Doppelt vertreten

Aus der Geschichte der Hollerer Erbenmühlen

Josef Kläser

(veröffentlicht in "Wäller Heimat" - Jahrbuch des Westerwaldkreises 2001 - hier veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Westerwaldkreises)

Wenn man sich heutzutage nach den Hollerer Mühlen im Ort erkundigt, werden die Namen Obere und Untere Erbenmühle genannt. In den topographischen Karten (TK 5512/5513) ist jedoch nur die Obere Erbenmühle eingetragen. Ihr Standort am Rande einer Weide - einige Schritte hinter den letzten Häusern in Richtung Niederelbert - ist gekennzeichnet durch wild wucherndes Buschwerk. Dahinter dämmert das schon sehr ruinöse Gebäude seinem gänzlichen Verfall entgegen.

Die Untere Erbenmühle sucht man hingegen vergebens. An ihrem einstigen Standort befindet sich heute ein Wohnhaus. Es ist das erste Gebäude auf der rechten Seite der von Montabaur heranführenden Straße.

Beide Mühlen sind einst durch vom Niederelberter Bach abgeleitete Mühlgräben mit dem notwendigen Aufschlagwasser auf die oberschlächtigen Mühlräder versorgt worden.

Versuchen wir nun, in die Geschichte der beiden Mühlen einzudringen! Um Verwechslungen vorzubeugen wird hinfort die Obere Erbenmühle nur "Erbenmühle" genannt. Für die Untere Erbenmühle wird der in den Akten übliche Name "Heimburger Mühle" verwendet.

Die (Obere) Erbenmühle

Auf diese Mühle treffen wohl die Eintragungen in den Rechnungen der Kellerei (Finanzstelle) Hadamar von 1453 und 1479 zu, wenn Einnahmen in Höhe von je einem Malter Korn aus der Mühle zu Holler erwähnt werden.1)

1548 war die Mühle zu Holler den Herrn von Nassau und Königstein mit zwei Malter Korn abgabenpflichtig. Sie befand sich im Eigentum "etlicher Erben". Eine weitere Mühle im Ort wurde zu dieser Zeit nicht erwähnt.2) Daß schon früh auch Auswärtige sich dieser Mühle bedienten, geht aus Akten eines Prozesses hervor, den die Besitzerin der Sporkenburg (Gde. Eitelborn) am Reichskammergericht zu Speyer führte. Darin wird ein Elberter genannt, der 1570 einen gekauften Sack Korn zu Holler mahlen ließ.3) In den kurtrierischen Rechnungen der Kellerei Montabaur ist bei den Einnahmen des Jahres 1604 der Vermerk zu finden: "Letztlich befunden, daß die Müll zu Holler vom Jahr 95 ausgelassen (wurde), tut 10 Mltr".4) Demnach war seit 1595 die Abgabe, die nun von der trierischen Finanzverwaltung eingezogen wurde, nicht vereinnahmt worden und fiel deshalb 1604 für die zurückliegenden zehn Jahre mit jeweils einem Malter Korn pro Jahr an.

Bei der Abgabe handelte es sich um die Wasserlaufgebühr für die Benutzung des Bachwassers, worüber der Landesherr rechtlich verfügen konnte. Auf welche Weise dieser Wasserzins von den Nassauer und Königsteiner Herrn auf den Kurfürsten von Trier übergegangen war, darüber geben die Akten keine Auskunft.

In den ab 1604 folgenden Jahren wurde die Wassergebühr in Höhe von einem Malter bzw. 1 1/2 Malter Korn (ab 1666) jährlich von der Kellerei Montabaur eingefordert.5)

Während etliche Mühlen in der Umgebung von Holler (Daubach, Dies, Ettersdorf, Niederelbert, Wirzenborn) während des Dreißigjährigen Krieges (1618-1648) verfielen oder zerstört worden waren und dementsprechend nicht zu Abgaben herangezogen werden konnten, blieb die Hollerer Mühle von Verheerungen - vielleicht wegen ihrer verdeckten und etwas abseitigen Lage - verschont und führte regelmäßig die Wasserlaufgebühr ab.6) Die "Erben" konnten sich also ihrer Mühle ohne Einschränkung bedienen.

Der Name "Erbenmühle", der seit 1664 offiziell verwendet wurde, hängt mit der Übertragung der Besitz- und Mahlrechte von den Erbauern auf ihre Nachkommen zusammen. Es versteht sich von selbst, daß sich dadurch die Anzahl der Berechtigten im Laufe der Zeit vermehrte, der Wert der jeweiligen Anteile aber schrumpfte. Mit dem Teileigentum an der Mühle war je nach Anteilhöhe ein ganz-, halb- oder vierteltägiges Mahlrecht pro Monat verbunden. Man sprach deshalb auch von einem ganzen, halben oder viertel Mühlentag. Natürlich mußten die Erben entsprechend der Höhe ihres Anteils auch für die Abgaben sowie eventuelle Baumaßnahmen und Reparaturen aufkommen. Es war ihnen jedoch streng verboten, für Nichtberechtigte zu mahlen. Wegen besonderer Umstände, wenn z. B. keine leibliche Nachkommenschaft vorhanden war, konnten Mühlentage (Anteile an der Mühle) verkauft werden. Über den Preis der Anteile geben Verkaufsurkunden Auskunft. Am 23. Juni 1751 z. B. kaufte Johannes Hübinger von Holler von der Witwe des Marck (Markus) Nebgen und den Hilgert Capitains Erben von Nie-derelbert einen Mühlentag, der einem Zwanzigstel des Mühlenbesitzes entsprach, zum Preis von 75 fl (Gulden) und einem Rtlr (Reichstaler, 1 Rtlr = 11/2 fl) "Weinkauf", d. h. Trinkgeld.7)

Bereits 1715 waren die ursprünglich vier Mühlenanteile zum Nachteil der Bannmühle (damals der Niederelberter) "in viele Hausstätten zerteilt". Deshalb erging von der kurfürstlichen Hofkammer (Finanzabteilung) der Befehl an den Kellner (Finanzbeamten) in Montabaur, alle Erben vorzuladen und ihnen zu bedeuten, daß es mehr nicht denn vier "Hausstätten" erlaubt sei, in der Mühle zu mahlen und ohne Genehmigung der Kammer keine Anteile veräußert werden dürften.8)

Diese Anweisung konnte großzügig ausgelegt werden. Zählte z. B. die Nachkommenschaft aus einer "Hausstätte" (Familie) zu den Mahlberechtigten oder galten nur die im Hause Lebenden als "Erben"? Indem Hübinger 1751 den 20. Mühlentag erwarb, hatte die Mühle zu dieser Zeit also mindestens 20 Besitzer (Erben). Allein schon wegen des Ankaufs eines Anteils hatte der neue Teilhaber gegen das Verbot von 1715 verstoßen. Deshalb ließ der Montabaurer Amtskellner Fier dem Hübinger durch den Amtsboten zwei Kupferkessel pfänden. Weil der Gepfändete trotzdem die Anweisung aus Montabaur, sich des Mahlens in der Erbenmühle zu enthalten, mißachtete,

gab Fier im Frühjahr 1753 dem sich das Bannrecht anmaßenden Müller Johann Adam Pehl von der Heimburger Mühle "Gewalt", Hübingers Frucht oder Mehl wegzunehmen und zur Kellerei zu bringen.9)

Die darauf entstandenen Auseinandersetzungen zwischen Hübinger, der seinen Mühlentag verteidigte und Pehl, der für sich das alleinige Recht für Holler mahlen zu dürfen, beanspruchte, führten zu einer Reihe von Prozessen durch mehrere Instanzen (1753-1756).10)

Müller Pehl versuchte nicht nur den Hübinger auf seine Mühle zu zwingen. Da waren gewiß auch andere, die nicht zu den Berechtigten der Erbenmühle zählten, sich aber trotzdem, um den Mahllohn zu sparen, der Erbenmühle bedienten - und sei es nur über Freunde oder Verwandte. Das konnte in einem so kleinen Ort wie Holler (1787: 297 "Seelen")11) natürlich nicht lange geheim bleiben. Je nachhaltiger Pehl auf seine Rechte als Bannmüller pochte, desto größer wurde die Anzahl seiner Gegner. Bereits im Spätherbst 1752 hatte der Sohn des Philipp Burg dem Müller Pehl und dessen Familie "mit bedrohenden Worten" angekündigt, sie zu ermorden. Einige Tage später lauerte er ihm "den Flinten Hahnen zum Erlegen gespannt" am Fenster seines Elternhauses auf. Nur durch das besonnene Hinzutreten beherzter Dorfbewohner konnte ein mögliches Unglück verhindert werden.12) Trotzdem ließ Pehl nicht locker, die Ortsbewohner in das Joch des Mühlenbannes zu pressen. Schließlich brachte er mit Unterstützung der kurfürstlichen Finanzverwaltung, der Hofkammer, sogar die ganze Gemeinde gegen sich auf. Die Auseinandersetzungen führten erneut zu mehreren Prozessen. Am Ende wurde der Gemeinde die freie Mühlenwahl zugestanden und den Erben das Recht der Vererbung oder des Verkaufs ihrer Anteile bestätigt.13)

Drei Jahre zuvor (1756) hatten sich auch der neue Mühlenerbe Hübinger und der Müller der vermeintlichen Bannmühle (Heimburger Mühle) geeinigt. Pehl billigte dem Hübinger das ungestörte Mahlrecht in der Erbenmühle zu und bewirkte dadurch die Rückgabe der Pfandstücke. Für die Prozeßkosten wollten beide gemeinsam aufkommen.14)

Etwa 25 Jahre darauf kam es zu einer Neuauflage der Beschwerden. 1783 beklagten sich mehrere Müller, unter anderem Nikolaus Nebgen von Ettersdorf und Mathias Schmidt, der neue Besitzer der Heimburger Mühle, daß eine große Zahl "sogenannter Erben" sich der Erbenmühle bedienten. Auf Anforderung der Hofkammer erstattete der Montabaurer Kellner Stefan Fier dazu einen Bericht. Demnach war die erlaubte Höchstzahl der zur Erbenmühle Berechtigten auf 20 Personen begrenzt. Sie mußten anteilmäßig die mit einem Malter sechs Sömmer Korn veranschlagte Wasserlaufgebühr entrichten. Dafür besaß jeder von ihnen an 18 1/4 Tagen im Jahr das Recht, die zum eigenen Verbrauch erforderlichen Brotfrüchte mahlen zu dürfen. Die weiteren Angaben des Kellners stellen uns anschaulich vor Augen, warum die Erbenmühlen allgemein, die zu Holler im besonderen, so sehr ins Gerede gekommen und zum Gegenstand der Kritik geworden waren. "Zuverläßigen Vernehmen nach", schrieb Fier an seine vorgesetzte Behörde, hätten sich "viele bemittelte Gemeindsleuthe" einen oder einen halben Mühlentag gekauft und dadurch die mit gnädigster Erlaubnis festgesetzte Zahl der Erbberechtigten vermehrt. Deshalb sei es dazu gekommen, daß an einem halben Tag zwei bis drei Mann mahlen würden, und zwar auch solche, die keine Erben seien, indem Erben für sie mitmahlten. Solche "Unterschleife" (Übertretungen) führten zu Verdiensteinbußen der umliegenden Müller, die ungeachtet des Verlustes von Mahlgästen trotzdem ihre Wasserpacht in voller Höhe abzuführen hätten.

Fier dann wörtlich: "Dieße ohne gnädigste Erlaubte dermahl über 40 sich vermehrte Zahl zu besagten Erbenmühle wird ganz vermutlich und hauptsächlich der Ursachen halber geschehen seyn, weilen statt dessen, daß anfangs jeder deren 20 Erben zum Beytrag des Wasserlaufskorn nur 1 4/5 Sester abgegeben, dermal aber zu 40 Erben nur gerechnet, jeder kaum 9/10 theil des Sesterkorn beyzutragen hat."15)

Will man den Ausführungen des Kellners Glauben schenken, so ging die Vermehrung nicht von denen aus, die zur Mühle drängten, sondern von denen, die bereits anteilsberechtigt waren, um ihre Unkosten in Form von Abgaben und Reparaturen zu verringern.

Die Hofkammer hatte den Kellner auch ersucht, von den Mühlenerben, die "anfänglich erteilte Konzession" vorzulegen.16) Damit brachte sie die Teilhaber in arge Verlegenheit. Eine schriftliche Betriebsgenehmigung war nicht aufzutreiben. Also mußte auf andere Weise das Existenzrecht hergeleitet werden. Sehr vage fiel die Begründung aus:

An der (oberen) Erbenmühle sind deutlich die beiden Bauphasen zu erkennen, In dem jüngeren Teil rechts befand sich unterhalb des hohen Schornsteins ein Raum mit einem gußeisernen Ofen. Dort konnten sich die Selbstmüller während des Mahlvorgangs aufhalten (Aufnahme etwa 1940).

Recht zuverlässig dürfte hingegen das 1784 eingereichte Verzeichnis der Haushalte sein, die an der Hollerer Erbenmühle Anteile besaßen, und zwar:

von    
Niederelbert 17 mit zus. 8 ½ MT
Holler

13

6 ¼
Untershausen

6

3
Stahlhofen

4

2
Bladernheim

1

½
Reckenthal

1

½
Wirzenborn

1

½
zusammen 43 Familien mi 21 ¼ MT17)  

(MT = Mühlentage)

Demnach besaß jede Familie bis auf eine einen halben Mühlentag.

Die gewiß interessante Frage, wie die Klage der benachbarten Müller von den kurfürstlichen Amtsstellen beurteilt wurde, muß ohne Antwort bleiben, denn es ist keine Entscheidung überliefert. Dazu hatte wesentlich der Advokat der Mühlenerben beigetragen, indem er im Namen der Teilhaber der Hofkammer mitteilte, sie (die Erben) möchten keine weiteren Erklärungen abgeben, sondern eine "ordentliche Instanz gewärtigen". Das konnte nur bedeuten, daß sie es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wollten, wodurch der Gegenseite die Beweislast zugefallen wäre. Die aber scheute davor zurück, weshalb sie die Angelegenheit auf sich beruhen ließ und nicht weiter verfolgte.18) Das traf auch auf all die folgenden Jahrzehnte bis zum Nieder-

gang der Erbenmühle in unserem Jahrhundert zu. Weitere ernsthafte Auseinandersetzungen mit benachbarten Müllern dürften wohl nicht mehr vorgekommen sein, ein Beweis dafür ist, daß trotz gestiegener Teilhaberzahl die Institution "Gesellschaftsmühle" sogar im eigenen Ort kopiert wurde. Ja, im Amt Montabaur vervielfachte sich der Bestand an Erbenmühlen nach 1818 sogar um das Doppelte auf insgesamt 14.19) Als Besitzer der unbewohnten Hollerer Obermühle trat ab dem vorigen Jahrhundert meist die Erbenmühlen-Gesellschaft, auch Gesellschaft von der Erbenmühle genannt, in Erscheinung. Ihr Vertreter war ein gewählter Mühlen-(nicht Müller-)Meister. Er führte den Vorsitz bei der jährlich stattfindenden Generalversammlung, die über notwendige Anschaffungen, Reparaturen und Kostenverteilungen zu entscheiden hatte. 1818 übte Adam Trum dieses Amt aus.20) Um 1874 vertrat Peter Lenz die Gesellschaft bei den Verhandlungen um Ablösung der bis dahin immer noch jährlich zu zahlenden Gebühr für das Betriebswasser aus dem Niederelberter Bach.21) Sie betrug nach Umwandlung der ursprünglichen Kornabgabe von 1 1/2 Malter in einen Geldbetrag nun 25,72 Mark. Die Regulierung erfolgte am 30. Januar 1875 mit dem 14fa-chen Jahresbetrag, also 360,08 Mark, der auf die Teilhaber umgelegt wurde.22)

In dem 1853 für Holler angelegten Verzeichnis aller Immobilien und der darauf haftenden Rechte und Berechtigungen (Stockbuch) wurden wie schon 1784 immer noch 43 Mühlenerben namentlich genannt, von denen jeder 1 /43 Anteil besaß.23) Nur ein Drittel der Erben wohnte im Ort selbst. Die Mehrzahl stammte aus Gemeinden der Umgebung. (Vergl. Zusammenstellung am Ende dieses Kapitels!)

Anmerkung: Holler besaß Mitte des vorigen Jahrhunderts 85-90 Häuser, was etwa mit Haushaltungen gleichzusetzen ist.24)

Nach dem letzten Krieg forderte die französische Besatzungsmacht von den Mühleneignern die Herausgabe des "Stellrades". Durch die Beschlagnahmung dieses Handrades, das zur Höhenverstellung des oberen Mühlsteins, des Läufers, diente, sollte das "Schwarzmahlen" in der Zeit strenger Lebensmittelrationierung 1945-1948 verhindert werden. Mit Hilfe einer findigen Konstruktion umgingen die Mühlengenossen das Mahlverbot und betrieben die Mühle für den Eigenbedarf an Mehl und Futterschrot weiter. Die veraltete Konstruktion mit nur einem Wasserrad, das den einzigen Mahlgang antrieb, war nicht der einzige Grund, warum nach der Währungsreform das Sterbeglöcklein der Erbenmühle zu schlagen begann. Daran vermochte auch der stundenweise Verkauf von Mühlentagen der Teilhaber an Nichtberechtigte auf Dauer nichts zu ändern. Die Anschaffung eigener Schrotmühl(chen) durch die Bauern, veränderte Verbrauchergewohnheiten (helleres Mehl), die Konzentration des Mühlenwesens auf größere, mit Walzenstühlen anstatt mit Steinmahlgängen ausgestattete Mühlen sowie die beginnende Mühlenstillegungsaktion per Gesetz (27. Juni 1957) gruben den kleinen Bachmühlen das Wasser ab. Gegen Ende der 50er Jahre erlosch auch in der Hollerer Erbenmühle der Lebensgeist. Es begann der unaufhörliche Verfall von Mühleneinrichtung und -gebäude.25) Das 1972 von fünf Hollerer Miteigentümern eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Erbengemeinschaft kam nicht zur Vollstreckung. Deshalb befindet sich das Mühlengrundstück noch immer im ungeteilten Besitz vieler Erben. Um den aufwendigen Einzug der Grundsteuer von mehreren Dutzend Zahlungspflichtigen mit Anteilen von zum Teil ein Vierhundertdreißigstel zu vermeiden, beschloß der Gemeinderat 1977, ganz darauf zu verzichten.

Da Mühlenanteile häufig an mehrere Erben verteilt, auch ge- und verkauft wurden, läßt sich nur für bestimmte Jahre die Zuordnung der Berechtigten zu bestimmten Orten angeben.26)

  1784 1853 1972
Holler 12 12 25
Niederelbert 17 4 -
Montabaur - 2 -
Untershausen 6 7 8
Stahlhofen 4 9 8
Daubach - 5 9
Bladernheim 1 2 1
Reckenthal 1 2 2
Wirzenborn 1 - -
Moschheim - - T
  43 43 54

 

Die Heimburger Mühle (Untere Erbenmühle)

Wenn es eine Schultheißenmühle gibt (bei Girod), warum soll es dann nicht auch eine Heimburger Mühle geben?

Heimburger, Heimbürger oder Heimber-ger wurden bis Anfang des vorigen Jahrhunderts die Vorsteher einer aus einer Ortschaft oder mehreren Gemeinden bestehenden "Zeche" genannt. Die Zeche Holler bestand nur aus dem Dorf selbst. An Amtspersonen hatten dort das Sagen: der für den Gemeindehaushalt und die Dorfpolizei zuständige Bürgermeister sowie der Heimburger. Seine Aufgabe bestand darin, Verordnungen des Landesherrn zu verkünden, die Dorfbewohner für anfallende Frondienste einzuteilen und von den in "Hebelisten" erfaßten Personen bestimmte Abgaben einzusammeln.27)

Von 1653-1672 übte Bestges (Basten, Bastian, Sebastian) Christ die Funktion eines Heimburgers in Holler aus.28) Auf ihn und das von ihm bekleidete Amt des Heimburgers soll die Namengebung der zweiten Hollerer Mühle zurückzuführen sein.29)

In den Rechnungen der kurtrierischen Kellerei Montabaur wurden erst für das Jahr 1663 Einnahmen aus dieser Mühle verzeichnet. Sie betrugen in dem genannten Jahr ein Malter 1 1/2 Achtel oder 15 Sömmer Korn, ab dem darauffolgenden Jahre jedoch 30 Sömmer.30) Die Existenz der Mühle ist - wie noch zu zeigen sein wird - aber schon für die Zeit vor 1663 nachweisbar.

Warum die kurfürstliche Kellerei erst 1663 eine Korneinnahme von der Heimburger Mühle erwähnte, hing mit der Nie-derelberter Mühle (der Sporkenburger, hel-fensteinischen oder metternich'schen Mühle) zusammen. Sie war nämlich während des Dreißigjährigen Krieges zerstört und erst 1683 wieder neu aufgebaut worden und in Gang gekommen.31) In der Zwischenzeit waren die Mahlgäste dieser Mühle, die als Zwangsmühle (Bannmühle) für Nieder- und Oberelbert sowie Welschneudorf galt, vorübergehend der Heimburger Mühle in Holler zugesprochen worden, mit der Auflage, jährlich eine Abgabe von 2 1/2 Malter Bannkorn (ab 1664) zur Kellerei Montabaur zu liefern.32) Bis 1663 hatte die Heimburger Mühle lediglich zwei Malter Korn an die Kellerei der Herrschaft Schaumburg (bei Balduinstein an der Lahn) zu entrichten.

Der zuletzt dargelegte sehr seltsame Vorgang bedarf der Aufklärung, lag diese Hollerer Mühle doch innerhalb der trierischen Landeshoheit im Amt Montabaur. Warum dennoch und wofür eine Abgabe nach Schaumburg? Zur Erklärung kann ein Blick in die Besitzgeschichte dienen, aber nur behelfsweise, weil, wie sich aus der genauen Aktenverfolgung ergibt, der Zusammenhang von niemandem präzise angegeben werden konnte. Nach einem Protokoll des Montabaurer Amtskellners Stefan Fier von 177133) gehörte die Mühle einst einem schaumburgischen Untertanen zu Isselbach im Gelbachtal. Er hatte seine Mühle dem Hollerer Heimburger Bestges Christ verkauft. Nach dessen Tod benutzten seine fünf Erben Adam Hübinger, Mattheis Bach, Best Kneupper, Johannes Masmann und die Mutter des Heimburgers Kilian die Mühle allein, um ihr eigenes Getreide dort zu mahlen. Als die Niederelberter Mühle ab 1683 ihre Mahltätigkeit wieder ausüben konnte, und zwar unter Auffrischung der strengen Bannverpflichtung für die Bewohner der drei Elbertgemeinden - die Teilhaber der Hollerer Erbenmühle aus Nie-derelbert davon ausgenommen - versuchten die Besitzer der Heimburger Mühle aus dem 1663 übertragenen Mahlrecht eine Bannverpflichtung für die Hollerer Bevölkerung durchzusetzen. Weil sie das aber nicht beweisen konnten und sich den Unwillen der Dorfbewohner zugezogen hatten, verpachteten bzw. verkauften sie ihre Mühle 1707 an Christ(ian) Schmitt von Dernbach. Da er kein gelernter Müller war und vom Mahlgeschäft nicht viel verstand, trat er sie 1737 an Philipp Grandjean ab. Von ihm ging sie an Christoph Nöbgen über, der sie sogleich seinem Schwiegersohn Adam Pfehl (Pehl) übergab. Das ist jener Müller Pehl, der sich ab 1752 mit den Teilhabern der (oberen) Erbenmühle wegen des vermeintlichen Rechtes eines Bannes über Holler anlegte. (Vergl. dazu den ersten Teil dieses Beitrages!) Als Pehl gestorben war, seine Witwe aber den Betrieb nicht "manuteniren" (handhaben) konnte, ersteigerte ihr Sohn die Mühle. Er behielt sie jedoch nicht lange, sondern verkaufte sie an Peter Metternich und der wiederum an Mathias Schmidt (1771).34)

Mit der Aufzählung der Besitzabfolge gab sich die kurfürstliche Hofkammer nicht zufrieden. 1773 forderte sie den Kellner zu Montabaur erneut zum Bericht auf, warum die im trierischen Territorium gelegene Mühle die Wasserlaufgebühr nicht an die trierische Holkammer, sondern an den Fürsten von Schaumburg abführe. Kellner Fier befragte zu diesem Zweck den Hollerer Gemeindevorstand und außerdem glaubwürdige ältere Bewohner des Dorfes. Eine "gründliche und zuverlässige Nachricht" konnte er dabei nicht erhalten. Bei ihren Auskünften beriefen sich die Befragten auf das, was sie von ihren Eltern und "allen Vorhinningen" gehört hatten. Demnach lag der Ursprung der ungewöhnlichen Abgabe in einer Zeit als Isselbach noch katholisch gewesen war. Damals kamen die dortigen Bewohner in Prozessionen nach Holler zur Kirche. Darunter befand sich auch die Erbin der besagten Mühle, die der Hollerer Heimburger Bestges Christ "sofort ... geheuratet" habe. Die neuvermählten Eheleute bewohnten fortan die Mühle und lieferten alljährlich die zwei Malter Korn nach Schaumburg.35) Nach dem was die Recherche ergab, starb Bastian Christ um 1620. Demnach muß die Mühle, die wohl bereits seinem Isselbacher Schwiegervater gehört hatte, bereits Mitte des 16. Jahrhunderts bestanden haben. Nach heutigen Begriffen würden wir vielleicht die Sache so zu erklären versuchen, daß der schaum-burgische Untertan seinen Auslandsbesitz im Kurtrierischen zu "versteuern" hatte. Gemeindevorstand und Dorfweise gaben noch vor dem Kellner zu Protokoll, der ehemalige Müller Pehl von der Heimburger Mühle habe sich einmal persönlich auf der Schaumburg nach dem Grund der Kornlieferung erkundigt. Er sei aber von dem dortigen Rentmeister "mit guten Worten bis zu anderer Gelegenheit abgespeißet worden".36) Das kann als ein Indiz dafür angesehen werden, daß der schaumburgische Finanzbeamte die Zusammenhänge auch nicht kannte und deshalb mit einer Vertröstung auf später den lästigen Fragesteller loswerden wollte.

Selbst aus den Schaumburger Akten geht der Ursprung der Abgabe nicht hervor. 1818 wurde darin zwar von einer Wasserlaufabgabe gesprochen; der Rentmeister

Das einst stattliche repräsentative Fachwerkgebäude der Heimberger Mühle stand am Eingang des Dorfes (Aufnahme gegen 1920).

bezeichnete sie 1820 jedoch als "Zins".37) Eine Wasserlaufgebühr hätte Schaumburg auch schwerlich beanspruchen können, da der Niederelberter Bach als ein rein trierisches Gewässer galt.

Seit 1771 war der vorerwähnte Mathias Schmitt Eigentümer der Heimburger Mühle. 1773 ließ er das Gebäude wegen Baufälligkeit reparieren und erweitern, damit ein zweiter Mahlgang eingebaut werden konnte. Als sich das herumgesprochen hatte, und aus der Vorrichtung für den zweiten Gang in den ortsüblichen Gesprächen bereits die Verwirklichung vorweggenommen wurde, kam das auch dem Montabaurer Stadtrat zu Ohren. Sogleich legte er bei der Hofkammer gegen das vermeintliche Vorhaben Beschwerde ein. Er glaubte nämlich, die von ihr 1765 in Erbpacht übernommene Allmannshauser Mahlmühle würde dadurch Mahlgäste (für Weizen) verlieren. Auf Vorladung des mit der Untersuchung der Anschuldigung beauftragten Kellners erklärte Müller "Mattheis" Schmitt am 21. Juli 1773, weder die angelieferte Getreidemenge, noch das verfügbare Wasser und schon gar nicht sein Vermögen reichten aus, den zweiten Gang zu bauen. Die Errichtung jener Mauer, die den Anlaß zur Klage der Stadt gebildet habe, sei nur geschehen, um für zukünftige, bessere Zeiten und günstigere Vermögensverhältnisse gewappnet zu sein. Mit dieser Erklärung waren die kurfürstliche Finanzverwaltung wie auch der Stadtrat zufriedengestellt.38) (Wahrscheinlich handelte es sich bei dieser Mauer um eine Vergrößerung des "Eishauses", eines überdachten Anbaues, in dem das Mühlrad gegen übergroße Eisbildung und ein Festfrieren geschützt werden sollte.) Tatsächlich aber wurde noch am 31. August desselben Jahres der zweite Gang genehmigt, wofür der Müller jährlich sechs Gulden "echte" Wasserlaufgebühr abzuführen hatte.39) Diese Abgabe blieb mehr als 100 Jahre bestehen und wurde erst 1875 mit 119,98 Mark abgelöst.

Nachfolger des Müllers Mathias Schmitt wurde dessen Sohn Georg. Mit ihm begannen 20 wirtschaftlich schwierige Jahre für die Mühle. In einer Eingabe vom 21. August 1820 begründete der neue Besitzer, warum er seit drei Jahren mit der Kornzinslieferung nach Schaumburg in Rückstand geraten war. Weil er nur freie, nicht zu einer Bannmühle verpflichtete Gäste bedienen und nur Mehl für den Eigenbedarf sowie den freien Verkauf bereiten dürfe, sei sein Handwerk wenig rentierlich. Dazu trügen außerdem die Abwanderung der Bauern zu drei neuen Erbenmühlen in der Nachbarschaft (u. a. in Oberelbert und Niederelbert) ebenso bei wie verschiedene Unglücksfälle während der Zeit der Befreiungskriege 1813/15. Ein Schadensfall, den er für den Lieferrückstand mitverantwortlich machte, läßt uns aufhorchen: Innerhalb kurzer Zeit hatte er zwei Pferde verloren, wovon ein zweijähriges von einem Wolf gerissen worden war.

Um seine Familie mit zehn Kindern durchzubringen, häufte der Müller Schulden über Schulden an, die bis 1820 auf 1000 Reichstaler angewachsen waren. Im Gegensatz zu 1818, als ihm Fürstin Ama-lie einen zweijährigen Rückstand erlassen hatte, bestand der Schaumburger Rentmeister nun um so mehr auf Erfüllung seiner Verpflichtungen, weil er ihn für einen Spieler und Trinker hielt, der nie von Montabaur weggehe, ohne getrunken zu haben.40)

Unaufhaltsam trudelte der Müller über die Pfändung und den Konkurs der Zwangsversteigerung entgegen. Dem nun eintretenden neuen Mühlenbesitzer Johann Peter Hübinger erging es nicht viel besser: Er mußte 1835 Konkurs anmelden. Nun erwarb sein Schwager, der Stahlhofener Lehrer Georg Josef Petmecky das Anwesen. 1836 wohnte er mit seiner Familie in der Mühle. Während sein Schwager und ein gedungener Knecht die Müllerei betrieben, führte der Eigentümer die Geschäfte und die Kasse. Als ihm die Regierung die Entlassung aus dem Schuldienst androhte, wenn er nicht zum Verkauf der Mühle schreite und seiner Residenzpflicht an seinem Dienstort Stahlhofen nachkomme, trennte er sich im November 1836 von seinem Geschäft, das er durch den Bau eines Backofens noch erweitert hatte.41)

Nachfolger wurde für einen Kaufpreis von 3000 Gulden der aus einer Limburger Müllerfamilie stammende Bäcker Anton Sabel. Nur kurze Zeit blieb er Eigentümer der Mühle, bis er sie schließlich 1838 an eine in Holler gebildete zweite Mühlengesellschaft veräußerte.

Mit dem Übergang an eine aus 52 Teilhabern bestehende Gesellschaft wurde die bisher betriebene private Heimburger Mühle zu einer Gesellschaftsmühle, für die sich der Name Erbenmühle durchsetzte, und zwar derart, daß die bestehende Erbenmühle nun als "Obere" und die neue als "Untere" Erbenmühle firmierte.

Mit der Ablösung des nach Schaumburg zu liefernden Kornzins im 25fachen Geldwert von 342 Gulden 58 Kreuzer 2 Pfennig entfiel ab 1851 diese Verpflichtung.42) Mehrfach erschienen in den folgenden Jahrzehnten in den amtlichen Mitteilungsorganen (Amtsblätter, Kreisblätter pp.) Ankündigungen zum Verkauf (Versteigerung) von Mühlenanteilen. So ließ z. B. 1870 Johann Peter Sanner außer seinem Wohnhaus und Äckern auch zwei Anteile an der Mühle zu Holler versteigern.43) 1903 bot der Montabaurer Bäcker Peter Hannappel einen

Das einst stattliche repräsentative Fachwerkgebäude der Heimberger Mühle stand am Eingang des Dorfes (Aufnahme gegen 1920).

Mühlentag auf der Untermühle zum Kauf an.44) Bei Anlegung der Stockbücher für die Gemeinde (1853) bestand die Gesellschaft von der Heimburger Mühle aus 58 Teilhabern oder Genossen. Sie verteilten sich auf folgende Gemeinden: Montabaur 21, Holler 17, Stahlhofen 6, Niederelbert und Untershausen je 3, Daubach und Reckenthal je 2 sowie Bladernheim, Wirzenborn und Ruppenrod je einem.45) Auch 1895 gehörten noch 58 Eigner zur "Untermühlengesellschaft Heimburger Mühle".46)

Die wenigen Erinnerungen an die Mühle reichen nur etwa 100 Jahre zurück. Wie auf der Abbildung zu erkennen ist, war das stattliche Mühlengebäude so groß, daß es außer der Mahleinrichtung noch eine geräumige Wohnung enthielt. In ihr lebten 1814 zehn "Seelen".47) Zur Zeit des Ersten Weltkrieges wohnte der "Mühle-Pitt" (Peter Herborn) mit seiner Frau in dem Haus. Als beide gestorben waren, verfielen Gebäude und Einrichtung. 1933 faßten 15 Männer aus Holler, Daubach und Untershausen den Entschluß, die Mühle wieder ihrem eigentlichen Zweck zuzuführen. Durch einen Teilabriß und Neubaumaßnahmen wurde Platz geschaffen, die beiden alten Wasserräder durch eine Turbine und die Steinmahlgänge durch moderne Mahlwerke unter Vorschaltung einer Putzmaschine zu ersetzen. Nach dem letzten Krieg erlebte die auch als "Hollerer" Mühle bezeichnete Gewerbestätte noch einmal eine kurze Blütezeit. Als sie bald nach 1950 zunehmend seltener in Anspruch genommen wurde, woran auch nachlassender Wasserzufluß mitbestimmend war, kam es zum Verkauf durch die Teilhaber an eine Familie, die nach einem Umbau dort nur noch zu wohnen gedachte.48)

Quellenangabe:

  1. Demand, Karl, Regesten der Grafen von Kat-
    zeneinbogen III, Wiesbaden 1956 (Hist.
    Komm. f. Nassau XI), S. 2002/2003
  2. Thamm, Melchior, Ein altes Verzeichnis der
    Dörfer und Feuerstätten sowie Renten und
    Gülten fremder Herrn in der Stadt und im
    Banne Montabaur, in Jahresbericht des Kaiser- Wilhelms-Gymnasiums Montabaur
    1906, S. 32
  3. Landeshauptarchiv Koblenz, fortan: KO,
    Best. 56 Nr. 1343
  4. Hess. Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, fortan
    WI,Best. 116 R1
  5. WI 116 R 1 ab 1604
  6. WI 116 R 1
  7. WI 116 Holler 2, BI. 13
  8. Wl 116 Holler 2, Bl. 300
  9. Wl 116 Holler 2, Bl. 20, 25
  10. WI 116 Holler 2 und 116 Nr. XVII b 8 11)KO 1 CNr. 12937, S. 47
  11. Wl 116 Holler 2, Bl. 290
  12. Wl 116 Holler 2, Bl. 23 ff. und 353/354
  13. Wl 116 Holler 2, Bl. 63
  14. Wl 116 Holler 2, Bl. 230 f.
  15. Wl 116 Holler 2, Bl. 246
  16. Wl 116 Nr. XVII b 8, Bl. 60/61
  17. Wl 116 Holler 2, Bl. 267 ff., hier insbes. Bl.
    284
  18. Wl 212 Nr. 3493 II u. Kläser, Josef, Oberel-
    bert: Einblicke, S. 222
  19. Wl 212 Nr. 3493
  20. Wl 405 Nr. 24428
  21. ebenda
  22. Gemeindearchiv Holler, Stockbuch I, Art. 4
  23. Kalb, Walter, Alt-Montabaur, in: Aus der Hei
    matgeschichte 1926, S. 3
  24. Freundliche Auskunft durch Herrn Ludwig
    Lenz, Holler
  25. Wl 116 Nr. XVII b 8; Stockbuch Holler I, Art.
    4; Kopie im Besitz von Herrn Ludwig Lenz
  26. Thamm, Melchior, Die Montabaurer Amtsbe
    schreibung des kurtrierischen Hofrates Da-
    mian Linz a. d. J. 1786 in kurzem Auszug, II.,
    in: Jahresbericht des Kaiser-Wilhelms-Gym
    nasiums Montabaur 1910, S. 10 ff.
  27. Gensicke, Hellmuth, Landesgeschichte des
    Westerwaldes, Wiesbaden 1958 (Hist.
    Komm. F. Nassau XIII), S. 499
  28. 29) Wl 116 Holler 2, Bl. 372
  29. 30)WI 116 R 1
  30. Wl 116 Holler 2, Bl. 330
  31. Wl 116 Holler 2, Bl. 329 f.
  32. Wl 116 Holler 2, Bl. 351 ff.
  33. Wl 116 Holler 2, Bl. 324
  34. Wl 116 Holler 2, Bl. 371 f.
  35. Wl 116 Holler 2, Bl. 371
  36. KO Bestand Schaumburg, Verzeichnung
    noch nicht abgeschlossen
  37. Wl 116 Holler 2, Bl. 381 ff.
  38. WI 116 R 1
  39. wie 37, auch für die folg. Angaben
  40. WI 211 Nr. 6141
  41. wie 37
  42. Kreisblatt f. d. Unterwesterwaldkreis
    49/1870
  43. wie vor 52/1903
  44. Gemeindearchiv Holler, Stockbuch I, Art. 10
  45. Gemeindearchiv Holler, Gebäudesteuerrolle,
    S.49
  46. Kalb, Walter, Alt-Montabaur 1927, S. 16
  47. Mündliche Auskünfte durch Herrn Josef
    Metternich
  • Besonderer Dank gilt Frau Bürgermeisterin Margret Flosdorf für die Benutzung des Gemeindearchivs und Herrn Josef Metternich für die Überlassung der Fotos.
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