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Führung und Abänderung

 

der

 

Familien- und Vornamen

 

in Preußen.

 

 

 

 

 

Ein Nachschlagewerk für Behörden,

Rechtsanwälte usw.

 

 

Von

 

 

Ernst Müser,

Polizeikommissar-Anwärter in Düsseldorf

 

 

 

Düsseldorf 1913

Druck und Verlag von L. Schwann

 

 

V o r w o r t

 

 

 

Die vorliegende Arbeit verfolgt den Zweck, an Hand der reichhaltigen Judikatur des Kammer-, Reichs- und Oberverwaltungsgerichts, der zahlreich ergangenen Ministerialerlasse und sonstigen Bestimmungen das Namensrecht in Preußen, insbesondere die Behandlung der Namensänderungs- Anträge seitens der zuständigen Behörden zu erläutern. Da es für die letzteren zuweilen nicht sehr leicht ist, sich durch die vielen teils aufhebenden , teils abändernden und ergänzenden Vorschriften hindurchzufinden, so erscheint es zweckmäßig, denjenigen Behörden und Beamten, die mit der in Rede stehenden Materie zu tun haben, ein bequemes Hilfsmittel an die Hand zu geben, das ihnen schnell auf die ihnen zweifelhaften Fragen Antwort gibt.

 

Zur Kontrolle des Lesers bezüglich der Ausführungen des Verfassers dienen die am Schluss chronologisch zusammengestellten, im Texte selbst angezogenen Bestimmungen und Entscheidungen usw. konnten jedoch nur die wichtigsten herausgegriffen werden. Die mit einem Stern (*) versehenen Entscheidungen sind im Anhang abgedruckt.

 

 

Der Verfasser

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abkürzungen:

 

a.a.O. = am angegebenen Ort

A.G.B.G.B. = Ausführungsgesetz des B.G.B.

A.L.R. = Allgemeine Landrecht in Preußen

B.G.B. = Bürgerliches Gesetzbuch

E.G. B.G.B. = Einführungsgesetz des B.G.B.

G.S. = Gesetzsammlung

H.G.B. = Handelsgesetzbuch

J.M.Bl. = Justiz Ministerial Blatt

Kab.Order = Kabinetsorder

K.G = Kammergericht

M.Bl. = Ministerialblatt

Min.Erl. = Ministerial Erlass

O.V.G. = Oberverwaltungsgericht

R.G. = Reichsgericht

R.Str.G. = Reichsstrafgesetz

R.Str.G.B. = Reichsstrafgesetzbuch

R.Z.P.O. = Reichszivilprozessordnung

Str.G.B = Strafgesetzbuch

Verf. = Verfügung

 

 


§ 1.

 

Was ist ein Name?

 

Die Definition der Wortes „Name“ ist nicht so einfach, wie es im ersten Augenblick den Anschein haben könnte. Wir können daher auch auf die Frage: Was ist ein Name? die verschiedensten Antworten erhalten.

Herrmann z.B. (Archiv für die zivilistische Praxis Bd. 45 Seite 155 f.) sieht den Namen an als den „Erzeuger des ganzen Bildes der Persönlichkeit, welches die Angabe unzähliger einzelner Kennzeichen und Merkmale nicht erzeugen könnte, als Repräsentant der Person, dessen Bedeutung und Wert das innerste und letzte Motiv zu den wichtigsten und verhängnisvollsten Handlungen, auch zur Ausbildung und Erhaltung von Rechtsinstituten und Eingehung von Rechtsgeschäften, z.B. Fideikommissen, milden Stiftungen , Annahme an Kindes Statt usw. gewesen sei“.

Süpfle (Das Namenrecht nach dem B.G.B. Seite 7) sagt: „Durch den „Namen“ kennzeichnet man ein Einzelwesen zur Unterscheidung von einem anderen. Der Name ist das kürzeste und sicherste Bezeichnungsmittel einer Persönlichkeit“

Nach Rehbein (das B.G.B. Bd. 1 Seite 24 Anm. 1) ist der Familienname wie der Vorname ein Stück der natürlichen Person und ein Stück der Rechtsperönlichkeit, insofern er rechtlich von Bedeutung ist. Die rechtliche Bedeutung des Namens liege darin, dass die Rechtsfähigkeit sich an jeden Menschen, die einzelnen Rechte an die einzelne Person, das durch den Namen bezeichnete Individuum, knüpfen.

Der Name ist überhaupt, wie Otto Abel seine Schrift über „Die deutschen Personennamen“ beginnt, das Eigenste, was der Mensch besitzt. Durch ihn wird er, noch ehe sich Vernunft und Verstand bei ihm einstellen, als ein geistiges Wesen ausgezeichnet vor dem Tiergeschlecht, das (im allgemeinen) keine Namen hat; durch ihn scheidet er sich aus der ganzen Gattung als ein besonderes aus. Mit dem Namen, den er erhält, führt ihn, den noch sprachlosen, wimmernden Säugling, die Kirche in ihre Gemeinschaft ein. An dem Laut dieses Namens erwacht sein Selbstbewusstsein, und wenn schon längst Gras über seinem Hügel wächst, lebt das Andenken an ihn fort in seinem Namen.

 

 

§ 2.

 

Ursprung und Bedeutung der Vor- und Familiennamen.

 

„Die Namen sind so alt wie das Menschengeschlecht. Der gesellige Verkehr und damit das Bedürfnis, die einzelnen schnell und sicher zu bezeichnen, von einander zu unterscheiden, die Erinnerung an sie zu erhalten, erzeugte sie,“

 

Als sich das Leben unserer Altvorderen noch in den einfachsten Verhältnissen abspielte, genügte für jeden ein einziger Name, und dieser war deutsch. Nachdem sich aber das Christentum in Deutschland Bahn gebrochen hatte und als das deutsche Leben mit anderen Einflüssen der antiken Kultur befruchtet wurde, kamen auch fremde Namen bei uns in Aufnahme. Die Kinder der alten Deutschen erhielten den Namen bald nach der Geburt. Das neugeborene Kind wurde in den Schoss des Vaters gelegt. Der Vater nahm es auf, begoss es mit Wasser und legte ihm den Namen bei (Weinhold: Altnordisches Leben Seite 262 ff.). Die alten Germanen waren nun nach Neigung und Bedürfnissen ein kriegerisch gesinntes Volk, der Kampf war ihre Hauptleidenschaft. Tazitus erzählt von ihnen, dass sie den Frieden schmähten und um keinen Preis tatenlos zu Hause sitzen mochten. Wenn daheim keine Aussicht auf Krieg war, so gingen sie in andere Länder und boten dort kriegsführenden Fürsten ihre Dienste an. Wenn sich aber keine Gelegenheit zum Kampfe mit Menschen bot, dann suchten sie Ersatz auf der Jagt im Kampfe mit Bären, Wölfen und Auerochsen. Sie gaben daher ihren Kindern gern Namen, aus denen uns Kampf und Waffen, Mut, Kraft und Klugheit, aber auch Besitz und Vermögen, Ehre, Dankbarkeit, Milde, Freigiebigkeit (Gastfreundschaft war ihre Haupttugend), Sanftmut und freundschaftliche Gesinnung entgegen klingt. Vergleiche mit Namen wie: Ger = Wurfspieß; Gerbald = der Speer-Kühne, Gerbern = Speer-Kind, Gerbrant = der Speer-Glänzende usw.; Mutwald = der mutige Walter, Muthard = mannfesten Mutes, Eckart = der Schwertstarke; Reinhold und Reinholdine (weiblich) = der Rat-Walter bzw. die kluge Walterin; Edmund = der Besitzschützer, Ewald = der Besitzwalter, Erhart = der Ehrenfeste; Milburga = die milde Beschützerin; Gebhard und Gebharda (weiblich) = der (die) Gabenkräftige; Pilgrim = der sanfte Krieger; Libwin = der gute Freund. Selbstverständlich spielten die Namen der Tiere, wie: Eber, Wolf, Bär, Adler, Rabe usw., als Personennamen eine Hauptrolle. Diese Namen gleichen, wie Otto Abel sagt, den Versteinerungen urweltlicher Tiere; aus den Umwälzungen der Jahrtausende sind sie übrig geblieben als Zeugen von dem, was längst gewesen, Denkmäler von dem ältesten Leben unseres Volkes, wie jene von dem Sein der ältesten, lebendigen Erdenwesen.

 

Ähnlich den deutschen Namen zeigen die griechischen ein ideales Gepräge, in denen sich in reichlichem Masse Gemüt und Phantasie widerspiegeln. Die römischen Namen dagegen verraten meist nüchternen, realen Sinn.

 

Als nun mit fortschreitender Kulturentwicklung Handel und Wandel zunahmen und immer verwickeltere Verhältnisse eintraten, da reichte ein einzelner Name nicht mehr aus, es musste noch ein zweiter, ein Beiname, hinzutreten, der die genauere Kennzeichnung eines jeden ermöglichte. Aus diesen zunächst unvererblichen Beinamen, die vom Namen des Vaters, von der Tätigkeit oder von einer bestimmten Eigenschaft einer Person hergenommen wurde, entwickelten sich später im 12. und 13. Jahrhundert erbliche Familiennahmen. Die Römer mit ihren schon früh stark ausgeprägten Rechtsverhältnissen hatten bereits seit den ältesten Zeiten der Republik regelmäßig drei Namen, den nomen gentilicum, der das Geschlecht (gens) bezeichnete, dem der Namensträger angehörte, den cognomen zur Bezeichnung der Familie und den vor den Geschlechtsnamen tretenden Vornamen (praenomen). Zuweilen trat auch noch ein vierter, ein Beiname (agnomen) hinzu, der durch besondere Umstände (Unglücksfall, berühmte Tat) erworben wurde. Bei unseren Vorfahren finden wir Familiennamen zuerst in Urkunden und anderen Schriftstücken rechtlicher Bedeutung; hieraus pflanzte sich ihr Gebrauch allmählich ins gesamte bürgerliche Leben fort. Es ist daher leicht erklärlich, dass sich die Bildung der Familiennamen zuerst in solchen Gegenden vollzog, in denen die Rechts- und Verkehrsverhältnisse schon ein gewisses Stadium erreicht hatten. Der breite Strom der Antike über die abendländische Bildung ergoss sich in Deutschland zunächst über die Gegenden am Rhein und der oberen Donau. Hier in West- und Süddeutschland lag auch in den Zeiten der Blüte des alten Deutschen Reiches der Schwerpunkt der gesamten staatlichen Entwicklung, hier sind daher auch die Rechts- und Verkehrsverhältnisse für die Bildung von Familiennamen am frühesten reif geworden (im 12. Jahrhundert), Von hier breitete sich die Sitte im 13. und 14. Jahrhundert immer weiter nach den Städten Mittel- und Norddeutschland bis an das platte Land aus. Die Juden wurden durch den Erlass vom 11. März 1812 zur Annahme fester Familiennamen genötigt. Unter der Regierung des Königs Georg IV. von Hannover mussten die Ostfriesen noch im Jahre 1826 durch eine Königliche Verordnung darauf hingewiesen werden,

 

„dass ein jeder einen Stamm- oder Familiennamen künftighin führen, auch den Namen, den er jetzt hat, behalten und ohne ausdrückliche Genehmigung Unseres Kabinetsministerii denselben willkürlich abzuändern nicht berechtigt seyn soll, so wie auch die Söhne jederzeit denjenigen Familiennamen beibehalten müssen, welcher von ihrem Vater geführt wird“.

 

Als Eigentümlichkeit verdient hier noch erwähnt zu werden, dass bis zu dieser Verordnung in Ostfriesland dem Rufnamen der Kinder der Rufname des Vaters in entsprechender Abänderung als Stammname beigefügt wurde: „Jan Tammen“ nannte seine Tochter nicht etwa „Trine Tammen“, sondern „Trine Jansen“; „Hinrich Harms“ nannte seinen Sohn nicht „Klas Harms“, sondern „Klas Hinrichs“; auch kam es vor, dass der Stammname des Vaters als Rufname seines Kindes wiederkehrte. Der Sohn des „Oltmann Evers“ hieß „Evert Oltmanns“, der des „Sweer Reiners“ „Reiner Sweers“. Ebenso war es keine Seltenheit, dass aus irgendwelchen familiären Gründen dem eigentlichen Namen des Kindes ein Zusatzname angehängt wurde. Der Sohn des „Jan Mennen“ wurde „Focke Eschen Jansen-Aden“ der des „Jan Remmers“ „ Remmer Jansen-Sathoff“ benannt. Diesem Wirrwarr wurde durch die obige Verordnung endlich energisch Einhalt geboten.

 

Wir sehen also, dass sich der Gebrauch fester, vererblicher Familiennamen ganz allmählich zu einem festen Grundsatze ausgebildet hat.

 

Wenden wir uns nun der Bedeutung der Familiennamen zu.

 

Der Schatz der deutschen Familiennamen zerfällt in zwei Klassen. Die Namen der ersten Klasse zeigen die Herkunft an, und zwar entweder durch den Vornamen des Vaters (Bezeichnung als Sohn oder Tochter des Vaters oder durch Bildung der genitivischen Form auf n, wie: „Otten“, „Thielen“, oder auf s, wie: „Friedrichs“, „Heinrichs“ usw., oder durch Anfügung des Wortes –sohn oder –sen, wie: „Mendelsohn“, “Wilmsen“, oder durch den Namen des Heimatortes oder –landes (vgl. Namen wie: Leipziget, Ulmer, Lindenburger, Bayer, Schwabe, Sachs).

 

Die Namen der zweiten Klasse kennzeichnen die Personen in Bezug auf Beruf (Abt, Bischof, Richter, Vogt), Gewerbe (Müller, Wagner, Schneider, Meier, Brauer), oder physische und moralische Eigenschaften (Grosse, Kurze, Langbein, Breithaupt, Kluge, Wunderlich, Hitzig). Auch nannte man die Person nach dem gebräuchlichsten Hausrat und Werkzeug (Krug, Pfannstiel, Tischbein, Knieriem), nach Münzen (Dreier, Pfennig, Heller, Kreuzer), nach Kleidungsstücken (Lederhose, Holzschuh, Wams), nach Speisen und Getränken (Rindfleisch, Roggenbrot, Butterbrot, Dünnebier, Sauermost), nach Namen der christlichen Feste (Ostern, Pfingsten, Himmelfahrt), nach Tages- und Jahreszeiten. Sogar Namen, die einen vollständigen Satz bildeten, wurden geprägt (Haltaufderheide, Haueisen, Schenkbier, Setzesand, Bleiimhaus, Schaffrath usw.).

 

Neben diesen deutschen Familiennamen haben wir aber auch eine große Menge fremdsprachiger.

 

Zur Zeit der Reformation bestand unter den Gelehrten die Sitte, ihren biederen deutschen Namen, wie z.B. Schneider, in den lateinischen Sartorius, Krämer in Mercator, Schwarzert in den griechischen Melanchthon umzuwandeln. Es entsprach dies der ganzen damaligen wissenschaftlichen Richtung, welche sich mit Begeisterung mit der griechischen und römischen Literatur beschäftigte, das Leben der klassischen Völker zu einem Meisterbilde menschlicher Vollkommenheit idealisierte und dasselbe literarisch, politisch und sozial nachzubilden sich bemühte. Zu dieser Zeit erfolgte auch die Rezeption des römischen Rechtes, allerdings aus dem zwingenden Grunde, weil bei dem Übergang von der mittelalterlichen Naturalwirtschaft zur modernen Geldwirtschaft die immer mehr in sich zersplitternden deutschen Stadt- und Landrechte nicht mehr ausreichten und die Staatsgewalt zu schwach war, den neuen Bedürfnissen des Rechtslebens gerecht zu werden (vgl. Prof. Bornhaks Aufsatz: „ Die Bedeutung des römischen Rechts“ in „Gesetz und Recht“ Jahrgang 1907 Heft 16).

 

Mit diesen unter dem Einfluss des Humanismus latinisierten und gräzisierten Namen dürfen jedoch nicht die lateinischen, griechischen und alt- und neutestamentlichen Namen hebräischer Herkunft verwechselt werden, die sich mit dem Eindringen des Christentums bei uns eingebürgert haben. Diese Namen sind vielfach durch Lautveränderungen der deutschen Sprache angepasst worden, so dass ihr Ursprung zuweilen kaum noch zu erkennen ist. Namen wie Ambrosius wurden in Brose, Brösel, Brösike, Brösken umgewandelt. Aus Andreas wurde Drees, Drewes, Dreseke, Dresel oder Anders, Ander, Enders, Anderl, Enderle; aus Antonius Tonius, Tönnies, Dönniges; aus Gregorius Greger, Grieger, Krieger; aus Jakobus Kobus, Kopp, Köppke; aus Nikolaus Klaus, Klaas, Kloose oder auch Nickel, Niegel.

 

Aber auch durch andere Umstände schlichen sich viele fremdsprachige Namen bei uns ein: z.B. durch die Verpflanzung vertriebener Salzburger nach Litauen unter Friedrich Wilhelm I., der Zillertaler unter Friedrich Wilhelm III. nach Schlesien, die Aufhebung des Edikts von Nantes durch den französischen König Ludwig XIV., wodurch sich viele protestantische Franzosen (Hugenotten) um ihres Glaubens willen genötigt sahen, nach Deutschland, Niederlanden und England zu flüchten, durch die Ansiedlungsversuche der Hohenzollernschen Fürsten  in Westpreußen und der Mark, durch  das Freizügigkeitsgesetz, ferner aber auch durch das hochgesteigerte Wachstum der Industrie, des Handels und Verkehrs, die technischen Errungenschaften auf dem Gebiete des Eisenbahn- und Dampfschifffahrtswesens, die einen lebhaften Austausch der Bevölkerung ermöglichten, u. a. m.

 

Man sieht also, welch großen Raum unter unseren Familiennamen auch die aus fremden Sprachen uns überkommenen einnehmen.

 

 

§ 3.

 

Das Recht am Namen und sein Schutz.

 

Der Familienname war vor dem Inkrafttreten des B.G.B. weder reichsrechtlich noch durch das gemeine und preußische Recht geschützt. Gesetzliche Bestimmungen bestanden nur zum Schutze des Gebrauchs einer kaufmännischen Firma und von Warenzeichen. Doch hatte schon früher die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Führung des Familiennamen als ein im Wege der Zivilklage verfolgbares Privatrecht anerkannt (Entsch. des R.G. Band II Nr. 39 Seite 145, Band 45 Seite 171, Band XXIX Nr. 32 Seite 123; Entsch. vom 5. April 1883).

 

Nach dem römischen Recht war die Namengebung dem Privatwillen des einzelnen überlassen und infolgedessen auch die Änderung des Namens ohne staatliche Genehmigung zulässig (vgl. c. Unica Cod. de mutatione nominis IX, 25). Bis in den Anfang des 19. Jahrhunderts galt daher auch in Deutschland nach dem rezipierten römischen (gemeinen) Recht der Satz, dass jedermann seinen Namen willkürlich ändern und vertauschen könne, wenn keine betrügerische Absicht dabei zugrunde liege. Auch in Preußen war nach dem Allgemeinen Landrecht die willkürliche Annahme von Familiennamen, die nicht „fremde“ Namen waren, d.h. solche, die bereits von anderen gebraucht wurden, allgemein gestattet. Als diese Rechtslage den im Laufe der Zeit verwickelter gewordenen Verkehrsverhältnissen nicht mehr entsprach, erging der Königliche Verordnung vom 30. Oktober 1816 (G.S. Seite 216), die jedem die Führung eines ihm nicht zukommenden „fremden oder erdichteten“ Namen verbot, selbst wenn dieser Name ohne betrügerische Absicht geführt wurde. Wer von jetzt ab sich eines ihm nicht zukommenden Namens bediente, machte sich strafbar (vgl. Urteil des K.G. vom 3. Dezember 1903*). Dieser Pflicht zur Führung eines bestimmten Familiennamens, der, wie die Kabinetts Order vom 15. April 1822 und der Allerhöchste Erlass vom 12. Juli 1867 bestimmten, steht andererseits aber auch das Recht eines jeden an dem von ihm pflichtmäßig zu führenden Namen gegenüber.

 

Wie wir auch schon im § 2 dieses Werkes sahen, hat sich der Gebrauch fester, sich vererbender Familiennamen ganz allmählich zu einer Sitte entwickelt. Diese Sitte ist wegen des öffentlichen Interesses und infolge der den Namen beiliegenden Bedeutung, nämlich ein Einzelwesen zur Unterscheidung von einem anderen zu kennzeichnen, zu einem Bestandtheil der Rechtsordnung geworden.

 

Die Rechtssprechung des Reichsgerichts lässt daher keinen Zweifel darüber, dass die Namenführung Gegenstand eines Streites vor den ordentlichen Gerichten sein kann (Erk. des R.G. vom 5. April 1883). Belanglos ist hierbei, ob ein adeliger oder bürgerlicher Name in Betracht kommt. Aber auch schon angesichts der oben erwähnten Bedeutung des Familiennamens dürfte es ohne weiteres klar sein, dass derselbe seine Bestimmung nur dann erfüllen kann, wenn er gegen Verletzung und unbefugte Eingriffe von seiten der außerhalb der Familie stehenden Personen geschützt ist, wenn ihm also gegen einen Dritten, welcher unbefugt denselben Namen führt, ein Verbietungs- und Klagerecht auf Unterlassung dieser Anmaßung zusteht.

 

Der § 12 des B.G.B. hat nun jedem ein gesetzliches Klagerecht gegen dem gegeben, der ihm das Recht auf den Gebrauch seines (ihm zukommenden) (Es gibt nämliche, wie das O.V.G. in seinem Urteil vom 18. Juni 1901* ausgesprochen hat, kein Recht an einem schon mit der Geburt erworbenen unrichtigen Namen. Hat z.B. der Vater schon vor der Geburt seines Kindes seinen Namen unbefugterweise geändert, so hat diese Handlungsweise, weil widerrechtlich, weder auf das Namensrecht des Vaters noch auf das seines Kindes Einfluss). Vergleiche auch Urteil des Kammergerichts vom 3. Dezember 1903,* vom 21. Dezember 1903.*) Namens bestreitet oder unbefugt den gleichen Namen führt. Die Motive zum 1. Entwurf des B.G.B. erkannte ein praktisches Bedürfnis zum gesetzlichen Schutz des Namens gegen unbefugte Führung durch Dritte nicht an. Es heißt in ihnen wörtlich:

 

„Wenn das Gesetz einer Person die Befugnis beilegt, einen bestimmten Familiennamen zu führen, so kann es nicht zweifelhaft sein, dass dadurch für die betreffende Person ein subjektives Privatrecht auf Führung dieses bestimmten Familiennamens begründet wird und dass dieses Recht einen absoluten Charakter hat. Daraus folgt, dass, wenn das Recht auf Führung eines bestimmten Familiennamens durch Widerspruch beeinträchtigt wird, der Berechtigte auf Feststellung seines Rechtes, den bestimmten Familiennamen zu führen bzw. auf Schadensersatz klagen kann. Da der Schadensersatz durch Herstellung desjenigen Zustandes zu leisten ist, welcher vorhanden sein würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, so kann der Berechtigte, sofern im übrigen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen, auf diesem Wege auch die Beseitigung der das Recht auf Führung des Familiennamens beeinträchtigenden Widerspruches erwirken, da in diesem Falle gerade in der Beseitigung des Widerspruches die Herstellung des früheren Zustandes liegt. Eine andere Frage ist, ob auch dann, wenn der das Recht auf Führung eines bestimmten Familiennamens beeinträchtigende Widerspruch sich nicht als eine zu dem Anspruche auf Schadensersatz berechtigende unerlaubte Handlung darstellt, der Verletzte verlangen kann, dass derjenige, welcher die Beeinträchtigung bewirkt hat, zur Unterlassung weitere Beeinträchtigungen verurteilt werde. Ein Bedürfnis, diese Frage durch das Gesetz zu entscheiden, ist jedoch nicht anzuerkennen. Die hier in Betracht kommenden Fälle sind selten und von geringer praktischer Wichtigkeit. Regelmäßig wird der Verletzte seinen Zweck, den sein Recht beeinträchtigenden Widerspruch zu beseitigen, zudem auf dem Wege der Feststellungsklage erreichen können. Um so weniger ist es angemessen, in der hier fraglichen Beziehung positiv einzugreifen, als es sich in Wirklichkeit um eine allgemeinere Frage handelt, welche sich auch bei allen anderen im Gesetzbuche nicht speziell geregelten absoluten Rechten erhebt.

Verschieden von der vorstehend behandelten Frage ist die, ob das Recht auf die Führung eines bestimmten Familiennamens, auch den weiteren Inhalt hat, dass der Berechtigte gegen denjenigen, welcher unbefugterweise den gleichen Namen führt, um dieser Tatsache willen auf die Unterlassung dieser Namensführung klagen kann. Ein derartiges privatrechtliches Verbietungsrecht als Ausfluss des Rechtes, einen bestimmten Familiennamen zu führen, lässt sich jedoch aus allgemeinen Grundsätzen, insbesondere aus dem absoluten Charakter jenes Rechtes, nicht ableiten. Auch ist die positive Anerkennung eines solchen Verbietungsrechtes durch ein Bedürfnis nicht verboten; vielmehr ist es Sache des öffentlichen Rechts, darüber zu bestimmen, inwieweit und mit welchen Mitteln der unbefugten Führung eines Namens entgegengetreten werden soll. Anders liegt die Sache in dem Falle, wenn die unbefugte Führung eines bestimmten Namens objektiv geeignet ist, den Schein falscher Familienzugehörigkeit zu erregen. In diesem Falle stellt das Recht, auf Unterlassung dieser Namensführung zu klagen, sich, näher betrachtet, nicht als ein Ausfluss des Rechtes, den Namen einer bestimmten Familie zu führen, sondern als Ausfluss der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie dar. Es handelt sich um die Frage, ob die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie als ein Statusrecht und ob es als eine Verletzung desselben anzusehen ist, wenn ein anderer unbefugterweise sich als dieser Familie angehörend bezeichnet. Eine solche Anmaßung der Zugehörigkeit zu einer gewissen Familie kann aber nicht nur durch die unbefugte Führung des Namens dieser Familie, sondern auch in anderer Art, z.B. durch die unbefugte Führung des Wappens dieser Familie, erfolgen. Da mit der Lösung dieser Frage Theorie und Praxis erst in neuerer Zeit eingehender sich befasst haben, ohne in dieser Beziehung bislang zu einem festen Resultate und zu einer Einigung über das Wesen des hier in Rede stehenden Rechtes gelangt zu sein, so ist es als bedenklich erachtet, der wissenschaftlichen Entwicklung durch eine gesetzliche Entscheidung der Frage vorzugreifen, zumal auch die bestehenden Gesetzbücher einer solchen Entscheidung sich enthalten haben und nicht zu besorgen ist, dass aus dem Schweigen des Gesetzes eine erhebliche Gefährdung der Rechtssicherheit sich ergeben werde“.

 

Die Denkschrift zum II. Entwurf proklamierte jedoch, der Kritik folgend, die den Standpunkt der Motive zum I. Entwurf völlig missbilligte und entschieden eine gesetzliche Regelung des Namensschutzes verlangte, den Satz, dass jeder an seinem Namen ein Recht habe und den Schutz desselben verlangen könne (Als Name gilt sowohl der Familienname als auch der Vornamen, das das B.G.B. allgemein vom „Namen“ spricht.) Dieser Gedanke wurde auch im § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuch, die folgende Fassung erhielt, niedergelegt:

 

„Wird das Recht zum Gebrauche eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“

 

Das Gesetz gewährt nunmehr dem Namensberechtigten Rechtsschutz in mehrfacher Hinsicht:

1) gegenüber demjenigen, der das Recht bestreitet, durch Klage auf Feststellung seines Rechtes gemäß § 256 R.Z.P.O. Die Klage ist gegen den zu richten, der ihm das Recht zum Gebrauch seines Namens bestreitet. Auch muss er an der alsbaldigen Feststellung seines Rechtes ein rechtliches Interesse haben. Eine Zivilklage gegen den Staat und dessen Organe auf Anerkennung des Rechts, einen bestimmten Namen zu führen, ist dagegen unzulässig (Entsch. des R.G. vom 1. Juni 1897).

 

2) bei schuldhafter Verletzung seines Rechts, d.h. wenn die Verletzung bewusst rechtswidrig oder fahrlässig geschieht, begründet letztere außerdem als unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. B.G.B. einen Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung dabei ist jedoch immer, dass Kläger einen Schaden erlitten hat. – „Durch diese Schutzmittel“, so sagt die Denkschrift zum Entwurf des B.G.B. „geschieht jedoch dem praktischen Bedürfnisse keine Genüge. Das Gesetz gewährt daher dem Berechtigten im Anschlusse an die Praxis nicht nur für den Fall, dass ihm sein Recht bestritten wird, sondern – was praktisch ungleich wichtiger ist – auch dann einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und das Recht, auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen zu klagen, wenn er in seinem Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht.“

 

Es ist ihm also 3. die Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung gegenüber demjenigen gegeben, der das Namensrecht durch unbefugten Gebrauch desselben Namens verletzt. Die Führung des Namens muss jedoch geeignet sein, den Schein der Zugehörigkeit zu der Familie des Klägers zu erregen (Entsch. des R.G. Bd. 29 Seite 124 ff.). Ebenso ist diese Klage im Falle des Vorliegens eines rein vermögensrechtlichen Interesses gegeben.

 

Endlich (4.) ist noch die Klage auf Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen gemäß § 890 R.Z.P.O. zulässig. „Diese Klage will bewirken, dass der Beklagte verurteilt wird, in Zukunft jede Beeinträchtigung des Rechtes des Klägers zu unterlassen. Auch hier muss der Kläger sich auf ein persönliches, vermögensrechtliches oder familienrechtliches Interesse berufen können. Diese Klage ist praktisch von der größten Wichtigkeit. Denn durch § 890 R.Z.P.O. ist die Möglichkeit gegeben, den Beklagten einmal, falls er der Verpflichtung, die Beeinträchtigung zu unterlassen, zuwiderhandelt, wenn einer jeden Zuwiderhandlung zu einer Geldstrafe bis zu 1'500 Mark oder zur Strafe der Haft bis zu sechs Monaten und weiter zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit zu verurteilen.“ Diese Klagen (insbesondere die 2., 3. und 4.) können miteinander verbunden erhoben werden.“ Auch die juristischen Personen werden durch § 12 B.G.B. geschützt, obgleich dieser im Titel „Natürliche Personen“ steht (Endemann, Einführung in das Studium des B.G.B § 41, II).

 

Das Pseudonym dagegen genießt nicht den Schutz des § 12 B.G.B. Die Wissenschaft hat sich schon häufig um die Berechtigung eines gesetzlichen Schutzes des Pseudonyms gestritten. Vor einigen Schriftstellern, wie z.B. Gierke, Endemann, Kohler, Ihering, wird diese Berechtigung anerkannt. Dagegen Planck, Cosack, Rehbein haben sich gegen einen Rechtsschutz ausgesprochen. Letzterer bemerkt z.B. sehr treffend, dass das Pseudonym kein Name sei, weil es die Person nicht bezeichnet, sondern im Gegenteil verdecken solle. Aus diesem Grunde ist das Pseudonym, wenn zwar seine Benutzung im Privatverkehr (der Dichter, Maler, Bildhauer usw.) nichts einzuwenden ist, im Verkehr mit Behörden durchaus unzulässig und strafrechtlich verboten. Ein Min.Erl. vom 28. Mai 1840, der sich allerdings nur auf Schauspieler bezieht, weist die letzteren darauf hin, dass für sie eine Ausnahmen von der Kab.Order vom 15. April 1822 nicht bestehe, und dass sie sich im Falle der unbefugten Führung eines fremden Familiennamens strafbar machten. Auch die Benutzung des Pseudonyms als Firmenname hat das Königliche Landgericht I Berlin als unzulässig bezeichnet (Erlass vom 14. November 1907). „Als Künstler- und Schriftstellername sei das Pseudonym zwar verständlich, jedoch habe der Handel mit seinem Gebote der Wahrheit für solche Verkoppelungen weder Sinn noch Bedürfnis, da heiße es mit offenem Visier auf den Plan treten und mit seiner gesetzlich kontrollierbaren Persönlichkeit für seine Verpflichtungen einzustehen“.

 

Die Reichstagskommission der II. Lesung des Entwurfes zum B.G.B. (Protokolle Bd. I Seite 45) vertrat auch den Standpunkt, dass nur der Familienname, nicht aber das Pseudonym privatrechtlichen Schutz genieße. Jedoch ist der Inhaber eines Pseudonyms, je nach Lage des Falles, immerhin geschützt durch die Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb und den § 31 des Reichsgesetzes vom 19. Juni 1901, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst. Diese beiden Gesetze beziehen sich jedoch, ebenso wenig wie die Vorschriften des H.G.B. nebst Einführungsgesetz nicht auf das Recht am Familiennamen, sondern nur auf das Geschäft, und gehören deshalb auch nicht dem Namensrecht an.

 

 

§ 4.

 

Besondere Bestimmungen über den Erwerb und die Führung

 

I. des Familiennamens.

a) Namen der ehelichen,

b) der unehelichen Kinder

 

Der Familienname wird durch die Geburt erworben und durch Eintragung in das Geburtsregister beurkundet.

Das B.G.B. bestimmte im § 1616 bezüglich der ehelichen Kinder:

„Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters.“

Im § 1706 bezüglich der unehelichen Kinder:

„Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.“

 

Führt die Mutter infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor ihrer Verheiratung geführt hat. Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen erteilen; die Erklärung des Ehemannes sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

 

Das uneheliche Kind erhält also den Namen der Mutter und, wenn diese verheiratet ist, ihren Mädchennamen, nicht den des Vaters, selbst dann nicht, wenn dieser freiwillig oder unfreiwillig infolge Verurteilung seine Vaterschaft anerkannt hat, ohne die Mutter zu heiraten. Ist die Mutter aber von adeliger Herkunft, so erhält das uneheliche Kind nach § 641 Teil II Titel 2 A.L.R. nur den bürgerlichen, nicht den adeligen Namen und das Wappen der Mutter. (Wird es durch nachfolgende Ehe legitimiert, so erlangt es zwar die Rechte und Verbindlichkeiten eines ehelichen Kindes, doch bleibt es immer unadelig geboren und ist stets von solchen Rechten ausgeschlossen, welche adelige Geburt erfordern).

 

Der Ehemann der unehelichen Mutter kann dem Kinde durch Erklärung vor dem Standesbeamten und mit Einwilligung der Mutter und des Kindes (Für einen Minderjährigen, der das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat der Vormund allein die betreffende Erklärung abzugeben; bei älteren, in der Geschäftsfähigkeit nur beschränkten Minderjährigen, kann dagegen die Erklärung entweder von dem Vormund allein oder von dem Minderjährigen persönlich mit Einwilligung des Vormundes abgegeben werden (Min.Erl. vom 9. Mai 1901)) dem letzteren seinen Namen sogar dann beilegen, wenn er nicht der Vater des Kindes ist und, wie das Amtsgericht Cöln entschieden hat, wenn die Mutter schon inzwischen gestorben ist. Jedoch werden nähere rechtliche Beziehungen zwischen dem Kinde und dem Ehemanne seiner Mutter hierdurch nicht begründet. Ein adeliger Ehemann ist nicht ohne landesherrliche Genehmigung berechtigt, den Adel bzw. das Adelsprädikat auf das Kind zu übertragen (Verf. vom 14. Mai 1900, M.Bl. Seite 173). Die Erklärung und öffentliche Beglaubigung erfolgen, wenn die Geburt des Kindes im Geburtsregister eines preußischen Standesbeamten eingetragen ist oder wenn die Erklärung bei der Eheschließung vor einem preußischen Standesbeamten erfolgt ist, vor dem Standesbeamten, sonst vor dem Amtsgericht des Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Ehemannes (A.G.B.G.B. Artikel 68 § 2; vgl. auch Min.Erl. vom 2. Februar 1901).

 

Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten, wie § 1589 letzter Absatz B.G.B. sagt, nicht als verwandt. Dagegen hat das uneheliche Kind zu der Mutter und deren Verwandten die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.

 

Das uneheliche Kind kann auf zweierlei Weise die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes und damit (zwar ist dies im B.G.B. nicht ausdrücklich gesagt) den Familiennamen des Vaters erwerben:

1. infolge der Legitimation durch nachfolgende Ehe,

2. durch Ehelichkeitserklärung der Staatsgewalt (per rescriptum principis).

 

Es bestehen hierüber folgende gesetzliche Vorschriften:

§ 1719 B.G.B. „Ein uneheliches Kind erlangt dadurch, dass sich der Vater mit der Mutter verheiratet, mit der Eheschließung die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.“

 

Art. 208 E.G. B.G.B.: „Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten des B.G.B. geborenen unehelichen Kindes bestimmt sich von dem Inkrafttreten des B.G.B. an nach dessen Vorschriften; für die Erforschung der Vaterschaft, für das Recht des Kindes, den Familiennamen des Vaters zu führen, sowie für die Unterhaltspflicht des Vaters bleiben jedoch die bisherigen Gesetze maßgebend.

Inwieweit einem vor dem Inkrafttreten des B.G.B. außerehelich erzeugten Kinde aus einem besonderen Grunde, insbesondere wegen Erzeugung im Brautstande, die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes zukommt und inwieweit der Vater und die Mutter eines solchen Kindes die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.

Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für ein nach den französischen oder den badischen Gesetzen anerkanntes Kind.“

 

Art. 209: „Inwieweit ein vor dem Inkrafttreten des B.G.B. legitimiertes oder an Kindes Statt angenommenes Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes hat und inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen“.

 

§ 1723 B.G.B.: „Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines Vaters durch eine Verfügung der Staatsgewalt für ehelich erklärt werden.

Die Ehelichkeitserklärung steht dem Bundesstaate zu, dem der Vater angehört; ist der Vater ein Deutscher, der keinem Bundesstaate angehört, so steht sie dem Reichskanzler zu.

Über die Erteilung der einem Bundesstaate zustehenden Ehelichkeitserklärung hat die Landesregierung zu bestimmen.“

§ 1725: „Der Antrag muss die Erklärung des Vaters enthalten, dass er das Kind als das seinige anerkenne.“

 

§ 1726: „Zur Ehelichkeitserklärung ist die Einwilligung des Kindes und, wenn das Kind nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, die Einwilligung der Mutter erforderlich. Ist der Vater verheiratet, so bedarf er auch der Einwilligung seiner Frau.

Die Einwilligung hat dem Vater oder der Behörde gegenüber zu erfolgen, bei welcher der Antrag einzureichen ist: sie ist unwiderruflich.

Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn die Mutter zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Das Gleiche gilt von der Einwilligung der Frau des Vaters.“

 

§ 1730: „ Der Antrag sowie die Einwilligungserklärung der im § 1726 bezeichneten Personen bedarf der gerichtlichen oder notariellen  Beurkundung.“

 

§ 1736: „Durch die Ehelichkeitserklärung erlangt das Kind die rechtlichen Stellung eines ehelichen Kindes (mithin auch en adeligen Namen des Vaters (§ 603 Allgemeines Landrecht II, 2)).“

 

§ 1737: „Die Wirkungen der Ehelichkeitserklärung erstrecken sich auf die Abkömmlinge des Kindes; sie erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Vaters. Die Frau des Vaters wird nicht mit dem Kinde, der Ehegatte des Kindes wird nicht mit dem Vater verschwägert.

Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Kinde und seinen Verwandten ergeben, bleiben unberührt, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.“

Die gemäß § 1723 die Ehelichkeitserklärung aussprechende Behörde ist in Preußen der Justizminister; wenn es sich jedoch um Annahme eines adeligen Namens handelt, ist die Genehmigung des Königs erforderlich (Allgemeine Verordnung vom 16. November 1899 Art. 13, G. S. Seite 562). Im Gegensatz zu der Legitimation durch nachfolgende Ehe brauchen sich bei der Ehelichkeitserklärung die Eltern nicht zu heiraten. Die Form der Ehelichkeitserklärung wird deshalb stets dann gewählt, wenn der Vater verhindert ist, die Mutter zu heiraten.

Während infolge der Legitimation durch nachfolgende Ehe das Kind in jeder Beziehung, namentlich auch in Ansehung des Erbrechts, die Stellung eines ehelichen Kindes erhält, reichen die Wirkungen der Legitimation durch Ehelichkeitserklärung bei weitem nicht so weit; es entsteht lediglich ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem Kind bzw. dessen Abkömmlingen und dem Vater.

 

 

c) Namen der aus nichtigen Ehen stammenden Kinder.

 

Ein Kind aus einer nichtigen Ehe gilt nach § 1699 B.G.B. in dem Falle für ehelich und hat demgemäß den Familiennamen des Vaters zu führen, wenn nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt haben, sofern nicht die Nichtigkeit der Ehe auf einem Formmangel beruht und die Ehe nicht in das Heiratsregister eingetragen ist.

 

Art. 207 E.G. B.G.B. bemerkt hierzu ergänzend:

 

„Inwieweit die Kinder aus einer vor dem Inkrafttreten des B.G.B. geschlossenen nichtigen oder ungültigen Ehe als eheliche Kinder anzusehen sind und inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.“

 

 

d) Namen der Findelkinder.

 

Findelkinder oder Findlinge sind, wie schon der Name sagt, aufgefundene, von ihren Eltern ausgesetzte Kinder. Auch die Findelkinder erwerben mit ihrer Geburt einen Familiennamen; da aber ihre Eltern unbekannt sind, so muss ihnen ein neuer Name gegeben werden.

 

Wer ein neugeborenes Kind findet, ist nach § 24 des Personenstandgesetzes vom o6. Febr. 1875 verpflichtet, hiervon spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die letztere hat die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und dem Standesbeamten der Bezirks von deren Ergebnis behufs Eintragung in das Geburtsregister Anzeige zu machen.

 

Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des Kindes, sein vermutliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt oder Person, bei welcher das Kind untergebracht worden ist, und die Namen, welche ihm beigelegt werden.

 

Wer gibt nun dem Kinde die Namen? Das B.G.B. und das Personenstandsgesetz enthalten hierüber keine Bestimmungen. Die verschiedentlich aufgestellte Behauptung, dass die Ortspolizeibehörde hierzu berechtigt sei, ist falsch.

 

Nach § 16 der Vormundschaftsordnung vom 05. Juli 1875 ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk das Kind gefunden wurde, verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht unverzüglich Anzeige zu erstatten. Der gemäß a. a. O. alsdann vom Gericht bestelltem Vormund dürfte allein zur Namensgebung berechtigt sein.

 

Der Familienname des Findelkindes wird in der Regel nach dem Orte bzw. der Strasse, wo es aufgefunden ist, bestimmt.

 

Wenn später die eheliche oder uneheliche Abstammung des Kindes ermittelt wird, so bietet § 26 des Personenstandsgesetzes eine Handhabe, ihm im Berichtigungsverfahren den rechtlichen Familiennamen beizulegen.

 

 

e) Namen der angenommenen Kinder.

 

Die Annahme an Kindes Statt ist ein Rechtsgeschäft, wodurch jemand einen anderen, der von anderen Eltern abstammt, die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes verschafft. Die Annahme erfolgt durch einen vom Amtsgericht zu bestätigenden Vertrag (§ 1741 B.G.B.). Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn ein gesetzliches Erfordernis fehlt (§ 1754). Erfordernis ist z.B., dass der Annehmende keine ehelichen Abkömmlinge hat (§ 1741 a.a.O.), dass er das 50. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 18 Jahre älter ist als das Kind (§ 1744 a.a.O.). Von den Erfordernissen des § 1744 kann jedoch der Justizminister Dispens erteilen, von der Vollendung des 50. Lebensjahr jedoch nur, wenn der Annehmende volljährig ist. Ist der Annehmende ein Deutscher, der keinem Bundesstaate angehörte, so steht die Bewilligung dem Reichskanzler zu (§ 1745 a.a.O.). Wer verheiratet ist, kann nur mit Einwilligung  seines Ehegatten an Kindes Statt annehmen oder angenommen werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ehegatte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthaltsort dauernd unbekannt ist (§ 1746 a.a.O.). Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches bis zum gleichen Alter nur mit Einwilligung der Mutter angenommen werden (§ 1747). Der Annahmevertrag kann nicht durch einen Vertreter geschlossen werden. Hat das Kind nicht das 14. Lebensjahr vollendet, so kann sein gesetzlicher Vertreter den Vertrag mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schließen (§ 1750 a.a.O.). Durch die Annahme erhält das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (§ 1757) und damit seinen Familiennamen. Wird das Kind von einer verheirateten Frau angenommen, so erhält es den Familiennamen, den die Frau vor ihrer Verheiratung geführt hat (Mädchennamen). Das Kind darf dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen hinzufügen, sofern nicht im Annahmevertrag etwas anderes bestimmt ist (§ 1758). Ein Vertrag, der eine Annahme an Kindes Statt überhaupt nicht beabsichtigt, sondern nur zum Schein vereinbart ist, um auf diesem Wege die Namensänderung des angeblichen Adoptivkindes zu erreichen, ist unwirksam (Beschluss des K.G. vom 08. Juli 1901 *). Cosack (Lehrbuch des deutschen bürgerlichen Rechts § 26a II, 4) behauptet, dass der Namensträger seinen Namen in anderer als gesetzlich zulässiger Weise, weder durch Vertrag noch von Todes wegen, auf einen andern übertragen kann. Ist der Annehmende adelig, so erwirbt das Kind nach preußischem Landrecht (§ 684 II, 2) nur mit besonderer Königlicher Genehmigung dessen Adel. Der Antrag hierauf ist an den Minister des Königlichen Hauses bzw. an das Heroldsamt zu richten (Erlass vom 16. August 1854, G.S. Seite 516). Wenn jedoch nur der Name, nicht auch der Adel und das Wappen des Annehmenden geführt werden sollen, so ist die Königliche Genehmigung nicht erforderlich (J.M.Bl. 1843 Seite 306). Das von einem Bürgerlichen angenommene adelige Kind führt seine adeligen Namen neben dem des Annehmenden weiter (§ 685 A.L.R. II, 2)

 

Die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt erstrecken sich auch auf die Abkömmlinge des Kindes. Auf einen zur Zeit des Vertragsabschlusses schon vorhandenen Abkömmling und dessen später geborene Abkömmlinge erstrecken sich die Wirkungen nur, wenn der Vertrag auch mit dem schon vorhandenen Abkömmling geschlossen wird (§ 1762 a.a.O.). Die Wirkungen erstrecken sich jedoch nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Kinde, der Ehegatte des Kindes wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert (§ 1763). Das durch die Annahme an Kindes Statt begründete Rechtsverhältnis kann durch einen gleichfalls vom Amtsgericht zu bestätigenden Vertrag aufgehoben werden (§ 1768 a.a.O.). Mit der Aufhebung des Vertrages verlieren das Kind und diejenigen Abkömmlinge desselben, auf welche sich die Aufhebung erstreckt, das Recht, den Familiennamen der Annehmenden zu führen.

 

 

f) Namen der in Blutschande oder Ehebruch erzeugten Kinder.

 

Da nach § 1310 bzw. 1327 B.G.B. eine zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie geschlossene Ehe verboten und nichtig ist, so ist ein von den Ehegatten vor Abschluss der Ehe  in Blutschande erzeugtes und geborenes, jedoch durch die nachfolgende Ehe legitimiertes Kind als ein Kind aus einer nichtigen Ehe anzusehen. Vergleiche daher § 4c dieses Werkes. Eine Ehelichkeitserklärung ist nach § 1732 a.a.O. nicht zulässig, weil zur Zeit der Erzeugung des Kindes die Ehe zwischen den Eltern verboten war.

 

Bezüglich des Ehebruchs bestimmt § 1312 a.a.O.:

 

„Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen einem wegen Ehebruchs geschiedenen Ehegatten und demjenigen, mit welchem der geschiedene Ehegatte den Ehebruch begangen hat, wenn dieser Ehebruch in dem Scheidungsurteil als Grund der Scheidung festgestellt ist. Von dieser Bestimmung kann Befreiung bewilligt werden.“ Wenn diese erteilt ist, ist die Ehe gültig und damit das Kind ehelich; ist sie jedoch versagt, dann ist auch die Ehe nichtig und das Kind wie ein Kind aus nichtiger Ehe zu behandeln. Eine Ehelichkeitserklärung eines im Ehebruch erzeugten Kindes ist, wie auch Süpfle (Das Namenrecht nach dem B.G.B.) bestätigt, zwar zulässig, weil das B.G.B. ein Verbot derselben nicht ausspricht, doch kann die Ehelichkeitserklärung, weil Gnadensache, nach § 1734 a.a.O. stets versagt werden, auch wenn ihr ein gesetzliches Hindernis nicht entgegensteht.

 

Anträge, welche darauf gerichtet sind, einem im Ehebruch erzeugten Kinde den Familiennamen des unehelichen Vaters beizulegen, waren früher der ministeriellen Kognition unterworfen (siehe Erlass vom 09. August 1867*), der Erlass vom 20. Januar 1910 – I b 3060 – hat jedoch die Entscheidung dem Regierungspräsidenten bzw. dem Polizeipräsidenten in Berlin zugewiesen.

 

 

g) Namen der Ehefrau.

 

Mit dem Ausspruch des Standesbeamten, dass er die Verlobten kraft Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erklärt (§ 1318 B.G.B.), erwirbt die Frau den Familiennamen des Mannes. Bei einer Missheirat und morganatischen Ehe bekommt die Frau jedoch den adeligen Namen und Titel des Mannes nicht (Entscheid des R.G. Band II Seite 147). Die Frau hat die Heiratsurkunde mit dem Familiennamen des Mannes unter Hinzufügung ihres bisherigen Familiennamens hinter dem Worte „geborene“ zu unterschreiben, also z.B. „Henriette Schneider geborene Neuberg“ (Geschäftsführung der Standesämter, Vordruck I 16 I 1907). Doch hat die Anwendung des Familiennamens der Braut die Nichtigkeit des Aktes nicht unbedingt zu Folge (Min.Erl. vom 25. Sept. 1877). In Familien polnischer Herkunft hat sich bei Namen, die auf ki oder ky endigen, vielfach die Sitte erhalten, dass die weiblichen Familienmitglieder diesen Namen mit der Ablautung ka führen. Hierin ist nach Urteil des K.G. vom 18. Nov. 1901 bei entsprechender Familiensitte nicht die Führung eines falschen Namens zu finden. Der Min.Erl. vom 09. Sept. 1898 bestimmt zwar, dass eine Umwandlung der Schlusssilbe der mit ki oder ky endigenden Namen bei Ehefrauen und Töchtern in ka bei standesamtlichen Beurkundungen in der Regel zu unterbleiben und nur dann stattzufinden habe, wenn ein ausdrücklicher Antrag vorliege, und zugleich der Nachweis erbracht werde, dass es sich um einen Namen polnischen Ursprungs handele, dessen Eigenart sich in der Veränderung der Endsilbe erhalten habe. Ist dieser Nachweis jedoch erbracht, so sind weder die Frau und Töchter eines polnischen Vaters verhindert, den Namen ihres Vaters mit der Endung a zu führen, noch ist der Standesbeamte berechtigt, die Eintragung des Namens in dieser Form in das Standesregister abzulehnen.

 

Die Frage, welchen Namen die geschiedene Ehefrau zu führen berechtigt ist, hat das B.G.B. dahin entschieden, dass sie den Familiennamen des Mannes behält; sie kann aber auch ihren eigenen Familiennamen und, wenn sie vor Eingehung der geschiedenen Ehe bereits verheiratet und in dem Ehescheidungsurteil nicht allein für schuldig erklärt war, den Namen des früheren Mannes wieder annehmen. Der Mann kann ihr jedoch, wenn sie allein für schuldig erklärt ist, die Führung seines Namens untersagen (§ 1577 a.a.O.).

§ 1577 B.G.B. lautet wörtlich:

„Die geschiedene Frau behält den Familiennamen ihres Mannes. Die Frau kann ihren Familiennamen wieder annehmen. War sie vor Eingehung der geschiedenen Ehe verheiratet, so kann sie auch den Namen wieder annehmen, den sie zur Zeit der Eingehung dieser Ehe hatte, es sei denn, dass sie allein für schuldig erklärt ist. Die Widerannahme des Namens erfolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

Ist die Frau allein für schuldig erklärt, so kann der Mann ihr die Führung seines Namens untersagen. Die Untersagung erfolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die Behörde soll der Frau die Erklärung mitteilen. Mit dem Verluste des Namens des Mannes erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.“

 

Zur Entgegennahme der hier erwähnten Erklärungen und öffentlichen Beglaubigungen ist der Standesbeamte zuständig, wenn die Ehe vor einem preußischen Standesbeamten abgeschlossen ist, sonst das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (A.G.B.G.B. Art. 68 § 1; vergleiche auch Urteil des K.G. vom 20. Aug. 1901). Dieses Verfahren kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die Scheidung der Ehe unter der Herrschaft des alten Rechts (vor 1900) bereits rechtskräftig erfolgt ist, dann greifen die Bestimmungen des A.L.R. Platz. „Nach dem A.L.R. hatte der Mann nur einen Anspruch darauf, dass der geschiedenen und für schuldig erklärten Frau sein Name aberkannt werde; er musste also auf Aberkennung des Namens klagen. Erst mit der Rechtskraft des Urteils, durch welches der Frau der Name des Mannes aberkannt wurde, verlor sie denselben. Nach dem B.G.B. aber hat der Mann ein Verbietungsrecht gegen die Frau mit der Wirkung, dass die Frau durch die Erklärung des Mannes gegenüber der zuständigen Behörde seinen Namen unmittelbar verliert und ihren Mädchennamen wiedererhält. Wenn die Frau den Namen des Mannes trotzdem weiterführt, so kann der Mann auch hier klagen; aber die Klage aus § 12 B.G.B. geht in diesem Falle nicht auf Aberkennung des Namens, sondern auf Unterlassung der Führung des ihr nicht mehr zustehenden Namens“ (Beschluss des K.G. vom 03. Juni 1901).

 

Die Eingehung einer nichtigen Ehe bewirkt für die Frau keine rechtliche Namensänderung. Zum Schluss sei hier noch erwähnt, dass nach dem Min.Erl. vom 31. Juli 1869 unverehelichten weiblichen Personen ausnahmsweise und aus besonders wichtigen Gründen mit Allerhöchster Genehmigung die Annahme des Prädikats „Frau“ gestattet werden kann.

 

 

h) Namen des Ehemanns.

 

Süpfle behauptet, die Praxis nehme an, dass es einem verheirateten Manne gestattet sei, seinem Namen den seiner Frau beizufügen. Er bezieht sich hierbei auf einen Entscheid des R.G. Band XVI Seite 60. Diese erklärt jedoch nur für zulässig, dass ein Einzelkaufmann seine Firma in der Weise bezeichnet, dass er seinem Familiennamen den seiner Frau hinzufügt. Dies ist zwar nach Artikel 16 Abs. 2 H.G.B. gestattet und dient im Geschäftsleben zur näheren Bezeichnung der Person und des Geschäftes. Aber im allgemeinen ist es nicht jedem erlaubt, seinem Familiennamen den seiner Frau hinzuzufügen, also einen

 

i) Doppelnamen

zu führen.

 

Der Zirkularerlass vom 06. August 1869 – I A 6684 – bestimmt, dass die Annahme von Doppelnamen in der Regel nicht zu gestatten sei. Ebenso betont der Min.Erl. vom 15. April 1890 * nochmals ausdrücklich, dass die seitherige Sitte, wonach Erwerber von Bauernhöfen ihre Familiennamen mit dem Stättennamen vertauschten, nicht ferner geduldet sei. Diese in Westfalen früher vielfach geübte Sitte ist angesichts der Kab.Order vom 15. April 1822 strafbar. Da Doppelnamen geeignet sind, sehr leicht Verdunkelungen des Personenstandes herbeizuführen, so sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, bei unrechtmäßiger Führung von Doppelnamen gegebenenfalls energisch einzuschreiten.

 

Werden in besonderen Fällen Anträge auf Annahme von Doppelnamen gestellt, die von den Regierungspräsidenten für begründet erachtet werden (wenn es sich z.B. darum handelt, einen aussterbenden Namen der Familie zu erhalten), so kann von ihnen die Entscheidung des Ministers des Innern eingeholt werden (Min.Erl. vom 12. April 1905).

 

Es ist jedoch dort, wo auf dem Lande, wie z.B. in Westfalen usw. Doppelnamen gebräuchlich sind, gestattet, dass dem gesetzlichen Namen in einer Klammer, und zwar im Text der Personenstands- Urkunde, nicht am Rande, der herkömmlich zur Bezeichnung dienende Name beigefügt wird (Min.Erl. vom 29. Oktober 1874). Z.B. kann der Ehemann Heinrich Han, der auf den Nehmschen Hof heiratet, mit „Heinrich Han (genannt Nehm)“ und die Ehefrau mit „Anna Han, geb. Nehm“, eingetragen werden.

 

Ein an Kindes Statt angenommenes Kind ist ohne weiteres nach § 1758 B.G.B. berechtigt, dem neuen Familiennamen seinen früheren hinzuzufügen.

 

 

k) Anstößig klingende Namen.

 

Die Entstehung der anstößig und wunderlich klingenden Namen ist zu Teil auf die alte noch heute vielfach bei Gasthäusern, Apotheken usw. geübte Sitte zurückzuführen, jedem Hause durch ein über der Haustür angebrachtes Bild, z.B. eines Affen, Hundes, Esels, Schafkopfs, ein bestimmtes Kennzeichen zu geben, das auch von den des Lesens unkundigen Leuten schnell verstanden werden konnte. Dieses Kennzeichen fand dann später häufig als Familienname des betreffenden Hausbesitzer Verwendung. Andere beleidigend oder lächerlich klingende Namen, wie z.B. Großmaul, Hanswurst, sind vielleicht im Scherz oder bei schlechter Laune geprägt worden.

 

Dass derartige Namen ihren Trägern meistens nicht sehr angenehm sind und ihnen zuweilen viel Ärger und Verdruss bereiten können, dürfte ohne weiteres klar sein.

 

Deshalb sind Anträge, die auf Abänderung derartig anstößiger Namen gerichtet sind, in der Regel zu genehmigen, und zwar besonders dann, wenn, wie sich der Min.Erl. vom 15. November 1883 ausgedrückt, die Kundschaft des Antragstellers aus sogenannten kleinen Leuten besteht oder wenn er Gesellen und Lehrlinge hält, kurzum, wenn es im Interesse seines besseren Fortkommens liegt.

 

Die Ansicht Kollracks (a.a.O. Seite 39), dass Namensänderungsanträge z.B. auch dann für genügend begründet  anzusehen seien, wenn der Name einer Familie durch irgendeine ehrlose Handlungsweise eines ihrer Mitglieder verunglimpft sei, dürfte nur dann richtig sein, wenn es sich um einen sogenannten typischen Namen, nicht aber um einen alltäglichen, wie z.B. Meier, Schultze, Lehmann, Müller usw., handelt. Bei solchen Namen dürfte von erschwerten Erwerbsverhältnissen oder sonstigen tatsächlichen Nachteilen infolge der Verfehlungen eines Familienmitgliedes für die anderen Angehörigen wohl kaum die Rede sein können. Persönliche unangenehme Erinnerungen werden sich stets schwer vermeiden lassen und durch eine Namensänderung auch nicht behoben werden.

 

Vornamen, die einen unanständigen, sittenlosen oder den Staat und die Religion beleidigenden Charakter haben, gelten als anstößig und sind daher nach dem Min.Erl. vom 15. Dezember 1885 und Nr. 14 Abs. 4b der Geschäftsführung der Standesämter (Verordnung I. 16. I. 1907) vom Standesbeamten abzulehnen.

 

 

II. Über den Erwerb und die Führung des Vornamens.

 

Nach § 22 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 06. Februar 1875 soll die Eintragung des Geburtsfalles in das Geburtsregister, u.a. auch die Vornamen des Kindes enthalten. Standen die Vornamen zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich, längstens aber binnen zwei Monaten nach der Geburt, anzuzeigen, widrigenfalls die zur Anzeige Verpflichteten gemäß § 68 a.a.O. Strafe zu gewärtigen haben.

 

Der Regel nach muss also die Eintragung des Geburtsfalles auch die Vornamen enthalten. Nur wenn diese zur Zeit der Anzeige noch nicht feststanden, dürfen sie nachträglich angemeldet werden. Die Eintragung der Vornamen erfolgt alsdann nach wie vor Ablauf der zweimonatlichen Anzeigefrist durch den Standesbeamten, ohne Mitwirkung der Gerichte, am Rande der ersten Eintragung (Erlass vom 05. Februar 1880).

 

Ist die Eintragung der Vornamen erst erfolgt, dann können sie auch innerhalb der zweimonatlichen Frist weder durch Zufügung weiterer noch durch die Eintragung anderer Vornamen geändert werden, es sei denn, dass die Eintragung unrichtig bewirkt ist (Min.Erl. vom 05. November 1876).

 

Bei Verzögerung der Anzeige über drei Monate hinaus darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen (§ 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes).

 

Aus den Worten des § 22 a.a.O.: „Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen“, erhellt, dass die Beilegung der Vornamen ein von den Vorgängern auf dem Standesamte völlig getrennter Akt ist. Das Gesetz will loyalerweise jedem die Möglichkeit geben, die standesamtliche Beurkundung entweder nach oder vor der Taufe des Kindes erfolgen zu lassen. Im letzteren Falle dürfen aber dem Kinde in der Taufe andere als die in dem Standesregister eingetragenen rechtlich allein gültigen Vornamen nicht beigelegt werden (Min.Erl. vom 19. Febr 1875).

 

Die Wahl des Vornamens steht bei ehelichen Kindern den Eltern zu. Können diese sich über den oder die Namen nicht einigen, so ist der Wille des Vaters ausschlaggebend, da diesem gemäß § 1354 B.G.B. die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zusteht. Ist aber der Vater gestorben, für tot erklärt oder an bzw. in der Ausübung der elterlichen Gewalt verhindert oder beschränkt, so hat die Mutter allein das Recht der Namensgebung (vgl. § 1684, 1685 B.G.B.). Auch bei unehelichen Kindern fällt der Mutter die Entscheidung zu (vgl. § 1705 B.G.B.). Ist bei ehelichen Geburten Vater und Mutter, bei unehelichen die Mutter gestorben, oder sind die Eltern zur Vertretung des Kindes nicht berechtigt, so bestimmt der Vormund die Vornamen (vgl. § 1773 B.G.B.). Bei Findelkindern steht diese Aufgabe ebenso wie bezüglich des Familiennamens gleichfalls dem bestellten Vormund zu.

 

Es entsteht nun die Frage: Welche Vornamen gelten als zulässig? Der Min.Erl. vom 27. März 1875 antwortet hierauf: „Die Frage, welche Vornamen als zulässig zu betrachten sind, ist durch das Gesetz bezüglich der Standesregister so wenig geregelt, wie es bezüglich der Kirchenbücher der Fall war; jedenfalls wird die Eintragung unanständiger oder anstößiger Vornamen abzulehnen sein. Im Berichtigungsverfahren (§§ 65, 66 des Personenstandsgesetzes) kann ein einmal eingetragener ungeeigneter Vorname nicht wieder beseitigt werden“ vgl. auch Min.Erl. vom 15. Dezember 1885, Das früher in dem linksrheinischen Teil der Rheinprovinz geltende Gesetz vom 11. Germinal XI (01. April 1803), wonach in die Standesregister als Vornamen nur eingetragen werden sollen «les noms en usage dans les différens calendriers et ceux des personnages connus de l’histoire ancienne“ ist durch Gesetz vom 23. Mai 1894 (G.S. Seite 79) aufgehoben.

 

Wird die Eintragung eines Vornamens vom Standesbeamten abgelehnt, so kann er gemäß § 11 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes zur Eintragung durch das zuständige Amtsgericht angewiesen werden.

 

Bezüglich der Eintragung fremdsprachlicher Namen bemerkt der Min.Erl. vom 11. März 1898, dass die Anwendung solcher Schriftzeichen, die im Deutschen überhaupt nicht vorhanden seien, wie z.B. bei russischen, türkischen oder chinesischen Namen, den Standesbeamten nicht zugemutet werden können. Derartige Namen sollten in Zukunft in deutsche Standesregister nicht anders eingetragen werden als durch Wiedergabe ihres Klanges in deutschen Buchstaben.

 

Handele es sich jedoch nur darum, den im Deutschen üblichen gotischen und lateinischen Buchstaben kleine Zeichen, wie Punkte, Striche, Häkchen, hinzuzufügen, so sei es Pflicht der Standesbeamten, diese kleinen Zeichen besonders deutlich einzutragen.

 

In den Landesteilen mit polnisch redender Bevölkerung sollen diejenigen Vornamen, welche in beiden Sprachen eine verschiedene Form haben, zwar in deutscher Schreibweise in die Register eingetragen, jedoch die polnische Form in Klammer beigefügt werden (Min.Erl. vom 27. Juli 1875, 11 März 1898 und K.G. Beschluss vom 11. Juni 1900).

 

Dass der Vorname auch dem Schutz des § 12 B.G.B. genießt, haben wir bereits im § 3 dieses Werkes gesehen. Aus diesem Rechtsschutz folgt aber auch die Pflicht eines jeden, den ihm zukommenden Vornamen zu führen. Wer sich einem zuständigen Beamten gegenüber eines ihm nicht zukommenden Vornamens, auch bei richtiger Angabe des Familiennamens, bedient, macht sich nach § 360 Ziff. 8 R.Str.G.B. strafbar (Urteil des R.G. vom 17. September 1897). Die Ansicht, dass auch die willkürliche Veränderung des Vornamens, ebenso wie die des Familiennamens, mit dem öffentlichen Recht und der öffentlichen Ordnung unvereinbar ist, hat sich in Deutschland erst Anfang der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts Bahn gebrochen. Die Richtigkeit dieser Erkenntnis findet in einer Verfügung des Königl. Bayrischen Staatsministeriums des Innern vom 08. März 1866, die hier auszugsweise wiedergegeben sein mag, vollste Anerkennung:

„Die Führung bestimmter Namen bezweckt, jede einzelne Person von allen anderen, insbesondere auch in Beziehung auf Rechte und Pflichten, sicher und dauernd zu unterscheiden, und ist durch die Erwägung geboten, dass der geordnete Zustand jedes Staates die beständige gleichmäßige Unterscheidung aller ihm angehörigen Personen erfordert und diese bei verschiedenen staatlichen Einrichtungen vorausgesetzt wird. Jenem für das Rechts- und Familienleben sowie die öffentliche Ordnung höchst wichtigem Zweck genügt aber der Familienname nicht in ausreichendem Maßstabe, sondern die unterscheidende Kenntnis eines einzelnen Mitgliedes einer Familie und dessen Unterscheidung von anderen, den gleichen Familiennamen führenden Personen wird erst durch die Verbindung des Vornamens mit dem Familiennamen erreicht. Es erscheint daher die willkürliche Veränderung des Vornamens, ebenso wenig wie die des Familiennamens, mit dem öffentlichen Recht und der öffentlichen Ordnung unvereinbar.“

 

 

§ 5.

 

Namensänderung.

 

Die noch jetzt gültige Allerhöchste Kabinetts Order vom 15. April 1822 (G.S, Seite 108) bestimmt, dass bei Vermeidung einer Geldbusse von 50 Talern oder vierwöchiger Haft niemandem ohne landesherrliche Erlaubnis (jetzt Genehmigung des Regierungspräsidenten) gestattet sei, seinen Familiennamen oder Geschlechtsnamen zu ändern, wenn auch durchaus keine unlautere Absicht dabei zugrunde liege. Die Allerhöchste Kabinetts Order erstreckt sich jedoch nur auf preußische Staatsangehörige, nicht auf Angehörige anderer Staaten. Wird deswegen ein früherer preußischer Staatsangehöriger in einem fremden Staate naturalisiert und nimmt dort eine Änderung seines Namens vor, die nach dem dortigen Rechte wirksam ist, so ist der neue Name der richtige und, weil er der richtige ist, auch bei späterer Rückkehr nach Preußen hier straflos zu führen (locus regit actum). Das Recht auf Führung des geänderten Namens kann auch nicht durch spätere Wiederaufnahme in den preußischen Staatsverband beseitigt werden (Urteil des K.G. vom 13. Juni 1904*). Unter „Änderung“ im Sinne dieser Kabinetts Order ist jede schriftliche Abweichung von dem richtigen Namen zu verstehen; denn der Zweck der Kabinetts Order, die Verdunkelung der Personenidentität zu verhindern, kann nur dann erreicht werden, wenn der Zwang besteht, den richtigen Namen auch richtig zu schreiben (Urteil des K.G. vom 12. April 1900 bzw. Min.Erl. vom 06. Juni 1900*, Urteil des O.V.G. vom 18. Juni 1901*).

 

Eine „Änderung“ liegt aber nur dann vor, wenn ein neuer Name mit dem Vorsatze angenommen ist, denselben statt des bisherigen beständig zu führen (Urteil des K.G. vom 04. März 1897 bzw. Min.Erl. vom 06. Juni 1900*). Die vorübergehende Annahme eines fremden Namens ist nicht strafbar, dagegen ist die Angabe eines falschen Namens einem zuständigen Beamten gegenüber nach § 360 Ziff. 8 R.Str.G.B. stets strafbar.

 

Ein Zurückgreifen auf den alten Namen nach erfolgter Namensänderung sieht das Kammergericht in seinem Urteil vom 31. März 1898* als eine neue Namensänderung an. Hätte der Betreffende nämlich das Recht, den alten Namen weiterzuführen, dann wäre keine Namensänderung erfolgt, sondern es wäre das Recht verliehen, einen zweiten Namen zu führen.

 

Die Führung eines anderen als des durch Abstammung erworbenen Namens stellt sogar dann eine Änderung des Familiennamens dar, wenn sie von Geburt an erfolgt ist. Daran ändert sich selbst in dem Fall nichts, wenn schon der Vater seinen Namen unbefugt geändert hat (Urteil des K.G. vom 03. Dezember 1903* und 21. Dezember 1903*, und Urteil des O.V.G. vom 18. Juni 1901*).

 

Bestraft kann aber nur werden, wer in Kenntnis seines wahren Namens einen falschen gebraucht. Wer von der Richtigkeit des gebrauchten Namens überzeugt ist, bleibt straflos, selbst wenn sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht (Urteil des K.G. vom 02. November 1908 und Urteil des O.V.G. vom 18. Juni 1901*).

 

Das Verfahren bei der Genehmigung von Namensänderungsanträgen regelt der Min.Erl. vom 09. August 1867*. Die Entscheidung über Namensänderungsanträge ist, abgesehen von den Fällen, in denen es sich um die Änderung eines adeligen Namens oder um die Annahme adeliger Prädikate handelt (Dann ist die Allerhöchste Entscheidung einzuholen; jedoch nur dann, wenn es sich um eine Änderung in einen anderen adeligen, nicht in einen bürgerlichen Namen handelt (Urteil des K.G. vom 31. März 1898*).), durch den Allerhöchsten Erlass vom 12. Juli 1867 den Bezirksregierungen – jetzt Regierungspräsidenten – übertragen. Zuständig ist derjenige Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, und wenn derselbe in Preußen überhaupt keinen Wohnsitz hat, derjenige Regierungspräsident, in dessen Bezirk er zuletzt gewohnt hat.

 

Der Min.Erl. vom 09. August 1867* macht bezüglich der Behandlung der Namensänderungs -Anträge auf die Beachtung folgender Gesichtspunkte aufmerksam:

 

Punkt 1. Die Genehmigung sei nicht zu erteilen, ohne dass hinreichende Gründe für den betreffenden Antrag sprechen.

Die Tatsache, dass der Name Meyer sehr verbreitet ist, kann z.B. als ein ausreichender Grund nicht angesehen werden (Erlass des Ministeriums des Innern vom 17. Dezember 1895). Als hinreichender Grund ist ferner nicht anzusehen, wenn es sich z.B. wesentlich darum handelt, zum Zwecke des leichteren Fortkommens oder mit Rücksicht auf die antisemitische Bewegung einen die jüdische Abstammung kennzeichnenden Namen mit einem anderen zu vertauschen (Min.Erl. vom 12. März 1894).

Auch der Übertritt eines Juden zum Christentum ist an sich noch kein ausreichender Grund zur Namensänderung, selbst dann nicht, wenn der Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Taufe gestellt worden ist. (Min.Erl. vom 25. September 1903*).

Ein Anspruch auf die gewünschte Namensänderung steht übrigens niemandem zu; vielmehr hängt die Genehmigung von dem freien Ermessen der zuständigen Behörde ab.

 

Punkt 2 bestimmt, dass sich die Behörden in Anbetracht dessen, dass nach der gerichtlichen Praxis nur der Gebrauch eines unrichtigen Familiennamens verpönt, dagegen die – nicht in betrüglicher Absicht erfolgte – Änderung des Vornamens straflos sei, lediglich mit der Änderung von Familiennamen zu befassen hätten. Dagegen seine Anträge auf Genehmigung zur Änderung von Vornamen einfach durch Hinweisung auf jene gerichtliche Praxis, solange sich diese nicht ändere, zu erledigen.

Dieser Standpunkt ist nach dem Erlass vom 15. August 1898* verlassen, nachdem durch Urteil des R.G. vom 17. September 1897 die Strafbestimmung im § 360 Ziff. 8 Str.G.B. auch auf die unrichtige Angabe von Vornamen für anwendbar erklärt worden ist. Demgemäß sind auch die Bestimmungen über die Änderung von Familiennamen auf die Änderung von Vornamen zur Anwendung zu bringen und die zur Genehmigung der Änderung von Familiennamen zuständigen Behörden auch für die Genehmigung der Änderung von Vornamen für zuständig erklärt.

In dem oben erwähnten Urteil vom 17. September 1897 wird des weiten ausgeführt: „Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sei unter dem Worte „Name“ nicht bloß der Familienname, sondern der Vorname in Verbindung mit dem Familiennamen zu verstehen. Dafür, dass das Wort „Name“ im § 360 Ziff. 8 eine andere Bedeutung habe, insbesondere allein auf den Familiennamen zu beziehen sei, gewähre das Gesetz selbst keinen Anhalt. Für das Gegenteil spreche vielmehr der vorauszusetzende Zweck der fraglichen Bestimmung, durch welche der nahe liegenden Möglichkeit entgegengewirkt werden sollte, dass die Identifizierung bestimmter Personen seitens der zuständigen Beamten gegebenenfalls mittels falscher Namensangabe vereitelt oder erschwert werde. Dass der Vorname für solche Identifizierungen vielfach von wesentlicher Bedeutung sein könne, ergebe sich aus den selbst in kleineren Ortschaften häufig vorkommenden gleichlautenden Familiennamen bei verschiedenen Familien“ (vgl. auch § 4, II dieses Werkes). Auch in der im Min.Erl. vom 27. August 1877 gegebenen Bestimmung, dass eine Änderung der in einer Geburtsurkunde eingetragenen Vornamen, sei es durch Abänderung derselben, sei es durch Hinzufügung weiterer Vornamen, auch innerhalb der im § 22 des R.G. vom 06. Februar 1875 eingeräumten Frist für ausgeschlossen zu erachten sei, liegt ein Verbot der willkürlichen Vornamensänderung.

 

Im Punkt 3 heißt es weiter: „Die Kontrolle der Führung fester Familiennamen erfolgt wesentlich im polizeilichen Interesse. Es ist daher bei Prüfung der bestehenden Anträge vorzugsweise darauf das Augenmerk zu richten, ob denselben Bedenken polizeilicher Natur entgegenstehen, namentlich, ob die Gewährung zu Verdunkelungen von Familiennamen führen könne, ob mit Rücksicht auf die Führung des Betreffenden ein Missbrauch der nachgesuchten Erlaubnis zu besorgen sein möchte und dergleichen.

Indessen ist daneben auch auf das Privatinteresse der beteiligten Familie insofern Rücksicht zu nehmen, als da, wo ein solches ersichtlich ist, die nächsten Angehörigen desjenigen, von dem oder für den die Genehmigung nachgesucht wird, darüber zu hören sind, ob sie dem Antrage ihrerseits zustimmen.“

 

Punkt 4 bestimmt, dass in denjenigen Fällen, wo es sich um die Änderung des Namens von Minorennen handele, die Erklärung der Vormundschaftsbehörde über den Antrag einzuholen sei. Da aber dem Vormundschaftsgericht nur den bevormundeten, nicht auch den unter elterlicher Gewalt stehenden Minderjährigen gegenüber eine dauernde allgemeine Aufsicht obliegt, so ordnete der Erlass des Ministers des Innern vom 24. Juli 1903* - Ib 4259 – an, dass die Erklärung der Vormundschaftsbehörde nur in denjenigen Fällen einzuholen sei, in welchen es sich um die Änderung des Namens eines bevormundeten Minderjährigen handele.

 

Punkt 5 lautet: „ Wird die Annahme des Namens einer bestimmten Familie beabsichtigt, so ist dazu die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn da, wo ein Privatinteresse der beteiligten Familie ersichtlich ist, festgestellt wird, dass von dieser nicht ein begründeter Widerspruch erhoben werden kann, und es sind deshalb die nächsten männlichen Mitglieder dieser Familie über den Antrag zu hören“. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Unterschrift polizeilich beglaubigtes Einverständnis – Erklärungen der nächsten männlichen Verwandten derjenigen Familie, deren Namen anzunehmen beabsichtigt wird, beizubringen. Sofern die nächsten männlichen Verwandten derjenigen Familie, deren Name anzunehmen beabsichtigt wird, ihr Einverständnis mit der Namensänderung verweigern, kann der Regierungspräsident ohne Bericht an den Herrn Minister selbständig entscheiden (Erlass vom 22. Februar 1910, Ib 3253).

 

Punkt 6: „Durch die Allerhöchste Order vom 13. Mai 1822 ist der Minister des Innern ermächtigt worden, die von den zum Christentum übertretenden Juden bei der Taufe anzunehmenden Familiennamen ohne weiteres zu bestätigen.

Diese Ermächtigung geht nunmehr auf die Königliche Regierung über, so dass die Genehmigung in solchen Fällen nur dann zu versagen sein wird, wenn sich etwa aus der Wahl des Namens selbst besondere Bedenken ergeben.“

Aus dieser Bestimmung lässt sich jedoch nicht, wie es vielfach geschehen ist, die Behauptung konstruieren, dass die zum Christentum übertretenden Juden im allgemeinen berechtigt seien, sich bei der Taufe einen neuen Familiennamen beizulegen. Diese Auffassung ist irrig, da den Juden durch die Instruktion vom 25. Juni 1812 nur hinsichtlich des ersten von ihnen anzunehmenden Namens die freie Auswahl gestattet war, während Veränderungen ihres einmal gewählten Namens nicht anders als Namensänderungen der Christen behandelt, d.h. nur aus triftigen Gründen genehmigt werden sollen (Min.Erl. vom 25. September 1903*). Der Übertritt eines Juden zum Christentum ist aber, wie wir gesehen haben, nicht als ein triftiger Grund zur Namensänderung anzusehen.

Der Min.Erl. vom 18. Mai 1900 bestimmt vielmehr, dass Anträgen, welche auf die Genehmigung der Namensänderung von Personen jüdischen Glaubens oder jüdischer Herkunft bzw. auf die Bestätigung des von einem zum Christentum übergetretenen Juden bei der Taufe angenommenen Familiennamens gerichtet sind, seitens der Regierungspräsidenten nicht ohne vorher einzuholende Ermächtigung des Ministers des Innern Folge zu geben sei. Ebenso ist bei Anträgen auf Genehmigung jüdischer Vornamen zu verfahren (Min.Erl. vom 11. April 1904).

 

Die im Punkt 7 gegebene Vorschrift, wonach Anträgen, welche darauf gerichtet sind, einem im Ehebruch erzeugten Kinde den Familiennamen des unehelichen Vaters beizulegen, nicht ohne Ermächtigung des Ministers des Innern zu willfahren sei, ist, wie bereits erwähnt (§ 4 f), durch den Erlass vom 20. Januar 1910 dahin abgeändert worden, dass über derartige Anträge in Zukunft die Regierungspräsidenten bzw. der Polizeipräsident in Berlin selbständig Entscheidung zu treffen haben. Von der Änderung des Familiennamens des Antragstellers werden außer der Ehefrau auch alle Deszendenten und deren Familienangehörige, soweit sie den bisherigen Namen geführt haben, gleichmäßig erfasst (Min.Erl. vom 23. August 1900*). Da sich dieser Rechtssatz durch eine gesetzliche Vorschrift aber nicht belegen lässt, so ist den Namensänderungsanträgen stets nur dann Folge zu geben, wenn der Antragsteller ausdrücklich seine Ehefrau und die minderjährigen, unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder in den Antrag einbezieht und zustimmende Erklärungen der volljährigen sowie der gesetzlichen Vertreter der nicht unter elterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Deszendenten und Familienangehörigen beibringt. In der zu erteilenden Genehmigungsurkunde sollen alle Personen, auf welche sich die Namensänderung erstreckt, einzeln mit Namen und Geburtsdaten namhaft gemacht werden. Wenn einer der Beteiligten in einem anderen Regierungsbezirke als der Antragsteller selbst seinen Wohnsitz hat, so ist das Einverständnis des betreffenden Regierungspräsidenten vor der Genehmigung einzuholen und, falls es erteilt worden ist, in der Genehmigungsurkunde zum Ausdrucke zu bringen (Min.Erl. vom 23. August 1900*).

Da der Name im wesentlichen eine öffentlich-rechtlichen Charakter trägt, so kann auch über die dem öffentlichen Recht angehörige Frage, ob jemand seinen Namen ändern darf, nur nach dem Recht und nur von den Behörden desjenigen Staates entschieden werden, welchem jemand nach seiner ganzen Persönlichkeit – einschließlich der Wehr- und Steuerkraft – angehört.

Bezüglich der Namensänderungsanträge von sujets mixtes ist zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Hessischen Staatsregierung eine vorherige Verständigung vereinbart worden (Min.Erl. vom 19. Januar 1891. Bei Namensänderungsanträgen von Personen, welche neben der preußischen die bayrische Staatsangehörigkeit besitzen, haben sich die Regierungspräsidenten wegen Erlangung der Zustimmung des Bayrischen Staates unter Mitteilung der entstandenen Verhandlungen mit dem Königlich Bayrischen Staatsministerium des Innern direkt in Verbindung zu setzen (Min.Erl. vom 32. Mai 1910 – Ib 3540 -).

In dem Erlass vom 18. November 1891 macht der Minister des Innern die Regierungspräsidenten darauf aufmerksam, dass Anträgen, die auf die Neuannahme, Weiterführung oder Abänderung eines mit dem Vorwort „von“ versehenen (zuweilen als Zubehör eines nichtadeligen) Namens gerichtet sind, nicht ohne weiteres stattzugeben, sondern, wenn sich dieselben nicht von vornherein zur Abweisung eignen sollten, an ihn zu berichten sei.

Den Polen soll die Namensänderung erleichtert werden. Bei der Naturalisation ausländischer Polen soll auf Änderung des Namens hingewiesen werden. Als neuen Namen ist möglichst eine genaue Übersetzung des Namens ins Deutsche zu wählen oder wenn dieses nicht angängig, eine deutsche Benennung, welche sich in anderer Weise erkennbar an den polnischen Namen anschließt. (Min.Erl. vom 31. Juli 1908).

Namensänderungsanträge von aktiven Offizieren sind ebenfalls dem Herrn Minister zur Entscheidung vorzulegen (Min.Erl. vom 12. April 1905).

Die Beurkundung der Namensänderung erfolgt auf Antrag eines Beteiligten und auf Grund der vorgelegten, die Änderung des Familien- bzw. Vornamens genehmigenden Verfügung der zuständigen Behörde durch Eintragung eines entsprechenden Randvermerks in das Standesamtsregister. Einer Genehmigung zur Eintragung der Änderung, namentlich der der Aufsichtsbehörde, bedarf es nicht (Erlass vom 12. März 1887).

Der Antrag auf Beischreibung eines Vermerks in die Standesamtsregister ist seitens der Regierungspräsidenten vor Erteilung der Genehmigung zur Namensänderung einzufordern und demnächst den zuständigen Standesämtern mit der Benachrichtigung über die Namensänderung zu übersenden (Min.Erl. vom 16. Januar 1901). Der Antrag muss ordnungsmäßig beglaubigt sein.

Da die aus dem Osten der Monarchie nach dem Westen zuwandernden Familien sich aber häufig durch Kinderreichtum und durch die Neigung, den Wohnsitz oft zu wechseln, auszeichnen, so dass im Falle der Genehmigung etwaiger Namensänderungsanträge derartiger Personen bisweilen für fünf oder mehr Standesämter ein besonderer Antrag auf Beischreibung des Genehmigungsvermerks eingefordert, gestellt und weitergegeben werden muss und hierdurch für die Beteiligten wie für die Behörden unverhältnismäßig viel Arbeit und Mühe entsteht, so hat der Herr Minister des Innern auf Vorstellung des Herrn Regierungspräsidenten in Münster im Erlass vom 22. April 1910 – Ia 865 – erklärt: „Es sei sachlich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich das einzelne Standesamt an Stelle der jedesmaligen Mitteilung des Antrages der Beteiligten mit der amtlichen Erklärung der die Namensänderung verfügenden Landespolizeibehörde, dass der Antrag auf Beischreibung eines Vermerks in das Standesregister bei ihr gestellt sei, begnügt. Dass in diesem Sinne verfahren werde, ist bereits von verschiedenen Regierungspräsidenten den ihnen unterstellten Standesämtern nahe gelegt worden. (Eine allgemeine Anweisung der Standesbeamten hat nämlich der Herr Minister abgelehnt).

Die landespolizeilich genehmigte Änderung des an und für sich richtig eingetragenen Familien – Namens kann niemals den Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens im Sinne der §§ 65, 66 des Personenstandsgesetzes vom 06. Februar 1875 bilden (Min.Erl. vom 12. März 1887).

Zum Schluss sei noch erwähnt, dass zu den von den Landespolizeibehörden ausgestellten Genehmigungsurkunden (Formular Nr. 63 hierzu ist durch den Erlass vom 28. August 1909 – Ib 4343 -, mitgeteilt) zur Änderung von Familiennamen nach Tarifstelle 42 zum Stempelsteuergesetz vom 26. Juni 1909 ein Stempel von 100 Mark, sofern damit eine Namensvermehrung verbunden ist, ein Stempel von 200 Mark zu verwenden ist. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit oder aus Billigungsgründen kann der Stempel bis auf 5 Mark ermäßigt werden (Die Ermäßigung darf nur dann stattfinden, wenn ein Zeugnis von der obrigkeitlichen Behörde darüber beigebracht wird, dass der Antragsteller sich in dürftigen Vermögensverhältnissen befindet. Dieses Zeugnis oder eine Abschrift ist zu den Akten zu nehmen. (Bekanntmachung des Finanzministers vom 13. Februar 1896). Namensvermehrung und Namenswechsel bei adeligen Namen sind mit ¼ der Sätze der Tarifstelle 60 Buchstabe a zu versteuern. Erfolgt die Namensvermehrung und der Namenswechsel in Verbindung mit einer Standeserhöhung, so kommt außerdem der für letztere in der vorerwähnten Tarifstelle verordnete Stempelbetrag zu Erhebung.

Befreit sind Namensänderungen, bei denen es sich um die Umwandlung eines fremdsprachigen in einen deutschen Namen handelt.

Genehmigungen zur Änderung von Vornamen unterliegen nach Tarifstelle 10 a.a.O. einer Stempelabgabe von 3 Mark.

Zur Vermeidung von Weiterungen empfiehlt es sich stets, wenigstens die höheren Stempelbeträge vor Erteilung der Genehmigungsurkunde von dem Antragsteller einzufordern.

 

 

§ 6.

 

Adelige Namen.

 

Das B.G.B. hat die dem öffentlichen Recht angehörigen Vorschriften des A.L.R. über den Erwerb und den Verlust des Adels sowie über die Befugnis zur Führung adeliger Prädikate unberührt gelassen (das A.G.B.G.B. hat im Artikel 89 die §§ 641, 684 des II. Titels sowie den IX. Titel von der Aufhebung des II. Teiles des A.L.R. ausgenommen), jedoch im Artikel 55 E.G.B.G.B. die privatrechtlichen Bestimmungen der Landesgesetze aufgehoben (Min.Erl. vom 14. Mai 1900*). Die adeligen Namen werden deswegen von den Bestimmungen des B.G.B. nur insoweit betroffen, als es sich um den Gebrauch des Namens, nicht aber um die Zugehörigkeit zum Adel und die Berechtigung zur Führung des Adelsprädikates handelt; denn diese letzteren Fragen gehören dem öffentlichen Recht der Einzelstaaten an (Beschluss des K.G. vom 13. Januar 1902; siehe auch Urteil des K.G. vom 02. Mai 1904). – In Preußen gehört das Recht, den Adel zu verleihen, anzuerkennen, zu bestätigen oder zu erneuern zu den Staatshoheitsrechten (Beschluss des K.G. vom 13. Januar 1902; auch Urteil des K.G. vom 20. Oktober 1902 und Urteil vom 02. Mai 1904). Die Bearbeitung dieser Staatsangelegenheiten ist dem Heroldsamte in Berlin überwiesen (Allgemeine Verfassung vom 13. Juni 1855, J.M.Bl. Seite 175). Auch ist das Heroldsamt befugt, im Falle der Nichtanerkennung eines Adels diese Entscheidung gegen den Beteiligten durchzusetzen und auf die Beseitigung der Adelsprädikate, wo sie zu Unrecht urkundlich zur Anwendung gekommen sind, bei den in Betracht kommenden, zuständigen Behörden (standesamtlichen Aufsichtsbehörden, Gerichten, Polizeibehörden usw. hinzuwirken (Urteil des K.G. vom 20. Oktober 1902), dagegen sind die dem Privatrecht angehörigen Fragen, ob jemand Mitglied einer bestimmten adeligen Familie ist oder ob er sich durch unbefugte Führung eines Adelsprädikates strafbar gemacht hat (§ 360 Ziffer 8 R.Str.G.), von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden (Urteil des K.G. vom 13. Januar 1902). – Mitglieder einer Familie, deren Titel und Wappen unbefugt von Dritten geführt wird, können dieses im Wege der Zivilklage verhindern (Urteil des R.G. vom 07. Mai 1880). – Das A.L.R. bezeichnet den Adel als den ersten Stand im Staate (II. 9. § 1). Durch Artikel 4 der Verfassungs- Urkunde vom 31. Januar 1850 sind alle Standesvorrechte, vorbehaltlich der Rechte der vormals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen, aufgehoben (Die Nationalversammlung hatte beschlossen, den Adel überhaupt abzuschaffen; die Verfassungs-Urkunde begnügte sich jedoch lediglich mit der Abschaffung der Standesvorrechte) (Arndt, Verfassungs-Urkunde für den preußischen Staat Seite 69 Anmerkung 3) und damit auch die früher zwischen dem niederen Adel und dem Bürgerstande bestehenden politischen und staatsbürgerlichen Standesunterschiede beseitigt. Nur die Ehrenrechte, wie Führung des Adelsprädikats, des Wappens und einiger andere aus seiner sozialen Stellung entstammenden Vorrechte sind ihm geblieben (von Bitter, „Adel“. – Man unterscheidet den niederen und den hohen Adel. Zum letzteren gehören die regierenden deutschen Fürsten und die Mitglieder der ehemals reichsständischen und landesherrlichen, 1806 mediatisierten Familien, sodann die Mitglieder der diesen durch Beschluss der vormaligen deutschen Bundesversammlung oder durch Landesgesetz gleichgestellten Häuser und die Mitglieder des vormaligen Reichsadels, zu denen auch die Familien der vormals reichsunmittelbaren Ritterschaft zählen. Diesen ist außer anderen Rechten das Recht der Ebenbürtigkeit verblieben, d.h. das Recht der Mitglieder dieser Häuser unter sich, mit souveränen Häusern standesgemäße Ehen abzuschließen (von Bitter a.a.O.), alle anderen Ehen gelten als Missheiraten. – In der gerichtlichen Praxis herrschen übrigens über die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ehe eines dem hohen Adel angehörigen Mannes als eine Missheirat anzusehen sei, verschiedene Ansichten. Während auf der einen Seite behauptet wird, jede Ehe eines Mannes vom hohen Adel mit einer nicht zum hohen Adel gehörenden Frau sei eine Missheirat, wird andererseits vielfach die Ansicht vertreten, dass die Ehen mit Frauen vom niederen Adel als gleiche Ehen anzusehen seien, sofern nicht die in der einzelnen Familie bestehenden Hausgesetze oder die Hausobservanz entgegenstehe. Auf jeden Fall sind jedoch die Ehen hochadeliger Männer mit Frauen bürgerlichen Standes als Missheiraten zu betrachten (Urteil des R.G. vom 07. Mai 1880). Durch die von einem Mitgliede des hohen Adels mit einer Frau des Bürgerstandes vollzogene Ehe tritt die Frau nicht in den Stand des Mannes ein, sie behält vielmehr ihren bisherigen Stand bei. Sie nimmt daher auch nicht teil an den Standesvorrechten des Mannes, ist namentlich nicht berechtigt, den fürstlichen oder gräflichen Titel, das Geschlechtswappen als Zeichen und Ausdruck des Ranges und Standes ihres Mannes und der Zugehörigkeit zur hochadeligen Familie zu führen. Das Gleiche gilt von den aus solchen Ehen hervorgegangenen Kindern. Diese können jedoch dann, wenn das Hausgesetz oder die Familie es gestatten, Titel und Namen des hochadeligen Vaters erwerben. – Der hohe Adel wird somit regelmäßig nur durch eheliche Abstammung von einem hochadeligen Vater aus einer ebenbürtigen Ehe erworben. – Den niederen Adel bilden alle nicht zum hohen Adel gehörigen adeligen Familien, auch diejenigen der landsässigen Fürsten. – Der niedere Adel wird in der Regel durch eheliche Abstammung von einem adeligen Vater erworben, aber auch infolge Legitimation durch nachfolgende Ehe, durch Verleihung des Landesherrn (Min.Erl. vom 14. Mai 1900*; Urteil des K.G. vom 02. Mai 1904), ferner (ebenfalls mit Genehmigung des Landesherrn) durch Annahme an Kindes Statt und Ehelichkeitserklärung. – Die bürgerliche Frau, die von einem dem niederen Adelsstande angehörigen Manne geheiratet wird, erhält den Stand des Mannes und damit auch seinen Adel (Titel und Namen). Die aus solcher Ehe hervorgehenden Kinder erwerben ebenfalls den Adel (Titel und Namen) des Vaters. – Durch den Nichtgebrauch des Adels wird dieser an sich nicht aufgehoben, jedoch muss bei Nichtgebrauch in zwei Geschlechtsfolgen für den Fall der Widerannahme der Nachweis der Berechtigung erbracht werden (A.L.R. II, 9 § 94, 95, Anhang § 120; vgl. auch Urteil des K.G. vom 02. Mai 1904). – In Preußen ist die Befugnis zur Führung des Adelsprädikates, das einen Nichtpreußen – auch ehemaligen Preußen – von seinem Landesherrn rechtmäßig erteilt ist, von einer Anerkennung oder Genehmigung nicht abhängig, falls es sich nicht um Aufnahme (oder Wiederaufnahme) des Nichtpreußen in den preußischen Staatsverband handelt (Urteil des K.G. vom 02. Mai 1904 und vom 19. September 1904). Um jedoch der missbräuchlichen Führung nichtpreußischer Adelsprädikate zu begegnen, bestimmt der Erlass vom 29. Oktober 1893: „Vor der Naturalisation nichtdeutscher Adeliger ist, falls Zweifel hinsichtlich der Berechtigung zur Führung des Adels obwalten oder Bedenken gegen die Übertragung des betreffenden ausländischen Adelstitels nach Preußen vorliegen sollten, fortan die Entscheidung des Ministers des Innern einzuholen. Den in den preußischen Staatsverband aufgenommenen Personen ist die Führung der im Auslande erworbenen Adelsprädikate in anderer als der ihnen verliehenen Form, namentlich in deutscher Übersetzung, ohne besondere landesherrliche Genehmigung innerhalb Preußens zu versagen. – Die aus dem preußischen Untertanenverbande austretenden, aber im Lande verbleibenden Personen. welche einen ausländischen Titel erwerben, sind gemäß § 18 des Indigenatsgesetzes vom 01. Juni 1870 zur Erbringung des Beweises dafür anzuhalten, dass sie binnen sechs Monaten nach Aushändigung der Entlassungsurkunde in einem anderen Staate die Angehörigkeit erworben haben. – Falls sie diesen Beweis nicht erbringen und sonach nicht aufgehört haben, preußische Untertanen zu sein, sind sie wegen Anmaßung des Adels nach § 360 Ziffer 8 Str.G.B. zu verfolgen“ (vergleiche auch Urteil des K.G. vom 19. September 1904). – Der polnische Adel darf in Preußen nur dann geführt werden, wenn der Adelsträger in den preußischen Adel aufgenommen ist oder seine adeligen Vorfahren beim Anfalle einer heimatlichen Provinz an Preußen dem Könige als Adel gehuldigt haben (Urteil des K.G. vom 13. August 1902*).

 

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