschaft Horhausen, Schöneberg und Wahlrod im Besitz der Erben der Grafen von Bilstein finden, haben wir hier noch deutlich die Ausläufer einer von Süden ausgehenden Besiedlung des Grenzgebietes vor uns, auf die vom Siegtal im Norden eine wahrscheinlich von den Auelgaugrafen vorgetragene Siedlungswelle aufprallte, die, leicht an den Kirchen und Patronatsrechten des Bonner Kassiumsstiftes kenntlich, südlich Altenkirchen in Almersbach auf das Südufer der Wied übergriff. Bei einem Ausgleich, den wir vielleicht erst im 11. Jahrhundert ansetzen dürfen, ist an Stelle des breiten Grenzsaumes die Wied Grenze der Grafschaften und Dekanate geworden. Südlich der Wiedquelle ist Krümmel im Engersgau vom nächsten Gaubeleg im Niederlahngau Herschbach fast 20 km entfernt, so dass wir auch hier die Grenze der Dekanate, die sich bis ostwärts Helferskirchen mit der Grafschaftsgrenze zwischen Wied und Diez deckt, in ihrem Verlauf zumindest für die Spätzeit als Gaugrenze annehmen dürfen. Das Übergreifen des Niederlahngaues über die flache Wasserscheide vom Elbbachgebiet ins Sayn- und Gelbachtal ist durch die stärkere Stosskraft der niederlahngauischen Grenzgrundherrschaften bedingt. Für die Südostgrenze des Gaues weist die Ostgrenze der Urpfarrei Humbach (Montabaur) 931/48 den gleichen Verlauf wie die Westgrenze der Grafschaft Diez 1525 auf. Doch ist diese Grenze, die in der Grundherrschaft Isselbach 931/47) „Adellonis praedium“ aufs Westufer des Gelbaches zurückspringt, in ihrem stark differenzierten Verlauf, wohl schon das Ergebnis des Ausbaues eines breiten Grenzstreifens, wobei die Esterau trotz ihrer Zugehörigkeit zur Urpfarrei Montabaur 931/47 aus geographischen Erwägungen in der Frühzeit eher dem Niederlahngau angehört haben könnte.


Als Südgrenze ist die Lahn mit einiger Sicherheit dadurch ersichtlich, dass am Südufer Oberlahnstein 977 und die Burg Nassau 1158 dem Einrichgau, über dem Nordufer Arenberg 868 und Denzerhaid 1084/1101 dem Engersgau zugehörten. Darüber hinaus lag Nassau 915 in zwei Grafschaften „Sconenberg“, das man ohne Zweifel mit dem 1048 bezeugten „Sconevelt“, dem Sitz des Grafengerichts des Engersgaues, gleichsetzen darf und „Maruels“, das wir in der Gaugerichtsstätte des Einrichgaues Marienfeld wieder erkennen. Auch 1034 lag Nassau im Grenzgebiet zweier Grafschaften, die Lagebezeichnungen im Lahngau hat Sponheimer mit Recht aus einem Irrtum der ungenau orientierten Wormser Kanzlei erklärt, zumal wir von den 1034 genannten Grafen Wigger wohl mit dem Grafen Wittechind im Engersgau 1044 gleichsetzen dürfen und ein Graf Arnold sich der Grafenreihe des Einrichgaues, wo 1050 ein Graf Arnold bezeugt ist, leicht einfügen lässt. Bei diesem Grenzverlauf bleibt für den Engersgau ebenso wie für den Einrichgau von den Orten, die das Diplom von 790 nennt, nur die „portio supra Hrenum“ übrig.


Nach späten Nachrichten ist der Name des Engersgaues noch lange an den Orten um Engers haften geblieben. So werden 1371 Heimbach „in dem Engerskawe“, 1390, 1439 und 1570 das Kirchspiel Heimbach, 1422 Weis und 1567 Reil im „Engersgauwe“ genannt. Im 16. Jahrhundert greift er über die alte Gaugrenze als geographischer Begriff hinaus, als 1538 die Orte des linksrheinischen Teiles des Amtes Engers in Anlehnung an die dortigen Ortsnamen Kaltenengers und St.-Sebastian-Engers zur „Bergpflegen im Engers Gauw“ gerechnet werden.


Die 915 als „Sconenberg“ 1048 und 1071 als „Sconevelt“ bezeugten Grafengerichtsstätte ist noch heute im Flurnamen „Schöffelt“ zwischen Heimbach und Gladbach mitten im Neuwieder Becken erhalten. Vor Graf Lothars von Wied Grafengericht Schoneuelt wurde noch 1218 der Hof Merkelbach im Kirchspiel Breitenau dem Kloster Rommersdorf geschenkt. Den Grafen Friedrich von Wied belehnte Kaiser Friedrich 1475, wie seine Vorfahren, mit dem Gericht „bey dem yetzgemelten dorf Heymbach auf einem platz genannt das Schonenfeld, das das oberst gericht uber alle gerichte der grafschaft Wede sey“. Auch 1516, 1521,1544, 1559 und zuletzt 1568 empfingen die Grafen von Wied vom Reich das gleiche Lehen. Erst 1570 wurde die Oberhofstellung des Gerichts auf dem Schönfeld, die bis dahin für alle wiedischen Gerichte bestand, aufgehoben, als Wied seine Heimbacher Rechte dem Erzstift Trier verkaufte.


Der 1590 bezeugte Flurnamen „undich dem Koenigsgerecht im Schoenfeld“ lässt uns vermuten, dass Wied auch das Isenburger Reichslehen des ehemaligen Freiheimgerichts Heimbach zuletzt an diese Gerichtsstätte gezogen hatte.





Die Grafen von Laurenburg und Nassau

(Quelle: Hellmuth Gensicke: Landesgeschichte des Westerwaldes)

(Abschrift erstellt durch: Rolf Willmanns)


In der gefälschten Laacher Stiftungsurkunde begegnet zuerst 1093 Graf Dudo von Laurenburg. Er selbst nennt sich 1117 „Tuto de Lurinburg, advocatus“, als er den Ort und die von seinem Vorfahren Drutwin 940/47 gegründete Florinskirche zu Lipporn dem Kloster Schaffhausen zur Stiftung einer Propstei überließ. Erzbischof Bruno von Trier, der 1117 dieser Stiftung den Zehnten zu Meilingen übertrug, nennt dabei seinen Freund Dudo Graf von Laurenburg. Dudos Erben, die Brüder Rupert (1124-1152) und Arnold (1124-1148), Grafen von Laurenburg, waren wohl Dudos Söhne. Die Lebensbeschreibung des Grafen von Arnstein kennt auch deren Schwester Demut, die mit dem Grafen Embricho von Diez (1133) vermählt war, und die Mutter dieser Geschwister, eine der Schwestern des vorletzten Grafen von Arnstein. Ein Verwandter der Brüder war der Mainzer Erzbischof Adalbert I. von Saarbrücken und wohl auch dessen Verwandter Graf Udalrich von Idstein-Eppstein (+1122/24). Dafür spricht zunächst, dass die Brüder in Idstein durch Vermittlung des Mainzer Erzbischofs Adalbert I. Udalrichs Erbe antraten und diesem wohl auch in der Vogtei Bleidenstadt und vielleicht in der Vogtei Limburg folgten.


Erzbischof Adalberts Verwandtschaft mit dem Mainzer Erzbischof Siegfried I. (1060-1084) aus dem Hause der Gaugrafen des Königssundergaues verdient in diesem Zusammenhang um so mehr Beachtung, da dort 997 ein Drutwin als Graf begegnet. Zumal Verwandte Erzbischof Siegfrieds I. von Mainz, die Grafen von Sponheim auf dem Einrich, an der Lahn und in Maxsain über Besitz verfügen, der mit dem Besitz der Laurenburger Brüder und ihrer Erben so eng verzahnt ist, dass hier wohl ein gemeinsames Erbe zu fassen ist, an dem auch die den Sponheimern verwandten Grafen von Hochstaden, die Herren von Merenberg und die Grafen von Katzenelnbogen beteiligt sind. Neben einer Prümer Untervogtei hat für die Anfänge der Grafen von Katzenelnbogen der Erwerb eines Teiles der Bleidenstädter Vogtei entscheidende Bedeutung. Die Anteile der Merenberger und Katzenelnbogener am Zehnten zu Scheuern, die grundherrlichen Rechte der Grafen von Sponheim, die in Scheuern an den Fuß des Nassauer Burgberge greifen und der Anspruch der Laurenburger auf Allodialrechte am Nassauer Burgberg zeigen deutlich, dass all diese Familien dort, Nachkommen örtlicher Vögte des Wormser Hochstiftes waren. Diese Vögte waren aber sicher nicht die Grafen von Arnstein, da ältere Beziehungen der Arnsteiner zum Hochstift Worms nicht nachzuweisen sind und es im hohen Masse unwahrscheinlich ist, das Worms hier die Gaugrafen als Vögte seines Besitzes bestellt hätte. Die gemeinsamen Vorfahren der Laurenburger Brüder und der Merenberger haben neben diesen örtlichen Wormser Vogteien wohl auch die Vogtei über das Stift Limburg besessen.


Als ältester Stammvater der Herren von Lipporn darf ein Drutwin gelten, der 881 zu Ehrenthal begütert war. Drutwin, der Vasall Herzog Hermanns (959), hat außer Lipporn und Ehrenthal wohl auch schon Miehlen als Stammgut besessen. Seinen Beziehungen zu Herzog Hermann verdankt er wohl schon die Vogtei in der Forst Spurkenberg und die am Rande dieser Forst abgelösten Grundherrschaften Esten-Holzappel und Nordhofen-Maxsain. Vielleicht hat er darüber hinaus bereits die Vogtei über den im Bereich dieser Forst gelegenen früheren Königshof Nassau des Stiftes Weilburg erhalten.


Der Ortsname Nordhofen deutet auf alten Zusammenhang mit der südlich angrenzenden Grundherrschaft von Humbach-Montabaur, zumal deren Zehntbezirk den Teil der Grundherrschaft Nordhofen-Vielbach südlich des kleinen Saynbaches 959 einschloss und Vielbach noch 1493 ebenso wie Montabaur seinen Oberhof zu Niederlahnstein suchte. Eng mit dieser Grundherrschaft verzahnt war der Bann Maxsain, der wohl aus Laurenburger Erbe an die Grafen von Sponheim kam.


Das Walpurgispatrozenium der 1259 zuerst erwähnten Kirche zu Nordhofen macht deren Stiftung durch den Grafen von Nassau zu Beginn des 12. Jahrhunderts, als sie zu dem Walpurgisstift in Weilburg als Vögte in engere Beziehungen getreten waren, wahrscheinlich. Graf Heinrich von Nassau gestattete 1332 Heiderich vom Limbach seine Frau Lise auf ein nassauisches Lehen, den Hof Vielbach, zu bewittumen. Von Graf Johann von Nassau-Dillenburg trug 1377 Hermann vom Limbach, Heiderichs Sohn, die Kirchengabe zu Nordhofen und den Hof Vielbach zu Lehen. Vorübergehend waren auch die vom Stein an diesem Lehen mitbeteiligt. Die Mant vom Limbach waren 1516 „Leenherrn“ in den vier Dörfern und bezogen Zinse, Hühnergefälle und „Foethaber“, die einzige Erinnerung an Nassauische Vogtrechte und erscheinen noch 1565 in diesem Besitz. Nach ihrem Aussterben vertauschte Nassau-Dillenburg Patronat, Güter, Zehnten und Gefälle 1581 an Graf Wilhelm von Wied, der Teile davon 1612 seinen Töchtern vererbte. Eigene Grundherren waren nach dem Weistum von 1516 die Herren von Helfenstein, sie zogen Zinshafer und hatten neben den Mant von Limbach das Einlagerrecht im Kirchspiel. Da wir 1516 den Sporkenburger und Mühlenbacher Zweig hier beteiligt finden, haben sie diesen Besitz sicher schon im 13. Jahrhundert vor der Trennung beider Zweige innegehabt. Der Besitz gehörte nicht zum trierischen Lehen der Helfensteiner, so dass deren Erben noch 1609 hier über Reste ihrer Rechte verfügen konnten. Zur Grundherrschaft gehörten 1463 Nordhofen, Quirnbach, Vielbach und Mogendorf. Darüber hinaus besaßen die Grundherren von Nordhofen 1502 auch den Zehnten zu Maxsain (Gehörte südlich des Saynbaches ebenso wie Selters 1600/01 zum Kirchspiel, aber nicht grundherrlich nach Nordhofen).


Rechte der Vorfahren der Laurenburg-Nassau lassen sich schon im 11. Jahrhundert im Siegerland fassen. Ein Rupert, der 1079/1082 als Mainzer Vogt im Siegerland begegnet, ist mit einiger Sicherheit als Großvater, väterlicherseits, der Laurenburger Brüder anzusprechen. Für die vorhergehenden Generationen lässt sich jedoch nicht mit Sicherheit entscheiden, ob die Brüder von jenen frühen Herren von Lipporn oder den frühen örtlichen Vögten des Wormser Besitzes um Weilburg und den Vögten des Stiftes Limburg im Mannesstamm oder nur in weiblicher Linie abstammen.


Im Bereich der Wormser Grundherrschaft Nassau hatten die Vorgänger der Brüder Rupert (1124-1152) und Arnold (1124-1148) eine Burg gebaut. Auf dem Wormser Hoftag Kaiser Lothars wurde 1128/29 gegen die Brüder entschieden, doch behielten sie des ungeachtet die Burg Nassau in ihrem Besitz. Worms erwirkte 1152/53 die Exkommunikation Graf Ruperts, die am 13.5.1154 von Papst Anastasius IV. dessen Witwe Beatrix von Limburg und Söhnen Arnold und Rupert ebenfalls angedroht wurde, falls sie nicht binnen 14 Tagen die Burg Nassau und deren Umgebung, die der verstorbene Graf Rupert dem Wormser Domkapitel entzogen, zurückstellen würde. Erzbischof Hillin von Trier bereitete endlich dem Streit ein Ende, indem er am 9.3.1159 die Burg Nassau von Worms gegen seinen Hof zu Partenheim im Nahegau an sich tauschte. Am 1.4.1159 belehnte er daraufhin die Gräfin Beatrix von Laurenburg mit ihren Miterben (Ruperts I. Sohn Arnold (1151-1154) war damals bereits tot, so dass nur seine Brüder Rupert II. (1154-1159) und Walram (1167-1198), sowie Arnolds I. Söhne Rupert III und Heinrich (1160-1167) unter den Miterben zu verstehen sind) mit der Burg Nassau, nachdem dieselben ihm 150 Mark gezahlt und auf ihr Allodialrecht an der Burg verzichtet hatten (Dieses Lehensband blieb in Zukunft bestehen. Ein Tausch der Burg Nassau ans Reich durch Erzbischof Johann von Trier vom 17.5.1192 gegen die Abtei Echternach wurde am 5.8.1192 bereits rückgängig gemacht). Damit war Nassau endgültig Sitz des Grafenhauses geworden, das sich seitdem nach dieser Burg nannte, die weit über die alte Grafschaft hinaus dem Lande später ihren Namen gab.


Mit der Wormser Vogtei waren vielleicht auch die Vogtei über das Stift Dietkirchen und wohl auch über dessen grundherrliche Rechte zu Nentershausen an die Grafen von Laurenburg-Nassau gekommen. Beträchtliche Hafergefälle und Geldzinsen der Grafen von Nassau-Hadamar, zu Nentershausen 1336 (50 Malter Hafer, 3 Schilling Penninge, 3 Mark Zinsen; Bartholomäi 1336), Gefälle zu Eppenrod, Isselbach, Heilberscheid, Großholbach, Girod, Wenigenfrenz und Nentershausen 1364 lassen dies erkennen, doch sind diese Rechte später völlig mit dem Anteil der Grafen von Nassau an der Grafschaft Diez verschmolzen und dadurch verloren gegangen.


Der Arnsteiner Mönch rechnet zu den Besitzungen des Grafen Ludwig von Arnstein auch die Gerichtsbarkeit zu Ober- und Niederlahnstein, Koblenz und in anderen rheinischen Orten. In einer Urkunde Erzbischof Alberos von Trier für St.-Simeon in Trier über den Koblenzer Moselzoll erscheinen bereits 1138 als Zeugen die Grafen Rupert und Arnold von Laurenburg und nicht etwa der Graf von Arnstein, so dass (May) annimmt, dass die Koblenzer Vogtei nicht erst nach Graf Ludwigs von Arnstein Verzicht auf den weltlichen Stand nach dem 21.4.1140 an die Laurenburger Vettern abgetreten wurde, sondern bereits zur Mitgift ihrer arnsteinischen Mutter gehörte. Ein Inschriftenstein in Koblenz hatte diese Annahme erhärten können, da dieser einen Koblenzer Vogt Arnold kennt, der gleichzeitig mit dem Deutzer Vogt Geveno um 1100/1101-1112 lebte. In diesem Arnold glaubte (May) den Vater der Laurenburger Grafenbrüder gefunden zu haben. Dagegen spricht aber eine Urkunde Erzbischof Brunos von Trier für St.-Florin zu Koblenz vom 1.8.1110, in der nach dem Pfalzgrafen, dem Obervogt der trierischen Kirche, der Graf Giso, Vogt von St.-Florin, und Graf Ludwig von Arnstein, nach seiner Stellung als Koblenzer Vogt genannt wird. So wird man in Arnold eher einen vor 1110 verstorbenen Bruder Graf Ludwigs von Arnstein als dessen Schwager sehen dürfen, da ein Ansatz nach 1110 für eine Übergabe der Mitgift nach dem Alter der Kinder der Laurenburg-Arnsteiner Ehe zeitlich zu spät und unmöglich wäre. Dem Arnsteiner Erbe verdanken die Laurenburger die Vogteien Arzheim und Horchheim, die als Mitgift der Demut von Laurenburg den Grafen von Diez und Weilnau vererbt wurde. Außer Koblenz gehörten dazu die Vogteien Niederlahnstein, Oberlahnstein, über Besitz von St.-Kastor zu Koblenz in Ems und Weidenhahn, die trierische Vogtei Pfaffendorf, sowie der Besitz zu Vallendar und Horchheim. Die Allodialrechte der Laurenburg-Nassauer am Nassauer Burgberg sind jedoch nicht aus dem Arnsteiner Erbe herzuleiten. Entsprechend spricht dafür wohl , dass Anteile der Grafen von Katzenelnbogen an dem Laurenburger Erbe der Grafen von Sponsheim und Hochstaden und der Herren von Merenberg schon zu einem Zeitpunkt bezeugt sind, der zeitlich vor jener Heirat mit Adelheid von Laufen liegt, die erst einen Anteil am Arnsteiner Erbe, falls es sich um ein solches gehandelt hätte, hätte vermitteln können.


Mit den Vogteien über den Besitz von St.-Kastor in Koblenz zu Ems und Weidenhahn trug Graf Johann von Nassau-Hadamar 1352 auch die Vogteien zu Giersheim und Windesheim vom Erststift Köln zu Lehen, deren Wurzel unbekannt ist. Die Vogtei Giershausen war seit 1374 zu einem Viertel im Besitz von Nassau-Dillenburg, während die drei Viertel, die Graf Ruprecht von Nassau besaß, 1394 an Katzenelnbogen kamen und hinfort die Schicksale der Herrschaft Hadamar teilten. Seit 1525 Vogtei Isselbach genannt, umfasste sie 1552 Isselbach, Giershausen und Ruppenrod. Um Schuld und Schaden untereinander gehörten die nassauischen Eigenleute im Bann Montabaur 1552 zu diesem Vogtgericht. Nassau hat nach 1564 mit dieser Vogtei die Vogtei Eppenrod verschmolzen. Auch als Grundherrschaft ist die spätere Vogtei Giershausen schon früh bezeugt. Nordostwärts der Mündung des Daubachs in den Gelbach lag 959 da „Adellonis praedium“ nördlich der Grundherrschaft Esten-Holzappel an der Ostgrenze des Zehntbezirks von Humbach/Montabaur. Erhärtet wird diese Annahme nicht nur durch die Lage sondern auch dadurch, dass der Namen selbst im heutigen Ettersdorf noch fortlebt, das wohl westlich des Gelbaches liegt, aber mit Ruppenrod und einem Teil von Stahlhofen und Isselbach 1548 und 1564 nach Hirschberg pfarrte.


Die Vogtei Windeshain hat nachdem Windeshain wüst geworden, mehrfach den Namen gewechselt und ist oft mit der Vogtei Weidenhahn verwechselt worden. Graf Ruprecht von Nassau trug sie 1389 als Vogtei Wirges von Köln zu Lehen. Von Nassau-Dillenburg waren Dietrich von Grenzau (1398-1414) und nach ihm 1449 seine Schwiegersöhne Friedrich Hilchen von Lorch und Wilhelm von Staffel mit der Vogtei belehnt. Seit 1485 besaßen die Hilchen von Lorch dies Lehen allein und zogen es in ihrem Burgsitz Dernbach, nachdem die Vogtei 1547 auch Vogtei Dernbach genannt wurde. Sie stützten die adlige Freiheit ihres Hauses Dernbach, die 1504 von Kurtrier in einem Vorgang anerkannt wurde, auch auf diese Vogtei. Nach dem Weistum der Schöffen und des Gerichtes der Vogtei Windeshain von 1476 standen dem Vogtherrn zwei Beden von den Vogtleuten zu, die in ihrer Vogtei wohnten. Grenze der Vogtei war die Strasse von Potenhain über Heiligenroth, Montabaur nach Ehrenbreitstein und der Rhein. Im Osten und Norden eine Linie von Mittelahr über Oberötzingen, Helferskirchen, Goddert, die Aldeck zum Rheinfahr bei Irlich. Den Rest dieser in drückende Leibeigenschaft abgesunkene Vogtleute zog Trier 1746 mit Burg Dernbach als heimgefallenes Lehen von den von Erffa, den Erben der Hilchen von Lorch, ein.


Nördlich davon finden wir eine dritte Vogtei über Vogtleute, die Vogtei Rotenhain. Vogtschultheiß und Vogtschöffen von Rotenhain, Wölferlingen, Meudt, Rennerod und Mittelhofen wiesen 1537 den Bezirk der Vogtei Rotenhain, die ebenfalls aufs Haus Hadamar gehörte. Ihre Grenze, die im 16. Jahrhundert auch der Vogtei Hadamar zugeschrieben wurde, verlief vom Emmerichenhainer Steg entlang der Nordgrenze der Grafschaft Diez über Dreifelden, Hartenfels, Dierdorf, Aldeck nach Hammerstein, rheinaufwärts bis Ehrenbreitstein über Montabaur, Elz, Offheim, Beselich bis an den Knoten und von dort zum Ausgangspunkt zurück. Auch diese Vogtei kennt nur die zweimalige Bede, Gänse- und Hühnerabgaben, sowie Brot- oder Weinfahrten für den Vogtherrn. Die Vogtleute im Bann Maxsain, die Nassau 1609 an die Grafschaft Sayn vertauschte, begegnen bereits 1474, als die von Steinebach Geldrenten von den Vogtleuten zu Wölferlingen und Weidenhahn von Katzenelnbogen wegen Hadamar zu Lehen trugen. Für die Vogtleute im Amt Ellar und Kirchspiel Neunkirchen begegnet 1544 ein mit zwei Schultheißen besetztes nassauisches Vogtgericht zu Fussingen.


Eine ähnliche Vogtei über Vogtleute war die Vogtei Ascheid. Heinrich von Ascheid verkaufte 1319 seinen Teil der Vogtei Ascheid an Bruno von Braunsberg, der 1319 von Graf Heinrich von Nassau damit belehnt wurde, Heilwig Brunos von Braunsberg Witwe erwarb 1346 den Rest der Vogtei von den Brüdern von Ascheid, die 1346 Graf Otto von Nassau baten Graf Wilhelm von Wied damit zu belehnen. Trotz der Verschmelzung dieser Vogtei mit der Vogtei über den Besitz des Koblenzer Kastorstiftes zu Raubach, lässt sich ihre alte Struktur noch aus dem späteren Bestande erkennen. Der enge Zusammenhang dieser Vogteien mit den nassauischen Vogteien über St.-Kastor in Koblenz macht es wahrscheinlich, dass es sich um Vogteien über Leute dieses Stiftes handelt, wenn auch der weitreichende Umfang ursprünglich eher an Vogteien über Reichsleute denken lässt.


Dunkel ist die Herkunft der grundherrlichen Rechte der Nassauer um Frickhofen und Niederzeuzheim im Elbtal. Graf Heinrich von Nassau schenkte 1231 dem Deutschorden den Patronat der Kirchen zu Blesberg und Niederzeuzheim sowie ausserdem um 1230/31 seine freien Dörfer Frickhofen, Mühlbach und Thalheim nebst vielen anderen weit verstreuten Besitzungen. Diese Schenkung wurde von Graf Heinrichs Sohn Otto später jedoch angefochten. So klagte das Deutschordenshaus Mainz 1285, dass Graf Otto von Nassau ihm seine Zehntfrüchte zu Blesberg und Zeuzheim entführt habe (Da 1254 Erzbischof Arnold von Trier dem Deutschordenshaus Koblenz Zeuzheim und Herborn nebst ihren Kapellen bestätigte, muss ein Besitzwechsel zwischen den Deutschhäusern Koblenz und Mainz erfolgt sein). Die Streitigkeiten wurden erst am 2.6.1287 beigelegt, wobei dem Deutschorden die Zehnten zu Frickhofen, Auenrode (Obertraut), Mühlbach, Heuchelheim, Thalheim und Oberhadamar (Hadamar) zugesprochen wurden. Die übrigen grundherrlichen Rechte haben die Grafen von Nassau wieder an sich gebracht. In den Jahren 1323 und 1328 ist Frickhofen ausdrücklich im Gericht des Grafen Emrich von Nassau-Hadamar bezeugt, doch sind diese nassauischen Gerichtsrechte nach der Erwerbung der Herrschaft Ellar 1337 völlig mit den damals von Diez erworbenen Kirchspielgerichten Frickhofen und Niederzeuzheim verschmolzen. Aus dem Zusammenhang der 1230/31 dem Deutschorden geschenkten Besitzungen lassen sich die Nassauer rechte hier nicht erklären, da diese Schenkung aus Stücken verschiedenster Herkunft bestritten wurde (Davon aus Vogtrechten über Bleidenstädter Besitzungen: Ober- und Niederauroff und Wörsdorf aus Rechten in der Herborner Mark; Breitscheid und Erdbach. Bei Hambach, Finsternthal, Dotzheim, Walsdorf, „Arde“, Neuhof, Steinfischbach steht die Herkunft nicht fest). Da die Kirche zu Niederzeuzheim möglicherweise aber in jenen Gütern enthalten war, die Rimestein der Abtei Fulda 780/802 schenkte und Fulda von Rimistein de Lutringia vor 820 auch Güter zu Frickhofen erhielt, dürfen wir die Nassauer Rechte hier vielleicht an jenen Fuldaer Besitz anknüpfen. Für Mühlbach muss aber auch mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die nassauischen Rechte auf die Wormser Vogtei zurückgehen.


Deutlich getrennt von diesen älteren Rechten der Grafen von Nassau blieb ihre Vogtei über den Fronhof des Stiftes Limburg zu Niederzeuzheim, der sich bis zur Neuzeit erhielt. Da der Zehnten zu Niederzeuzheim 1232 zum Hof des Grafen Hermann von Virneburg zu Hadamar gehörte, andererseits der Hadamarer Zehnten 1287 der 1231 dem Deutschorden geschenkten Kirche zu Niederzeuzheim zugesprochen wurde, dürfen wir bei dieser Verzahnung der Virneburger und Nassauer Rechte vielleicht annehmen, dass Graf Hermann von Virneburg nur einen Teil des aus Leininger Erbe stammenden Besitzes um Hadamar von den Eltern seiner Gattin Graf Ruprecht von Nassau und Gräfin Elisa von Leiningen an sich gebracht hat. Graf Heinrichs von Nassau Rechte könnten dann von seinem Oheim Graf Ruprecht ererbt sein. Für den Fall, dass sich diese Annahme als richtig erweist, wäre für diese Grundherrschaft Frickhofen-Niederzeuzheim mit den gleichen Vorbesitzern, wie zu Hadamar zu zeichnen.


Ein weiteres beträchtliches Stück des Nassauer Besitzes im Westerwald, die Herrschaft zum Westerwald, das Gebiet der drei Kirchspiele Emmerichenhain, Marienberg und Neukirch im hohen Westerwald begegnet zuerst am 6.1.1258. Damals verglich sich Graf Otto von Nassau mit Siegfried von Westerburg wegen strittiger Hoheitsrechte und grundherrlicher Gerechtsame. Fischerei und Wildbann in den Gerichten Emmerichenhain und Marienberg wollten Otto und Siegfried hinfort gemeinschaftlich besitzen, dem Grafen sollten die „Weytirslude“ (Leibeigene?) und ein Verfügungsrecht über die Huben im Besitz Gerhards von Wildenburg unangefochten zustehen und Siegfried sollte die Landbede entweder als Lehen oder Pfand erhalten oder dem Grafen frei überlassen. Die Bedeutung dieses Nassauer Lehens für die Herren von Runkel-Westerburg spiegelt sich darin, dass die Westerburger Brüder Siegfried, Heinrich, Philipp und Reinhard am 8.9.1270 versprechen einen Vertrag mit ihrem Vetter Siegfried von Runkel zu halten, bei Strafe des Verlustes der von Graf Otto von Nassau lehnrührigen Lehen.


Die Kirchen zu Marienberg, Neukirch und Emmerichenhain zahlten noch im vierzehnten Jahrhundert Obödienzgelder an ihre Mutterkirche zu Herborn. Die Kirche zu Herborn, die Graf Heinrich von Nassau von den Landgrafen von Thüringen und diese vom Reich zu Lehen trug, hatte Graf Heinrich von Nassau1231 dem Deutschen Orden geschenkt. Die Westerwaldkirchen waren jedoch von der Schenkung bereits ausgenommen, da sie 1287 dem Deutschen Orden, der sie als Tochterkirchen von Herborn beansprucht hatte, abgesprochen und Graf Otto von Nassau zuerkannt wurden. Herr der Kirchen und der Kirchensätze zu Emmerichenhain, Marienberg und Neukirch war in der Zeit vor 1231 demnach das Reich. Reichsgut können wir im Kirchspiel Emmerichenhain noch aus dem Namen der Wüstung Königshub erschließen, dazu können wir mit einiger Sicherheit bei Salzburg mit einer karolingischen Anlage zum Schutz der wichtigen alten Fernstrassen rechnen. Einen Fingerzeig gibt uns der Name Westerwald selbst. Das nach seinem Ortsnamen erst spät stärker besiedelte Waldgebiet hat seinen Namen ursprünglich als Wald zu jenem ortwärts anschließenden Reichsgutkomplex um Herborn gehört. In den Jahren 1139 bis 1179 kam die Herborner Mark als thüringisch-hessisches Reichslehen an die Grafen von Nassau. Auch der Westerwald mag damals an die Nassauer Grafen gekommen sein. Mit Recht hat (May) aus der Verquickung von Hoheitsrechten und grundherrlichen Rechten in der Herrschaft zum Westerwald in den Händen beider Teilhaber, der Grafen von Nassau und der Herren von Runkel, erschlossen, dass diese ursprünglich wohl Vögte des Reiches in Herrschaft zum Westerwald waren. Da bereits am 1.4.1159 Siegfried von Runkel als Zeuge und Bürge für die Gräfin Beatrix von Laurenburg auftritt, haben die Grafen von Laurenburg-Nassau den Westerwald und wohl auch die Herborner Mark wahrscheinlich damals schon als thüringisches Reichslehen innegehabt. Auf Reichsgut mag auch die Masse der grundherrlichen Rechte der Nassauer im Westerwald zurückgehen. Der alte Zusammenhang zwischen der Herborner Mark und dem Westerwald ist über jeden Zweifel erhoben. Die Lage des Westerwaldes westlich der flachen Wasserscheiden der Hochebene, im Flussgebiet der Nister, verbindet ihn eher mit dem Auelgau, doch lässt die Zugehörigkeit zum Dekanat Haiger keinen Zweifel daran, dass er zumindest von Osten her, wohin alle grundherrliche Bindungen zeigen, besiedelt worden ist. Es geht wohl kaum an die kölnische Lehnshoheit über die Herrschaft zum Westerwald, die uns erst 1352 bezeugt ist, als Erzbischof Wilhelm von Köln der Gemahlin Graf Heinrichs von Nassau, dessen kölnisches Lehen, den freien Nießbrauch im Westerwald, verleiht, an Kölner Rechte im Auelgau anzuknüpfen. Die Grafen von Nassau haben hier wohl eher erst die Herrschaft zum Westerwald, die sie als Ausbaugebiet leicht von dem thüringisch-hessischen Lehen der Herborner Mark lösen konnten, dem Kölner Erzstift im Kampf mit den Herren von Runkel und Westerburg aufgetragen. Ob sie dem allgemein gehaltenen ältesten Lehenbrief des Erzstifts für Nassau1290 bereits enthalten ist, muss dahingestellt bleiben. Erst 1464 nennt ein kölnischer Lehenbrief namentlich die Dörfer Emmerichenhain, Marienberg und Neukirch. Die Grafen von Nassau besaßen jedoch ohne Zweifel als kölnische Lehnträger die hohe Gerichtsbarkeit in der Herrschaft zum Westerwald, die 1303 Graf Heinrich von Nassau bei der Bruderteilung zuteil wurde. Das Hochgericht der Herrschaft wurde ursprünglich auf der Höhe des Saalberges gehegt.


Im Vertrag von 1258 hatte Nassau bereitwillig Siegfrieds von Westerburg Rechte anerkannt, da es ihn als Bundesgenossen gegen den Grafen von Sayn nötig hatte. Auf die Dauer aber wurden die gemeinsamen Rechte zu einer Quelle steten Streites. Dazu wurde die undurchsichtige Rechtslage noch weiter dadurch getrübt, dass bei der Runkel-Westerburger Erbteilung 1288 die Rechte im Westerwald Gemeinbesitz beider Häuser bleiben und nur die Gefälle geteilt wurden. Ein Verzeichnis der Runkeler Zinsen und Zehnten im Westerwald weist um 1300 eine Fülle von Hafer-, Geld-, Hühner-, Käse-, Butter- und Gänsegefälle auf, die zum großen Teil nach Marienberg entrichtet wurden, Hafergefälle, die an den Hof zu Unnau fielen, lassen dort im Nistertal auf dem ältesten Siedlungsboden der Herrschaft einen Runkeler Besitzschwerpunkt erkennen. Von dem dichten Netz Westerburger und Runkeler Zehntrechte blieben fast nur Emmerichenhain und Marienberg, sowie der enge Raum um Stockhausen und Erbach frei, wo wir auch nur wenige Westerburger und Runkeler Zinsen finden. Die 1335 auf dem Westerwald genannten Westerburger Huben finden wir 1438 und um 1490 in den Westerburger Hubengerichten zu Rossbach, zu Giebelhausen, zu dem vier, und zu Illfurth, zu dem sechs Hübner gehörten, wieder. Die Hubengerichte waren damals ebenso wie 1445 die Westerburger Huben zu Wolffbach eng an das Westerburger Hubengericht zu Hellenhahn angeschlossen. Zinsen und Gefälle besaßen die Herren von Runkel und Westerburg fast in allen Orten der Herrschaft, von denen vor allem wohl die Runkeler Gefälle von einigen Wäldern um 1300 und der Westerburger Forsthafer zu Hilgershain, Möhrendorf, Ober- und Niederrossbach, Rabenscheid und Waigandshain aus ihren Vogtrechten jenes ursprünglichen Waldgebietes herzuleiten sind. Die Aufstellung der Runkeler Gefälle kennt um 1300 noch ein „ius sculteti“, doch die später kein Runkel-Westerburger Schultheiß mehr dort bezeugt.


Streitigkeiten zwischen Graf Heinrich von Nassau und Herrn Reinhard von Westerburg, die der Graf von Loen vermittelt hatte, brachen wegen Reinhards Herbergsforderungen im Westerwald bald erneut aus. Reinhard nahm den Nassauer Amtmann im Westerwald dabei gefangen und behauptete im Vergleich vom 13.1.1339 seine Rechte, nachdem der Dompropst Graf Heinrich von Nassau, den sein Vater als Vermittler nach Westerburg geschickt hatte, dort ohne dessen Wissen und Willen Reinhards Schwester geheiratet hatte. Graf Heinrich von Nassau-Beilstein, dem 1341 der Westerwald zufiel, gestattete 1346 als Lehnsherr seinem Schwager Reinhard Herr von Westerburg, mit dem er zeitlebens die Streitigkeiten nicht erneuerte, die Rechte zu Emmerichenhain und die Güter auf dem Westerwald zu verpfänden. Erst als Reinhards Sohn Johann 1354 auf dem Scharfenstein bei Erbach einen Burgbau plante, kam es erneut zu einer Entfremdung, die aber am 23.6.1356 wieder beigelegt werden konnte. Für künftige Streitfälle bestimmte man Schiedsrichter, doch wurde erst nach jahrzehntelanger Ruhe ein neuer Vergleich notwendig, der am 20.5.1396 grundsätzlich die Rechtslage zwischen den Grafen Heinrich von Nassau-Beilstein und den Herren Reinhard von Westerburg und Dietrich von Runkel in der Herrschaft zum Westerwald regelte. Damals wurde Nassau Wasser, Weide, Gebot, Verbot, hoch und niedrig, und die Kirchsätze zu Emmerichhain, Marienberg und Neukirch zugesprochen. Westerburg und Runkel sollten außer Anteil an Jagd und Fischerei die Hälfte der Mai- und Herbstbede haben. Der Zentgraf, der wie jeder Geschworene ein geborener Vogtmann sein sollte, sollte im Namen des Grafen berechtigt sein im Gericht Wetten oder Strafen zu erlassen. Von den nicht erlassenen Strafen sollten Nassau und Westerburg-Runkel je die Hälfte zustehen. Das Recht außerordentliche Steuern und Schatzungen zu heben, sollte Nassau haben, jedoch auch daran Runkel und Westerburg zur Hälfte beteiligt sein. Nur seine Leibeigenen konnte jeder nach freiem Ermessen besteuern. Sowohl Nassau, als auch Runkel hatten das Recht in der Herrschaft Bannwein aufzulegen, das Weinfuhrengeld sollte zu gleichen Teilen verteilt werden. Alle Versuche der Herren von Runkel und Westerburg Anteil an der Gerichtsbarkeit zu gewinnen, blieben weiterhin erfolglos, doch konnten die Grafen von Nassau, nach steten Streitigkeiten, erst zu Beginn des 17. Jahrhunderts die Rechte der Runkeler und Westerburger hier an sich kaufen und dadurch endgültig ausschalten.


Neben dem Zentgraf hatte Nassau-Beilstein 1362 einen Schultheißen im Westerwald, der wohl die grundherrlichen Rechte seiner Herren zu wahren hatte. So begegnen 1362 die Beilsteiner „Sünderyn lüde“ (Sonderleute) auf dem Westerwald, einen Querschnitt der Beilsteiner Rechte liefert der Teilungsvertrag zwischen den Grafen Johann und Heinrich III. von Nassau-Beilstein 1425. Außer über Zölle zu Neukirch und Emmerichenhain verfügte Beilstein damals über Leibeigene und Geldzinse und die Mühlen zu Marienberg, Stockhausen und Erbach.





Die Grafen von Sponheim

(Quelle: Hellmuth Gensicke: Landesgeschichte des Westerwaldes)

(Abschrift erstellt durch: Rolf Willmanns)


Im Nordtaunus und an der unteren Lahn um Nievern besaßen die Grafen von Sponheim beträchtliche grundherrliche Rechte. Dieser Besitz ist deutlich als Teil einer größeren älteren Einheit zu erkennen, an der auch die Grafen von Laurenburg-Nassau beteiligt erscheinen. Da auch die Grafen von Sponheim mit diesem Besitz durchweg Laurenburger Ministerialien belehnt hatten, ist er mit einiger Sicherheit als Anteil am Erbe der Herren von Lipporn und Grafen von Laurenburg anzusprechen, zumal dafür auch einige andere Gründe sprechen.


Ein Teil dieses Erbes war wohl auch der mit der laurenburg-nassauischen Grundherrschaft Nordhofen-Vielbach stark verzahnte Besitz um Maxsain. Ebenso wie Nordhofen, dessen Name schon auf alten Zusammenhang mit Humbach-Montabaur deutet, hat wohl auch der Bann Maxsain ursprünglich mit dem Reichsgut in der Forst Spurkerberg in Verbindung gestanden. Dafür spricht nicht nur um 1300 die Bezeichnung „Palatium“ oder Saal für das Gerichtshaus des Bannes Maxsain, sondern auch die schon 1239 bezeugte Lehnshoheit des Trierers Erzstiftes. Ebenso wenig wie bei dem Besitz im Nordtaunus und an der unteren Lahn ist bei Maxsain an ein Stück der Mitgift der Adelheid von Sayn, der Gemahlin des Grafen Gottfried III. von Sponheim (1197- +1223), zu denken. Der Graf von Sponheim, von dem Werner von Bolanden 1194/98 außer anderen Stücken (Vogtei Treis an der Mosel, Lehen zu Dalheim, Dalsheim und Pfeddersheim in Rheinhessen) ein Lehen, das zu Selters gehörte und ein Lehen zu Maxsain und zwei andere dabei gelegene Dörfer zu Lehen hatte, war wohl noch einer der älteren Brüder, wenn nicht gar noch der Vater, Graf Gottfried III. Gegen die Herleitung aus der Mitgift spricht vor allem jedoch, dass der Hof schon zu Lebzeit der Mutter 1239 zur Herrschaft ihres Sohnes Heinrich von Heinsberg gehört, als 1239 Graf Johann von Sponheim und seine Brüder Heinrich von Heinsberg und Simon ihren Hof zu Maxsain mit Leuten und Zubehör an Erzbischof Dietrich von Trier verpfändeten. Zumal Adelheid von Sayn ihre Mitgift, wie wir unten sehen werden, in ihrer Hand behielt. Die Güter zu Maxsain und Selters trat 1248 Heinrich, Herr von Heinsberg, seinem Bruder Graf Simon von Sponheim ab, nach dessen Tod sie 1277 dessen Sohn Graf Heinrich von Sponheim erbte. Doch scheint die Sayner Linie der Sponheimer diesen ihr nahe gelegenen Besitz bald an sich gebracht zu haben, da Ende des 13. Jahrhunderts Gräfin Jutta von Sayn die Güter zu Maxsain von Trier zu Lehen trug. Um 1300 teilten Schiedsleute Gericht und Bann Maxsain zwischen Graf Johann von Sayn und seinen Bruder Engelbert von Sayn, Herr zu Vallendar.


Auf erneute Sponheimer Ansprüche auf Maxsain verzichtete erst 1318 Philipp von Sponheim, Heinrichs Sohn, endgültig zugunsten der Grafen von Sayn. Bei der Teilung des Bannes Maxsain um 1300 war bestimmt worden, dass jeder der Brüder hinfort mit seinen sieben Schöffen im „Palatium“, dem Saal, Gericht halten sollte. Nach dem Rechte des Bannes Maxsain vom Ende des 13. Jahrhunderts standen Sayn nur grundherrliche Rechte mit sehr geringer Strafgewalt im Banne zu, die erst nach langen Streitigkeiten mit dem Grafen von Wied entwickelt und 1615 für den Ostteil des Bannes um Maxsain in Landeshoheit verwandeln konnte.


Während 1194/98 und 1248 die Güter zu Selters in enger Verbindung mit Maxsain genannt werden, fehlt Selters auffälligerweise in der stark verderbten Teilungsurkunde des Bannes um 1300, die als Dörfer des Gerichtes und Bannes Maxsain, Lukam, Beiriuodt (Berwardt), Zürbach, Meisenheim, Culebach (Kaulbach), Vluerlingen in der Grafschaft Diez (Wölferlingen), Vielbach, Opperlingen und Sweuingen kennt und als Zubehör die Vogtei Freilingen nennt. Geldabgaben nach Maxsain sollte auch der Hof Vielbach nach dem Rechte des Bannes Maxsain Ende des 13. Jahrhunderts leisten, das alle zwischen Haid (Oberhaid) und Himburg zum Bann rechnete.


Adelheid von Sayn, die Gemahlin des Grafen Gottfried III. von Sponheim und Stammmutter des zweiten saynischen Grafenhauses, hat den Grafen von Sponheim ein Stück der Grundherrschaft Sayn zugebracht. Als Graf Heinrich III. von Sayn dem Kloster Laach 1232 zwei Mühlen zu Sayn schenkte, verzichtete er für sich und seine Schwester, die Gräfin von Sponheim, auf das Mühlenrecht vom Hofe der Gräfin bis zum Rhein. Von ihrem Hof auf dem Saynbach schenkte Gräfin Adelheid von Sponheim und Eberstein 1256 Renten dem Kloster Sayn. Mit den Allodialgütern der Gräfin fiel der Hof 1265 nicht an den Erben der Grafschaft Sayn, sondern an den Grafen Heinrich von Sponheim. Salentin von Isenburg zog 1350 Zinsen vom Hof, den seine Vorfahren wohl von den Grafen von Sponheim erworben hatten, auf sein Haus zu Isenburg. Von den Grafen von Sayn trugen Salentin von Isenburg (1369-1419) und sein Sohn Salentin 15 Gulden von ihrem Drittel des Hofes zu „Spaenheim“ zu Sayn zu Lehen. Salentin von Isenburg überließ 1396 das Gut zu Sayn dem Philipp von Isenburg-Grenzau, von dem es jedoch vor 1441 an Salentin von Isenburg zurückfiel. Isenburg hatte um 1500 ein Viertel aller Gerechtigkeit des Hofes, der „Khormundt“ und „Besteheupter“. Die Miterben des Hofes werden 1500 genannt, doch erfahren wir erst 1551, als die Grafen von Sayn seit 30 Jahren gegen das Weistum „Kurmuth“ mitgehoben haben, dass wer „Feuer und Paigh“ zu Sayn habe, den vier Herren Brot gebe, von denen den vier Herren zu Isenburg ein Viertel, den Rest zur Hälfte den Wächtern wegen der Grafen von Sayn und den Isenburger und Virneburger Herren zustehe. Das Hofgericht, das um 1500 noch mit Schultheiß und 14 Schöffen besetzt war, war 1551 schon in Verfall geraten. Es begegnet noch einmal 1583 bei der Feststellung eines Weistums. Zum Hof gehörten 1232 Güter zu Sayn, 1441 Gefälle zu Sayn und Stromberg. Für die Entwicklung der Landeshoheit war es ohne Bedeutung.


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