Zur Geschichte  

der 

Vielbacher Mühle 

und der 

Familie Götsch   

Zusammengestellt nach den Akten der:

des 

Staatsarchivs zu Wiesbaden  

von

Dipl. Ing. Adolf Blümke, Sorau

*24.02.1899, +05.01.1990 
 

Abschrift erstellt durch Rolf Willmanns,

mit freundlicher Genehmigung der Söhne

Herrn Christoph Blümke, Reutlingen, &

Martin Blümke, Laufenburg 

im November 2008


Zur Geschichte der Vielbacher Mühle


Die Vielbacher Mühle besteht seit Jahrhunderten, das Jahr der Erbauung steht nicht fest. Sie war bis zu ihrem Übergang in Privatbesitz, der 1794 erfolgte, eine herrschaftliche Bannmühle, die mit dem Ort Vielbach ihre Herrschaft mehrmals wechselte. Die älteste Erwähnung der Mühle ist 1504 festzustellen, wo sie in einem Vergleich zwischen dem Graf Gerhard zu Seyne und dem Graf Johann zu Wied, der zu Romarsdorf geschlossen wurde, erwähnt wird.


Der Ort Vielbach bestand schon lange vorher, er wird bereits im 13. Jahrhundert genannt. Im Weisstum zu Maxsain, etwa 1277 heißt es:


Der hof von Villebag de git eine halfe march pennige ….“ (nämlich an den Bann Maxsain).


Wo dieser Hof gelegen hat, darüber sind keine Angaben vorhanden, vielleicht erinnert die Flurbezeichnung: „Im Höfchen“ an ihn. Möglicherweise ist, da die Mühle in unmittelbarer Nähe zu den so bezeichneten Wiesen liegt, die Mühle aus diesem Hof hervorgegangen.


Am 13. April 1400 belehnt Graf Wilhelm zu Wied den Johann von Roidtheim mit dem Lehen seines Vaters Johann, unter anderem mit dem Ort Vilbach.


Am 17. Januar 1536 verkaufen Heinrich von Cleburgk, Abt, Prior und Konvent des Klosters Marienstatt die vier Dorfgemeinden Northoeben, Querenbach, Fylbach und Movendorf. (Es handelt sich hier mit Wahrscheinlichkeit um die jetzigen Gemeinden Nordhofen, Quirnbach, Vielbach und Mogendorf, die also auch damals schon wie im heutigen Kirchspiel zusammen gehört zu haben scheinen).


Die Mühlen scheinen früher für die Besitzer sehr geeignet gewesen zu sein, seine Lasten bei der Pacht auf den Pächter abzuwälzen. In den Pachtverträgen und auch später beim Kauf wurde ausgemacht, dass z.B. ein fettes Schwein jährlich zu liefern ist. Diese Bestimmung findet sich nicht nur in den Pachtverträgen der Wiedeschen Mühlen, sondern auch in den Verträgen, die in anderen Grafschaften geschlossen wurden, wie z.B. in Burgschwalbach. Unter Anderem hatte die Vielbacher Mühle an den Kapellenfonds zu Selters ein Malter Korn zu liefern. Die Entstehung dieser Verpflichtung wird im Jahre 1585 von einem Seyneschen Anwalt in einer Prozesssache gegen die Herrschaft Wied folgendermaßen erklärt:


„…ist wahr, dass vor vielen Jahren zwischen dem Grafen von Sayn und dem Grafen von Wied Unwill und Fehde entstanden. In solcher Fehde hat ein Graf zu Wied dem Land und Leuten des Grafen Sayn im Bann Schaden zugefügt und unter anderem das Dorf Selters in Grundt der Kirchen abgebrannt, also auf das dadurch die Glocken zerschmolzen.

Später ist durch den Grafen von Sayn die Kirche wiederum erbaut und Glocken dahin geordnet, dass zum ewigen Gedächtnis das Datum und Jahreszahl in die neuen Glocken gegossen und der damalige Graf zu Wied zur Ersetzung solchen zugefügten Schadens ein Malter Korn jährlich und ewigen Stund darin gestiftet, so auch noch heutigen Tage aus der Mühle zu Vilbach ausgerichtet werden“.


Die Rechnungen des Kapellenfonds aus dem Jahre 1656 bestätigen diese Lieferung.


Die zwei älteren Glocken der Seltener Kirchen sind aus der alten Kapelle übernommen und tragen die Jahreszahl 13(..) *).


Die alte Kapelle muss demnach kurz vorher zerstört worden sein. Aus dem Schriftsatz des Anwaltes geht nicht hervor, ob die Mühle kurz danach mit dieser Last belastet wurde, oder ob diese Abmachung später getroffen wurde. Wenn die Abmachung zwischen Wied und Sayn kurz hinterher erfolgte, so dürfte die Mühle schon Mitte des 13.ten Jahrhunderts bestanden haben.


In den Akten über die Pacht und den späteren Verkauf der Mühle an den Götsch wird auch nach dem Herkommen der Mühle gefragt. Eine Randbemerkung in den Akten sagt, dass nicht bekannt ist, wann die Mühle gebaut ist. Im Jahre 1704 habe es einer Gräfin Sabina von Schönberg gehört. Im Jahre 1747 gehörte die Mühle zur Hälfte einem Kammerherrn Grafen zu Wied in Wetzlar. Er verkaufte seine Hälfte in diesem Jahre an den General Grafen Karl zu Wied für 2'000 Taler. Wie die Hälfte an den Kammerherrn Grafen zu Wied gekommen sei, stände nicht fest.


Auf der Mühle kamen als Pächter:

Im Jahre 1672 ein David Müller,

im Jahre 1733 ein Christian Stelz.

im Jahre 1739 ein Anton Stelz und

im Jahre 1747 ein Johannes Ströder.

Im Jahre 1755 wird der erste Pachtvertrag mit Anton Götsch geschlossen, dem Onkel des späteren Pächters und Käufers Johann Friedrich Götsch.


Es wird:

„… die Vilbacher Bann-Mahl-Mühle auf 6 nach einander folgenden Jahren vom 15.2.1755 anzurechnen an Anthon Götsch, gebürtig von Kirschhofen…“


Anton Götsch wird in einem Empfehlungsscheiben des damaligen Schultheißen als ordentlicher Müller bezeichnet, der schon 2 Jahre auf der Mühle zur Zufriedenheit des Müllers Atöder gearbeitet habe.


Anthon Götsch blieb nun ununterbrochen, nachdem die Pachtzeit alle 6 Jahre verlängert worden war, auf der Mühle bis zum Jahre 1783, in welchem Jahre er die Pacht, da er kinderlos war, auf seines Bruders Sohn Johann Friedrich Götsch übergehen ließ. Er reicht hierzu folgendes Gesuch ein:


(Conc. H.F.C. Clemens nomine supplicantis den 22. Oktober 1783)


Unterthänigste Vorstellung und Bitte

abseiten

des herrschaftlichen Pachtmüllers auf der Bannmühle

Anton G ö t s c h in Vilbach.


  1. Um gnädigste Erlaubnis, dass er die gepachtete Mühle, seines Bruders Sohne, übertragen dürfe.

  2. dass zu der Pachtzeit der Mühle in Vilbach und der zu Hundsdorf, zu jeder, 9 Jahre hinzugesetzt werden.


Hochgeborener Reichsgraf, Gnädigster Graf und Herr.


Es sind nun schon bis hieher 30 Jahre, dass ich die herrschaftliche Bannmahlmühle in Vilbach pachtweise besitze, die Pachtgelder jederzeit richtig abgeführt die Mühle in guten Zustand erhalten, und die Mahlgäste zu ihrer Zufriedenheit bedient habe.

Nunmehr aber bin ich alt und kann denen bey der Mühle vorfallenden Geschäften nicht mehr mit derjenigen Fertigkeit, wie in meinen jüngeren Jahren, vorstehen.


Ich wünsche also, von der Mahlmühle abzuziehen, mich in meinem zu Vilbach gekauften Hause in Ruhe zu setzen und, weil meine Pachtzeit erst in zwey Jahren zu Ende läuft, meines leiblichen Bruders Sohn, den Müller Johann Friedrich Götsch, welcher dermalen der Pächter auf der herrschaftlichen Bannmahlmühle in Hundsdorf ist, an meine Stelle zu setzen. Dieser ist es auch gern und wohl zufrieden, und will alsdann seinen Bruder, den Pachtmüller auf der Gräflich Wied-Runkelschen Mahlmühle in Freyrachdorf, Jakob Götsch, die jetzt bemeldete Mühle in Hundsdorf, an seine Stelle, überlassen. Und dieser Jakob Götsch ist auch geneigt, die Mühle, die dessen Bruder, der Johann Friedrich Götsch in Hundsdorf in Pacht hat, welcher ebenfalls, wie der meinige, noch zwei Jahre lang dauert, pachtweise zu übernehmen. Auf diese Art käme ein neuer Müller aus dem Gräflich Wied-Runkelschen in das hiesige gräfliche Land, maßen dieses Jakob Goetschens Vater und dessen jüngster Sohn auf der Freyrachdorfer Mühle bleiben werden. Die Veränderung, dass ich mich in Ruhe begebe, meines Bruders Sohne, dem Müller Johann Friedrich Goetsch auf der herrschaftlichen Hundsdorfer Mühle, dieselbe, zur Continuation der Pachtjahre, übergebe, und dieser, an meine Stelle, seinen Bruder Jakob Goetsch von der Freyrachdorfer Mühle, darauf setze, ist dem herrschaftlichen Interesse auf keinerley Weise nachteilig. Meine jetzt bemeldete beyde Bruders Söhne sind gute Leute und ehrliche Müller, über welche die Unterthanen keine Beschwerden führen.


Ich bitte also hierdurch gnädigst:

Ew. Hochreichsgräflichen Gnaden wollen gnädigst zu erlauben geruhen

  1. dass ich, Schwachheits- halber, meines leiblichen Bruders Sohn, dem bemeldeten herrschaftlichen Pachtmüller Johann Friedrich Goetsch in Hundsdorf, an meine Stelle, auf die herrschaftliche Mühle in Vilbach, und dieser alsdann an seinen Platz, seinen Bruder, den Pachtmüller an der gräflichen Wied-Runkelschen Mahlmühle in Freyrachdorf, Jakob Goetsch, die Mühle in Hundsdorf, als Pächter übertragen dürfe.

  2. denen Pachtjahren der Mühle in Vilbach und in Hundsdorf, von deren jeden die Pachtzeit noch zwey Jahre dauert, ehe sie zu Ende gehet, noch anderweite 9 Jahre einer jeden gnädigst hinzuzusetzen, dass also der Pachtmüller auf der Vilbacher Mühle dieselbe überhaupt 11 Jahre lang, und der Pachtmüller auf der Hundsdorfer Mühle diese ebenfalls 11 Jahre, pachtweise besitze.

22. Oktober 1783

Amts Bericht


Zu diesem Gesuch des Anton Goetsch wird folgendermaßen von der Renthkammer Stellung genommen:


Grenzhausen, den 24ten Oktober 1783

Supplicant sowohl, als seines Bruders Kinder von Freyrachdorf sind erfahrene Müller, die das Mahlen verstehen, die Mühlen in guten Bau und Stand erhalten, die Mahlgäste befriedigen und über alles ihren Pfacht richtig und accurat bezahlen, alle Sicherheit aber ruhet auf dem Supplicanten, welcher keine Kinder hat und seines Bruders Kinder fortzuhelfen versucht. Von ihm allein hänget also die ganze Veranstaltung ab, und durch ihn hat man diesseits schon auf solche Art 3 Unterthanen oder Müller mehr zu erhalten, mal die Hundsdorfer, Schmidhahner und Vilbacher, und mit ihm also 4 Mann, so ihre Pfächte und zugleich Dienst und Wachtgeld richtig zahlen. Und da Supplicant sich wirklich auch nun zu Vilbach eine eigene ansehnliche Wohnung gekeufet hat, welche er nunmehr bey seinem Alter ruhig bewohnen will, folglich an ihm die Sicherheit hinlänglich ist.

So halte ich unterthänigst dafür, seinem Ansuchen gnädigst zu willfahren, und dazu die Erlaubniss dergestalten ertheilen zu lassen, dass jeder dieser seiner 2 Bruders Kinder pro concessione 5 Reichsthaler zahle, er selbst aber, als ein andern Unterthan, alle praestanda fernerhin entrichte, und die caution für diese seines Bruders Kinder übernehme.

Hachenberg.


Der Johann Friedrich Götsch wird nun auf der Vielbacher Mühle als Pächter eingesetzt. Er ist auf der Hundsdorfer Mühle geboren. Zur Zeit seiner Geburt ist aber auf dieser Mühle kein Götsch Pächter, sodass sein Vater dort allenfalls als Müller hätte beschäftigt sein können.


Es gab in Hundsdorf zwei Mühlen, eine herrschaftliche Bannmühle und eine Hundsdorfer Hüttenmühle, die dort errichtet wurde, wo die Hundsdorfer Hütte gestanden hatte. Das Gesuch um die Bauerlaubnis zu dieser Mühle datiert vom 5.5.1747 von Johannes Fuchs, ehem. Niederbieberer Müller. Die Geschicke der Mühle sind nicht glücklich, bereits 1753 ist ein anderer Pächter dort und am 15. September 1787 wird gemeldet, dass der Müller Heusser, damaliger Pächter, aus der Mühle in ein neu erbautes Haus ziehen will. Der Schultheiß hat einige Einrichtungsgegenstände der nun stillgelegten Mühle in Verwahr genommen. Eine Bemerkung in den Akten lautet:


Weilen diese Mühle eingegangen, so sind die Mahlgäste hiervon an den Müller Götsch auf der Hundsdorfer Mühle verpflichtet worden und befindet sich der Pachtbrief davon bei solchen Akten.

Schmid.


Die Hundsdorfer Bannmühle wird am 16. Dezember 1773 für die Jahre vom 1. Januar 1774 bis zum 31. Dezember 1779 von Christoph Johann Karl Götsch gepachtet. Der Vielbacher Müller Anton Götsch ist dabei „Bürge und Zahlsmann“. Es ist der erste Pachtbrief eines Götsch für die Hundsdorfer Mühle. Die Pacht des Christoph Johann Karl Götsch wird am 12. Januar 1779 verlängert. Es heißt:


Weil der Müller Götsch ein gelernter ordentlicher Müller und richtig in der Pachtzahlung ist, überdies noch 10 Thaler für ein fettes Schwein und Dienst und Wachtgeld bezahlt, unerachtet er ein Ausländer ist, …. der Pacht bei allem 77 Thaler beträgt, so ist hochgräflicher Renthkammer Gutachten zu genehmigen.


Es hatte auch ein anderer Müller geboten und zwar mehr Pacht, als es Götsch getan hatte. Trotzdem nahm man wieder Götsch.


Die Mühle stand früher in Erbpacht. Der spätere Müller Johann Henrich verspricht, den Pachtbrief von 5.9.1685 zurückzugeben.



Im Jahre 1780, am 17.6. kam er darum ein, eine Bäckerei errichten zu können, damit er den Pachtzins leichter abtrichten könne. Es heißt in einem Bericht:


Der Müller Götsch von der Hundsdorfer Mühle sagte mir, bei der Gebäudevisitation, dass, da die Zeiten schlecht um den Pachtzins herauszubringen, er gern Brod zum Verkauf backen wolle und dann Nahrungsaufschlag davon zahlen. Er hätte aber vernommen, dass der Müller auf der Hundsdorfer Hüttenmühle auch hätte Brod backen wollen, welches ihm aber verboten worden. …. Da nun des Müllers Götsch sein Vorhaben dem Herrschaftlichen …. gemäß, so wäre diesem an den Amtmann zum Gutachten zu veranlassen.

Raab.


Götsch muss sich der Innungsordnung von 1764 unterwerfen und dieselben Abgaben zahlen wie die Bäcker.


Am 29.10.1783 erscheint ein Johann Jakob Götsch als Pächter, Bürge und Zahlsmann ist Anton Götsch aus Vielbach. Es ist der Sohn des Freyrachdorfers Müller, den er als Nachfolger für Johann Friedrich vorschlug, als dieser die Vielbacher Mühle übernahm.


Später soll die Mühle verkauft werden. Als Käufer tritt die Gemeinde Hundsdorf auf. Auch Götsch gibt ein Gebot ab mit 300 Talern. Der Käufer muss aber weiterhin eine Abgabe zahlen dafür, dass ihm als Mahlgäste zugewiesen werden sollen die Gemeinden Hundsdorf, Faulbach, Hilgert. Dafür soll er 64 Taler zahlen. Ferner soll er zahlen für Alsbach 35 Taler und für ein Fettes Schwein, das sogenannte Mühlenschwein noch 10 Taler, zusammen 109 Taler. Eine Taxation wird nicht vorgenommen, da der Götsch bereits geboten hat. Käufer wird aber die Gemeinde Hundsdorf.


Am 20. Dezember 1792 wird der Mühlenbann aufgehoben. Die Pacht wird hiernach auf 40 Taler ermäßigt. Müller wurde ein Lang. 1793 brannte die Mühle ab, wurde aber aus eigenen Mitteln des Müllers wieder aufgebaut, wofür dem Müller, wie für den Verdienstausfall, ein Teil des Pachtzinses erlassen wird. Lang beschwert sich nun am 18.11.1794 wegen des Einfahrens des Alsbacher Müllers Götsch in die Gemeinde Hilgert. Verhandelt wird am 1.12.1794 in Grenzhausen. Es ist dort auch nach den Akten zu urteilen, eine zweite, im Original nicht vorhandene Beschwerde des Vielbacher Müllers eingelaufen, auf die im Entscheid Bezug genommen wird. Es heißt:


Nachdem wir die beiden Müller, nämlich den Alsbacher Müller Götsch und den Mausmüller über die hierin liegende Beschwerde des Vielbacher Müllers und des Hundsdorfer Müllers vernommen, und die …. den Eingriff und die Entziehung des Molters nicht in Abrede stellen konnten, zu dessen Entschuldigung aber die Aufhebung des Mühlenbannes vorschützen, so hat man dem Alsbacher Müller nach der Anlage diesem seine Brod-Dieberei bei 10 Taler Strafe schriftlich, dem Mausmüller aber mündlich untersagt ….


Der Müller Götsch von Alsbach war dem Hundsdorfer Müller in Hilgert eingefahren und hatte anscheinend auch Brod gebacken, ohne dazu die Berechtigung zu haben, die aber der Hundsdorfer Müller hat. Der frühere Müller Götsch von der Hundsdorfer Mühle hatte, als nach dem Kauf der Mühle durch die Gemeinde Hundsdorf seine Pacht nicht verlängert wurde, die Alsbacher Mühle gepachtet. Der Streit des Vielbacher Müllers mit dem Mausmüller sollte die Beschwerdeinstanzen noch öfter beschäftigen.


Die Vielbacher Mühle, die von dem Götsch zuerst gepachtet war, wurde an diese letztmalig im Jahre 1792 verpachtet. Diese Mühle war früher eine Bannmühle im Gegensatz zu der Quirnbacher Mühle, die eine Privatmühle war. Zur Errichtung einer derartigen Mühle war auch die Genehmigung der fürstlichen Rentkammer notwendig. Trotzdem sie im Privatbesitz waren, waren sie nicht abgabenfrei, sondern sie mussten an die Rentkammer einen Wasserzins abführen sowie eine Abgabe dafür, dass die Einwohner eines Dorfes der Mühle als Mahlgäste zugewiesen wurden. Ohne diese Abgaben durften die Müller die Wasserkraft nicht auswerten und keine Frucht holen. Die Vielbacher Mühle hatte früher die Dörfer Mogendorf, Nordhofen, Vielbach und Quirnbach. In Quirnbach wurde die jetzige Stelz’sche Mühle erst viel später als die Vielbacher errichtet. Am 26. Juni 1679 erhielt der Waldförster Sebastian Stoe aus Vielbach die Erlaubnis zum Bau einer Mühle in Quirnbach. In der Verleihungs-Urkunde heißt es, dass ihm der Vielbacher Müller David Dietz die Quirnbacher Mahlgäste abtreten soll. Der Vielbacher Müller Dietz schreibt daraufhin an die Rentkammer:


unterthänig und demütliche Bitte ….

der Stroe habe ihm einen Bescheid des Grafen vorgelegt, des Inhaltes, dass künftig von den drei Dörfern Vielbach, Nordhofen und Mogendorf ohne Quirnbach, die völlige Pacht zu zahlen sei, oder dass er künftig der Mühle verlustig ein soll ….“


Über den weiteren Ausgang des Streites ist aus den Akten nicht zu ersehen. Die Mühlen waren für die Verwaltung eine bequeme Geldquelle. Die Müller wurden unter der Androhung Nichterneuerung der Pacht unter Druck gesetzt, zu zahlen.


Später ist ein Streit mit dem Quirnbacher Müller und der Rentkammer über die Abgabe, die der Müller für die Quirnbacher Mahlgäste zahlen sollte. Der Schultheiß Ströder von Mogendorf äußerte sich über die Abgabe gutachtlich, es ist eine Bemerkung in den Akten:


9. Oktober 1766.

Zur Vielbacher Mühle gehören drei Dörfer als Mahlgäste, nämlich: Mogendorf, Nordhofen und Vielbach, wofür der Müller Götsch nach anliegendem, des Schultheiß Ströders Bericht jährlich 175 Taler zahlen will ….“


Die Abgabe für die Quirnbacher Mahlgäste wurde nach dieser Abgabe umgerechnet.


Im Jahre 1792 wurde die Mühle zum letzten Male vor dem Kauf von Götsch gepachtet. Bei den Verhandlungen äußerte Götsch bereits die Absicht, die Mühle zu kaufen. Kurz vor dem Pachttermin meldete Götsch, dass die Wassermauer schadhaft sei. Da er aber die Kaufabsicht geäußert hatte, vermutete die Rentkammer, dass er durch die Meldung den Kaufpreis lediglich beeinflussen wolle. Götsch behielt aber Recht, noch bevor die erneute Pacht zustande kam, konnte er den Einsturz der Mauer melden. Es geschah aber nichts, die Herstellung soll ausgesetzt werden, bis die Frage, ob Götsch kauft, entschieden ist. Kauft Götsch, dann soll er die Mauer wiederherstellen.


In den Schriftstücken über die Verpachtung befinden sich auch Angaben über den Pachtpreis und den früheren Mühlenbann. Vor der Aufhebung des Bannes hatte die Mühle insgesamt 185 Taler Pacht gebracht.


Am 6. August 1792 wird berichtet, dass die Mühle vor acht Tagen verpachtet wurde. Meistbietender war Götsch mit 73 Talern Jahresspacht. Die Verpachtung wird aber nicht genehmigt, man will Götsch noch auf die runde Summe von 80 Talern bringen.


Die Bedingungen für die Verpachtung werden erneut ausgeschrieben. Sie sind u.a.:

  1. Eine Verpachtung auf sechs Jahre von Martini an.

  2. Es werden zu Mahlgästen angewiesen die Ortschaften Nordhofen, Mogendorf und Vielbach.

  1. Es ist ein Wacht- und Hühnergeld zu entrichten.

  2. Für das Mühlenschwein sind 10 Thaler zu zahlen.


Götsch geht in seinem Angebot aber nicht höher und gibt an, dass der Mausmüller oder Wolfsgrubenmüller weniger Wasserzins zahle und ihn zudem schädige. Zwischen dem Wolfsgrubenmüller und den Mühlen der Umgegend, u. a. auch der Vielbacher Mühle sowie der Quirnbacher scheint ein gespanntes Verhältnis bestanden zu haben. Ursache hierzu war zum Teil die Tatsache, dass die Mausmühle eine Privatmühle war, die als Handelsmühle genannt wird. Sie zahlte einen geringen Wasserzins, war sonst nicht stark gebunden und konnte den anderen Müllern in ihren Bereich fahren, für den sie eine Abgabe zahlten, ohne dass diese ihn daran hindern konnten. Hinweise hierfür befinden sich in den Akten der Mühlen zu Vielbach, Quirnbach und Hundsdorf.


Götsch berichtet auf dem Amte zu Selters, dass seine Frau in Seeburg gewesen sei und den Fürst gebeten habe, ihnen die Mühle zu verkaufen. Selters den 29.11.1792. Über den Verkauf wird aber nicht weiter verhandelt, es wird ein weiterer Pachttermin abgehalten. In diesen Termin bleibt Götsch nicht Meistbietender, das ist Philipp Geimer aus Selters. Trotzdem will man die Mühle weiter an Götsch geben als dem langjährigen Pächter gegen eine Pacht von 80 Talern Wasserzins. Für 10 Taler lässt man den Geimer abbitten, es kommt zu einem weiteren Termin.


Götsch bietet nun 120 Taler und 10 Taler für ein Mühlenschwein.

Geimer bietet 4 Taler mehr und dann

Götsch noch 4 Taler, sodass, da Geimer nicht weiter bietet, der Götsch nun mit 128 Talern Meistbietender ist. Trotzdem man über die beabsichtigten 80 Taler bei weitem hinaus ist, will man Götsch noch auf die runde Summe von 130 Talern bringen, zu denen sich Götsch aber nicht veranlassen lässt. Der Fürst behält mit seiner Randbemerkung „wird es wohl noch geben“, nicht Recht.


Der Pachtvertrag lautet:


Mit gnädiger Genehmigung ist die herrschaftliche Mühle zu Vilbach auf sechs nacheinander folgende Jahre von Martini 1792 bis dahin 1798 an den bisherigen Pächter Johann Friedrich Götsch auf nachstehende Conditionen verpachtet worden:

  1. Soll derselbe eine richtige Waag und Moltermaass in der Mühle halten und überhaupt der Mühenordnung pünktlich nach leben.

  2. Das Mahl und Laufwerk soll bei Überlieferung wieder unparteiisch geschätzt werden und alles was daran verbessert oder verringert worden ist, muss der Pächter dem anderen herausgeben.

  3. Muss der Pächter sämtliche Mühlengebäude auf seine Kosten in guten Stand halten und zu dem Ende

  4. jährlich eine Visitation von Rentkammer wegen geschehen soll, um zu sehen, ob Pächter seine Schuldigkeit getan hat.

  5. Hat Pächter jährlich die übereingekommene Pacht ad 128 Taler incl. das Mühlenschwein in zwei Terminen halb zu Johanni und halb zu Martini jeden Jahres in Conventionsmünz nach dem 24 fl. Fuss zur Rentkammer zu bezahlen und

  6. das gewöhnliche Dienst-, Wacht- und Hühnergeld zu entrichten.


Urkundlich ist dieser Pachtkontrakt in Duplo ausgefertigt und ein Exemplar von der Rentkammer gewöhnlich unterschrieben und besiegelt, eines dem Pächter zugestellt, das andre von letzterem unterschrieben statt Reverses ad acta genommen worden

So geschehen Neuwied den 17. September 1792


Die in dem Vertag genannte Mühlenordnung lautet:


Wir Friedrich Alexander, des Heilig Römischen Reichs Grav zu Wied, Herr zu Runckel und Isenburg, des Nieder-Sächsisch-Westphälisch-Reichs-Gräflichen Collegii Direktor etc. Fügen hiermit zu wissen:

Nachdeme wir missfälligst vernehmen müssen, dass auf Unseren in Unserer Grafschaft befindlichen Bann-Mühlen, eines Theils durch Nachlässigkeit einiger Müller in Beobachtung des Mahlwerckes, und Bedienung ihrer Mahlgäste, und andern Theils durch das Hin- und Wiederlauffen derer zu jeder Mühle angewiesenen Bann-Mahl-Gästen, viele Unordnung und Ursachen zu Beschwerden entstanden: Als haben Wir aus Landes-Väterlicher Vorsorge Uns gnädigst bewogen gefunden, diesem Unfug sowohl ab Seiten der Müller, damit diese ihrer angewiesenen Mahl-Gästen gesichert seyn mögen, als auch derer Mahlgästen, dass dieselbe ihre Früchte behörig gemahlen bekommen durch nachstehende Verordnung abzuhelffen, befehlen demnach hiermit vors:

  1. Dass kein Müller von irgendeinem Unserer Unterthanen, der nicht ein Bann-Mahl-Gast seiner Mühle ist, etwas zu mahlen annehme, bey Straffe 10 Reichsthaler.

  2. Ein jeder Müller aber sein Handwerck in solch gutem und brauchbaren Stande halte, dass darüber mit Ursache keine Klage geführet werde, widrigenfalls bey untauglichem Befund des Mahlwerckes derselbe 10 Reichsthaler Straffe und Erledigung der Besichtigungskosten verfallen seyn soll.

  3. Soll jeder Müller selbsten in der Mühle gegenwärtig seyn, den Mahl-Gästen abwarten, den ihme zustehenden Molter von jedem selbsten nehmen, und dieses nicht durch die Frau, Kinder oder Gesinde verrichten lassen, bey Straffe 5 Reichsthaler. Auch soll den Müller hierinnen nichts, als nothwendige Gänge, auswärtige Geschäffte und Kranckheit entschuldigen.

  4. Soll der Haupt-Pächter der Mühle selbsten, oder durch einen von Unseren Beamten gut geheißenen Knecht oder Unterpächter die Mühle bedienen lassen, damit durch unordentlich und betrügliche Unter-Pächter Unsere Bann-Mühlen nicht in Abgang gebracht, und unsere Unterthanen in großen Schaden gesetzt werden bey Straffe 10 Reichsthaler nebst Erstattung des durch den Knecht oder den Unter-Pächter verursachten Schadens.

  5. Soll ein jeder Müller eine gute und richtige Waage ständig in der Mühle hangen haben, und alle Früchte in Gegenwart derer Unterthanen, wenn sie in die Mühle gebracht, und wiederum, wenn sie abgeholet werden, wiegen, damit ein jeder das Seinige empfange, bey Straffe 10 Reichsthaler.

  6. Soll der Müller (versteht sich derer Wald-Mühlen) von denen Früchten, welche zu Brod gemahlen, oder vor das Vieh geschroten, und ihme hierzu in die Mühle gebracht werden, das 24te Pfund statt Molters nehmen und behalten. Was aber die Frey-Mühlen anbetrifft, so hat der Müller erstlich für das Schälen der Haffer, die Spreu oder Schäle, und hiernächst von den Körnern das 16te Pfund vor das Mahlen, an Molter zu nehmen. Wofern der Müller aber die Leute allzu lange aufhalten thut, dass sie nicht bey dem Schälen der Haffer und Wiegen der Körner seyn können, so hat der Müller, wenn die Haffer trocken und gut ist, dem Mahlgast 2. Theil der Haffer an gutem Mehl zu geben, und hingegen einen Theil an Spreue und Mehl vor sich statt Molters zu behalten. Dessen aber soll der Müller gehalten seyn, die Mühle und Steine zu Mahlung derer Brey-Mehle Freytags fertig zu machen, damit den Sambstag alles fertig werde, und die Leute nicht nöthig haben, Sonntags, da sie Gottesdienst abwarten sollen, nach der Mühl zu gehen. Dahingegen die Mühlen in den Unter-Kirchspielen belangend, so hat der Müller von denen Früchten, so ihm zu Brod zu mahlen gebracht werden, vom Malter 18. Pfund, von denen Früchten, so gebeutelt werden, vom Malter 40. Pfund, von denen aber, so vor das Vieh geschrotet werden, vom Malter 16. Pfund vor Molter zu nehmen. Bey Übernehmung des Molters aber in 10 Reichsthaler Straffe verfallen seyn.

  7. Soll der Müller gehalten seyn, diejenige Früchte, welche er im Mahlen verdorben, anzunehmen, und mit anderen gut zu ersetzen.

  8. Soll ein jeder Müller alle Früchte, so ihm zu mahlen gebracht werden, wann an der Mühle nicht auszubessern, und die Mühle leer ist, sogleich aufschütten, und denen Unterthanen forthelffen, bey Straffe 5 Reichsthaler wenn er sie unnöthig aufhält. Bey vieler Arbeit aber, und bey etwaigen Wassermangel, die Unterthanen länger nicht denn 46 Stunden aufhalten, widrigenfalls, und bey längeren Verschub soll denen Unterthanen frey stehen, ihre Früchte abzuholen, und auf einer anderen Mühle im Lande mahlen zu lassen.

Dahingegen dann:

A) Die Bann-Mahl-Gäste gehalten seyn sollen, jederzeit, so viel möglich, saubere und trockene, zum Mahlen taugliche Früchte in die Mühle zu bringen, damit der wegen deren Untauglichkeit und Unsauberkeit, an Beobacht- und Einhaltung dieser Unserer Verordnung nicht behindert werde.

B) Soll keinem unserer Unterthanen erlaubet seyn, auf einer anderen, als seiner ordentlichen ihm angewiesenen Bann-Mühle, einige Frucht, sie mag erkaufft oder von ihme selbsten erzogen worden seyn, mahlen zu lassen, bey Straffe 10 Reichsthaler wann es auf einer Mühle im Lande, und 20 Reichsthaler wenn es auf einer Mühle außer Landes gemahlen worden, (wobey aber der inländische Müller in die Abs. 1 gesetzte Straffe zugleich verfallen ist) nicht weniger soll

C) dem Müller, oder wer es sonsten im Lande sey, der einen Unterthanen antrifft, welcher auf einer anderen als seyner Bann-Mühle mahlen lasse, das findende Mehl samt dem Sack, wie auch der 4te Theil der Straffe, vor seine Mühe und Angeben verfallen und eigen seyn.

D) Auch sollen alle und jede Bann-Mahl-Gäste zu der ihnen angewiesenen Bann-Mühlen die benöthigten Materialien, als Mühlen-Steine, Bau-Holz, Stein, Kalck und was zur Reparatur des Mühl- und Wasser-Grabens erforderlich, ohnentgeldlich beyführen, und die Gräben reinigen.


Befehlen demnach allen und jeden unsern Beamten, auf diese unsere Verordnung und Befehl unverrückt zu halten, und damit solche zu jedermann Wissenschaft gelange, soll dieselbe von denen Schultheißen vor der Kirche abgelesen, auch in jeder Mühle ein Exemplar angeheftet werde.

Neuwied, den 1. Julii 1758

Friedrich Alexander

Grav zu Wied

(L. S.)


Später wurde zu dieser Mühlenordnung eine Ergänzung erlassen, welche lautet:


Wir Johann Friedrich Alexander, des Heilig Römischen Reichs Grav zu Wied,

Herr zu Runckel und Isenburg,

des Nieder – Sächsisch – Westphälisch Reichs-Gräflichen Collegii Director etc.

Fügen hiermit zu wissen:

dass bey Nachsehung der unterm 1. Julii 1758 gnädigst ertheilten Mühlenordnung sich eine Undeutlichkeit vorgefunden, dass nemlich Abs. 6 die Müller derer Wald- oder Bann-Mühlen das 24ste Pfund zu denen Brodfrüchten, statt des Molters zu nehmen befugt seyn sollen, welches aber zu verstehen von dem Rheinischen Maas, zu 8 Simmer das Malter. Weil aber in denen Bann Kirchspielen das große Maas ad 12. Simmer per Malter eingeführet ist, als erläutern wir gedachten Abs. 6 der Mühlenordnung dahin, dass die Müller in denen oberen oder Bann-Mühlen-Kirchspielen denen von ihren Bann-Mahl-Gästen die Früchte gebracht, und das Mehl wieder abgeholet wird, das 16te Pfund per Malter vor das Mahlen zu nehmen, befugt seyn sollen, wie vorhin.

Welche Erläuterung ebenfall vor denen Kirchen zu publicieren, und in denen Mühlen der Haupt-Verordnung angehefftet werden soll.

Signatum Neuwied den 1. September 1769

Johann Friedrich Alexander

Grav zu Wied

(L. S.)


Die Abschaffung des Bannrechtes gibt dem Götsch Veranlassung zu einem Bericht, die Mühlen hätten dadurch Schaden gelitten.


Der Kauf der Mühle durch Götsch kommt 1794 zustande. Von diesem Jahre an ist sie im Besitz der Familie Götsch, nachdem sie vorher 49 Jahre von ihr gepachtet wurde. Götsch war bei der Versteigerung Meistbietender mit 1'200 Talern Kaufgeld und 100 Talern Wasserzins. Wenn man berücksichtigt, dass im Jahre 1792 die Mühle für 80 Taler an Götsch verpachtet werden sollt, und nur durch das Hochtreiben des Geimer auf 128 Taler kam, so ist Kaufpreis und Wasserzins zusammen recht hoch, trotzdem nun der Mühlenbann aufgehoben wurde, wodurch die Pachten an anderen Mühlen, wie zum Beispiel auf der Hundsdorfer, stark herab gingen. In einem Bericht des Amtes Selters wird auch berichtet, dass bei der Versteigerung der Kaufpreis zu hoch getrieben worden sei, der Götsch hätte nur deshalb so hoch geboten, weil er, wenn er die Mühle hätte verlassen müssen, er nicht gewusst habe, wohin er gehen sollte. Immerhin hatte Götsch nun die Mühle in seinem Besitz, wenn er auch noch Abgaben zahlen musste, die ihm noch manches mal in der Zukunft noch Schwierigkeiten bereiten sollte.


Der Kaufbrief lautet:


Kund und zu wissen sei hiermit jedermann, dass unter dem heutigen Dato zwischen hiesiger Fürstlicher Rentkammer eines und dem Müller Friedrich Götsch anderenteils ein wahrer und aufrichtiger Kaufvertrag und eines Verkauf verabredet und geschlossen worden. Nämlich es verkauft anfangs gemeldete Fürstliche Rentkammer an den Müller Friedrich Götsch die Herrschaftlichen Mahl-Mühlengebäude zu Vielbach samt den laufenden Werk, sowie es ihm bei der Verpachtung überliefert, nebst dem daran liegenden Gärtchen, vor und um die Summe ad 1'200 Reichsthaler, schreibe zwölfhundert Reichsthaler Conventionsgeld nach dem 24 fl. Fuß und zwar nach nachstehenden Conditionen, dass

  1. derselbe nicht nur den Kaufschilling ad 1'200 Reichsthaler bei Überlieferung der Mühle gleich bar bezahlen, sondern auch

  2. den übereingekommenen Wasserlauf- und Molterpacht, es mag der bisherige Mühlenbann bleiben oder aufgehoben werden, jährlich mit Inbegriff des Mühlenschweins Einhundert Reichsthaler Conventionsgeld ebenfalls nach dem 24 fl. Fuß alle halbe Jahre in 2 gleiche Teile zur Rentkammer zu bezahlen und

  3. gleich den anderen Unterthanen das Dienst- Wacht und Hühnergeld jährlich entrichten, weniger nicht,

  4. den Mahlgästen gut und sauber mahlen und der Herrschaftlichen Mühlenordnung pünktlich nach leben.


Gleich wie der Käufer vor Aushändigung dieses Briefes den versprochenen Kaufschilling von 1'200 Reichsthaler zur Rentkammer bezahlt hat, so wird derselbe nicht nur in die völlige Possession dieser Mühlengebäude und Garten gesetzt, sondern auch zugleich die Versicherung gegeben, dass gegen jedermanns Ansprüche die gebührende Eviktion geleistet werden soll.

Zu mehrerer Bekräftigung ist diese Übereinkunft in Duplo angefertigt, von beiden teilen unterschrieben, besiegelt und gegeneinander ausgewechselt worden.

So geschehen Neuwied den 22. Februar 1794


Der Mühlenbann wurde in der damaligen Zeit aufgehoben. In den Akten über die Hundsdorfer Mühle ist die Bemerkung zu finden, dass der Bann dort am 20. Dezember 1792 aufgehoben wurde. Die Pachtsumme der dortigen Mühle wurde, solange er aufgehoben sei, ermäßigt. In einem Entwurf zu dem Kaufbrief ist aufgenommen, dass es keinem dritten erlaubt sein sollte, in den Gemeinden des Kirchspiels Nordhofen eine Mühle errichten zu dürfen. Diese Bestimmung ist aber nachher nicht aufgenommen.


In der folgenden Zeit kämpft Götsch um die Verringerung des Wasserzinses. Dieser scheint bei allen Mühlen zu hoch gewesen zu sein, denn auch aus den Akten über die Quirnbacher Mühle ist zu ersehen, dass dort oft über dessen Ermäßigung verhandelt wurde. Für Götsch geht zusammen mit seinem Bestreben um eine Verringerung des Wasserzinses sein Kampf gegen den Mausmüller, der überall hinfährt, wohin er will. Auch diese Tatsache versucht Götsch für eine Ermäßigung des Wasserzinses nutzbar zu machen.


Bereits am 7. November 1794 wendet sich Götsch an die Rentkammer mit folgendem Gesuch:


Gesuch des Vielbacher Müllers Götsch vom 7. November 1794

Für drei oder vier Wochen, als ich die Ehre hatte, mit Euer Wohlgeboren wegen meiner Mühle zu sprechen, also ich durch einen Advokaten der gerechten Beschwerde so ich zu tun genötigt bin eine Supplique machen, worauf ich bis heute noch keine Resolution erhalten habe.

Euer Wohlgeboren wissen, auf welche Art mir die Mühle zugesagt wurde, ich bitte ihn, mir denn auch behilflich zu sein, dass ich geschützt bin und imstande bin, die 100 Taler Pacht jährlich bezahlen zu können, so aber wie es anjezo geht das der Mausmüller völlige Freiheit hat in das Kirchspiel zu fahren und alle Frucht vor der Nass wegholen darf und ich dadurch in meiner Mühle stillhalten muss kann nicht angehen und ich kann die Summe nicht beschaffen. Der Mausmüller kann um halbe Malter besser mahlen weil er keine Abgaben hat und das kann ich nicht, ich soll jährlich 100 Taler zahlen und derselbe nur circa 20, hat eine Oehlmühle dabei, werden ihm gleiche Rechte erlaubt in das Kirchspiel zu fahren, so muss ihm auch von der Summe so ich geben soll die Hälfte zu zahlen auferlegt werden oder ich kann es auf der Mühle nicht so ausmachen – daneben bei denen Kriegsfahrten muss mein Gefährte immer mitgehen auf 3, 4 und 5 Tage nacheinander ausbleiben, wozu ich von dem Bürgermeister bestellt werde, in der Zeit kommt der Mausmüller sogar nach Vielbach mit seiner Karre, tut keine Kriegsfahrten, holt aber die Säcke weg – auf alle mögliche Art werde ich gedrückt gehalten, ich kann nicht einmal meinen gewöhnlichen Mehlhandel fortführen weil mein Pferd und Karren zu Kriegsfahrten abwesend und jener wie gesagt immer zu Hause bleibt.

Ich bitte Euer wohlgeboren dieses alles in Erwägung zu ziehen und zu Recht und Willigkeit in der angeführten Sache zu verhelfen in welcher Erwartung ich bin.

Euer wohlgeborener gehorsamster

Friedrich Götsch.


Die Stellungnahme zu dem Gesuch fällt negativ aus, es heißt:


Mit Rücksicht auf den Mühlenkauf ist keine Entschädigung zu gewähren. Es heißt beim Kauf, der Wasserzins muss gezahlt werden, mag der Mühlenbann bleiben oder nicht. Hingegen soll der Mausmüller mit dem Wasserzins herangezogen werden. Es soll ihm verboten werden, in das Kirchspiel zu fahren.


Auch der Quirnbacher Müller erwähnt in einem Gesuch vom 21.1.1796 die Schädigung der Vielbacher Mühle durch den Mausmüller:


Gesuch des Johann Remy auf Minderung des Wasserzinses:

Dem Supplicant seine Beschwerden gehen dahin, dass der Wolfsgrubenmüller durch seine Handelsmühle den eigentlichen Bannmühlen zu Vilbach und Quirnbach einen sehr empfindlichen Schaden zufügt, wodurch den beiden soviel an Molter entging, dass sie unmöglich die Herrschaftlichen Abgaben entrichten können. In dem vorhergehenden Jahr ist dem Wolfsgrubenmüller untersagt, dass er sich nicht unterfangen sollte, in die Ortschaften des Kirchspiels zu fahren … allein es hat nichts genutzt.


Dem Mausmüller wird das Fahren nach Nordhofen wohl verboten, eine Minderung des Wasserzinses kommt noch nicht zustande. Man will dem Götsch sogar das Fahren in seine Dörfer verbieten, wenn er Schwierigkeiten in der Zahlung macht. Da der Mausmüller sich um das Verbot nicht kümmert, hat Götsch wohl versucht, eine Privatvereinbahrung mit ihm zu schließen, er übernimmt von dem Wasserzins der Vielbacher Mühle einen Anteil dafür, dass er immer noch in Nordhofen einfährt. Götsch gibt sich aber damit nicht zufrieden, er reicht weitere Gesuche um Minderung ein. Das Amt erwähnt in einem Gutachten zu einem solchen Gesuch, dass von den 100 Talern Wasserzins der Mausmüller ihm 25 ersetzt für Nordhofen. Dieser selbst zahlt nur 12 Taler Wasserzins. Es wird vermerkt, dass die drei Dörfer beim Mühlenbau nicht gebannt waren, dass aber kein anderer als der Vielbacher Müller Frucht aus ihnen holen durfte. Dieser Standpunkt ist einem späteren Prozess gegen den Mausmüller in den Entscheid auch eingenommen. Man könnte ihm nicht verbieten, in anderen Dörfern Frucht zu holen. Er dürfe aber nur bis an die Dorfgrenze fahren und so viel Frucht wie er nur wollte aus dem Dorf heraustragen. Ebenso durfte ihm Frucht gebracht werden, die er ohne weiteres mahlen durfte.


In einem Gutachten zu einem weiteren Gesuch vom 5.11.1812 wird erwähnt, die Mühle habe beim Verkauf nur einen Mahlgang gehabt, nun aber bereits deren zwei. Der Müller betreibe neben Feldbau auch Bäckerei und Krämerei und sei ein wohlsituierter Mann. Darauf wird das Gesuch abgelehnt.


Erst 1816 gelingt es dem Götsch, die Ermäßigung durchzusetzen. Der Wasserzins wird auf 100 Gulden ermäßigt von bisher 150. Am 7.2.1816 berichtet das Amt Selters, dass Götsch tatsächlich nicht soviel zahlen könne, er habe nur noch 80 Haushaltungen zu bedienen. Als Molter erhält er das 16te Pfund Korn und das 10te Pfund Hafer.


Auf die Herabsetzung des Wasserzinses beruft sich auch der Quirnbacher Müller in einer Eingabe vom 1.5.1823. Es heißt darin: Ich lege die dem Müller Götsch zu Vielbach und Ströder zu Hundsdorf erteilten Dekrete in Abschrift vor.


Folgende Übersicht über die Ein- und Ausgaben der Mühle wird aufgestellt:


Von 80 Haushaltungen beträgt der

Malter im Jahre 60 Gulden

15 Malter Korn 180 Gulden

26 Malter Hafer 60 Gulden

Die Gesamteinnahmen betragen 304 Gulden


Es sind anzuziehen:

Von 1'800 Talern Kaufpreis Zins 90 Gulden

Unterhaltung des Getriebes 30 Gulden

Fuhrwagen 50 Gulden

Gewerbesteuer 4.10 Gulden

Wasserlaufzins 150 Gulden

Zusammen 324.10 Gulden


Die Herabsetzung des Wasserlaufzinses wird darauf genehmigt am 20.4.1816.


Im Jahre 1822 versucht Götsch eine weitere Herabsetzung zu erreichen, aber ohne Erfolg.


Im Jahre 1834 wird Johann Wilhelm Götsch als Müller genannt. Er ist 34 Jahre, hat drei Kinder, von denen das älteste 7 und das jüngste 1 Jahr alt ist. Das Vermögen wird angegeben zu:


Gebäudetaxe 3’000

Feldgüter 400

Zusammen 3’400

Schulden 2’000

Rest 1’400


Derselbe Götsch wird am 3.12.1834 als Schultheiß genannt. Er versucht im nächsten Jahre eine weitere Wasserzinsermäßigung zu erreichen. Seit dem Ableben seiner Mutter habe er die Mühle übernommen. Eine Entscheidung dafür ist in den Akten nicht vorhanden.


Eine Vergrößerung der Mühle wurde im Jahre 1848 vorgenommen. Es ist nur der Entscheid vorhanden, der lautet:


Dem Müller Götsch zu Vielbach, H. Amts Selters wird auf sein Gesuch: Um Gestattung der Vergrößerung seiner an dem Saynbach gelegenen Mahlmühle und der Anlage eines neuen Rollganges in derselben eröffnet, dass diesem Gesuch unter der Bedingung willfahrt worden ist, dass durch die beabsichtigte Anlage bestehende Privatrechte, insbesondere Wässerungsrechte nicht verletzt werden.

Ausgefertigt ist die Genehmigung:

Wiesbaden, den 9. Mai 1848

Herzogliche Nassauische Regierung

Vollprecht.


Der Streit mit dem Mausmüller wegen dessen Einfahrens in Nordhofen lebt in den folgenden Jahren wieder auf. Neben dem Mausmüller sind auch andere Müller Götsch in seine Dörfer hereingefahren, so zum Beispiel der Kohlmüller aus Selters, anscheinend nach Nordhofen, ferner der Müller Bendel nach Mogendorf. Vorhanden ist ein Urteil in einer Klage Götsch gegen den Müller Theiß von der Kohlenmühle bei Selters. Es heißt hierin:


Durch Dekret am 20. November 1852 ist dem Kläger folgender Beweis auferlegt worden, dass seit unvordenklicher Zeit bis in die neueste Zeit die Besitzer seiner Mühle fortwährend ein Recht dahin ausgeübt haben, dass fremde Müller aus den Orten Vielbach, Mogendorf und Nordhofen nicht mit Fuhrwerk Früchte zum Mahlen abholen dürften, und dass bei Contravention gegen diese Ausübung von der Staatsbehörde Strafen angedroht und erkannt worden seien, oder dass bei dem zwischen dem herzoglichen Hause aus der Staatsherrschaft Wied vom 12. August 1804 ein bezeichnetes Realrecht seiner Mühle ausdrücklich anerkannt worden sei, und dass der Verklagte seit einigen Jahren Früchte zum Mahlen aus dem Orten Nordhofen mit Fuhrwerk abhole.


Der Kläger hat den ihm auferlegten Beweis durch Fr. Hummerich von Nordhofen, Johannes Peter Schnug 2ter von Vielbach, Johannes Corzilius daselbst und Johannes Hummerich von Nordhofen und durch die Urkunde 9, 10, 11 über den ersten Beweissatz, 1. Abteilung, durch den herzoglichen Landesvergleich über denselben 2. Abteilung und durch Johannes Wilhelm Corzelius und Friedrich Stumpf von Nordhofen als Zeuge über den zweiten Beweissatz angetreten. Was den Urkundebeweis anbelangt, so ist die Urkunde ( 9 ) auch ein Originaldekret der Fürstlich Wiedescher Rentkammer zu Neuwied am 30. August 1806 und insbesondere von dem damaligen Kommerzdirektor Cäsar, unterschrieben. Derselbe enthält und zwar infolge vorheriger Vorstellung des Müllers Wilhelm Götsch von Vielbach, dass der Besitzer der Mausmühle bei Nordhofen nicht in die Orte Nordhofen, Vielbach, und Mogendorf fahren dürfe, und dass das Fürstliche Amt Selters für die Aufrechterhaltung dieses Verbotes zu machen habe. .… In dem Landesvergleich heißt es in der Rubrik Mühlen und Mühlenbann:

Soll den Unterthanen erlaubt sein, binnen des Landes mahlen zu lassen, wo sie wollen, aber außer Landes dürfen sie nicht mahlen lassen, den Müllern soll nicht verboten und gewähret sein, unter den bisher gewöhnlichen Moltersatz dasjenige zu mahlen, was ihnen die Unterthanen bringen, dahingegen keinem Müller erlaubt ist, außer seinen bisherigen Bezirk zu fahren und Früchte abzuholen. Auch ist die Urkunde von den interessierenden Teilen, insbesondere auch von den Deputierten des Kirchspieles Nordhofen unterzeichnet.

Das Original der Urkunde befindet sich bei der Fürstlich Wiedeschen Rentkammer, wurde aber von derselben nicht herausgegeben, …. nur der jetzt in ( 20 ) befindliche beglaubigte Auszug. Derselbe erhält den oben erwähnten Passus conceranens, sowie die betreffende Unterschrift und ist der Auszug von dem Fürstlichen Wiedeschen Archivar beglaubigt und mit dem Archivsiegel versehen.

Der Verklagte hat zwar keinen Einwand gegen die Echtheit und Getreu der Abschrift, allein er hat darauf bestanden, dass das Original selbst vorgelegt werde.

Die sämtlichen Zeugen sind für zulässig erkannt worden und auch abgehört und war der Zeuge Johannes Hummerich inzwischen vorgetreten:

Der Zeuge Friedrich Hummerich, 55 Jahre alt, sagt aus, er habe von älteren Leuten zu Nordhofen früher stets nur sagen hören, dass der Müller von der Vielbacher Mühle allein mit Fuhrwerk nach Nordhofen kommen und dort die Früchte zum Mahlen abholen dürfe, während es den Nordhofern erlaubet sei, ihre Früchte auf jeder Mühle, wohin sie wollten, zu tragen. Müller Witsch von der Mausmühle bei Nordhofen habe zwar bis 1832 mit Fuhrwerk Früchte zum Mahlen in Nordhofen abgeholt, allein er habe dafür 30 Gulden Vergütung pro Jahr an den Müller zu Vielbach leisten müssen und nach 1832 habe dieser wiederum allein die Berechtigung ausgeübt und Müller Schnug von der Kohlenmühle sei wegen Verletzung dieses Rechtes in dem Jahre 1830 einmal von dem Amt dafür bestraft worden, derselbe habe ihm, dem Zeugen auch selbst eingestanden, es habe ihm dieses 5 Gulden gekostet.

Der Zeuge Johannes Schnug 60 Jahre, sagt aus, er habe allerdings von älteren Leuten stets nur sagen hören, dass der Besitzer der Mühle zu Vielbach allein das Recht habe, mit Fuhrwerk Früchte in den Orten Vielbach, Nordhofen und Mogendorf abzuholen, während die Einwohner selbst die Früchte auf fremde Mühlen tragen dürften, auch habe er vernommen, dass der Müller Witsch von der Mausmühle bei Nordhofen jenes Recht in Nordhofen mehrere Jahre lang nur gegen eine an den Vielbacher Müller zu leistende Vergütung ausgeübt habe.

Johannes Corzilius, 52 Jahre alt, weiß bloß über die Berechtigung des Vielbacher Mahlmüllers für den Ort Vielbach auszusagen.


Die anderen Zeugen, Johannes Wilhelm Corzilius und Friedrich Stumpf sagen ähnlich aus. Es heißt dann weiter:


Durch die Urkunde 9 und Dekret der Rentkammer De. 1806 erhält sodann, dass diese Behörde schon damals den Mahlmüller von der Vielbacher Mühle allein ein Recht zum Abholen der Früchte zum Mahlen durch Fuhre in den Orten Vielbach, Mogendorf und Nordhausen zuerkannte, indem sie gerade diese Orte als solche bezeichnete, wohin der Müller von der Mausmühle nicht fahren dürfe. …. Hiernach wird vom Herzoglichen Justizamte Selters zu Recht erkannt; dass die Mahlmühle des Klägers in der Weise eine Berechtigung zustehe, dass kein Fremder, überhaupt fraglicher Müller in die Orte Vielbach, Mogendorf und Nordhofen mit Fuhrwerk fahren darf, um dort Früchte zum Mahlen abzuholen, dass der Verklagte schuldig sei, diese Berechtigung anzuerkennen, aus fernerer Verletzung bei Strafe von 5 Gulden für den ersten Fall und steigender Strafe für Wiederholung sich zu enthalten, auch den durch sein bisheriges widerrechtliches Vorfahren und Abholen von Früchten zum Mahlen an jenem Orte dem Kläger zugefügten noch zu liquidierenden Schaden diesem zu ersetzen habe und endlich in sämtliche Prozesskosten zu verfälligen sei.

Selters am 11. März 1854.


Der Müller Theiß legte Berufung ein und bereits am 9. Mai 1854 wird erneut verhandelt. Es heißt:


Der Beklagte hat gegen das Urteil des Herzoglichen Justizamtes Selters vom 11, zugestellt am 23. März innerhalb des decendi die Appellation angezeigt und ist derselben durch Decret vom 1. April 1854 stattgegeben worden, unter Anberaumung einer Rechtfertigungsfrist von zwei Monaten. Diese läuft noch. Das Objekt ist unschätzbar. Die formalia et fatalia appellationes sind demnach gewahrt.

Der Beklagte findet sich beschwert durch das:

1) Beweisinterlocut vom 20. November 1852, unter Beweis weil dadurch für den Kläger auf den Beweis darüber erkannt worden ist,

A) entweder

  1. dass seit unvordenklicher Zeit bis in die neueste Zeit die Besitzer seiner Mühle fortwährend ein Recht dahin ausgeübt haben, dass fremde Müller aus den Orten Vielbach, Mogendorf und Nordhofen nicht mit Fuhrwerk Früchte zum Mahlen abholen dürften und dass bei Contraventionen gegen diese Ausübung von den Staatsbehörden Strafen angedroht und erkannt worden seien, oder

  2. dass bei dem zwischen dem Herzogtum Nassau und der Standesherrschaft Wied abgeschlossenen Staatsvertrage vom 12. August 1804 ein bezeichnetes Realrecht seiner Mühle ausdrücklich anerkannt worden sei.

B) Dass der Verklagte seit einigen Jahren Früchte zum Mahlen aus dem Orte Nordhofen mit Fuhrwerk abhole. Stattdessen wäre entweder:

    1. die Klage unter Verfälligung des Klägers in die Kosten abzuweisen, oder

    2. gegenüber der Beweisauflage A 2 der Beklagte auch zum Beweise darüber zuzulassen, dass in letzterer Zeit, namentlich wenigstens während 10 Jahren von der Klageanstellung rückwärts gerechnet auswärtige Müller in Nordhofen Mahlfrüchte per Fuhre abgeholt haben, ohne deshalb gestraft worden zu sein.

Der Beklagte findet sich sodann weiter beschwert durch II das Urteil vom 11. März 1854.


Der Müller Kohl will nur anerkennen: Landesherrliche Verleihung und Unvordenklichkeit. Er versucht beide als nicht vorhanden nachzuweisen.


Die Zusicherung an die Müller, in dem bisherigen Umfang in ihre Dörfer einzufahren, will er aus dem Landesvergleich nicht anerkennen, denn am 12. August 1804 hätte es keine Standesherrschaft Wied mehr gegeben, auch noch kein Herzogtum Nassau, das erst 1806 entstand. Auch versucht er nachzuweisen, dass fremde Müller Götsch in die Dörfer einfahren dürften, ohne dass Strafen verhängt wurden. Er sagt:


. dass 1843 stets fremde Müller nach Belieben mit ihrer Fuhre in den fraglichen Dörfern Mahlfrüchte abgeholt haben, ohne dass sie dafür zur Rechenschaft gezogen und bestraft worden sind, obgleich ihr Verfahren dem Kläger und den Behörden bekannt war, dass dies namentlich jahrelang Jacob Pendel als Besitzer der in der Gemarkung Oberheid gelegenen Fuchsmühle getan, indem er unangefochten mit seiner Fuhre Früchte zum Mahlen in den besagten Ortschaften, namentlich auch in Mogendorf abholte, wodurch denn für sie eine usucapio libertatis eingetreten ist.


Der Landesvergleich wird von Theis als ein Missverständnis bezeichnet. Auch die Polizeistrafen sucht er dadurch zu entkräftigen, dass diese nur gegen den Mausmüller gerichtet gewesen seien, und gegen keinen anderen. Theis bezeichnet den Beweis des Müllers Götsch als vollkommen misslungen und beantragt Aufhebung des Urteils. Bereits am 13. Juli 1854 wird vom Naussauischen Hof- und Appellationsgericht, Zivilsenat zu Dillenburg erneut verhandelt. Es heißt in dem Urteil:


Wird unter Mitteilung des Duplikates der No. 4066 nebst Anlage A an den Kläger die von dem Beklagten gegen das Urteil des Justizamts zu Selters vom 11. März erhobene Appellation als unbegründet abgeschlagen unter Verurteilung des Beklagten zum Ersatze der Prozesskosten auch der hiesigen Instanz.


Nachdem Götsch den Prozess gegen Theis gewonnen hatte, geht er gegen den Mausmüller vor, der ihm wieder nach Nordhofen eingefahren ist. Es wird das Urteil am 23. Dezember 1856 in Selters verkündet. Der Prozess muss dann eine ganze Zeit lang gelaufen sein, denn es heißt, dass durch Vorbescheid vom 10. Mai dem Kläger der Beweis auferlegt worden sei, dass seit unvordenklicher Zeit der Vielbacher Mühle als Bannrecht über die drei Ortschaften zustehe. Es wird in dem Schriftsatz Bezug genommen auf eine Vereinbarung vom 6. Juni 1829 zwischen dem Herzoglichen Schultheiß der drei Ortschaften und den bannberechtigten Müllern, wobei die Vielbacher Mühle durch Johann Wilhelm Götsch Witwe vertreten war, indem es heißt:


Die Gemeinden Vielbach, Nordhofen und Mogendorf sind nicht auf die Mühle zu Vielbach gebannt, sondern der dasige Müller hat das Recht, in diesen Gemeinden alle Früchte zum Mahlen abzuholen und wieder hinzufahren, es darf ihm aber kein anderer Müller in die drei Orte fahren, um dort Früchte zum Mahlen abzuholen. Über diese Mühlen und Gemeinden besteht kein Bannrecht, kein anderer Müller darf in die Gemeinden nicht fahren um Früchte zum Mahlen abzuholen, es ist aber jedem Eingesessenen erlaubt, seine Früchte bei anderen Müllern mahlen zu lassen, wenn diese selbst überbracht werden, doch ist jedem erlaubt, Mehl außer diesen Mühlenbezirke anzukaufen, auch ist die Ausdehnung des Bannrechtes in dem letzten Neuwiedschen Landesvergleich näher beschrieben.


Im Weiteren werden dieselben Zeugen vernommen, wie bei der Klage gegen Theis, sie sagen im Allgemeinen dasselbe aus. Das Urteil lautet:


  1. Dass der Verklagte dadurch, dass ihr Knecht bei einem Israeliten zu Mogendorf Waitzen zum Mahlen mit Fuhrwerk abgeholt, der Verletzung des Bannrechts der klägerischen Mühle schuldig und deshalb zum Ersatze des noch zu liquidierenden Schadens zu verurteilen und ihr für den Fall wiederholter Verletzung eine Strafe von 10 Gulden und steigende Strafe anzudrohen sei.

  2. Dass die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen sei,

  3. dass die Prozesskosten bis zum Vorbescheid vom 10. Mai und die Kosten dieses Urteils zu vergleichen, der Kläger aber in sämtlichen übrigen Kosten zu verurteilen sei.

Selters den 22. Dezember 1856

Herzogl. Fürstl. Amt.


Götsch hat sich mit diesem Urteil nicht zufrieden gegeben, und es kam wieder zur Verhandlung in Dillenburg. Als Zeugen wurden noch vernommen der Müller Peter Kühn von der Hundsdorfer Mühle und Carl Lang von der Alsbacher Mühle. Es wird entschieden:


dass das amtliche Urteil vom 23. Dezember 1856 zu bestätigen sei, unter Verurteilung des Klägers in die Kosten der hiesigen Instanz.

Dillenburg den 6. November 1857.


Im Jahre 1880 erfolgt die Übergabe der Mühle an die Kinder, worunter *auch die Ehefrau des Jacob Diels gehört*. Jacob Diels stammte aus der Burg Schwalbacher Lindenmühle und kam als Müllergeselle nach Vielbach, wo er Anna Maria Götsch, die Tochter des damaligen Müllers heiratete. Jacob Diels erlangte im Jahre 1859 ein Herzogliches Patent als Mühlenbauer.


Dem Herrn Jacob Diels zu Vielbach wird hierdurch aufgrund der Zeugnisse und Antrag der Baubehörde sowie in Folge Ermächtigung Herzoglicher Landesregierung dieses Patent als Mühlenbauer und ihm zu seiner Legitimation Ausfertigung derselben erteilt:

Selters den 18. Februar 1859.

Herzogl. Naussauisches Fürstl. Wied. Amt

Dombois.


Bereits vorher hatte Jacob Diels die Genehmigung zur Ausführung bestellter Arbeiten erhalten:


Das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hat durch Erlass vom 6. dieses Monats dem Maschinenfabrikanten Jacob Diels zu Vielbach im Herzogtum Nassau die Erlaubnis zur Ausführung bestellter Arbeiten seines Gewerbes in hiesigen Regierungs-Bezirke auf Grund des Paragraphen 18 der allgemeinen Gewerbeordnung und des Paragraphen 67 der Verordnung vom 9. Februar 1849 unter Vorbehalt des Widerrufes erteilt.

Coblenz, 14 August 1857

Königliche Regierung

Abt. des Inneren

gez.: Halm


Ein weiteres Zeugnis lautet:


Der Mühlenbauer und Mechaniker Herrn Jacob Diels von Vielbach Amt Selters wird auf sein Gesuch hierdurch bezeugt, dass hiesige Stelle uns einem Gutachten von ihm …. sehr vollständigen Plänen zu Wassertriebwerken verschiedener Art und Konstruktion, sodass aus näherer Prüfung und Besichtigung von demselben erbauter …. nach den neuesten Grundsätzen eingerichteter Mühlen pp. die Überzeugung von dessen tüchtiger Befähigung in Frage des Mühlenbaues und allen dahin gehörigen Operationen gewonnen hat.

Einen weiteren Beweis wissenschaftlicher Ausbildung lieferte Herr Diels nach längerer näherer Bekanntschaft und bei mehrfachen dienstlichen Veranlassungen durch sein kenntnisvolles anständiges Benehmen insbesondere auch durch Vorlage academischer zum Teil sehr complizierter …. und correkt gearbeiteter Pläne und Zeichnungen seiner Geschäftsbranche. Da nun gerade diese wichtige technische Branche allgemein und insbesondere hier im Lande ungenügend vertreten ist, im diesseitigen Dienstbezirke aber ein offenbarer fühlbarer Mangel an derartigen zuverlässigen Technikern besteht, so dürfte Herr Diels um so mehr nachdem er die genügensten Proben und Beweise seiner Tüchtigkeit abgelegt hat, als Meister seines Faches zu bestätigen, sowie für alle vorkommenden einschlagenden Entreprisen bestens zu empfehlen sein.

Hadamar, 20 Dezember 1858.

Herzogl. Bauinspection gez.: unleserlich

Bauinspector.

An Herrn Diel mit dem Anfügen, dass Ihr Gesuch heute nebst

Originalzeugnis hiesiger Behörde an das Ministerium abgegangen

ist. Es würde daher gut sein, wenn Sie unverzüglich dieserhalb H. A.

wird privatim schreiben wollen.


Nach der Vermögensübergabe im Jahre 1860, wonach Diels die Mühle selbständig leitete, ging dieser bald an den weiteren Ausbau. Den Mühlenbetrieb war bereits eine mechanische Werkstätte für den Mühlenbau angegliedert, die Wasserkraft reichte bei weitem nicht mehr aus, so dass eine Vergrößerung der Anlage spruchreif wurde. Die Wasserkraft konnte verstärkt werden durch Höherlegen des Mühlgrabens. Diels befasste sich sehr bald mit dieser Frage und bereits am 10. Februar 1863 traf er eine Vereinbarung mit den Wiesenbesitzern, welche für diese Verlegung Land hergaben bezw. Bewässerungsrechte für ihre Wiesen besaßen. Die in Frage kommenden Vereinbarungen lauten:


Geschehen Quirnbach den 10. Februar 1863.

Mühlenbauer Jacob Diels von Vielbach beabsichtigt, den zu seiner Mühle führenden Wassergraben zwischen der fürstlichen Wiese und der Flössches Wiese Gemarkung Quirnbach derart zu verlegen, dass derselbe ungefähr eine Rute aufwärts in die Flössches Wiese zu liegen kommt. Von demselben sind zu diesem Zwecke unter dem heutigen die Quirnbacher Wiesenbesitzer in der Flössches Wiese zur Vereinbarung eingeladen worden und es ist zwischen denselben folgende Vereinbarung getroffen worden:

  1. Jeder der unterzeichneten Wiesenbesitzer gibt das erforderliche Land unter dem neu anzulegenden Graben zum Eigentum an Jacob Diels ab.

  2. Jacob Diels zahlt an jeden der Unterzeichnenden Wiesenbesitzer für das abgeschnittene Land per Quadratrute einen preußischen Thaler.

  3. Die nicht erschienenen Wiesenbesitzer haben erklärt, dass sie sich den Erschienenen in der Forderung anschließen würden.

  1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn Jacob Diels zur Verlegung des Mühlengrabens die Genehmigung von der Fürstl. Rentkammer zu Neuwied erhält.

  2. Die Zahlung geschieht ein Jahr nach Vollendung des Wassergrabens.

  1. Jacob Diels hat dafür zu sorgen, dass die Wiesenbesitzer Friedrich Tönges Wwe. und Johann Peter Remy, welche ihre Wiesen zu Ackerland benutzen, durch eine sichere Böschung nicht im Ackern behindert sind.

Vorgelesen und von den Beteiligten unterschrieben.


Eine gleiche Vereinbarung wird mit den Vielbacher Wiesenbesitzern getroffen. Nach diesen Vereinbarungen reicht Jacob Diels folgendes Gesuch ein:


An Hohe Fürstl. Rentkammer zu Neuwied.

Gehorsamstes Gesuch des Jacob Diels zu Vielbach.

Die Verlegung seines Mühlengrabens, welcher teilweise Fürstl. Grundeigentum berührt nach beigefügter Situationszeichnung betr.

Die von mir 1861 geerbte Mühle in Vielbach hat zwei Mahlgänge und einen Rollgang, welche, wenn mittlerer Wasserstand vorhanden ist, auch meistens vollständig beschäftigt sind. Leider gestattet aber der tonhaltige Boden unserer Gegend nicht, dass der mittlere Wasserstand wie bei anderen Bächen von Dauer ist. Der Bach läuft schnell an und die geringste Trockenheit schrumpft derselben bis auf die Kraft eines halben Mahlganges zusammen. Meine Fabrikanlage nimmt bis jetzt ein Drittel Pferdekraft für täglich 12 Stunden in Anspruch, diesen Ausfall ersetze ich dadurch. dass ich, wie auch ehedem, bei anderen Müllern mahlen lasse. Nichts aber ist störender für ein Mühlengeschäft als Mangel an Kraft, denn nur der, welcher stets pünktlich bedient, kann auf feste Kundschaft rechnen. Dieses sowie die Wahrung der meiner Mühle zustehenden Landgerechtsame, wofür auf derselben eine jährliche Abgabe von 100 Gulden lastet, bestimmt mich, wenn das Grundstockkapital von 8'000 Talern rentabel werden soll, deren Kraft womöglich zu vermehren. Es würde mir weiter für den Betrieb meines Fabrikgeschäftes sehr vorteilhaft sein. Dieses Ziel durch Dampfkraft zu erreichen, würde mir durch die Abgelegenheit der Kohlen zu teuer werden, ich kann es aber erreichen, wenn ich den Mühlengraben so verlege, dass ich ein höheres Gefälle und somit mehr Wasserkraft erhalte.


Es folgt weiterhin Antrag auf Abgabe des nötigen Landes dort, wo der neue Mühlengraben durch fürstliche Wiesen läuft. Das Gesuch trägt das Datum vom 4. Juli 1863. Die Rentkammer hat dem Ersuchen nicht gleich entsprochen, es besteht noch Abschrift eines Briefes von dieser an den Fürstl. Mandatar Henn auf der Hammermühle. Dieser soll die Flächen aufmessen lassen. Die Verlegung des Mühlengrabens muss noch 1865 erfolgt sein, am 22. August 1866 wird das Protokoll über die Setzung des Eichpfahles aufgenommen. Es wird hier Bezug genommen auf eine Verfügung der Landesregierung vom 31. Dezember 1865. Die Setzung des Pfahles wird eingehend beschrieben, die Abmessungen des Wehres werden ebenfalls genau angegeben, es heißt:


  1. Das Wehr ist ein Überfallwehr,

  2. eine Pegelvorrichtung ist nicht vorhanden,

  3. die Länge des Wehres beträgt 14 Fuß, die Breite des oberen Mühlengrabens vier Fuß, die des unteren drei Fuß vier Zoll.

  4. das Werk ist ein oberschlächtiges, es hat vier Gänge, die Öffnung des Gerinnes beträgt 2 Fuß 3 Zoll, Schutzbretter sind nicht vorhanden.


Mit dem Höherlegen des Mühlengrabens ist die Wasserkraft soweit ausgebaut wie möglich. Ein Umbau der Mühle selbst erfolgt 1888. Eine Beeinträchtigung der Wasserkraft erfolgt später durch die Regulierung des Sainbaches. Am 13. November 1899 lädt der Landrat des Oberwesterwald Kreises ein zur Gründung einer Wiesengenossenschaft Niedersein-Ewighausen. Es sind alle beteiligten Müller anwesend und sie erklären sich mit folgenden Vereinbarungen einverstanden:


Wir sind mit der Setzung je eines Eichpfahles für jede Mühle unter der Bedingung einverstanden, dass uns diejenige Wassermenge zur Verfügung gestellt wird, die wir zu unserem gegenwärtigen Mühlenbetriebe nötig haben. Da die Setzung der Eichpfähle lediglich durch die Bildung der Genossenschaft notwendig wird, sollen die hierdurch entstehenden Kosten von der Genossenschaft übernommen werden. Alles hiernach überflüssiges Wasser stellen wir der Genossenschaft zu Bewässerungszwecken zur Verfügung. Weiter sind wir damit einverstanden, dass diejenigen Vorrichtungen angebracht werden, welche zur regelrechten Verteilung des Wassers für unsere Mühlenbetriebe einerseits und für Bewässerungszwecke andererseits nötig oder zweckmäßig sind.


Geladen waren auch die unterhalb des Meliorationsgebietes liegenden Müller, deren Wasserrechte durch die Vereinbarung beeinträchtigt werden konnten.


Die Wasserkraft selbst musste späterhin noch einmal eingetragen werden auf Grund des Gesetzes über die Anerkennung von Wasserkräften. Der Antrag selbst ist bereits 1919 gestellt, durch einen Einspruch der Fürstlich Wiedeschen Rentkammer, welche unbeschränkte Wässerungsrechte zu jeder Jahreszeit beanspruchte, wird die Eintragung selbst verzögert. Es werden eine Reihe von Gutachten eingeholt, wonach der Antrag am 11. Februar 1928 in der Westerwälder Volkszeitung und am selben Tage im Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Wiesbaden veröffentlicht. Der Eintrag selbst geschieht am 24.1.1929, worauf am 21.2. desselben Jahres der Widerspruch der Fürstlichen Rentkammer auf unbeschränktes Wässerungsrecht eingetragen wird.





Ergänzungen zur Vielbacher Mühle


Zusammengestellt nach den Akten über die Vielbacher Mühle im Staatsarchiv zu Wiesbaden


Die Mühle hat bereits 1693 bestanden. Nach einer Anmerkung in den Akten stammt der älteste Pachtbrief aus diesem Jahre.


1704 gehörte die Mühle einer Gräfin Sabina zu Schönberg.


Die Hälfte der Mühle gehörte später nebst verschiedenen Renten und Gestellen dem Kammerpräsidenten Grafen zu Wied in Wetzlar. Er verkaufte seine Hälfte im September 1747 an den General Grafen Karl zu Wied für 2'000 Taler. Auf die Frage, wann die Mühle gebaut wurde ist in den Akten vermerkt, dass das nicht bekannt sei, auch nicht, wie die eine Hälfte an den Kammerpräsidenten gekommen sei.


Die Familie Götsch muss bereits vor 1792 auf der Mühle Pächter gewesen sein. Im Pachtbrief heißt es, dass sie an den bisherigen Pächter weiterverpachtet wird. Die Pacht läuft auf sechs Jahre, sodass man annehmen könnte, dass Götsch bereits 1786 die Mühle pachtete.


Statt zu pachten, wollte Götsch bereits 1792 die Mühle kaufen. Kurz vor der Pacht meldete er, dass die Wassermauer schadhaft sei.


Am 22.11.1792 erschien Götsch auf dem Amte Selters und gab an, dass seine Frau in Seeburg gewesen sei und den Fürst gebeten habe, ihnen die Mühle zu verkaufen.


Im Jahre 1794 wird dann die Mühle versteigert. Ein Vorgang ist nicht vorhanden. Bei der Versteigerung war Götsch meistbietender mit 1'200 Talern und 100 Talern Wasserzins. In dem Bericht des Amtes Selters heißt es, der Kaufpreis sei zu hoch, die anderen Bietenden hätten Götsch hochgetrieben. Die Versteigerung wird genehmigt: Dierdorf und Perlenburg den 5. und 17.2.1794.


1860 erfolgt die Übergabe an die Kinder, worunter *auch die Ehefrau des Jacob Diels gehört*


Am 17.12.1865 kommt Diels darum ein, den Mühlgraben höher zu legen. Die Eingabe wird im Intelligenzblatt Nr. 40 von 1865 veröffentlicht. Da keine Einwendungen erfolgen, wird der Eingabe am 27.12.1865 stattgegeben.


Später klagt Diels wegen Beschränkung einer gewerblichen Berechtigung. Es handelt sich darum, dass die Dörfer des Kirchspiels früher einmal gebannt waren und nun durch Aufhebung des Bannes ihm Nachteile entstanden wären. Er will eine Entschädigung haben. In einem Zwischenurteil wird die Gemeinde auch zur Zahlung einer Entschädigung an die Mühle verurteilt. Der Müller Schreyer und die drei Gemeinden sollen zahlen. 12.1.1870. Der Prozess geht weiter, Diels gibt keine Ruhe. Eine weitläufige Eingabe geht bis zum Innenministerium. Es werden eine Reihe von Zeugen in Vielbach vernommen, darunter auch sein Schwiegervater Götsch. (Unterschrift unter seine Zeugenaussage. Am Rand ist bemerkt: „Zeuge verlangt Gebühr“.


Der Wasserlaufzins wurde dann durch Gesetz abgelöst. Am 2.1.1874 wurden die auf der Mühle lastenden Wasserzinsen Höhe von 68,58 M im 14-fachen Betrage abgelöst. Nach dem Gesetz vom 8.6.1874. Der Ablösebetrag betrug 960,12M.


*) Wie uns Rolf Willmanns mitgeteilt hat, tragen die Glocken nach neuesten Untersuchungen die Jahreszahl 1413.



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