Friesenhagen

Zur Geschichte des Ortes hat uns Frau Melanie Kappenstein, Friesenhagen den nachstehenden Aufsatz:

"Die Entwicklung der Hatzfeldt ´schen Besitzungen im Raum Friesenhagen nach Ende des 1. Weltkrieges."

zur Verfügung gestellt.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung:
- Die Fürstlich - Hatzfeldt´ sche Familie
- Das Wildenburger Land

Hauptteil:
- Das Gebiet der Gemeinde Friesenhagen
- Die Unzufriedenheit der Bauern
- Der Pachtvertrag

- Die Entwicklung nach dem 1. Weltkrieg

- Die Bodenreform - Folgen

Schluss - Folgerungen



Facharbeit im Fach Geschichte zum Thema:
"Die Entwicklung der Hatzfeldt ´schen Besitzungen im Raum Friesenhagen nach Ende des 1. Weltkrieges."

Einleitung:
In der vorliegenden Facharbeit befasse ich mich mit dem Thema "Die Entwicklung der Hatzfeldt´schen Besitzungen im Raum Friesenhagen nach Ende des 1. Weltkrieges."
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Die Fürstlich - Hatzfeldt´sche Familie
In einer aus dem 12. Jahrhundert stammenden Urkunde des Landgrafen Ludwig des I. von Thüringen finden wir einen ersten sicheren Hinweis auf die Herren von Hatzfeldt.
Die Fürstlich - Hatzfeldt´sche Familie lebt seit 1418 im Wildenburger Land. Der letzte Herr der Wildenburg, Hermann von Wildenburg, starb nämlich im Jahr 1418. Seine Neffen, die Söhne seiner Schwester Jutta, die seit 1387 mit Johann von Hatzfeldt vermählt war, traten den Besitz der Wildenburg bzw. des "Schlosses Wildenburg" als Erben an.
Zwischenzeitlich gab es wiederholt Gebietsansprüche von der Sayn´sche Nachbargrafschaft.
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Das Wildenburger Land
Der Begriff "Wildenburger Land" wird seit Anfang des 15. Jahrhunderts in den Heimat - und Geschichtsbüchern erwähnt. Eigentümer dieser Herrschaft war damals Gerhard von Wildenburg. Der Besitz wurde vom "Schloss - Wildenburg" aus, das heute allerdings "Burg Wildenburg" genannt wird, verwaltet.
Von 1806 bis 1815 (Regentschaft Napoleons) war das Wildenburger Land Teil des Großherzogtum Berg und stand somit unter französischer Verwaltung. Bis 1817 gehörte es zum Kreis Siegen.
Durch Veränderungen der Familienverhältnisse wie Heirat, Vererbungen, Zukauf und vertragliche Abmachungen änderten sich die Eigentumsverhältnisse in jedem Jahrhundert.
Am 9. Juni 1821 wurde die Herrschaft Wildenburg in Verbindung mit der Schlossherrschaft Schönstein zur Standesherrschaft mit dem Titel "Wildenburg - Schönstein" erhoben. Zur Standesherrschaft gehörte damals ein zusammenhängender Grundbesitz von ungefähr 43.000 Morgen (10.750 ha) Land mit 6.500 Einwohnern, so wie den Schlössern Schönstein, Wildenburg und Crottorf.

Der geographische Begriff "Wildenburger Land" umfasst das Gebiet der Gemeinde Friesenhagen und Teile des früheren Kirchspieles Wissen, Teil der damaligen Gemeinde "Rechts der Sieg". (siehe Karte) (Dieser Teilbereich gehört heute zur Verbandsgemeinde Wissen / Sieg.)
Ausgehend vom Thema liegen die Hatzfeldt´schen Besitzungen, so weit sie sich in   Rheinland - Pfalz und somit auch in Friesenhagen befinden, im Wildenburger Land. Ungefähr 95 % des gesamten Grund und Bodens gehörten bis 1951 der Hatzfeldt´schen Familie.
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Das Gebiet der Gemeinde Friesenhagen
Die Katasterfläche der Gemeinde Friesenhagen ist 5.138 ha groß. Der Wald und der größte Teil der landwirtschaftlichen Flächen mit den Hofstellen der Pächterfamilien gehörten bis zur Bodenreform der Fürstlich - Hatzfeldt´schen Familie. Außer ihnen hatte nur die katholische Kirchengemeinde Friesenhagen und einige Privatpersonen landwirtschaftliche Eigentumsflächen in der Gemeinde Friesenhagen. (siehe Kreisdiagramm)
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Die Unzufriedenheit der Bauern
Es ist eigentlich nichts Unbekanntes, dass es im Laufe der Jahrhunderte durch unterschiedliche Beweggründe immer wieder zu Unruhen und Aufständen verschiedener Gruppen kam.
In diesem Fall hier, bezogen also auf das Wildenburger Land, war es die Unzufriedenheit der Bauern, die zu Unruhen und Aufständen führte. Sie versuchten sich gegen die Fürstlich - Hatzfeldt´sche Familie aufzulehnen.
Die Bauern wurden von ihnen nämlich eingesetzt, um die landwirtschaftlichen Flächen zu bearbeiten. Sie hatten jedoch kaum Rechte, waren an viele Verpflichtungen des Pachtvertrages gebunden und hatten außerdem keinen Eigentumsanspruch auf das zu bearbeitende Land.
Um die Entwicklung der Hatzfeldt´schen Besitzungen nun jedoch genauer zu erläutern, sollte man etwas weiter zurück blicken und die Unzufriedenheit der Bauern näher beschreiben. Diese machten im Laufe der Jahre viele Versuche, um Eigentümer ihrer Pachthöfe zu werden, die zu dem Besitz der Hatzfeldt´schen Familie zählten. Außerdem wurde dadurch der Stein ins Rollen gebracht, der die Besitzungen und zwar nicht zu Gunsten der Fürsten veränderte.
Hierzu soll ein Pachtvertrag, der aus 28 Paragraphen besteht, vom Ende des 19. Jahrhunderts noch vorliegt und wohl auf alle Höfe anzuwenden ist, Aufschluss geben. (siehe Anhang)
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Der Pachtvertrag
Um von vorne herein geklärte Verhältnisse zu haben, schloss die Hatzfeldt´sche Verwaltung mit den Bauern Pachtverträge ab. In dem beigefügten Pachtvertrag vom 15. Juli 1885 geht es unter anderem um die Dauer und Aufhebung des Pachtvertrages, den Pachtzins, Nebenleistungen, Neu - und Umbauten, so wie Reparaturen, Bewirtschaftung und Konventionalstrafen. Um die oben angegebenen Gründe der Unzufriedenheit zu verdeutlichen, folgen nun einige Auszüge aus dem vorliegenden Pachtvertrag.
Die Dauer der Pachtzeit wurde darin auf zwölf Jahre festgelegt (§ 3). Der Verpächter (Fürst) und der Pächter (Bauer) waren berechtigt, nach dem dritten, sechsten oder neunten Pachtjahr, den Pachtvertrag zu kündigen. Die Aufhebung des Pachtvertrages musste allerdings drei Monate vorher und schriftlich, sei es von Seiten des Ver- oder Anpächters mitgeteilt werden.
Der Fürst hatte zudem das Recht dem Pächter zu kündigen (schriftlich), wenn das Gebäude beispielsweise bei Sturm, Feuer oder ähnlichem unbrauchbar wurde und er alleine darüber entschied, dass nicht mehr neu aufgebaut wurde. In solchen Fällen war der Fürst auch nicht dazu verpflichtet Entschädigungen in irgendeiner Art und Weise zu zahlen. Außerdem konnte er ihm das Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Pächter starb oder er für zahlungsunfähig erklärt wurde.
Der Pächter musste bei einer Kündigung die Gebäude räumen und eventuell sogar noch den Pachtzins (allerdings nach Abzug des Nutzungswertes) zahlen. Sollte der Pächter jedoch verstorben sein, so hatten seine Angehörigen die Gebäude zu verlassen und die Zahlungen zu übernehmen.
War der Pächter jedoch aus irgend einem Grund zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden, das Hofgut von ihm länger als sechs Monate (abgesehen vom Militärdienst) verlassen, verlor er die bürgerlichen Ehrenrechte, wurde er wegen Forst - oder Jagdfrevel strafrechtlich verurteilt oder hatte er den Pachtzins innerhalb von drei Monaten nicht bezahlt, dann hatte der Verpächter sogar das Recht, den Vertrag sofort aufzuheben       (§ 4 bis 7).
Der Pachtzins wurde dem Pächter im Pachtvertrag vom Fürsten mitgeteilt. Die Pacht, die jedes Jahr am 1. Mai zu zahlen war, war einerseits in Geld und andererseits in Naturalien zu bezahlen. Zu den Naturalien zählten zum Beispiel 570 kg Korn und 600 kg Hafer, die spätestens an Weihnachten zu leisten und auf dem verpächterischen Speicher abzuliefern waren. Sollte der Pächter dies jedoch nicht einhalten, so erfolgten andere Maßnahmen. Der Fürst hatte dann nämlich wenn der Pächter nicht innerhalb von sechs Wochen zahlte, das Recht sich den Pachtzins aus dem Vermögen des Pächters zu beschaffen.
Weiterhin war der Pächter zu Nebenleistungen verpflichtet. Er musste zum Beispiel jährlich sechs Raummeter Derbholz fällen und Reisigholz aufarbeiten. Dieses mussten dann nach Anweisung der fürstlichen Beamten angefahren werden.
Außerdem mussten der Pächter "zwei tüchtige und erwachsene Mannspersonen" zu Jagd bereit stellen (§ 9). Die sogenannte "Treibjagd" erfolgte meistens im Herbst. Jeder Pächter musste deshalb auf einer Liste, wo alle Pächter namentlich aufgelistet waren mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er die "Einladung" zur Jagd erhalten hatte und musste am Jagdtag pünktlich an Ort und Stelle sein.
Sollte der Verpächter sich zu Neu - oder Umbauten entschließen, so "hat der Pächter die Baumaterialien unentgeltlich beizufahren, den geeigneten Platz zu deren Lagerung und Zusicherung bei der Baustelle ohne Vergütung herzugeben" und er verzichtete dabei auf eine Entschädigung der ihm eventuell entstehenden Nachteile (§ 12). Der Pächter selbst durfte keine Neu - oder Umbauten ohne Genehmigung des Fürsten vornehmen.
Der Unterhalt der Gebäude war so geregelt, dass der Graf die größeren Reparaturen bezahlte, während der Pächter alle übrigen Reparaturen zu zahlen hatte. Dies führte zu Reibereien, da sich in solchen Fällen dann die Frage stellte, was eine große und eine kleine Reparatur ist. Im Vertrag war jedoch schriftlich festgehalten worden, dass die größeren Reparaturen folgende seien: "die Wiederaufrichtung einer Haupt - und Fundamentmauer so wie des Dachstuhls auf einer ganzen Wand des Gebäudes, die Einziehung von Grundschwellen und Haupt - und Tragbalken." (§ 12).
Außerdem war der Pächter für die Dächer zuständig und hatte diese, wenn sie aus Stroh bestanden, jährlich, wenigstens den zwölfen Teil, neu zu decken.
Auch in der Bewirtschaftung wurde vom Fürsten eingegriffen. Er machte beispielsweise Vorschriften über die Viehhaltung und die Düngung.
Da zu den Höfen nur die Gebäude und die Ländereien zählten, aber kein Wald, hatten die Pächter somit auch kein Brennholz zur Verfügung und waren auf den Fürsten angewiesen. Selbst das Holz der Obstbäume gehörte ihnen nicht.
Sollte der Bauer seine Verpflichtungen gegenüber dem Fürsten nicht einhalten, so kam es zu Konventionalstrafen (siehe § 25).
Dies waren jetzt allerdings nur einige Beispiele von Verpflichtungen, an die sich der Pächter zu halten hatte. Willi Bröhl beschreibt, die damaligen Empfindungen der Bauern und seine eigenen in "Was man so schnell nicht vergisst..."
Man sollte hierbei jedoch berücksichtigen, dass nicht alle Bestimmungen direkt vom Fürsten ausgingen, sondern zum Teil auch von Verwaltungsleuten, die in seinen Diensten standen und ihn in gewissen Sachen vertraten.
Es liegt beispielweise noch ein Pacht - Quittungsbuch meines Urgroßvaters von 1928 im Original vor, das mit der Währungsreform von 1948 endet. (siehe Kopie im Anhang)
Diese von meinem Urgroßvater zu zahlenden Pachtbeträge bezogen sich auf : Hofpacht, Miete, Feuerversicherung, Steuern, Holz, Gras und Frucht und waren immer im Mai jeden Jahres zu bezahlen. Diese Beträge blieben jedoch nicht immer konstant. Man kann erkennen, dass mein Urgroßvater jedes Jahr einen anderen Betrag begleichen musste. Dies hängt einerseits damit zusammen, dass die Hofpacht erhöht wurde, unterschiedlich viel Holz für den eigenen Gebrauch gefällt und abgerechnet wurde, ebenso sah es mit dem Wiesenpachtpreis aus. Der Rentmeister namens Herr Frede, der von der Hatzfeldt´schen Familie eingesetzt wurde, zog den Pachtzins ein und quittiert ihn im Pachtbuch. Hierbei sollte man erwähnen, dass bis 1948 ein fürstlicher Beamter zeitweise Bürgermeister der Gemeinde Friesenhagen war. Der erste Bürgermeister war (1835) der in Hatzfeldt´schen Diensten stehende Berg - und Hüttendirektor Johann Peter Müller.

Aus den oben angeführten Gründen lässt sich die Unzufriedenheit der Bauern / Pächter nun verständlicher Weise erklären.
Dadurch und aus dem nun weiter folgenden Grund, des Dekrets  vom 1. November 1809,  das Napoleon I. verfügte, entstand nämlich ein Streit. Napoleon führte mit Hilfe dieser Anordnung "die Aufhebung sämtlicher Lehen im Großherzogtum Berg durch, dem die Standesherrschaft Wildenburg 1806 einverleibt worden war". (vgl. Koch, "Wildenburger Land"; S. 20) Daraufhin entstand ein Streit über die Frage, wer nun Lehensnehmer sei.
Die Bauern forderten nun Ansprüche auf den Besitz, auf dem sie lebten und arbeiteten.
In den Jahren 1812, 1825 und 1844 machten sie vergebliche Versuche, Anspruch auf "ihr" Eigentum zu erlangen. Über sechs Jahre wurden Prozesse geführt, die jedoch alle zu Gunsten des Fürsten entschieden wurden.
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Die Entwicklung nach dem 1. Weltkrieg
Unter der Herrschaft von Fürst Hermann von Hatzfeldt, da dieser am 3. Juni 1911 die Standesherrschaft Wildenburg geerbt hatte, unternahmen die Bauern nach dem 1. Weltkrieg nun erneute Versuche in den Besitz des von ihnen zu bearbeitenden Bodens zu kommen.
Der zuständige Oberpräsident der Rheinprovinz wurde Ende 1919 beauftragt, die Fürstlich - Hatzfeldt´sche Familie zu überzeugen, Land an die Pächter abzugeben. Diese setzen dem jedoch entgegen, dass nur Einzelne eine Veränderung wünschten "und zwar unter Anwendung der durch die Staats - und soziale Umwälzung in Gebrauch gekommenen Schlagworte". (vgl. Koch, "Wildenburger Land", S. 22) Das soll heißen, dass die Hatzfeldt´sche Familie der Überzeugung war, dass "ihre" Pächter, also die Bauern nicht auf die Idee gekommen wären Eigentumsansprüche zu stellen, wenn der Staat sie nicht darauf gebracht hätte und nun alles ändern wollte. Außerdem waren sie der Meinung, dass nur wenige Bauern unzufrieden mit dem Zustand seien .
Als die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, kurz die NSDAP genannt, dann 1933 die Macht übernahm, erhofften sich die Bauern erneut die Übereignung. Dies geschah jedoch nicht. Es wurden zwar Versprechungen von Seiten der Regierung gemacht, aber nicht in die Tat umgesetzt. Das einzige, was geschah war, dass die Frondienste abgeschafft wurden und dass der Pachtvertrag für einige Höfe an das Vertragsmuster der Landesbauern angepasst wurde. Um die abgeschafften Frondienste jedoch auszugleichen, wurde die Pacht erhöht.
Als Fürst Hermann von Hatzfeldt am 16. April 1941 in Crottorf stirbt, übernimmt seine Frau Fürstin Maria von Hatzfeldt (geb. von Stumm) als Vorerbin die Verwaltung der Herrschaft.
Der einzige Sohn der Fürstlichen Familie, Franz Hermann von Hatzfeldt, ist am 10. Dezember 1941 bei Kalinin (Russland) gefallen. 1937 war jedoch testamentarisch festgelegt worden, dass die Töchter (drei Schwestern) im Alter nach erbberechtigt seien, falls der Sohn sterben sollte.
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Das Bodenreformgesetz - Folgen
Da sich nach dem 1. Weltkrieg also nicht viel geändert hatte, was von Bedeutung für die Entwicklung der Hatzfeldt´schen Besitzungen und somit für die Bauern gewesen wäre, aber alles auf eine Zuspitzung hinaus lief, geschah nach dem 2. Weltkrieg nun endlich etwas bedeutungsvolles.
Im Jahr 1948 wurde ein Gesetz erlassen. Das sogenannte "Bodenreformgesetz". Wie der Name dieses Gesetzes schon sagt, sieht es eine "Verbesserung des Bestehenden / eine Umgestaltung" der Besitzverhältnisse vor. Genauer gesagt sah es die Einsetzung der Bauern als Eigentümer vor. Zweck dieses Gesetzes war es, "Land zu beschaffen, um durch den Krieg Heimatlose sesshaft zu machen, geeigneten Bewerbern die Einrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes zu ermöglichen, insbesondere Pächter zu selbstständigen Bauern zu machen, die Leistungsfähigkeit landwirtschaftlicher Kleinbetriebe durch Landzulage zu erhöhen und die land - und forstwirtschaftliche Erzeugung zu steigern." (§ 1, "Gesetz - und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland - Pfalz")
Dieses Bodenreformgesetz wurde am 16. Oktober 1948 auf Weisung der allierten Besatzungsmächte von dem Bundesland Rheinland - Pfalz beschlossen. Insgesamt sollten also 1.486 ha landwirtschaftliche Flächen mit den Hofstellen in der Gemeinde Friesenhagen an die Pächter in Eigentum übergehen.
Von der Reichsregierung waren bereits 1919 solche Maßnahmen durch das Reichssiedlungsgesetz beschlossen worden. Nur wurden diese nicht in die Tat umgesetzt.
Auf die Äußerung der Hatzfeldt´schen Verwaltung, die der Meinung war, dass die Bauern (wenige) Pächter bleiben wollten, bildete sich ein Aktionsausschuss, dem unter anderem Altbürgermeister Willi Bröhl (Amtszeit von 1948 bis 1960) angehörte.
Albert Höfer, der Sohn von Peter Höfer, eines Hofpächters aus Obergüdeln, vertrat als Sachverständiger die Interessen der Pächter. Sein Wahlspruch war: "Den Himmel und die Freiheit erringen keine Halben." (125 Jahre Bergmannsiedlung Eupel; S. 13) Man wollte die Bodenreform im Wildenburger Land um jeden Preis durchsetzen.
Im Jahr 1949 wurde dann die "Eigene Scholle", eine Bürgerinitiative, die von den Hatzfeldt´schen Pächtern gegründet wurde ins Leben gerufen. Sie sollte die Interessen der Bauern vertreten. Die abgegebenen Flächen sollten von der Landsiedlung Rheinland - Pfalz, die als "gemeinnützige Siedlungsgesellschaft" (vgl. Koch, "Wildenburger Land",                  S. 22) gegründet wurde, verwaltet, aufgeteilt und an die Pächter als Eigentum übergeben werden.
Am 16. Juni 1951 wurde dann endlich der Kaufvertrag zwischen der Hatzfeldt´schen Familie und der Landsiedlung abgeschlossen. Dies geschah noch unter der Herrschaft von Fürstin Maria von Hatzfeldt. Sie verstarb 1954. Nach ihrem Tod übernahm ihre Tochter Gräfin  Ursula von Hatzfeldt die Verwaltung des Besitzes.
Ein weiterer wichtiger Paragraph dieses Gesetzes ist der Paragraph 12, in dem es um die Entschädigung geht. Auf diesen Paragraphen bezieht sich die Hatzfeldt´sche Familie, als sie nämlich hohe Nachforderungen bezüglich des Kaufvertrages stellt.
Aufgrund seiner Preisbestimmung hielten sie den Vertrag sogar für ungültig und verweigerten die Auflassung. Damit kamen sie diesmal jedoch nicht durch, da die Landsiedlung beim Landgericht Koblenz die Auflassungsklage gegen Gräfin Ursula von Hatzfeldt erhob.
Um der Enteignung der Pachthöfe zuvor zu kommen und um Einvernehmen mit den Bauern zu erreichen, entschloss sich Gräfin Ursula 1951 zu einem freiwilligen Verkauf der Höfe an die Pächter. Durch eine Klausel des Vertrages wurde es ihr ermöglicht, innerhalb von drei Monaten von sich aus Höfe an die betreffenden Pächter zu verkaufen. Dies misslang jedoch in den meisten Fällen.
Als Gräfin Ursula 1969 verstarb, wurde ihr Neffe und Adoptivsohn Hermann Graf von Hatzfeldt, Erbe des Gesamtbesitzes.
Das durch das Bodenreformgesetz nun abzugebene Land, ging an die Landsiedlung Rheinland - Pfalz GmbH über, die ihrerseits die Aufteilung der landwirtschaftlichen Flächen und Zuweisung zu den einzelnen Hofstellen an die Pächterfamilien vornahm. Um die Hatzfeldt´sche Familie zu entschädigen, bezahlte der Staat ihr 0,16 DM pro qm. Die Kulturämter wurden von der Landesregierung beauftragt, die Bodenreform abzuwickeln. Die Beauftragten des Kulturamtes und der Landsiedlung erfüllten ihre Pflicht.
Durch billige Kredite und Beihilfen, die das Land Rheinland - Pfalz zur Verfügung stellte, konnte den vernachlässigten Höfen wieder auf die Beine geholfen werden.
Bezüglich der langen Verhandlungen zog sich die Abwicklung bis zur Übertragung der Hofstellen mit den Ländereien fast 20 Jahre lang hin.
Im weiteren Verlauf der Jahre gab es dann wohl eine Einigung und seitdem gibt es im Wildenburger Land "freie Bauern".
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Schluss - Folgerungen:
Das Deckblatt
Auf dem Deckblatt ist das Wappen der Fürstlich - Hatzfeldt´schen Familie und das Wappen der Gemeinde Friesenhagen zu sehen. Um zu verdeutlichen, warum ich diese beiden Wappen ausgewählt und nebeneinander gestellt habe, folgt nun erst einmal die Erläuterung zu dem Wappen der Gemeinde Friesenhagen.
Die Ähren, die im unteren Teilbereich des Wappens zu erkennen sind, stehen für die Landwirtschaft, das Band in der Mitte symbolisiert das Wasser, speziell das Wasserschloss Crottorf. In dem Band sind außerdem die Wildenburger Rosen zu erkennen, die für die drei Herrschaftslinien Hatzfeldt - Wildenburg - Crottorf, Hatzfeldt - Wildenburg - Weisweiler und Hatzfeldt - Wildenburg - Werther stehen. Die Spitze der Friesenhagener Kirche beherrscht den oberen Teil des grünen Wappens. Das Grün verdeutlicht nämlich den Waldreichtum der Landschaft. Rot war jedoch die Farbe des früheren Landesherrn, der Grafen zu Sayn.
Ich habe diese beiden Wappen also einander gegenübergestellt, da es in der vorliegenden Facharbeit zwar hauptsächlich um die Entwicklung der Hatzfeldt´schen Besitzungen geht, aber zu dem auch um die Fürstlich Hatzfeldt´sche Familie und den Raum bzw. die Gemeinde Friesenhagen.
Außerdem habe ich mich für beide Wappen entschieden, da dies verdeutlichen soll, wie sich die Pachtbauern der Gemeinde Friesenhagen oder besser gesagt im Wildenburger Land im Laufe der Zeit von der Hatzfeldt´schen Familie getrennt haben und mit viel Kraft selbstständig wurden.
Das Wappen der Gemeinde Friesenhagen ist ein Symbol, das für die freie Bauerngemeinschaft steht.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass sich die Besitzungen der Hatzfeldt´schen Familie nach dem 1. Weltkrieg wesentlich verkleinert haben.
Zwischen den beiden Weltkriegen hat sich zwar nicht viel Bedeutendes verändert, wohl aber nach dem 2. Weltkrieg als das Bodenreformgesetz endlich verabschiedet wurde und die Hatzfeldt´sche Familie verpflichtete war Land an die Pächter abzugeben. Die eigentliche Übertragung der Pachthöfe und Ländereien erfolgte dann jedoch letzten Endes durch die Landsiedlung.
Seitdem die Bauern nicht mehr an die Fürstlich - Hatzfeldt´sche Familie gebunden sind und so zu sagen "frei" sind, haben sie den Wunsch selbst Verantwortung zu übernehmen und nun das Beste aus dem Hof und den Ländereien zu machen.
Die Gebäude wurden von den Bauern um - , aus - oder neu gebaut, da sie ja nun keine Genehmigung des Fürsten mehr brauchen.
Die Durchführung der Strukturmaßnahmen der Landsiedlung und des Kulturamtes waren sehr umfangreich.
Die Verkehrserschließung zu den Höfen war bis dahin das größte Problem im Wildenburger Land. Dieses wurde jedoch auch hervorragend unter Mitwirkung des Landes Rheinland - Pfalz, der Ortsgemeinde Friesenhagen und den Finanzierungsmöglichkeiten durch den "Grünen Plan" gelöst.

Abschließend kann man nun sagen, dass sich mit der Bodenreform, die Hatzfeldt´schen Besitzungen verkleinert haben und dass die Pächterfamilien endlich Eigentümer ihrer Pachthöfe wurden. Sie waren von dort an "frei" und konnten somit auch "frei" über ihren Hof und die dazu gehörigen Ländereien entscheiden.
Nach rund 400 Jahren Abhängigkeit ist eine freie Bauernschaft erreicht worden.
Ein alter Spruch lautet:
"Wo keine Gerechtigkeit ist, ist keine Freiheit und wo keine Freiheit ist, ist keine Gerechtigkeit."

Literaturverzeichnis

- Becker, S., 160 Jahre Feuerwehr in Friesenhagen, Brachbach, Müller, Stricker & Partner, 1998
- Bodenreformgesetz, entnommen aus der Gesetzessammlung der Ortsgemeinde Friesenhagen
- Bröhl, W., Was man so schnell nicht vergisst, Wildenburger - Land, Eigenverlag, 1957
- Hatzfeldt, F., Die Familie Hatzfedt - Wildenburg aus Crottorf und Schönstein, Wildenburger - Land, Eigenverlag, 1998
- Hermanns, M., Das soziale und wirtschaftliche Raumgefüge des Landkreises Altenkirchen, Düsseldorf, Eigenverlag, 1964
- Landsiedlung Rheinland - Pfalz GmbH, Textband zum Landschafts - Flächennutzungsplan der Ortsgemeinde Friesenhagen, Wildenburger - Land, Eigendruck, 1974
- Ortsgemeinde Friesenhagen, Wildenburger - Land, Siegen, Koch, G., 1981
- Pachtvertrag, 1885
- Rausch, J., Geschichte des Kreises Altenkirchen, Altenkirchen, Nachdruck K. H, Käppele

© 2003 by Melanie Kappenstein, Friesenhagen


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